Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. März 2009
Aktenzeichen: 12 W (pat) 323/03

(BPatG: Beschluss v. 03.03.2009, Az.: 12 W (pat) 323/03)

Tenor

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

BPatG 152

Gründe

I.

Gegen das am 21. November 2002 veröffentlichte Patent hat die vormalige Einsprechende, die H... AG H1..., am 21. Februar 2003 Einspruch eingelegt und diesen im April 2006 zurückgenommen. Das Patent ist durch Zeitablauf erloschen.

II.

Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtsschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG Entscheidung vom 19. November 2008 -20 W (pat) 312/05 -zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 -7 W (pat) 378/03, Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Zeitablauf mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die vormalige Einsprechende ist nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Dr. Ipfelkofer Hövelmann Dr. Frowein Dr. Baumgart Fa






BPatG:
Beschluss v. 03.03.2009
Az: 12 W (pat) 323/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9165b0022786/BPatG_Beschluss_vom_3-Maerz-2009_Az_12-W-pat-323-03




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