Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Juni 2013
Aktenzeichen: 3 U 31/10

(OLG Hamburg: Urteil v. 13.06.2013, Az.: 3 U 31/10)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2010, Az. 406 O 159/09, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2010, Az. 406 O 159/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Wettbewerbs-, Delikts- und Markenrecht auf Unterlassung sowie Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Die Parteien streiten vorliegend um den Verkauf von Eintrittskarten für die Heimspiele der Fußballbundesliga-Mannschaft des ... e. V. (nachfolgend: ...) über den Online-Marktplatz der Beklagten sowie über die Angabe der Beklagten, dass dieser Verkauf legal sei.

Der ... hat der Klägerin das Recht übertragen, Eintrittskarten für seine Heimspiele zu verkaufen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vertreibt die Klägerin Eintrittskarten, die gemäß Anlage K 1 gestaltet sind. Der Vertrieb der Eintrittskarten erfolgte bei Klagerhebung auf der Grundlage der damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der Klägerin (Anlage K 2/Stand 27. Mai 2009), später auf der Grundlage der im Laufe des Rechtsstreits geänderten AGB vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12). Nunmehr erfolgt er auf der Grundlage der im Laufe der Berufungsinstanz geänderten AGB (Anlage K 21/Stand 18.05.2011). Die Heimspiele des ... sind in der Regel ausverkauft.

Die Klägerin kooperierte zu Beginn des Rechtsstreits mit der ... AG, die -für die Klägerin- den ...-Online-Ticketshop betrieben hat. Dort können im Rahmen eines Verkaufsvorgangs bis zu 8 Tickets online erworben werden. Anfragen für Gruppenbestellungen für bis zu 50 Karten müssen schriftlich gestellt werden (Anlagen B 3, B 4 und B 12). Im Rahmen des Buchungsvorgangs werden u.a. Name und Adresse des Bestellers erfasst. Zudem muss der Besteller den AGB der Klägerin durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens zustimmen. Mit der per E-Mail versandten Rechnung werden auch die AGB der Klägerin übersandt. Die Namen der einzelnen Besucher werden weder abgefragt, noch auf die verkauften Tickets aufgedruckt (Anlagen B 12 und B 14). Auf der Vorderseite des Tickets befindet sich jedoch der Aufdruck:

€Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen € Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite€ (Anlage B 14).

Zudem hat die Klägerin -zunächst über ihren Kooperationspartner ... AG, nachfolgend eigenständig- einen Weiterverkauf von bereits verkauften Tickets angeboten, und zwar über die Website www...-ticketboerse.de (Anlage B 5). Dabei tritt die Klägerin als Vermittlerin zwischen Verkäufer und Käufer auf und bezieht im Erfolgsfall von dem Verkäufer eine Vermittlungsprovision ("Service-Gebühr") in Höhe von 15 % des ursprünglichen Kaufpreises und von dem Käufer eine Versandkostenpauschale von zunächst € 4,90 (Anlage B 6), nunmehr € 4,00 (Anlage K 20). Die Teilnahme an dem Vertrieb über die Website www...-ticketboerse.de erfordert eine Mitgliedschaft der Käufer und Verkäufer bei dieser Ticketbörse. Im Rahmen der Registrierung der Mitglieder werden u.a. deren Namen und Adressen abgefragt. Außerdem müssen die Mitglieder die Nutzungsbedingungen für fansale.de, die Besonderen Nutzungsbedingungen für ...-ticketboerse.de, die Datenschutzerklärung sowie die AGB der ...-... GmbH & Co. KG (Klägerin) durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens akzeptieren (Anlage B 10). Die Namen der einzelnen Besucher werden weder abgefragt, noch auf die verkauften Tickets aufgedruckt (Anlagen B 13 und B 14). Auf der Vorderseite des Tickets befindet sich der Aufdruck:

€Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen € Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite€(Anlage B 14).

Darüber hinaus vertreibt die Klägerin Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen auch über ihre ...-City Stores. Dabei werden die Daten des Kartenkäufers nicht erfragt. Durch einen deutlichen auf dem Verkaufstresen angebrachten Hinweis wird auf die im Verkaufsraum aushängenden AGB der Klägerin hingewiesen. Auch auf der Vorderseite der dort vertriebenen Tickets befindet sich der Aufdruck:

€Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen € Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite€(Anlage B 15).

Bei telefonischen Bestellungen wird der Kunde vor dem Bestellvorgang darauf hingewiesen, dass er durch die Fortsetzung der Bestellung die AGB der Klägerin akzeptiere, ohne dass ihm die AGB vor Vertragsschluss übersandt werden. Die AGB werden dem Kunden erst zusammen mit den bestellten Tickets zugesandt. Auf der Vorderseite der Tickets befindet sich wiederum der Aufdruck

€Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen € Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite€.

Die Klägerin lässt verschiedene nicht-autorisierte Internet-Marktplätze daraufhin überprüfen, ob dort Eintrittskarten für die Heimspiele des ... angeboten werden. Ist dies der Fall, wird der Barcode der entsprechenden Tickets gesperrt. Die Inhaber dieser Tickets werden am Stadioneingang zurückgewiesen, wenn sie ihr Ticket an der elektronischen Zugangssperre verwenden. Im Übrigen findet beim Einlass ins Stadion keine Überprüfung aller Besucher daraufhin statt, ob auf der Eintrittskarte ein Name eingetragen worden ist, und ob es sich bei dem Besucher um die nämliche Person handelt.

Die Beklagte unterhält auf den Websites www...de und www...com einen Online-Marktplatz auf dem Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, Eintrittskarten zu verschiedenen Veranstaltungen, wie z.B. Konzerten, Theateraufführungen und Sportveranstaltungen zu verkaufen. Ausweislich ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kauft bzw. verkauft die Beklagte die Tickets nicht selbst. Sie vermittelt lediglich den Verkauf zwischen ihren Nutzern. Bei erfolgtem Ticketverkauf erhält sie eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 10% vom Verkäufer und 15% vom Käufer (Ziffern 4.5 und 5.2, Anlage K 5 bzw. Anlage B 2). Die Ticketpreise werden von den jeweiligen Verkäufern bestimmt. Die bei der Beklagten verlangten Preise für Eintrittskarten zu den Heimspielen des ... liegen regelmäßig erheblich über den Preisen, zu welchen die Klägerin die Tickets ausgibt (Anlagen K 6, K 7, K 14 und K 15). Die Beklagte zählt nicht zu den von der Klägerin autorisierten Verkaufsstellen.

Auf dem Online-Marktplatz der Beklagten werden u.a. Tickets für die Heimspiele der Fußballbundesliga-Mannschaft des ... verkauft. Weiter heißt es dort zum Verkauf der Eintrittskarten:

€Es ist legalfalls Sie nicht sicher waren, unsere Anwältehaben das überprüft. Zweimal€ (Anlage K 3).

Die Klägerin hat ausgeführt, dass derjenige, der über die Internetplattform der Beklagten eine Eintrittskarte für ein Heimspiel der Fußballbundesliga-Mannschaft des ... kaufe, gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin keinen Anspruch auf Zutritt zu dem jeweiligen Fußballspiel erwerbe. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten sei daher unlauter. Auch die Behauptung, dass der Verkauf der Eintrittskarten legal sei, sei unwahr und deshalb ebenfalls wettbewerbswidrig.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 (Anlage B 9) ließ die Klägerin der Beklagten mitteilen, dass sie die Eintrittskarten für die Heimspiele des ... zukünftig nicht mehr als Inhaberpapiere, sondern als Namenspapiere ausgeben werde. Die Tickets erhielten einen entsprechenden Aufdruck. Zudem unterliege die Veräußerung der Tickets den AGB der Klägerin. Da eine Veräußerung der entsprechenden Eintrittskarte oder des Besuchsrechts über eine Ticketbörse nicht mehr zum Erwerb des Zutrittsrechts führe, stelle die Veräußerung der Karten ohne einen entsprechenden Hinweis eine Täuschung der potentiellen Käufer dar (Anlage B 9).

Nachfolgend wurden weiterhin Eintrittskarten für die Heimspiele des ... über den Online-Marktplatz der Beklagten vertrieben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 ließ die Klägerin die Beklagte diesbezüglich unter Fristsetzung vom 16. Juli 2009 abmahnen (Anlage K 8). Die Beklagte war jedoch nicht bereit, die verlangten Erklärungen abzugeben und die vorgerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von € 1.379,80 zu bezahlen.

