Landgericht München I:
Urteil vom 12. August 2010
Aktenzeichen: 7 O 10769/10

(LG München I: Urteil v. 12.08.2010, Az.: 7 O 10769/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung befasst sich mit einer Klage gegen die Verwendung von Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter. Der Kläger, ein Verein, der die Interessen von Journalisten vertritt, wirft dem Beklagten vor, gesetzeswidrige Honorarbedingungen zu verwenden. Der Beklagte ist ein Verlag, der unter anderem eine Tageszeitung herausgibt. Der Kläger behauptet, erst im Mai 2010 von einer freien Journalistin über die Verwendung der beanstandeten Honorarbedingungen informiert worden zu sein. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urhebervertragsrecht.

Die Honorarbedingungen sehen vor, dass mit jeder Honorarzahlung umfassende Nutzungsrechte an den Verlag übertragen werden, einschließlich der Rechte zur Bearbeitung, Übersetzung, Werbung und elektronischen Verwertung. Der Kläger argumentiert, dass diese Nutzungsrechte nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingeräumt werden können, da es an einer angemessenen Vergütungsregelung fehlt. Außerdem seien die Regelungen intransparent und würden gegen das Urhebervertragsrecht verstoßen. Der Kläger beantragt daher, dem Beklagten die Verwendung der Honorarbedingungen zu untersagen.

Das Gericht weist den Antrag des Klägers jedoch zurück. Es ist der Ansicht, dass die beanstandeten Honorarbedingungen keine gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urhebervertragsrecht enthalten spezielle Regelungen zur Inhaltskontrolle von Vergütungsvereinbarungen im Urhebervertragsrecht. Diese Regelungen haben Vorrang vor den allgemeinen Regeln des AGB-Rechts. Nach Ansicht des Gerichts sind die Honorarbedingungen grundsätzlich wirksam. Die Frage, ob die Vergütung angemessen ist, kann jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, sondern hängt von den konkreten Umständen und der Nutzung des Werks ab.

In Bezug auf die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte und die Abweichung von den Regelungen des Urhebervertragsrechts stellt das Gericht fest, dass abweichende vertragliche Regelungen ausdrücklich zulässig sind. Der formale Umstand der Abweichung allein lässt daher noch keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers vermuten. Das Gericht weist darauf hin, dass eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet sein muss.

Insgesamt hält das Gericht daher die beanstandeten Honorarbedingungen für rechtlich zulässig und weist den Antrag des Klägers auf Untersagung ihrer Verwendung zurück.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Urteil v. 12.08.2010, Az: 7 O 10769/10


Tenor

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Verfügungskläger wirft der Verfügungsbeklagten die Verwendung gesetzwidriger Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter vor.

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Satzungszweck es ist, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die "S Z".

Die Verfügungsbeklagte verwendet das als Anlage K 3 vorgelegte "Autorenanmelderformular" für freie Mitarbeiter. Darin heißt es:

"wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter der S Z begrüßen zu dürfen. Für eine schnelle Abwicklung der Honorarzahlungen bitten wir Sie, uns auf beiliegendem Formular Ihre persönlichen Daten mitzuteilen und dies gemeinsam mit vorliegender Erklärung zurückzusenden. Zudem bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, dass wir Ihre persönlichen Daten EDV-technisch für die Vertragsabwicklung aufnehmen und verarbeiten.

Im Zusammenhang mit den technischen Veränderungen eines modernen Zeitungsvertriebs entwickelt die S Z Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken, z. B. e-paper. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft einer überregionalen Tageszeitung und ist unerlässlich, damit die Wettbewerbsposition und die Zukunft der S Z und damit auch ihrer Autoren € gesichert werden.

Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht 1

inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung 2 , das Recht für Werbezwecke 3 , das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung 4 und der Datenbanknutzung 5 sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte 6 übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S Z zusätzlich honoriert.

Erklärung:

1 Printmediarecht: Die S Z GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland in allen Printausgaben der S Z sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.

2 Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.

3 Werberecht: Die S Z GmbH ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.

4 Recht der elektronisch/digitalen Verwertung: Die S Z GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z. B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bildoder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z. B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.

5 Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden.

Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.

