Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. März 2008
Aktenzeichen: 1 ZU 74/07

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.03.2008, Az.: 1 ZU 74/07)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1947 geborene Antragsteller bestand 1979 sein zweites Staatsexamen und ist seither bei dem AG Bad Berleburg und dem LG Siegen als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wurde er durch Urkunde des Präsidenten der RAK Hamm bei dem OLG Hamm zugelassen.

Der Antragsteller betreibt seine Kanzlei in ......1 C2, M-Straße.

Im Juli 1991 war der Antragsteller zum Notar bestellt worden. Von diesem Amt wurde er indes vom Präsidenten des OLG Hamm mit Schreiben vom 14. September 2006 enthoben, weil "die Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet". Der Antragsteller hatte (auch) insoweit Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Notarsenat des OLG Köln gestellt. Durch Beschluss des OLG Köln vom 7. Mai 2007 (2 X [Not] 18/06) wurde sein Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 24. Mai 2007 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, nachdem dem Antragsteller zuvor ohne Resonanz aufgefordert worden war, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Die Antragsgegnerin verweist im Wesentlichen darauf, dass am 28. Juni 2007 ein Haftbefehl gem. § 807 ZPO ergangen sei. Außerdem bestünden in vier laufenden Vollstreckungsangelegenheiten Ratenzahlungsverpflichtungen.

II.

Gegen diese Widerrufsverfügung wendet sich der Antragsteller und begehrt,

den Widerrufsbescheid vom 17. Juli 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die dort aufgeführten Widerrufsgründe nicht vorliegen.

Zur Sache trägt er in erster Linie vor, dass der Haftbefehl aufgrund eines Versehens ergangen sei; die Forderung sei jedoch beglichen. Außerdem "besitze" er eine selbstgenutzte Immobilie mit einem Verwertungswert von mindestens

200.000,- Euro, dem eine Restschuld bei der (finanzierenden) Bank in Höhe von nur 66.243,- Euro gegenüber stehe. Die Raten leiste er pünktlich und jeweils in voller Höhe. Er befinde sich nicht in Vermögensverfall.

III.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Widerrufsbescheid als rechtmäßig, zumal zwischenzeitlich durch Mitteilung des OGV Schmidt vom 8. Oktober 2007 bekannt geworden sei, dass der Antragsteller seine Ratenzahlungsverpflichtungen in den Angelegenheiten nicht eingehalten habe. Insoweit seien am 12. Oktober 2007 drei Haftbefehle ergangen.

IV.

Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Der Senat kann nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien im Termin vom 14. Dezember 2007 im schriftlichen Verfahren entscheiden.

1.

Der angegriffene Widerrufsbescheid vom 17. Juli 2007 wurde dem Antragsteller am 19. Juli 2007 zugestellt. Sein Fax mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging am 20. August 2007 auf der Telefaxstelle des OLG Hamm ein. Da der 19. August 2007 ein Sonntag war, ist der Antrag rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 16 Abs. 5 S. 1 BRAO eingegangen. Soweit der Antragsteller neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellung begehrt, dass die Widerrufsgründe nicht vorliegen, ist sein Antrag unzulässig.

2.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Widerrufsverfügung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Recht angenommen. Diese Voraussetzungen sind im Nachhinein auch nicht entfallen.

Im Einzelnen:

a.) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur BGH BRAK-Mitt. 1991, 102; BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. vom 5.12.2005 - AnwZ (B) 14/04). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist.

So lagen die Dinge zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aufgrund des Haftbefehls vom 28. Juni 2007.

Der Vermögensverfall führt regelmäßig (Laufhütte DRiZ 1990, 431, 433; Henssler/Putting, BRAO, 2. Aufl. 2004, § 14 Rdnr. 29) zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht vorlag, sind nicht ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Antragsteller (BGH NJW-RR 2000, 1228, 1229).

b.)

Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was im Widerrufsverfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), nachträglich weggefallen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Antragsteller nachweist, dass alle Forderungen zu deren Durchsetzung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, getilgt sind und er seinen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen vermag (Feuerich/Weyland, BRAO [6. Aufl 2003], § 7 Rn. 60 m. w. Nws.). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. Dezember 2007 durch Vorlage von Urkunden den Nachweis geführt, dass die Haftbefehle zwischenzeitlich aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht sind. Auch der Ausgleich der Verbindlichkeiten, die Gegenstand der Schuldenliste der Antragsgegnerin sind, ist mindestens zu erheblichen Teilen erfolgt - nach dem Vortrag des Antragstellers im Termin sollen sie sogar restlos erfüllt sein. Doch selbst wenn sie es wären, würde dies, wie dem Antragsteller im Termin im Einzelnen dargelegt wurde, nicht ausreichen, um die notwendige zweifelsfreie Sanierung seiner Vermögensverhältnisse zu belegen. Ihm wurde daher im Einverständnis mit der Antragsgegnerin aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat vollständigen Nachweis über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erbringen, und zwar durch eine detailierte Auflistung seines gesamten Vermögens, insbesondere durch Vorlage aktueller Steuerbescheide und Kontoauszüge sowie einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung seiner Kanzlei. Auch sämtliche Verbindlichkeiten waren aufzulisten.

Diesen Auflagenbeschluss hat er nicht erfüllt. Der Antragsteller bat lediglich am Tage des Fristablaufs um eine Verlängerung von 14 Tagen. Auch diesen Zeitraum hat er ohne weiteren Vortrag verstreichen lassen. Ein Vermögensverfall lag also nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vor; auch heute noch muss von einem Vermögensverfall ausgegangen werden.

3.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 201 Abs. 1, 202 BRAO. Der Gegenstandswert von 50.000,00 € entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 12.03.2008
Az: 1 ZU 74/07


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