Noch am 15. Juli 2009 wurde über die ...-Ticketbörse eine Eintrittskarte verkauft, welche -entgegen der Ankündigung der Klägerin im Schreiben vom 3. Juni 2009 (Anlage B 9)- in der bisherigen Weise, d.h. ohne die Aufforderung, den Namen des Besuchers auf der Karte einzutragen, gestaltet war (Anlage B 11). Nachfolgend verwendete die Klägerin jedoch nur noch Eintrittskarten in der neuen Ausgestaltung gemäß Anlage K 1.

Am 21. September 2009 erhob die Klägerin vorliegende Hauptsacheklage.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu 1) aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 9 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, § 5 a Abs. 2 UWG ergäben. Hilfsweise ergebe sich die Haftung der Beklagten aus Störerhaftung gemäß § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB; § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, § 265a StGB sowie § 1004 BGB i. V. m. der Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Weiter hilfsweise ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 MarkenG bzgl. der deutschen Wort-/Bild-Marke "..." (Anlage K 11).

Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, dass die Umstellung ihrer Tickets dazu geführt habe, dass diese nun nicht mehr als Inhaberpapier gemäß § 807 BGB, sondern als (unbenanntes) qualifiziertes Legitimationspapier gemäß § 808 BGB anzusehen seien (Anlage K 13). Selbst wenn die Eintrittskarten als kleine Inhaberpapiere qualifiziert würden, seien die Handelsbeschränkungen gemäß § 796 BGB wirksam, da sie in die Urkunde aufgenommen worden seien (Anlage K 1).

Die Festlegung von Abtretungsverboten in AGB sei grundsätzlich zulässig. Das hier vorliegende Abtretungsverbot sei bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht missbräuchlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Interessen der Ticketkäufer die Interessen der Klägerin überwiegen würden.

Die geänderten AGB (Anlage K 12) würden allen Ticketverkäufen der Klägerin und ihrer autorisierten Verkaufsstellen zugrunde gelegt. Aufgrund von Ziffer 4 der AGB der Klägerin sei ein Eintritt in den Veranstaltungsvertrag zwischen dem ursprünglichen Käufer des Tickets und der Klägerin u.a. ausgeschlossen,

- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets mit Gewinnerzielungsabsicht, die insbesondere dann unterstellt wird, wenn der angebotene Verkaufspreis aller im Rahmen eines Verkaufsvorgangs angebotenen Tickets den Gesamtpreis der Tickets einschließlich der Aufwendungen für Versandkosten um mehr als 10% übersteigt oder die Veräußerung im Rahmen einer Auktion erfolgt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über sonstige nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;- bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den ...;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer.

Der Verkauf der Tickets über die Plattform der Beklagten verstoße gegen sämtliche vorgenannten Einschränkungen. Die dort veräußerten Tickets berechtigten daher nicht zum Besuch der Fußballspiele. Etwaige Käufer würden über die Wertlosigkeit der Tickets bzw. die Risiken des Erwerbs getäuscht.

Die AGB der Klägerin seien wirksam. Sie verfolge mit den Beschränkungen legitime Ziele, nämlich Sicherheitsinteressen und die Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges.

Großveranstaltungen, wie die Heimspiele des ..., seien mit einem hohen Gefährdungspotential verbunden (Anlage K 10). Die Klägerin sei im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten gehalten, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Dazu sei es zum einen erforderlich, die Fanblocks voneinander zu trennen, zum anderen gewaltbereiten Personen, welche mit Stadionverboten belegt seien (€Hooligans€), den Zutritt zu verweigern. Zur Erreichung dieser Ziele sei es notwendig, dass die Klägerin kontrollierend und reglementierend auf den Verkauf der Karten einwirken könne. Bei der Klägerin und ihren autorisierten Verkaufsstellen könne ein Abgleich der Käuferdaten mit den gesperrten Personen stattfinden. Der von der Beklagten angebotene anonyme Verkauf der Karten entziehe sich vollständig der Kontrolle der Klägerin, welche notwendig sei, um die Sicherheitsbelange zu gewährleisten.

Durch den eigenen Kartenverkauf könne die Klägerin unterbinden, dass gegnerische Fangruppen bereits während des Spiels unmittelbar aufeinander träfen und ein erhöhtes Aggressionspotential entstehe, weil die Klägerin an gegnerische Fans keine Tickets für den ...-Block verkaufe. Die Klägerin führe Stichprobenkontrollen durch. Das Vorgehen der Klägerin sei nicht untauglich, eine Verbesserung der Sicherheitslage herbeizuführen. Es liege auf der Hand, dass der Kauf von Eintrittskarten über eine anonyme Plattform es etwaigen Hooligans wesentlich erleichtere, an Karten, insbesondere zusammenhängende Karten zu gelangen.

Darüber hinaus verfolge die Klägerin das Interesse, ein soziales Preisgefüge sicherzustellen. Die Klägerin könne die Eintrittskarten zu deutlich höheren Preisen verkaufen, unterlasse dies jedoch im Hinblick auf ein soziales Preisgefüge. Das Unterlaufen des Preismodells der Klägerin durch den Weiterverkauf auf dem Zweitmarkt sei für die Klägerin in erheblichem Maße Image-schädigend. In der Öffentlichkeit entstehe der Eindruck, dass nur Personen mit überdurchschnittlichem Einkommen Zutritt zu den Heimspielen bekämen, wohingegen der Normalbürger vom Besuch des Stadions ausgeschlossen bleibe.

Zudem würden durch die Tätigkeit der Beklagten Verbraucherinteressen beeinträchtigt. Die über die Beklagte veräußerten Tickets berechtigten nicht zum Besuch der Heimspiele des ... Etwaige Käufer würden mithin über die Wertlosigkeit des Tickets getäuscht. Denn die Beklagte weise nicht auf diesen Umstand hin, vielmehr behaupte sie, dass der Verkauf legal sei. Die Klägerin führe Stichprobenkontrollen durch und weise Besucher mit ungültigen Karten zurück. Zudem beeinträchtige der Verkauf von Karten auf dem Zweitmarkt auch die Sicherheitsinteressen der Besucher.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1 b) sei begründet. Durch die Behauptung, dass der Verkauf der Eintrittskarten legal sei, werde den Verkäufern vorgetäuscht, dass bei dem Verkauf kein rechtliches Risiko bestehe. Der Verkauf der Karten stelle jedoch einen Verstoß gegen die AGB der Klägerin dar, welche für diesen Fall eine Vertragsstrafe von bis zu € 2.500,00 vorsähen. Der Verkäufer gehe darüber hinaus das Risiko ein, mit den Kosten belastet zu werden, die mit der Rechtsverfolgung des Verstoßes verbunden seien.

Der Zahlungsanspruch zu 2) in Höhe von € 2.118,44 ergebe sich aus dem Erstattungsanspruch der Klägerin für die Rechtsverfolgungskosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 9. Juli 2009 (Anlage K 8).

Die ursprüngliche Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K 2) hat die Klägerin im Anschluss an die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009 geändert und nachfolgend die geänderte Fassung gemäß Anlage K 12 (Stand: 22.12.2009) verwendet. Während die Ticketinhaber ihre Karten zuvor nur bis fünf Tage vor dem Spiel über die ...-Ticketbörse weiterverkaufen konnten (Anlage K 16, Ziffer 9), ist nachfolgend in Ziffer 8.1 der AGB der Klägerin ein Rücktrittsrecht vorgesehen worden, das bis 18 Uhr des Vorabends der Veranstaltung ausgeübt werden kann. Ein Rücktritt nach 18 Uhr des Vorabends bis unmittelbar vor Spielbeginn ist möglich, wenn der Klägerin eine Wiederveräußerung des Tickets noch möglich ist (Anlage K 12). Im Laufe des Berufungsrechtszuges sind die AGB erneut geändert worden. Die Rücktrittsregelung wurde beibehalten (Anlage K 21/Stand: 18.05.2011).

Die Klägerin hat ihre Anträge mehrfach modifiziert.

Mit der Klagschrift vom 31. August 2009 hatte sie zunächst darauf angetragen,

1. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichenundb) im Geschäftsverkehr sinngemäß zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 17.07.2009 zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 hat die Klägerin die vorgenannten Anträge aus der Klagschrift gestellt, und zwar

mit der Maßgabe, dass zu 1b) dass Wort €sinngemä߀ entfälltundhilfsweise mit der weiteren Maßgabe,dass nach 1 a) und 1 b) eingefügt wird, €solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet sind€.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 hat die Klägerin nachfolgend beantragt,

1. der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen;hilfsweisezu einem Kaufpreis, zu ermöglichen, der das an den ... einschließlich Versandkosten, Bearbeitungsgebühr und Vorverkaufsgebühren gezahlte Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10 % übersteigt.