6 Drittverwertungsrecht: Der S Z GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S Z frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S Z GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "S Z" liegt, selbst € in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung € weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.

Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, selbstverständlich bei Ihnen.

Bitte senden Sie uns alle Seiten der anliegenden Zweitschrift gemeinsam mit dem beiliegenden Formular unterschrieben per Post an die

S Z GmbH, Honorarbuchhaltung, ...

bzw. per Fax an die Honorarbuchhaltung

Fax. ... ck.

Bei rechtlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Tel. ... bzw. bei organisatorischen Rückfragen an die Honorarbuchhaltung Tel. ...

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

K K

Chefredakteur

Mit dem Inhalt dieses Schreibens bin ich einverstanden.

Datum:Unterschrift:Der Verfügungskläger behauptet, am 7. Mai 2010 sei der Geschäftsführer des Verfügungsklägers erstmals von einer/-m freien Journalistin/-en von der Verwendung der angegriffenen Honorarbedingungen in Kenntnis gesetzt worden.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es handele sich hierbei um rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gegen deren Nutzung wendet er sich unter Berufung auf Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG und aus § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die Honorarregelungen seien gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und verstießen in besonders groben Maße gegen die Regelungen des Urhebervertragsrechts.

Absatz 3 Satz 2 ("Wir erlauben uns deshalb, ...") sei nach § 11 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 307 BGB unwirksam, da sie den Urheber nicht an der Nutzung seines Werkes beteilige. Der in dieser Klausel vorgesehene Honorarausschluss entgegen § 11 UrhG sei eine Abweichung von den wesentlichen gesetzlichen Regelungen und unzulässig. Solch umfangreiche Rechtseinräumungen mit Pauschalabgeltungen seien in AGB nicht zulässig. Umfangreiche Nutzungsrechtseinräumungen könnten nicht wirksam in AGB eingeräumt werden, wenn in den Bedingungen eine angemessene Vergütungsregelung fehle oder gar eine weitere Vergütung ausdrücklich ausgeschlossen werde. Damit würden ganz eindeutig auch die Ansprüche aus §§ 32, 32 a, 36 UrhG in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen.

Gesetzwidrig werde ferner nach der Regelung in Ziff. 2 a. E. ("... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können ...") geregelt, dass auch Dritten die Werke überlassen werden könnten, ohne dass dadurch ein weiterer Honoraranspruch des Autors entstünde. Dies stelle einen Verstoß gegen §§ 11, 34 und 35 UrhG dar. Die Regelung sei auch intransparent, weil sie auf die "jeweils geltenden Regelungen der "S Z abstelle und nicht ersichtlich sei, was damit gemeint sein soll. Unklar sei auch der zeitliche Bezug der Regelung.

Gesetzwidrig sei auch die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für Zeitungsverlage entgegen § 38 Abs. 3 UrhG, wie dies in der Klauselkombination von Abs. 3 in Verbindung mit dem ersten Absatz unterhalb der Fußnoten geschehe.

Der Verfügungskläger hat beantragt ,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern) zu verbieten,

die nachfolgend wiedergegebenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich auf die Bestimmungen zu berufen:

wir freuen uns, Sie als freien Mitarbeiter der S Z begrüßen zu dürfen. Für eine schnelle Abwicklung der Honorarzahlungen bitten wir Sie, uns auf beiliegendem Formular Ihre persönlichen Daten mitzuteilen und dies gemeinsam mit vorliegender Erklärung zurückzusenden. Zudem bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, dass wir Ihre persönlichen Daten EDV-technisch für die Vertragsabwicklung aufnehmen und verarbeiten.

Im Zusammenhang mit den technischen Veränderungen eines modernen Zeitungsvertriebs entwickelt die S Z Publikationsformen für alle modernen Kommunikationstechniken, z. B. e-paper. Dies gehört zum redaktionellen Kerngeschäft einer überregionalen Tageszeitung und ist unerlässlich, damit die Wettbewerbsposition und die Zukunft der S Z € und damit auch ihrer Autoren € gesichert werden.

Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht 1

inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung 2 , das Recht für Werbezwecke 3 , das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung 4 und der Datenbanknutzung 5 sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte 6 übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert.

