Kammergericht:
Beschluss vom 3. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 W 292/10

Die Verwendung eines verwechslungsfähigen Namens eines Kinos für ein historisch bedeutsames und architektonisch schutzwürdiges Gebäude kann kennzeichenrechtlich hinzunehmen sein, wenn in dem Gebäude früher unter dieser Bezeichnung ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde, aus dem Zusammenhang des Gebrauchs dieses Namens das Gebäude als ein solches ehemaliges Stummfilmkino erkennbar bleibt und in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.

s. a. Beschluss vom 01. April 2011, Aktenzeichen: 5 W 71/11

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2010 - 15 O 587/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Gründe

I.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 835, 840 ZPO.

Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Verbots einer Verwendung der Bezeichnung "D€€ und/oder "D€ (ehem. Kino)" für einen Veranstaltungsort ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG nicht zu. Die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen können jedenfalls gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden.

1.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es schon an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch der streitgegenständlichen Bezeichnungen fehlt.

Der Senat hat in einer Einzelfallentscheidung die Verwendung des Begriffs "C€halle" durch eine Ticket- und Veranstaltungsagentur für eine an der Straße "C€damm" gelegene Veranstaltungshalle als nicht markenmäßig angesehen (Beschluss vom 27.4.2010, 5 W 93/10, Umdruck Seite 8, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2002, 814 - Festspielhaus I; Senat, KGR 1998, 338). Nach den dortigen Umständen sei nur der Ort der entsprechenden Veranstaltung (als Name des Gebäudes) bezeichnet worden, nicht aber ein Erbringer der Dienstleistungen, die an dem genannten Ort dargeboten werden würden.

Auch vorliegend will die Antragsgegnerin mit den streitgegenständlichen Begriffen "D€€ und "D€ (ehem. Kino)" ersichtlich nicht sich selbst als Veranstalter oder Vermieter kennzeichnen, sondern nur den Veranstaltungsort bezeichnen. Allerdings wird vorliegend nicht die postalische Anschrift für die Bezeichnung herangezogen (wie im Fall "C€halle"), sondern eine Fantasiebezeichnung (wenn auch mit historischen Bezügen). Ein Veranstaltungsort kann als organisatorische Einheit ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sein. Dessen geschäftliche Bezeichnung könnte dann - etwa als Etablissementsbezeichnung - kennzeichenrechtliche Bedeutung erlangen.

2.

Vorliegend werden die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen jedenfalls von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst. Die Bezeichnungen "D€ (ehem. Kino)" und "D€€ - auf einer Unterseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin und in der Internetadresse dieser Unterseite - stellen Angaben über Merkmale des Veranstaltungsortes im Sinne eines historischen Namens und einer mit dem Gebäude verbundenen Geschichte dar.

a)

Die Bezeichnung "D€ (ehem. Kino)" soll ersichtlich den Veranstaltungsort in B€ /Wei€ namentlich bestimmen, aber auch in seinem historischen Bezug beschreiben.

Ursprünglich (1929 bis 1959) befand sich in diesem Gebäude das verkehrsbekannte Stummfilmkino "D€€. Dieser Name war mit dem architektonisch aufwendig gestalteten Gebäude verbunden. Dem Gebäude haftete dieser Name im Wege der Anerkennung durch den Verkehr an (vgl. Senat, NJW 1988, 2892, juris Rn. 46; Senat, Urteil vom 20.10.2009, 5 U 173/07, Umdruck Seite 6 zur Bezeichnung "Landgut Borsig" für ein Gebäude).

In dem von der Antragstellerin genutzten Gebäude wurde ab 1927/1928 zunächst ein Tanzlokal und erst seit 1949 ein Kino betrieben. Jedenfalls im Zeitraum bis 1959 bestand offenbar eine namensrechtliche Koexistenz.

Im Internetauftritt der Antragsgegnerin wird die Wendung "D€ (ehem. Kino)" für einen von mehreren angebotenen Veranstaltungsorten gebraucht. Der Zusatz "... (ehem. Kino)" macht den historischen Bezug deutlich und die Wendung "D€ (ehem. Kino)" setzt sich damit auch von einem Kennzeichen für ein Unternehmen bzw. einen Geschäftsbetrieb in der Kinobranche ab.

Zwar mag nach der Aufgabe der Nutzung des Gebäudes als Kino (und eines fehlenden Hinweises auf den Namen "D€€ am Gebäude) dieser Name des Gebäudes der Antragsgegnerin nicht mehr verkehrsbekannt sein. Damit kann ein namensmäßiger Schutz mit einer Priorität von 1929/1959 verloren gegangen sein (vgl. BGH, GRUR 2002, 967, juris Rn. 32 ff - Hotel Adlon). Seinen historischen Bezug und seine Geschichte hat das architektonisch schutzwürdige Gebäude damit aber nicht verloren. Dies belegt vorliegend insbesondere die Eintragung des Gebäudes unter der Bezeichnung "Kino D€€ in die Denkmalliste. Die Antragsgegnerin gebraucht deshalb die Bezeichnung "D€ (ehem. Kino)" redlich. Es besteht auch ein anerkennenswertes Interesse der Allgemeinheit und ebenso der an Veranstaltungsorten interessierten Verbraucher, über die historischen Bezüge des architektonisch wertvollen Gebäudes - auch schon schlagwortartig in seiner Bezeichnung - informiert zu werden. Dies gilt erst recht für kino- und architekturgeschichtlich vorinformierte Verbraucher.

b)

Soweit auf einer Unterseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin und in der Internetadresse dieser Unterseite die Wendung "D€€ ohne unmittelbaren Zusatz "(ehem. Kino)" verwendet wird, wäre dies im Hinblick auf die Kennzeichenrechte der Antragstellerin an sich rechtlich bedenklich. Da diese Unterseiten regelmäßig aber über die Eingangsseite des Internetauftritts aufgesucht werden, weiß der Internetbesucher, dass damit auf das ehemalige Kino in diesem Gebäude hingewiesen werden soll. Der auf dieser Unterseite vorhandene Text vertieft dies, indem er ausführlich die Geschichte des Gebäudes darstellt. Insgesamt geht daher dieser Gebrauch der Wendung "D€€ nicht wesentlich über den durch die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG privilegierten Gebrauch der Wendung "D€ (ehem. Kino)" hinaus.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 03.12.2010
Az: 5 W 292/10


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