Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 30. Oktober 2007
Aktenzeichen: I-20 U 52/07

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 30.10.2007, Az.: I-20 U 52/07)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. März 2007 wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf der Beklagten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 24. Mai 2006, Aktenzeichen 2a O 120/06, untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen "R.-H." und "R.-M." zur Bezeichnung von Laden- und Lagersystemen zu benutzen. Den Beschluss hat die Klägerin der Beklagten am 25. Mai 2006 zustellen lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Beschlussverfügung vom 24. Mai 2006 als endgültige Regelung anzuerkennen und die durch die Einschaltung ihrer Rechtsanwälte K., sowie ihrer Patentanwälte P. und A. entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu übernehmen. Klageauftrag hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 hat die Beklagte die geforderte Abschlusserklärung abgegeben, eine Verpflichtung zur Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten lehnte sie zunächst ab. Mit Schreiben vom 9. August 2006 erklärte sie sich dann zur Zahlung von 816,41 Euro bereit, dieser Betrag ist am 23. August 2006 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf Erstattung ihrer Rechts- und ihrer Patentanwaltskosten für das Abschlussschreiben in Höhe von jeweils 1,5 Geschäftsgebühren auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro.

Nach Zustellung der Klageschrift hat die Beklagte am 24. Oktober 2006 einen weiteren Betrag von 534,76 Euro gezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, von ihr seien nur die Kosten für die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte und diese auch nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 57 ff. d. GA., Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme einer auf die gezahlten Beträge entfallenden Zinsnebenforderung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünde nur die Erstattung der Rechtsanwaltskosten und dies auch nur in Höhe einer 0,8 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswertes von 125.000,00 Euro zu. Dieser Satz sei für ein Abschlussschreiben ausreichend, da dieses nach einem vorangegangenen Verfügungsverfahren keinen besonderen Aufwand erfordere. Eine Erstattung der Patentanwaltskosten könne nicht verlangt werden, § 140 Abs. 3 MarkenG finde auf das Abschlussschreiben weder unmittelbar noch analog Anwendung. Dass die Hinzuziehung erforderlich gewesen wäre, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage gewesen sei, das Abschlussschreiben alleine zu fertigen, habe die Klägerin nicht behauptet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Klägerin vor, § 140 Abs. 3 MarkenG finde auf die Mitwirkung eines Patentanwaltes auch im vorprozessualen Stadium Anwendung. Die Formulierung "in einer Kennzeichenstreitsache" beziehe sich auf die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen in jedweder Form und dürfe nicht auf die Klage verengt werden. Eine 1,5 Geschäftsgebühr sei vorliegend angemessen, Markensachen bildeten eine Spezialmaterie, weshalb sogar ein Gebührenfaktor von 2,0 allgemein als berechtigt angesehen werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.981,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz

aus 4.333,00 Euro für die Zeit vom 15. Juli 2006 bis zum 22. August 2006, aus 3.516,59 Euro für die Zeit vom 23. August 2006 bis zum 23. Oktober 2006 und aus 2.981,83 Euro seit dem 24. Oktober 2006;

abzüglich durch Endurteil vom 21. März 2007 - 2a O 193/06 LG Düsseldorf - ausgeurteilter Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Im Rahmen des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens seien alle Rechtsprobleme unter Mitwirkung der Patentanwälte geklärt worden, ihre Mitwirkung am Abschlussschreiben habe daher nicht in ihrem Interesse gelegen und sei auch nicht erforderlich gewesen. Auch die in Ansatz gebrachte 0,8 Geschäftsgebühr sei richtig bemessen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Einen über den ihr vom Landgericht zuerkannten Erstattungsanspruch hinausgehenden Anspruch hat sie nicht.

Ein Anspruch aus § 140 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Diese Vorschrift ist keine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage; § 140 Abs. 3 MarkenG ist ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, durch ihn wird die Regelung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auf einen mitwirkenden Patentanwalt erstreckt.

Die Vorschrift steht im 7. Teil des Markengesetzes, der mit "Verfahren in Kennzeichenstreitsachen" überschrieben ist und der Zuständigkeits- und Kostenregelungen enthält. § 140 Abs. 1 MarkenG bestimmt die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für Kennzeichenstreitsachen, § 140 Abs. 2 MarkenG ermächtigt die Landesregierungen zur Schaffung einer örtlichen Zuständigkeitskonzentration, § 141 MarkenG regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall des Zusammentreffens kennzeichenrechtlicher mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. In § 142 MarkenG ist die Streitwertbegünstigung geregelt. Materiellrechtliche Regelungen finden sich hingegen in diesem Teil des Markengesetzes nicht. Ein nicht nur auf Gerichtsverfahren bezogenes, materiellrechtliches Verständnis der Formulierung "in einer Kennzeichenstreitsache" in § 140 Abs. 3 MarkenG verbietet sich schon von daher.