Erklärung:

1 Printmediarecht: Die S Z GmbH darf das Werk ganz oder in Teilen in körperlicher Form im In- und Ausland in allen Printausgaben der Süddeutschen Zeitung sowie für oder in Printmedien aller Art nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst dabei insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vermietungsrecht, das Verleihrecht und das Archivierungsrecht.

2 Bearbeitungsrecht: Das Werk darf in andere Sprachen übersetzt, bearbeitet (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion) und insbesondere auch gekürzt werden.

3 Werberecht: Die S Z GmbH ist befugt, das Werk zu (eigenen) Werbezwecken abzudrucken, im Rundfunk und Fernsehen zu senden, in Online-Medien zu präsentieren und auf sonstige Weise wiederzugeben.

4 Recht der elektronisch/digitalen Verwertung: Die S Z GmbH darf das Werk digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, auf Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren und auf allen bekannten Speichermedien speichern. Ferner darf das Werk in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht (z. B. e-paper), auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD und DVD, vervielfältigt und eigenständig vermarktet oder verbreitet werden. Erlaubt ist insbesondere die Nutzung in Online-Diensten (z. B. Tele- und Mediendiensten), Internet, Film, Rundfunk, Video, in und aus Datenbanken, Telekommunikations-, Mobilfunk-, Breitband- und Datennetzen sowie für elektronische Pressespiegel, gleichgültig, mit welcher Technik die Übertragung auf vorhandene mobile und stationäre Endgeräte erfolgt.

S

5 Datenbankrecht: Das Werk darf digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem ist es erlaubt, das Werk im Wege der Datenfernübertragung (download) auf die Rechner Dritter zu übertragen und Ausdrucke von Papierkopien durch diese Endnutzern zu gestatten.

6 Drittverwertungsrecht: Der S Z GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S Z frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S Z GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "S Z liegt, selbst € in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung € weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.

Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, selbstverständlich bei Ihnen.

Bitte senden Sie uns alle Seiten der anliegenden Zweitschrift gemeinsam mit dem beiliegenden Formular unterschrieben per Post an die

S Z GmbH, Honorarbuchhaltung, ...

bzw. per Fax an die Honorarbuchhaltung

... zurück

Bei rechtlichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung Tel ... bzw. bei organisatorischen Rückfragen an die Honorarbuchhaltung Tel. ... B3 € BBB1.

Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen

...

Chefredakteur

Mit dem Inhalt dieses Schreibens bin ich einverstanden.

Datum:Unterschrift:Die Verfügungsbeklagte hat beantragt ,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2. Hilfsweise: den Antrag dahingehend einzuschränken, dass sich die Antragsgegnerin € bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nur gegenüber freien Mitarbeitern nicht auf die Bestimmungen des "Anmeldeformulars" berufen darf.

3. Höchst hilfsweise: den Erlass einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Die Verfügungsbeklagte hält den Verfügungskläger nicht für aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da die hier in Rede stehenden Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen nicht den Absatz der journalistischen Leistung an Dritte beträfen, sondern es sich um Verträge handele, welche die ursprüngliche Erbringung derartiger journalistischer Leistungen zum Gegenstand hätten. Insoweit stünden etwaige Mitglieder des Verfügungsklägers jedoch nicht mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb. Auch aus §§ 1, 3 UKlaG könne der Verfügungskläger keine Anspruchsberechtigung herleiten, da es sich bei dem angegriffenen Autorenanmeldeformular nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele.

Des Weiteren sei der Umfang des Verfügungsantrags zu umfangreich. Obwohl nur drei einzelne Klauseln aus den Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen beanstandet würden, beantrage der Verfügungskläger die Untersagung des kompletten dreiseitigen Dokuments.

Die Verfügungsbeklagte hält es angesichts der zurückliegenden Klagen des D (Bundesverband) gegen verschiedene Zeitungsverlage wegen derer Honorarregelungen und auch angesichts der Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen nicht für glaubwürdig, dass der Verfügungskläger von den von der Verfügungsbeklagten € als Verlegerin einer der größten deutschen Tageszeitungen € seit mehreren Jahren benutzten Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. Dem Verfügungskläger sei insoweit jedenfalls grob-fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten. Jedenfalls der Dachverband D habe Kenntnis haben müssen, was dem "vorgeschobenen" Verfügungskläger zuzurechnen sei.