Hinsichtlich der Klaganträge zu 1. b) und 2. sollte es bei den in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2009 gestellten Anträgen verbleiben.

Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit Beschluss des Landgerichts vom 20. Januar 2009 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2010 die zuvor gestellten Anträge

hilfsweise mit der Maßgabe gestellt,dass sie sich auf Eintrittskarten beziehen, die hinsichtlich ihres Inhalts dem bereits als Anlage K 1 beigefügten Muster entsprechen.

Das Landgericht hat diese Anträge dahin verstanden, dass die Klägerin (zuletzt) beantragt

hat,

1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen;hilfsweisezu einem Kaufpreis, der das an den ... einschließlich Versandkosten, Bearbeitungsgebühren und Vorverkaufskosten gezahlte Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10 % übersteigt;

b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

hilfsweise,dass das vorstehende Verbot zu 1. a) und 1. b) gelten soll, solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet sind;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.218,44 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat stets beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass ihre Geschäftstätigkeit nicht zu beanstanden sei, insbesondere handele sie nicht wettbewerbswidrig. Auf der von ihr betriebenen Plattform könnten Eintrittskarten für ...-Heimspiele wirksam erworben werden. Die gegenteiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien unwirksam und könnten dem Erwerber schon aus wertpapierrechtlichen Gründen nicht entgegengehalten werden.

Die Klägerin versuche unter Durchbrechung des Numerus Clausus deutscher Wertpapiere (Inhaberpapier, Orderpapier oder Rektapapier (= Namenspapier)) eine Kombination von vinkuliertem qualifiziertem Legitimationspapier und indossablem Orderpapier. Die Eintrittskarten der Klägerin seien auch in ihrer geänderten Gestaltung gemäß Anlage K 1 als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB anzusehen. Daher sei der jeweilige Inhaber des Tickets zum Besuch des Fußballspiels berechtigt, denn der bloße Besitz an der Karte berechtige zum Veranstaltungsbesuch. Die Tickets würden -unstreitig- schon nicht mit dem Namen des Besuchers ausgegeben, seien also nicht personalisiert. Eine wirksame Personalisierung setze jedoch voraus, dass die Klägerin den Namen des berechtigten Besuchers auf dem Ticket anbringe. Die Blanko-Namenszeile auf der Vorderseite der Tickets (Anlage K 1) diene lediglich dazu, den Anschein einer Personalisierung zu erwecken.

Kleine Inhaberpapiere würden nach sachenrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 929 ff. BGB übertragen, nicht gemäß §§ 398 ff BGB. Ein Abtretungsverbot entfalte daher gegenüber dem neuen Inhaber des Tickets keine Wirkung. Das in den AGB enthaltene Verbot der Weiterveräußerung gelte allenfalls inter partes, nicht jedoch im Verhältnis zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber des Tickets. Bei dem auf dem Ticket aufgebrachten Verbot handele es sich um eine gemäß § 137 S. 1 BGB unzulässige Verfügungsbeschränkung. Die Ausnahmeregelung des § 796 BGB greife nicht ein.

Selbst wenn es sich um personalisierte Eintrittskarten und damit um qualifizierte Legitimationspapiere im Sinne § 808 BGB handelte, verlören diese nicht ihre Gültigkeit bei einem Weiterverkauf über den Online-Marktplatz der Beklagten.

Die Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit für den Ersterwerber durch die AGB der Klägerin sei unwirksam, weil diese unangemessen im Sinne von 307 Abs. 1 BGB sowie überraschend im Sinne von § 305 c BGB sei. Hinreichende Gründe für das Abtretungsverbot habe die Klägerin nicht vorgebracht. Weder werde dadurch die Vertragsabwicklung erleichtert, noch könnten damit die genannten Sicherheitsbelange und ein sozialverträgliches Preisgefüge durchgesetzt werden.

Da die Klägerin die Namen der berechtigten Besucher weder beim Vertrieb der Eintrittskarten erfasse, noch beim Eintritt ins Stadion überprüfe, könne auch keine Kontrolle stattfinden, um die Sicherheit zu gewährleisten. Auf diese Weise könne insbesondere nicht verhindert werden, dass Personen, welche mit Stadionverboten belegt worden seien, Zutritt erlangten. Auch die Trennung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft könne auf diese Weise nicht bewirkt werden. Eine Sicherheitsüberprüfung sei nicht möglich, weil die Eintrittskarten anonym verkauft würden. Auch ein Abgleich mit etwaigen Hooligan-Listen sei so nicht möglich.

Das Interesse an einem sozialverträglichen Preisgefüge sei ebenfalls nur vorgeschoben. Über das Zweitmarktangebot der Klägerin, www...-ticketboerse.de, über welches sowohl Einzelkarten als auch Dauerkarten-Einzelspiele verkauft werden könnten, werde auf den Ausgangspreis eine Vermittlungsgebühr von 15% sowie eine Versandkostenpauschale von € 4,90 (Anlage K 16, Ziffer 11/Stand 27.11.2009) aufgeschlagen. Damit liege der Preis von Eintrittskarten aus dem unteren Preissegment in der Regel um mehr als 10% über dem ursprünglich zu zahlenden Preis. Das verstoße gegen die eigenen AGB der Klägerin (Ziffer 4.4. erster Spiegelstrich der AGB/Anlage K 12).

Darüber hinaus zeige ein Vergleich mit anderen Fußballbundesliga-Mannschaften, dass die Preise für Eintrittskarten zu den Heimspielen des ... zu den höchsten der Liga gehörten (Anlagenkonvolut B 25). Die Klägerin verlange den sog. Gleichgewichtspreis, d.h. denjenigen Preis bei dem die Tickets ausverkauft werden könnten. Würden die Preise noch weiter erhöht, werde dies dazu führen, dass die Spiele nicht mehr ausverkauft seien (Anlagenkonvolut B 26 und Anlage B 27), was für die Klägerin wirtschaftlich nachteilig sei. Die Klägerin verlange die maximal am Markt erzielbaren Preise, soziale Belange spielten bei der Preisgestaltung keine Rolle. Durch die Tätigkeit der Beklagten werde die Sozialstruktur der Ticketkäufer nicht verändert.

Demgegenüber hätten die Ersterwerber berechtigte Interessen an der freien Abtretbarkeit der Eintrittskarten. Ein Weiterverkauf könne u.a. dann notwendig werden, wenn der Erwerber erkranke, eine berufliche oder private Verhinderung eintrete, der Kunde das Interesse an dem Spiel verliere oder er einen Liquiditätsengpass beheben müsse. Gerade bei plötzlicher Verhinderung bestehe ein Interesse an einer kurzfristigen und flexiblen Weitergabe des Tickets. Die Klägerin habe den Weiterverkauf auf ihrem Portal www...-ticketboerse.de jedoch ursprünglich nur bis zu 5 Tage vor der Veranstaltung ermöglicht (Anlage K 16, Ziffer 9/Stand 27.11.2009). Zudem handele es sich bei einem Bundesliga-Fußballspiel nicht um eine Leistung, die nur gegenüber bestimmten Besuchern erbracht werden solle. Von einem "persönlichen Band" zwischen den Vertragsparteien könne bei solchen Massenveranstaltungen nicht die Rede sein. Zudem habe die Klägerin den Eintrittspreis bereits im Rahmen des Erstverkaufs vollständig erhalten.

Der Ersterwerber werde unangemessen benachteiligt, soweit es ihm auch verboten werde, ein Ticket über Internetbörsen zum Ausgabepreis zu verkaufen (AGB Ziffer 4.4 3. Spiegelstrich/Anlage K 12). Er werde zudem unangemessen benachteiligt, weil er u. U. gezwungen werde, die Tickets mit Verlust zu verkaufen (AGB Ziffer 4.4 1. Spiegelstrich). Die Abtretungsverbote der Ziffern 4.3 und 4.4 der AGB stellten auch in Verbindung mit den Ziffern 4.5, 4.6 und 4.7 eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Ersterwerber auch bei minimalen Verstößen doppelt bestraft werde. Er verliere sein Besuchsrecht und müsse eine Vertragsstrafe bezahlen.