Im übrigen hätte ein materiellrechtliches Verständnis von § 140 Abs. 3 MarkenG auch die nicht zu begründende Folge, dass die Kosten für die Hinzuziehung eines Patentanwaltes zu einem Abschlussschreiben selbst dann zu erstatten wären, wenn bezüglich der Rechtsanwaltskosten ein solcher Anspruch nicht bestünde. Ein Verletzter kann zwar grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB, die für eine Abmahnung oder ein Abschlussschreiben aufgewandten Kosten ersetzt verlangen (BGH, GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder), aber nur soweit diese erforderlich waren. Wenn er selbst über die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung hinreichende Sachkunde verfügt, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung der durch eine gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts verursachten Kosten daher nicht zu (BGH, GRUR 2007, 621, 622, 623 - Abschlussschreiben). Während im Rahmen der Erstattung der Verfahrenskosten Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO immer zu erstatten sind, findet folglich im Bereich außerprozessualer Kostenerstattung eine Erforderlichkeitsprüfung statt. Da § 140 Abs. 3 MarkenG keinerlei Raum für eine Erforderlichkeitsprüfung lässt (BGH, GRUR 2003, 639, 640 - Kosten des Patentanwalts), könnte der Verletzte bei einem materiellrechtlichen Verständnis der Regelung auch bei hinreichender Sachkunde die Kosten des Patentanwaltes ersetzt verlangen, die eines Rechtsanwalts hingegen nicht. Dies liefe auf eine Bevorzugung der Patent- vor den Rechtsanwälten hinaus, für die ein Grund nicht ersichtlich ist. Eine Beschränkung der Anwendung des § 140 Abs. 3 auf Fälle, in denen die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes erforderlich war, lässt sich jedoch im Wortlaut nicht festmachen. Das Wort "Hinzuziehung" bezieht sich auf das Verhältnis zwischen dem Patentanwalt und dem Verletzten, denn nur dieser ist der Auftraggeber (auch) des Patentanwaltes. Gerade das Fehlen jedweder Erforderlichkeitsprüfung, das dem materiellen Erstattungsrecht ohnehin fremd wäre, unterstreicht vielmehr den prozessualen, § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ergänzenden Charakter des § 140 Abs. 3 MarkenG.

Auch eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Prozessuale Kostenvorschriften stellen gegenüber den materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragungspflicht unabhängig vom Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientierte Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass sie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht. Ein auf sie gestützter allgemeiner Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen (BGH, NJW 2007, 1458, 1459, 1460).

Für die Erstattung der Kosten eines Patentanwaltes gilt daher Gleiches wie für die eines Rechtsanwaltes. Eine Erstattung der Patentanwaltskosten kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677 BGB, oder im Rahmen eines Schadensersatzanspruches, § 14 Abs. 6 MarkenG, in Betracht. Insoweit ist jedoch, wie bereits im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ausgeführt, die Erforderlichkeit der Mitwirkung des Patentanwaltes Voraussetzung (BGH, GRUR 2007, 621, 622, 623 - Abschlussschreiben). Dabei kann nicht einfach auf die Erforderlichkeit der Hinzuziehung der Rechtsanwälte abgestellt werden, die Prüfung muss für den Patentanwalt gesondert erfolgen; jeder an § 140 Abs. 3 MarkenG angelehnte Automatismus hat aus den vorgenannten Gründen zur fehlenden Analogiefähigkeit dieser Vorschrift zu unterbleiben. Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Mitwirkung ihrer Patentanwälte zusätzlich zu ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnte, sie hat sich bei ihrer Argumentation allein auf § 140 Abs. 3 MarkenG beschränkt.

Für die Mitwirkung ihrer Rechtsanwälte steht der Klägerin jedenfalls keine über eine 0,8 Geschäftsgebühr hinausgehende Kostenerstattung zu. Das Abschlussschreiben stellt geringere Anforderungen als die erste Abmahnung. Als Abschlussschreiben genügt die formlose Anfrage, ob die vorangegangene einstweilige Verfügung nunmehr als endgültige Regelung anerkannt werde (BGH, GRUR 2007, 621, 622 - Abschlussschreiben). Auch wenn das Abschlussschreiben nicht mehr zu dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gehört, ändert dies nichts daran, dass der Sachverhalt für dieses Verfahren bereits aufgearbeitet worden ist. Von daher wird teilweise sogar die nach Nummer 2402 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG für Schreiben einfachster Art vorgesehene 0,3 Geschäftsgebühr für ausreichend erachtet (Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 58 Rz 41). Doch auch bei einer Anwendung des für eine außergerichtliche Tätigkeit in Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG für die Geschäftsgebühr vorgesehenen Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 kann Ausgangspunkt für die gebührenrechtliche Einstufung des Abschlussschreibens nur die Mindestgebühr sein (Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 14 - 19, Rdnr. 153, zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO), eine Orientierung an der Mittelgebühr oder gar ein Überschreiten derselben scheidet aus. Allenfalls könnte eine Analogie zu Nummer 2401 des RVG-Gebührenverzeichnisses in Erwägung zu ziehen sein, die für ein Verfahren zur Nachprüfung eines Verwaltungsakts nach einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren, also einem dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren vergleichbaren Sachverhalt, einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,7 vorsieht. Dies braucht jedoch ebenso wie die Frage, ob allein die Zugehörigkeit zur Spezialmaterie des Markenrechts eine besondere Schwierigkeit begründet, nicht entschieden zu werden, da das Landgericht der Klägerin bereits eine über die Mindestgebühr nach Nummer 2400 und die Mittelgebühr nach Nummer 2401 hinausgehende 0,8 Geschäftsgebühr zuerkannt hat. Dass es sich vorliegend um einen ganz ungewöhnlich schwierigen Sachverhalt gehandelt habe, der ein Hinausgehen über die bereits deutlich über der Mindestgebühr liegende 0,8 Geschäftsgebühr rechtfertigen könnte, hat die Klägerin nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.981,83 Euro festgesetzt.






OLG Düsseldorf:
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Az: I-20 U 52/07


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