Im Übrigen ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht, ihre Honorar- und Nutzungsrechtsregelungen stünden im Einklang mit Recht und Gesetz § 32 UrhG, der § 11 Satz 2 UrhG konkretisiere, beinhalte gerade kein Verbot der angegriffenen vereinbarten Regelungen; § 32 UrhG erkläre die Einräumung von Nutzungsrechten auch nicht für unwirksam (wie es etwa beim § 31 Abs. 4 UrhG a. F. der Fall gewesen sei). Rechtsfolge des § 32 UrhG sei allein, dass der Urheber "die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen (kann)" (§ 32 Abs. I Satz 3 UrhG).

Die Struktur der angegriffenen Klausel sei unbedenklich. Diese Struktur folge dabei der folgenden Dreiteilung:

1. Für die von der Antragsgegnerin in jedem Fall benötigten wesentlichen Nutzungsrechte zahlt die Antragsgegnerin unter genauer Bezeichnung der Rechte ein Pauschalhonorar,

2. für von Dritten genutzten Printnutzungsrechte erhält der freie Mitarbeiter eine gesonderte zusätzliche Vergütung und

3. im Übrigen gewährt die Antragsgegnerin dem freien Mitarbeiter nach Erscheinen seines Beitrags sämtliche Rechte des § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG.

Die von der Zahlung des Pauschalhonorars umfassten Rechte seien nicht zu weitgehend oder etwa für den freien Autor in irgendeiner Weise überraschend. Diese Rechte umfassten lediglich diejenigen Nutzungsarten, welche für einen modernen Zeitungsverlag im digitalen Zeitalter unerlässlich seien, um am Markt zu bestehen und somit auch m Autor die entsprechenden Honorare bezahlen zu können.

Schließlich verletze die Einräumung ausschließlicher Rechte nicht die Vorschrift des § 38 Abs. 3 UrhG, da § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG ausdrücklich von der Einräumung ausschließlicher Rechte ausgehe.

Gründe

Der Verfügungsantrag war zurückzuweisen, da die angegriffene Honorarvereinbarung nicht gesetzwidrig ist.

I.

Bei der unter verschiedenen Gesichtspunkten angegriffenen Honorarvereinbarung handelt es sich um eine Preisvereinbarung, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt.

Nach § 307 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen (BGH NJW 2002, 2386). Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können, sind Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, kontrollfrei (BGH NJW 2000, 577). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383). Mithin stellen im nicht preisregulierten Markt Preisvereinbarungen für Haupt- und Nebenleistungen im Allgemeinen weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen daher grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1999, 2276). Allerdings führt die bloße Einstellung einer Klausel in ein Regelwerk, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt, noch nicht dazu, dass die einzelne Klausel als unselbstständiger Bestandteil einer "Gesamtpreisabsprache" jeder Kontrolle entzogen ist. Daher sind die streitigen Honorarbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob in ihnen € zumeist als (etwas missverständlich) Preisnebenabrede bezeichnete € Abreden enthalten sind, die nur (mittelbare) Auswirkungen auf Preis und Leistung haben und daher nach §§ 307 ff. BGB kontrollfähig sind.

79Ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen steht § 307 BGB im vorliegenden Fall einer Inhaltskontrolle der beanstandeten Honorarbedingungen entgegen. Die beanstandeten Honorarbedingungen regeln die im Synallagma stehenden vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten der Verfügungsbeklagten und des freien Mitarbeiters. Durch den Abschluss der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung verpflichtet sich die Verfügungsbeklagte zur Honorarzahlung, der freie Mitarbeiter räumt der Verfügungsbeklagten im Gegenzug das Recht ein, das vertragsgegenständliche Werk auf bestimmte Weise zu nutzen (von diesem Synallagma geht auch das Urheberrechtsgesetz etwa in § 32 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich aus). Es handelt sich hierbei um die vertragstypischen Kernleistungspflichten des Urhebervertragsrechts. Die im einzelnen aufgezählten Rechte sind auch als "Gesamtpaket" und nicht als Einzelleistungen des freien Mitarbeiters zu bewerten; in ihrer konkreten Zusammensetzung bestimmen sie die Höhe der Gegenleistung, also des Honorars, unmittelbar.

II.