Die Klägerin verfolge letztlich nur das Ziel, ihre marktbeherrschende Stellung aus rein wirtschaftlichen Interessen zu sichern. Das Verhalten der Klägerin verstoße gegen § 20 GWB und § 1 GWB.

Der geltend gemacht Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei auch deshalb unbegründet, weil die Umstellung des Ticketsystems der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht erfolgt gewesen sei (Anlagen B 10 und B 11).

Mit Urteil vom 5. März 2010 hat das Landgericht Hamburg der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

1. a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen,solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff.4.3, 4.4 und 8.1 der aus Anlage K 12 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind;

und

1. b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball Bundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können,solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff.4.3, 4.4 und 8.1 der aus Anlage K 12 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 1/4, der Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung eingelegt, und diese auch frist- und formgerecht begründet.

Im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 19. April 2012 hat die Klägerin den Vertrieb ihrer Tickets umgestellt. Sie hat im September 2012 mit einer Wettbewerberin der Beklagten, der Fa. ... AG (nachfolgend: ...), vereinbart, dass diese ab der Saison 2012/2013 offizieller Zweitmarkt-Ticket-Partner des ... ist (Anlage B 34). Darüber hinaus wurden ... je Heimspiel 1.500 Erstmarkt-Tickets zum Verkauf überlassen. Für die Abgabe dieses festen Kartenkontingents erhält die Klägerin von ... eine jährliche Fixvergütung in Höhe von € 760.000,00 (Anlagen B 49, B 56 bis B 58). Zudem wird die Klägerin an dem Mehrerlös der über ... verkauften Erstmarkttickets mit 85% beteiligt. Anders als der bisherige Dienstleister der Klägerin, die Fa. ... AG, ist ... im eigenen Namen tätig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und ... ein Preisaufschlag von bis zu 100% auf den Ausgabepreis der Tickets (sog. face value-Preis) erlaubt ist.

Im Hinblick auf diese Änderung des Sachverhalts hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ... sowie deren tatsächliche Handhabung sind zwischen den Parteien streitig.

Nachdem der Vertragsschluss mit ... zu erheblicher Kritik und Fanprotesten geführt hatte (Anlagen B 37, B 43, B 44, B 48 bis B 50, B 54 bis B 58), hat die Klägerin Nachverhandlungen mit ... aufgenommen. Am 11. Dezember 2012 hat ... den Vertrag fristlos gekündigt. ... hat die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg, Az. 404 HKO 9/13, auf € 200.000,00 Schadensersatz verklagt (Anlage B 60 bis B 62); die Klägerin hat Widerklage erhoben. Im Rahmen dieses Rechtsstreits, über den noch nicht entschieden worden ist, steht auch die Frage des Fortbestands des Vertrages in Rede.

Über die ...-Ticketbörse, die nach wie vor von der Klägerin betrieben wird, haben Dauerkarteninhaber weiterhin die Möglichkeit Ihre Karte für einzelne Heimspiele zu verkaufen (Anlage B 59). Im Verlauf des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin ihre erneut geänderten AGB (Anlage K 21/Stand 18.05.2011) sowie die geänderten AGB der ...-Ticketbörse (Anlage K 20/Stand: 22.10.2011) zur Akte gereicht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Hauptanträge weiter.

Dazu führt sie aus, dass die Abweisung der überschießenden Hauptanträge fehlerhaft sei. Die beschränkte Tenorierung führe dazu, dass die Klägerin ihre AGB nicht mehr ändern könne.

Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche auch die bei Berücksichtigung der bei Klagerhebung verwendeten AGB der Klägerin (Anlage K 2/Stand: 27.05.2009) begründet gewesen. Seit dem 23. Spieltag der Fußballbundesliga (20. Februar 2010) könnten Tickets bis zu Spielbeginn bei der ...-Ticketbörse verkauft werden.

Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf den Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, hilfsweise auf deliktische Ansprüche, wiederum hilfsweise dazu auf markenrechtliche Ansprüche.

Im Hinblick auf den Vertrag mit ... bestreitet die Klägerin die von der Beklagten behauptete Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren. Die Klägerin habe den Vertrag ordentlich zum 31. Juli 2013 kündigen können und habe dies auch getan. Zudem werde der Vertrag seit dem 11. Dezember 2012, d.h. seit der außerordentlichen Kündigung von ..., nicht mehr gelebt, da ... ihre vertragliche Leistung nicht mehr erbringe und die von der Klägerin angebotenen Leistungen ablehne. Im Rahmen des Internetauftritts von ... werde der ... -anders als die Kooperationspartner von ...- nicht mehr als "Partner" oder "offizieller Partner" geführt (Anlagen K 27 bis K 30). Der Ticketverkauf durch die Klägerin laufe nunmehr wieder genauso wie vor der vertraglichen Zusammenarbeit mit ... (Anlagen K 34 und K 35).

Über die genauen Details der Zusammenarbeit mit ... könne die Klägerin wegen einer vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung keine Auskunft geben. Die Klägerin gebe ihre Tickets jedenfalls nach wie vor als qualifizierte Legitimationspapiere aus und schließe damit die Abtretung vertraglich aus. Dies zum einen um zu verhindern, dass sicherheitsgefährdende Personen mit den Zweitmarkttickets in das Stadion gelangten, zum anderen, um die Preisentwicklung auf dem Zweitmarkt steuern zu können.

Bei der Ausgestaltung ihrer Tickets und ihrer AGB komme es der Klägerin darauf an, die Sicherheit im Stadion und ein soziales Preisgefüge zu gewährleisten und damit auch eine Rufschädigung zu vermeiden, die sie erleiden würde, wenn sie den Wiederverkauf von Tickets über von ihr nicht autorisierte Zweitmarktplattformen unbegrenzt freigeben würde.

Der nicht-autorisierte Ticketzweitmarkthandel gefährde sowohl die Interessen der Fans als auch der Vereine. Unautorisierte Internet-Ticketbörsen erhöhten das Risiko, dass es gesperrten Fans gelinge, Tickets zu erwerben (Anlage K 18). Die hohen Gewinnspannen im nicht-autorisierten Zweitmarktvertrieb führten zudem dazu, dass es zu Auseinandersetzungen, Ausschreitungen und Tumulten im Verlauf des freien Vorverkaufs von Erstmarkttickets komme (Anlagen K 23 bis K 26).

Die Klägerin habe mit ... Vereinbarungen getroffen, um die maßgeblichen und schützenswerten Zwecke der Beschränkung der Weiterveräußerung umzusetzen. So sei u.a. vereinbart worden, dass ... der Klägerin alle Käufer- und Verkäuferinformationen, insbesondere Namen und Anschriften, zur Verfügung stelle, inklusive der Sitzplatznummern und des Kaufpreises. Sie erhalte von ... die Käufer- und Verkäuferdaten nebst Referenz- und Sitzplatznummern. Sie sei daher in der Lage, einen Verkauf an Personen, die z.B. aufgrund vorangegangener Gewalttaten ein Stadionverbot erhalten hätten, aufzudecken, die Karten zu sperren und diesen Personen beim Einlass den Zutritt zu verweigern. Die von ... übermittelten Listen mit den Käuferdaten habe die Klägerin fortlaufend mit ihrer Liste abgeglichen, in der die Personen mit Stadionverbot aufgeführt gewesen seien. Verkäufe an Personen mit Stadionverbot seien nicht erfolgt.

Die Klägerin hat bestritten, dass ein Verkauf von Tickets ohne die Angabe von Reihe und Sitzplatz bei ... möglich gewesen sei. Die von der Beklagten angeführten Testkäufe seien nicht zum Abschluss gebracht worden. Die vorgelegten Screenshots (Anlagen B 38, B 39, B 42, B 45, B 51 und B 52) seien daher nicht aussagekräftig. Weiter sei vertraglich vereinbart worden, dass die Klägerin ... die Namen der vom Stadionbesuch gesperrten Personen mitteilen werde, und dass ... den Kauf von Tickets durch diese Personen unterbinden werde. Dementsprechend habe die Klägerin ... eine Liste mit Personen, denen Stadionverbot erteilt worden war, übermittelt, damit ... den Kauf von Tickets durch diese Personen verhindern könne.