80Eine Inhaltskontrolle der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung nach den §§ 307 ff. BGB verbietet sich aber auch deshalb, weil das Gesetz mit § 32 UrhG im Urhebervertragsrecht eine Sonderregelung für die Inhaltskontrolle von Vergütungsregelungen geschaffen hat, die nach dem lex-specialis-Grundsatz Vorrang hat (zur Inhaltskontrolle nach § 32 UrhG siehe nur Schricker/Schricker, UrhG, § 32 Rn. 1 m. w. N.). Die mit § 32 UrhG vorgesehene urhebervertragsrechtliche Inhaltskontrolle, die gerade für Formularverträge Anwendung findet (vgl. nur BGH NJW 2010, 771 € Talking to Addison), hat entgegen den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen gerade nicht die (teilweise) Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung an sich zur Folge, sondern lediglich eine Anpassung auf der Vergütungsseite des Synallagmas bei fortbestehender Wirksamkeit des Vertrags. Der Gesetzgeber hat im speziellen Fall des Urhebervertragsrechts hinsichtlich der Rechtsfolge also offenbar bewusst eine von der allgemeinen Inhaltskontrolle des AGB-Rechts abweichende Lösung gewählt, neben der eine Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht denkbar ist. Wären nämlich §§ 307 ff. BGB neben § 32 UrhG anwendbar, würde ein Verstoß gegen § 307 BGB aufgrund einer unangemessenen Vergütung im Anwendungsbereich des § 32 UrhG immer zur Unwirksamkeit der Vergütungsregelung führen und damit eine Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Grundlage des bestehenden Synallagmas vereiteln. Zumindest § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, der seine Bedeutung gerade im Bereich der Formularverträge hat, wäre dann wegen der Rechtsfolge des §§ 307 ff. BGB bedeutungslos.

III.

Die angegriffenen Regelungen halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB aber auch dann, wenn man deren Anwendbarkeit hier mit dem Verfügungskläger bejahen wollte, stand.

1. Soweit der Verfügungskläger moniert, dass der Urheber durch die in den Honorarbedingungen vorgesehene Pauschalabgeltung entgegen § 11 UrhG nicht an der Nutzung seines Werks beteiligt werde, folgt die Kammer dem nicht. Der Bundesgerichtshof hat jüngst ausdrücklich festgestellt, dass eine Pauschalvergütung der Redlichkeit entspricht, wenn sie eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH NJW 2010, 771 € Talking to Addison). Pauschalvergütungen sind also nicht generell gesetzwidrig. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers geht der Bundesgerichtshof ausweislich der entschiedenen "Übersetzerfälle" davon aus, dass die Honorarhöhe für die Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung maßgeblich ist. Ob die hiesige Pauschalvergütung eine angemessene Beteiligung in diesem Sinne gewährleistet, kann abstrakt, ohne Kenntnis der konkreten Werknutzung im Einzelfall und der dafür gezahlten Vergütung, schlechterdings nicht beurteilt werden.

2. Soweit der Verfügungskläger die beliebige Übertragung auf Dritte ohne angemessene Honorierung beanstandet, ist hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung auf oben III. 1. zu verweisen. Hinsichtlich der Regelung der Übertragbarkeit an Dritte ist festzustellen, dass nach § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG abweichende vertragliche Regelungen zulässig sind. Bei gesetzlich € wie hier € ausdrücklich zugelassenen Abweichungen ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes, dass der formale Umstand der Abweichung allein noch keine unangemessene Benachteiligung indiziert (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 28).

3. Soweit sich der Verfügungskläger gegen eine Abweichung von § 38 Abs. 3 UrhG wendet, in dem er ein gesetzliches Leitbild sieht, ist wiederum festzustellen, dass nach § 38 Abs. 3 Satz 1, 2 UrhG abweichende vertragliche Regelungen ausdrücklich zulässig sind. Bei gesetzlich € wie hier € ausdrücklich zugelassenen Abweichungen ergibt sich aus der Fassung des Gesetzes, dass der formale Umstand der Abweichung allein noch keine unangemessene Benachteiligung indiziert (Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rn. 28).






LG München I:
Urteil v. 12.08.2010
Az: 7 O 10769/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/91dd6d745b1d/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_12-August-2010_Az_7-O-10769-10




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