Die Tickets dürften auch nicht mit unbegrenzt hohem Preisaufschlag verkauft werden. Der Wiederverkaufspreis sei nach oben begrenzt. Er dürfte maximal 100% über dem Originaltageskassenpreis (face value) der Tickets liegen. Ein Mindestverkaufspreis sei mit ... nicht vereinbart worden. Die weiter verlangten Käufer- und Verkäufergebühren seien nicht außergewöhnlich hoch. ... dürfe maximal eine Verkaufsgebühr von 15% sowie angemessene Bearbeitungs- und Versandgebühren berechnen. Die bei ... zulässigen Gebühren entsprächen den Gebühren der von der Klägerin selbst betriebenen ...-Ticketbörse. Dort werde von den Inhabern von Dauer- und Einzelkarten für den Verkauf von Tickets eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% verlangt (Anlage K 16: Ziffer 11 bzw. Anlage K 20: Ziffer 7.2).

Die Klägerin führt aus, dass die aus der Vereinbarung mit ... erzielten Einnahmen es ihr erst ermöglichten, das Preisniveau für einen Großteil der Tickets im Erstverkauf stabil zu halten und damit ein soziales Preisgefüge aufrecht zu erhalten. Bei einem Verkauf der Tickets über Anbieter wie die Beklagte kämen die erzielten Einnahmen nur diesen Anbietern, nicht jedoch der Klägerin zugute. Die Einnahmen der Klägerin aus dem Ticketverkauf bzw. aus der Vereinbarung mit ... kämen dem ... als gemeinnützigem Verein zugute. Dieser müsse seinen Finanzbedarf decken, sei es aus Mitgliedsbeiträgen, Sponsorengeldern, Spenden oder eben aus dem Ticketverkauf oder der Zusammenarbeit mit ... Das Abtretungsverbot sei bereits durch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gerechtfertigt.

Die Klägerin sei weder ein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 1 GWB, noch ein marktstarkes Unternehmen i. S. v. § 20 Abs. 1 GWB. Tickets für Fußballspiele würden von zahlreichen Vereinen angeboten. Die von der Klägerin ausgegebenen Tickets genössen bei den potentiellen Käufern kein so hohes Ansehen, dass die Beklagte in ihrer Wettbewerbsstellung empfindlich betroffen wäre, wenn der Handel mit ...-Tickets auf ihrer Plattform nicht möglich sei, sondern nur der Handel mit Tickets anderer Fußballvereine, Tickets für andere Sportveranstaltungen, Konzertkarten, Theaterkarten etc.

Die Klägerin beantragt,

1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verbieten,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... Sport- Verein e. V. zu ermöglichen,und/oderb) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

hilfsweise zu 1. a) und 1. b) jeweils,

solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind;

weiter hilfsweise zu 1. a)

den vorbenannten Verkauf zu ermöglichen, ohne gleichzeitig (insbesondere auf den Internetseiten der Beklagten) den Nutzer (Käufer und/oder Verkäufer) der Internetseiten hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass diese Eintrittskarten nicht zum Besuch des jeweiligen Spiels berechtigen;

weiter hilfsweise zu sämtlichen unter Ziffer 1 gestellten Anträgen,

die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verurteilen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verbote ab dem 01.07.2013 gelten;

weiter hilfsweise zu dem vorgenannten Hilfsantrag,

festzustellen, dass die Beklagte ab dem 31. Juli 2013 zur Unterlassung der in Ziffer 1. genannten Handlungen verpflichtet ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Soweit das Landgericht die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen habe, sei dies zu Recht erfolgt. Ein abstrakter Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagten gegen die erfolgte auf die Hilfsanträge erfolgte Verurteilung.

Sie nimmt in der Berufungsinstanz erstmalig in Abrede, dass die Klägerin in Wettbewerb zur Beklagten stehe. Die Klägerin sei für die Vermietung der ... ... zuständig (Anlage B 27). Die Karten für die Spiele des ... seien von der Fa. ... AG vertrieben worden (Anlagen B 28 und B 29).

Die Beklagte betreibe lediglich einen Online-Marktplatz, verkaufe die Tickets jedoch nicht selbst. Sie habe weder Aufklärungs- noch Prüfpflichten verletzt. Es sei ihr unmöglich, hinsichtlich der zahlreichen über ihren Marktplatz angebotenen Tickets (für durchschnittlich 4.200 Veranstaltungen/Woche) eine Überprüfung vorzunehmen, denn ihr lägen weder die Tickets noch die AGB der Veranstalter vor. Sie wisse auch nicht, ob die jeweiligen AGB überhaupt in den Ticketverkauf einbezogen worden seien. In Ziffer 6.3 ihrer AGB verlange sie von ihren Kunden, dass diese keine Tickets einstellten, die nicht übertragbar seien (Anlage B 2).

Außerdem behielten die Tickets bei einem Weiterverkauf über die Beklagte ihre Wirksamkeit. Die AGB und Ticketaufdrucke der Klägerin und die damit bezweckten Abtretungsbeschränkungen seien sowohl zivil- als auch kartellrechtlich unwirksam, so dass sie keine Wirkung entfalten könnten. Die zur Rechtfertigung der Abtretungsverbote angeführten Belange der Sicherheit und des sozialen Preisgefüges seien -wie der jetzt mit ... geschlossene Vertrag zeige- nur vorgeschoben. Die Klägerin wolle lediglich ihr Monopol auf dem Erst- und Zweitticketmarkt sichern, um die Preise auf dem Erstmarkt anheben und auch am Zweitmarktverkauf partizipieren zu können. Zum Beleg dafür, dass es sich bei den streitgegenständlichen Eintrittskarten um kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB handele, bezieht sich die Beklagte auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. ... (Anlage B 30).

Im Hinblick auf den Vertrag zwischen der Klägerin und ... trägt die Beklagte trägt vor, dass nach diesem Vertrag nicht nur ein Aufschlag von 100% auf den Ticketausgabepreis erlaubt sei, sondern ... darüber hinaus von dem Verkäufer eine Gebühr in Höhe von 15% (zzgl. Mehrwertsteuer), von dem Käufer eine Gebühr in Höhe von 15% (zzgl. Mehrwertsteuer) sowie eine Versandkostenpauschale in Höhe von € 5,95 verlange. Nunmehr könnten innerhalb eines Bestellvorgangs mehr als acht, nämlich eine unbegrenzte Anzahl von Tickets angeboten und erworben werden (Anlagen B 36, B 45 und B 46). Damit stelle sich die Klägerin in Widerspruch zu ihren eigenen AGB, insbesondere den dort vorgesehenen Preisgrenzen und Vertriebsbeschränkungen (Anlage K 21, Ziffer 4.4, Anlagen B 38 bis B 40). Die Eintrittskarten dürften zudem nicht unterhalb des Ausgabepreises angeboten werden (Anlagen B 38 und B 51). Der Vertrieb über ... sehe nicht vor, den Ticketanbietern und -käufern die Beschränkungen der klägerischen AGB aufzuerlegen (Anlage B 46).

Die Beklagte bestreitet, dass zwischen der Klägerin und ... vereinbart worden sei, dass ... der Klägerin alle Verkäufer- und Käuferinformationen, insbesondere Namen und Anschriften, einschließlich Sitzplatznummer und Kaufpreis zur Verfügung stelle. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin von ... die Käufer- und Verkäuferdaten nebst Referenz- und Sitzplatznummern erhalte. Vielmehr sichere ... den Nutzern der Website im Rahmen ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich zu, dass persönliche Daten nicht an Dritte weitergegeben würden (Anlage B 53). Bei Einstellung von Tickets über ... sei zudem lediglich die Angabe des Blocks, in dem sich der jeweilige Platz befinde, nicht jedoch die Angabe von Reihe und Sitzplatz erforderlich (Anlagen B 38, B 42, B 51 und B 52). Eintrittskarten zu Heimspielen des ... könnten bei ... eingestellt werden, ohne dass die Sitzplatznummer angegeben werden müsse (Anlage B 63). Allein mit der Angabe des Blocks könne jedoch keine konkrete Karte gesperrt und der Einlass verweigert werden.

... sei nicht in der Lage, der Klägerin die Daten zum jeweiligen Sitzplatz mitzuteilen. Sie leite die erhobenen Daten zu Käufer und Verkäufer sowie zur Angabe des Blocks, in dem sich der jeweilige Sitzplatz befindet, nicht an die Klägerin weiter. Die Beklagte bestreitet weiter, dass vereinbart worden sei, dass die Klägerin der Fa. ... die Namen der mit Stadionverbot belegten Personen mitteile und ... den Kauf von Tickets durch diese Personen unterbinde.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin den Vertrag mit ... wirksam zum 31. Juli 2013 gekündigt habe.

Das Vorgehen der Klägerin sei kartellrechtswidrig. Darin liege eine Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 2. Alt. GWB, eine unbillige Behinderung gemäß § 20 Abs. 1 1. Alt. GWB sowie ein ungerechtfertigter Behinderungsmissbrauch, Ausbeutungsmissbrauch und Strukturmissbrauch gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 4 GWB. Die Klägerin sei marktbeherrschend. Hier sei der Markt für "Tickets für Fußballspiele des ...", nicht der Markt für "Tickets für Fußballspiele" relevant.

Im Hinblick auf die Zustimmung gemäß §§ 4.3 und 4.4 der AGB der Klägerin liege ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB vor.

Die AGB der Klägerin seien überraschend und daher auch gemäß § 305 c BGB unwirksam. Dem stehe der Umstand, dass die Beschränkungen des Weiterverkaufs sich aus den Tickets selbst ergebe, nicht entgegen, denn die Eintrittskarten würden dem Käufer erst nach Vertragsschluss übergeben bzw. zugeschickt. Zudem sei es überraschend in den AGB einen Verkauf über Internetplattformen, gewerbliche und kommerzielle Veräußerungen sowie den Verkauf zu einem Preis, der den Original-Ticketpreis zuzüglich einer Pauschale von € 2, um mehr als 10% überschreitet, zu verbieten (Ziffer 4.4 3., 4. und 1. Spiegelstrich /Anlage K 12), während dem autorisierten Kooperationspartner der Klägerin ein solcher Vertrieb gestattet sei.

Die Berufung der Klägerin auf ihre AGB verstoße gegen das aus § 242 BGB abgeleitete Verbot widersprüchlichen Verhaltens, denn sie berufe sich auf diese AGB, die sie zur gleichen Zeit selbst missachte. Insoweit beruft sich die Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung.

Darüber hinaus seien die AGB der Klägerin auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Ergänzend nimmt die Beklagte auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2010, Az. 406 O 159/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit die Beklagte verurteilt worden ist, verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags sowie unter Vorlage weiterer Unterlagen (Anlagen K 17 ff.).

Die Klägerin sei nicht nur mit der Vermietung der ..., sondern auch mit der Durchführung der Heimspiele befasst (Anlage B 27). Die Fa. ... AG sei bei dem Verkauf der Eintrittskarten lediglich als Dienstleister der Klägerin tätig geworden. Vertragspartner der Kunden werde jedoch die Klägerin (Anlagen K 12 und B 7).

Zudem hafte die Beklagte auch als Betreiberin eines Online-Marktplatzes, insbesondere im Hinblick auf ihre ausdrückliche Angabe, wonach der Verkauf der Eintrittskarten "legal" sei. Sie sei von der Klägerin vorab darüber informiert worden, dass ein Zweitverkauf von Eintrittskarten für die Heimspiele des ... über Internet-Börsen gemäß den AGB der Klägerin nunmehr unzulässig sei. Es sei ihr auch ohne großen Aufwand möglich, den Verkauf von Eintrittskarten für die Heimspiele des ... auf ihrer Plattform zu sperren.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Tatsachenvortrages der Parteien und der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 19. April 2012, 7. Februar 2013 und 4. April 2013 Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... Auch insoweit wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 4. April 2013 Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (nachfolgend zu I.). Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (nachfolgend zu II.).

I.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

1.

Der Unterlassungsantrag zu 1. a) ist hinsichtlich des Hauptantrages sowie auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge unbegründet.

a)

Mit dem Hauptantrag zu 1. a) soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen.

Gegenstand des geltend gemachten Verbots ist nach seinem Wortlaut die Ermöglichung jeglichen Verkaufs, insbesondere Internet-Verkaufs, von Eintrittskarten für die Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ...

Dieser Antrag reicht zu weit, denn er geht deutlich über das Charakteristische der Verletzungsform hinaus.

Bei der Fassung des Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleichartiger Verletzungshandlungen begründet (BGH, GRUR 2010, 749, 753 Rn. 42 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 55 € Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2008, 530, 532 Rn. 23 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; BGH, GRUR 2005, 443, 446 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; BGH, GRUR 2000, 337, 338 € Preisknaller; BGH GRUR 1999, 1017, 1018 € Kontrollnummernbeseitigung I; BGH, GRUR 1999, 509, 511 € Vorratslücken; BGH, GRUR 1994, 844 € Rotes Kreuz).

Hier besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung darin, dass Gegenstand des beanstandeten Internetvertriebs Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen in einer bestimmten Gestaltung sind, welche unter Geltung bestimmter AGB (Anlagen K 2, K 12 und K 21) erstmalig auf den Markt gelangt sind. Ein Unterlassungsantrag, welcher den Vertrieb der Eintrittskarten demgegenüber allgemein, d.h. unabhängig davon verbieten will, wie diese Eintrittskarten gestaltet sind, und wie die entsprechenden AGB der Klägerin lauten, verfehlt das Charakteristische der Verletzungsform.

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Reichweite des Unterlassungstitels von dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt abhängt. Die Klägerin wehrt sich in der Berufung mit dem Hauptantrag zu 1. a) jedoch gerade dagegen, dass die begrenzenden Elemente des Sachverhalts, die das Charakteristische der Verletzungshandlung ausmachen, in die Tenorierung aufgenommen werden. Sie macht also einen über die konkrete Verletzungsform hinausgehenden abstrakten Unterlassungsanspruch geltend. Dieser reicht jedoch zu weit, weil die rechtliche Beurteilung des Internetvertriebs der Tickets maßgeblich davon abhängt, wie die Tickets der Klägerin gestaltet sind, sowie ob, und wenn ja, welche AGB beim Erstverkauf der Tickets zur Anwendung kommen.

Der Hauptantrag zu 1. a), ist mithin -soweit er auf ein allgemeines Verbot des Vertriebs, insbesondere Internetvertriebs der Eintrittskarten für die ...-Heimspiele gerichtet ist-, unbegründet.

Die diesbezügliche Klagabweisung durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist insoweit unbegründet und daher zurückzuweisen.

b)

Auch der Hilfsantrag zu 1. a) ist unbegründet.

Hinsichtlich dieses Antrages macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, dass das Verbot auch im Hinblick auf die AGB in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) hätte erfolgen müssen.

Die Beklagte wendete sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung, welche auf der Grundlage der AGB in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gerichtet ist.

aa)

Der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu 1. a) ist nicht gemäß § 4 Nr. 10 UWG begründet.

aaa)

Mit dem Hilfsantrag zu 1. a) soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel verboten werden,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen,solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

Gegenstand des mit dem Hilfsantrag zu 1. a) geltend gemachten Verbots ist die Ermöglichung des Verkaufs, insbesondere des Internet-Verkaufs von Eintrittskarten für die Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ..., bezogen auf Eintrittskarten, welche gemäß Anlage K 1 gestaltet sind und deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2), der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) oder der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist.

Das mit diesem Hilfsantrag von der Klägerin in der Berufungsinstanz weiterhin geltend gemachte Verbot geht insoweit über die bereits erfolgte landgerichtliche Verurteilung hinaus, als das Verbot nicht nur für Tickets bestehen soll, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12), sondern auch in der vorherigen Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und der nachfolgenden Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist.

Das Verbot wird unabhängig davon geltend gemacht, ob und wie die Beklagte ihren Kunden Informationen dazu zukommen lässt, ob die über ihren Internet-Marktplatz bzw. ihre Internet-Ticketbörse veräußerten Eintrittskarten zum Besuch des jeweiligen Heimspiels des ... berechtigen.

bbb)

Die Klägerin ist als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Mitbewerber im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die Parteien vorliegend in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz erstmalig bestritten, dass die Parteien Mitbewerber seien. Der dazu gehaltene Sachvortrag belegt jedoch nicht, dass die Klägerin nicht im Bereich des Vertriebs der Eintrittskarten zu den Heimspielen der Fußballbundesliga-Mannschaft des ... tätig ist. Insbesondere belegt der Umstand, dass die Klägerin für die Vermietung der ... ... zuständig ist (Anlage B 27), nicht, dass sie nicht auch -wie bisher- mit dem Vertrieb der Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen befasst wäre. Das dem so ist, ergibt sich aus den von beiden Parteien zahlreich zur Akte gereichten Unterlagen, insbesondere der Gestaltung der verwendeten Tickets (Anlage K 1), auf denen die Klägerin ausdrücklich als Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages genannt wird. Die in der Berufungsinstanz vorgelegten Unterlagen belegen auch nicht, dass die Karten für die Spiele des ... eigenständig bzw. in eigenem Namen von der Fa. ... AG vertrieben worden sind (Anlagen B 28 und B 29). Vielmehr stehen die vorgelegten Unterlagen damit im Einklang, dass sich die Klägerin in der Vergangenheit für den Vertrieb der Eintrittskarten des Dienstleisters ... AG bedient hat. Das Berufungsvorbringen der Beklagten, wonach die Klägerin lediglich mit der Vermietung des Stadions und nicht mit dem Verkauf von Tickets befasst sei, ist somit bereits unschlüssig.

Zudem handelt es sich um neuen Vortrag, der nach keiner Alternative des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden kann. Das Landgericht hat den Gesichtspunkt der Mitbewerbereigenschaft weder übersehen noch für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dass sich das Landgericht nicht näher mit der Frage der Aktivlegitimation auseinandergesetzt hat, ist nicht auf einen Fehler des Gerichts zurückzuführen, sondern darauf, dass dieser Aspekt zwischen den Parteien nicht im Streit stand. Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, dass ihr vom ... das Recht übertragen worden sei, für dessen Heimspiele mit den Besuchern Veranstaltungsverträge abzuschließen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten. Was nicht vorgetragen bzw. bestritten ist, kann auch nicht im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO versehentlich übergangen werden. Überdies ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der betreffende Prozessstoff nicht bereits in erster Instanz hätte vorgetragen werden können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich Vermittlungsdienstleistungen erbringt. Grundsätzlich gilt, dass im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 2 Rn. 95). Es ist vielmehr ausreichend, dass sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüber stehen, die nach der Verkehrsanschauung einander im Absatz (wenn auch nur mittelbar) behindern können (BGH, GRUR 1982, 431, 432 f. - POINT). Es bedarf dabei bezogen auf denselben Endverbraucherkreis einer Wechselwirkung dergestalt, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt wird. Insbesondere ist es unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, § 2 Rn. 96 d).

Vorliegend stehen die Parteien unmittelbar miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Während die Klägerin die ...-Tickets direkt an den Kunden vertreibt, vermittelt die Beklagte den Verkauf dieser Tickets über ihre Internetplattform und erhält dafür eine Vermittlungsgebühr. Beide wenden sich jedoch an die potentiellen Käufer von ...-Tickets. Damit werden, wenn auch einmal in Form des Direktverkaufs und einmal in Form der Verkaufsvermittlung, von den Parteien identische Waren bzw. Dienstleistungen an denselben Abnehmerkreise abgesetzt. Darüber hinaus tritt die Klägerin hinsichtlich des Zweitverkaufs über www...-ticketboerse.de ebenfalls als Vermittlerin auf.

ccc)

Ein wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch oder Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegt nicht vor.

Die Vertriebsbeschränkungen, die die Klägerin ihren Kunden durch die Gestaltung der Eintrittskarten (Anlage K 1) und ihre AGB (Anlagen K 2, K 12 und K 21) im Rahmen des Erstverkaufs der Tickets auferlegt, sind unwirksam.

(1)

Bei den von der Klägerin ausgegebenen Eintrittskarten (Anlage K 1) handelt es sich um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB, nicht um -wie die Beklagte meint- kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB.

Die Eintrittskarten sind gemäß der Anlage K 1 wie folgt gestaltet. Auf der Vorderseite des Tickets befindet sich u.a. der Aufdruck:

€Name ___________________________________________Bitte Name des Besuchers eintragen € Ticket gilt nur für denZutrittsberechtigten gemäß Regelung der Rückseite€

Auf der Rückseite des Tickets heißt es:

€Eine Berechtigung zum Spielbesuch besteht nur, wenn der Besucher

1. für das Spiel einen Veranstaltungsvertrag mit der ...-... GMBH & CO. KG (...) geschlossen hat oder nach Maßgabe und unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diesen Vertrag übernommen hat und2. das mit seinem Namen versehene Ticket sowie auf Verlangen einen Lichtbildausweis vorlegt. Die Übernahme des Veranstaltungsvertrages erfordert die Zustimmung des ..., die nur unter den in den AGB geregelten Voraussetzungen als erteilt gilt. Insbesondere gilt die Zustimmung als nicht erteilt, wenn eine Weitergabe des Tickets über Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte Ticketbörsen oder nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Mit Vorlage der Karte am Stadioneingang erklärt der Besucher, zum Spielbesuch berechtigt zu sein sowie sein Einverständnis mit den AGB und der Stadionordnung, die jeweils am Stadion aushängen. Bei ermäßigten Karten ist die entsprechende Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen.Der ... behält sich vor, unberechtigten Ticketinhabern den Zutritt zu verweigern.€

Bei den vorgenannten Angaben handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Für den Anspruch auf Einlass in das Stadion bedarf es unstreitig der Vorlage der Eintrittskarte. Damit handelt es sich bei der Eintrittskarte um ein Wertpapier, mithin um eine Urkunde, in der ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Die Eintrittskarte unterliegt dem im Wertpapierrecht herrschenden Prinzip des Numerus Clausus und ist einer der drei Wertpapierarten (Inhaberpapiere, Orderpapiere oder Rektapapiere) zuzuordnen (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, 2013, Einf. v. § 793 Rn. 1 ff.).

Qualifizierte Legitimationspapiere sind gemäß § 808 Abs. 1 Satz 2 BGB Urkunden, die ein Recht derart verbriefen, dass der Schuldner nicht jedem Inhaber, sondern nur einer bestimmten Person zur Leistung verpflichtet ist, aber gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Leistung an den Inhaber grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit wird (Liberationswirkung). Die Papiere bezeichnen so zwar den Gläubiger des verbrieften Rechts, enthalten aber gleichzeitig eine Inhaberklausel.

Zwar sind Fußballbundesliga-Tickets, ebenso wie Theater- oder Kinokarten, bisher gewöhnlich als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB zu qualifizieren gewesen, da sie regelmäßig nicht personalisiert waren (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, 2013, § 807 Rn. 3; OLG Köln, GRUR-RR 1994, 687). In diesen Fällen ging der Wille des Ausstellers dahin, die Leistung an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu erbringen. Kleine Inhaberpapiere werden wie bewegliche Sachen gemäß den §§ 929 ff. BGB übertragen. Das Recht auf Besuch der Veranstaltung folgt mithin dem Recht an der Eintrittskarte. Zwischen dem Aussteller und dem Ersterwerber wirksam vereinbarte Übertragungsbeschränkungen entfalten gemäß § 137 Satz 1 BGB nur schuldrechtliche Wirkung (MüKo-Habersack, BGB, 5. Auflage, 2009, § 807 Rn. 14). Eine Übertragung des Eigentums an der Eintrittskarte hätte in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Eintrittskarte.

Anders liegt der Fall bei den streitgegenständlichen Fußballbundesliga-Tickets des ... Durch die konkrete Ausgestaltung der Tickets (Anlage K 1) hat die Klägerin als Ausstellerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Eintritt zu dem Spiel nicht dem jeweiligen Inhaber des Tickets gewähren will, sondern dass eine Berechtigung zum Spielbesuch nur unter den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Bedingungen bestehen soll. Schon aus dem Ticketaufdruck ergibt sich, dass eine Übertragung des Zutrittsrechts ausschließlich mittels einer vollständigen Vertragsübernahme erfolgen kann, die jedoch für Internetverkäufe über vom ... nicht autorisierte Internet-Marktplätze ausgeschlossen ist.

Dem Vorliegen eines qualifizierten Legitimationspapiers im Sinne des § 808 BGB steht nicht entgegen, dass der Name des Besuchers in die dafür vorgesehene Zeile auf der Eintrittskarte bei Veräußerung der Karte durch die Klägerin regelmäßig nicht eingetragen wird. Zwar zeichnet sich ein Papier im Sinne des § 808 BGB schon nach dem Gesetzeswortlaut dadurch aus, dass der Berechtigte individualisiert, d. h. in der Urkunde benannt ist (Palandt-Sprau, BGB, 72. Auflage, 2013, § 808 Rn. 1). Die Vorschrift ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Ob ein kleines Inhaberpapier oder ein qualifiziertes Legitimationspapier vorliegt, hängt letztlich vom Verpflichtungswillen des Ausstellers ab, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Indem das Gesetz die Gläubigerbenennung voraussetzt, formuliert es lediglich eine Auslegungsregelung. Ein zwingendes Erfordernis des qualifizierten Legitimationspapier zur Namensnennung von Anfang an ist damit nicht aufgestellt. Ein qualifiziertes Legitimationspapier kann mithin auch ohne Namensnennung vorliegen, und zwar insbesondere dann, wenn der Aussteller nur dem Berechtigten verpflichtet sein will (MüKo-Habersack, BGB, 5. Aufl. 2009, § 808 Rn. 8).

Soweit sich der Verpflichtungswille aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gläubiger auf der Urkunde benannt ist oder nicht. Er muss lediglich identifizierbar sein. Fehlt es an einer Benennung des Gläubigers auf der Urkunde, kommt der Wille des Ausstellers, nur gegenüber dem materiell Berechtigten leisten zu wollen, aber gleichwohl zum Ausdruck, so ist von einem unbenannten qualifizierten Legitimationspapier auszugehen. Die Inhaberklausel muss nicht aus der Urkunde hervorgehen, sondern kann bei Ausgabe der Urkunde verabredet werden (Beck€scher Online-Kommentar-Gehrlein, Edition 27, Stand: 01.05.2013, BGB, § 808 Rn. 2).

Vorliegend kommt es der Klägerin als Aussteller des Tickets auf die materielle Berechtigung an, was das aufgedruckte Namensfeld auf dem Papier deutlich macht, in das der materiell Berechtigte seinen Namen eintragen soll. Dieser Umstand hat die Funktion, eine weitergehende Legitimationswirkung zugunsten des tatsächlichen Inhabers des Tickets auszuschließen, und ist insoweit vergleichbar mit der Benennung des Gläubigers durch den Aussteller selbst. Dass ein Inhaber auf das Ticket faktisch einen anderen Namen eintragen kann, bedeutet nicht, dass die Klägerin an jeden Inhaber wie im Fall des § 807 BGB leisten will. Vielmehr geht es der Klägerin vorliegend darum, dass Berechtigter des Veranstaltungsvertrages nur der tatsächliche Vertragspartner der Klägerin ist, also derjenige, der das Ticket bei ihr erworben hat, oder derjenige, der wirksam in den Vertrag mit dem Erwerber eingetreten ist. Diese Person ist eindeutig bestimmbar. Nur an diese Person will die Klägerin leisten.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Begebung der Eintrittskarte als Rektapapier auch nicht als ein Scheingeschäft qualifiziert werden, das eine Begebung als Inhaberpapier verdeckt (§ 117 BGB). Eine entsprechende Willensübereinstimmung beim Erstverkauf der Tickets kann nicht festgestellt werden. Der Wille zur Begebung eines Rektapapiers wird -wie vorstehend ausgeführt- nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Aussteller der Eintrittskarte die Namenzeile beim Erstverkauf nicht selbst ausfüllt.

Dass die materielle Anspruchsberechtigung des jeweiligen Karteninhabers nicht vor jedem Spiel und flächendeckend kontrolliert wird, steht dem nicht entgegen. Der Aussteller ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, die materielle Anspruchsberechtigung vor dem Einlass zu prüfen (MüKo-Habersack, BGB, 5. Auflage, 2009, § 808 Rn. 13).

(2)

Da es sich bei den Eintrittskarten um unbenannte qualifizierte Legitimationspapiere gemäß § 808 BGB handelt, erfolgt die Übertragung der Karten nicht gemäß §§ 929 ff. BGB, sondern gemäß §§ 398 ff. BGB. Daher besteht gemäß § 399 BGB die Möglichkeit, einen Abtretungsausschluss zu vereinbaren.

Ein solcher Abtretungsausschluss bzw. eine Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum einen aus dem weiteren Inhalt des Tickets, denn auf der Rückseite des Tickets wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Berechtigung zum Spielbesuch nur besteht, wenn der Besucher

"1. für das Spiel einen Veranstaltungsvertrag mit der ...-... GMBH & CO. KG (...) geschlossen, oder nach Maßgabe und unter Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) diesen Vertrag übernommen hat und2. das mit seinem Namen versehene Ticket sowie auf Verlangen einen Lichtbildausweis vorlegt. Die Übernahme des Veranstaltungsvertrages erfordert die Zustimmung der Klägerin, die nur unter den in den AGB geregelten Voraussetzungen als erteilt gilt. Insbesondere gilt die Zustimmung als nicht erteilt, wenn eine Weitergabe des Tickets über Internetauktionshäuser oder nicht autorisierte Ticketbörsen oder nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Mit Vorlage der Karte am Stadioneingang erklärt der Besucher, zum Spielbesuch berechtigt zu sein sowie sein Einverständnis mit den AGB und der Stadionordnung, die jeweils am Stadion aushängen. Bei ermäßigten Karten ist die entsprechende Berechtigung auf Verlangen nachzuweisen. Die Klägerin behält sich zudem ausdrücklich vor, unberechtigten Ticketinhabern den Zutritt zu verweigern€ (Anlage K 1).

Aus diesen auf dem Ticket angebrachten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich mithin unmittelbar, dass die Klägerin die notwendige Zustimmung zur Abtretung der Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag nicht für Eintrittskarten erteilt, die über Internetauktionshäuser, nicht autorisierte Ticketbörsen, nicht autorisierte Tickethändler oder mit Gewinnerzielungsabsicht weitergegeben worden sind.

Der Abtretungsausschluss bzw. die Abtretung unter eingeschränkten Bedingungen ergibt sich zum anderen auch unmittelbar aus den AGB der Klägerin. Das gilt sowohl für die bei Klagerhebung verwendeten AGB (Anlage K 2/Stand 27.05.2009), als auch für die im Laufe des Rechtsstreits eingeführten AGB der Klägerin (Anlagen K 12/Stand 22.12.2009 und K 21/Stand 18.05.2011). Die ursprünglich verwendeten AGB lauten wie folgt (Anlage K 2):

€4.3Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsvertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Veranstaltungsvertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des ... voraus, die hiermit unter den in Ziffer 4.4. enthaltenen Einschränkungen vorab erteilt wird. Eine Übertragung einzelner Rechte aus dem Veranstaltungsvertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist ausgeschlossen, wenn der Dritte nicht gleichzeitig in die gesamten Rechte und Pflichten des Veranstaltungsvertrages mit Zustimmung des ... eintritt. Sofern ein Vertragspartner des ... in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Veranstaltungsvertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Veranstaltungsverträge mit den eintretenden Personen zustande.

4.4Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und im Interesse der Sicherheit der Zuschauer wird die Zustimmung des ... zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltungsvertrag gemäß Ziffer 4.3 in den folgenden Fällen nicht erteilt:

- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets mit Gewinnerzielungsabsicht, die insbesondere dann unterstellt wird, wenn der angebotene Verkaufspreis aller im Rahmen eines Verkaufsvorgangs angebotenen Tickets den Gesamtpreis der Tickets einschließlich der Aufwendungen für Versandkosten um mehr als 10% übersteigt oder die Veräußerung im Rahmen einer Auktion erfolgt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom ... autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) selbst oder durch Dritte;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über sonstige nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;- bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den ...;- bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hopitality- oder Reisepakets;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer.

...8.1Ein Rücktrittsrecht des Vertragspartners und damit eine Rückgabe oder ein Umtausch von Tickets ist -sofern nicht ein vertragliches oder gesetzliches Recht des Vertragspartners hierzu besteht- ausgeschlossen. Der ... behält sich jedoch für den Einzelfall vor, Tickets gegen Zahlung einer Stornierungsgebühr, deren Höhe vom Zeitpunkt des Rückgabewunsches und der Auslastung der Veranstaltung abhängt, zurückzunehmen...€.

Die nunmehr verwendeten AGB der Klägerin sind hinsichtlich Ziffer 4.3 unverändert geblieben. Die Ziffern 4.4 und 8.1 lauten nunmehr wie folgt (Anlagen K 12 und K 21):

€4.4

Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen, zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften und im Interesse der Sicherheit der Zuschauer wird die Zustimmung des ... zum Eintritt eines Dritten in den Veranstaltungsvertrag gemäß Ziffer 4.3 in den folgenden Fällen nicht erteilt:

- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets, wenn der angebotene Wiederverkaufspreis das für diese Besuchsrechte/Tickets dem ... nach Ziffer 3.1 geschuldete Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10% übersteigt; dies gilt insbesondere auch im Rahmen einer privaten Weitergabe;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets im Rahmen von nicht vom ... autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) selbst oder durch Dritte;- bei der Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen selbst oder durch Dritte;- bei gewerblicher oder kommerzieller Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den ...;- bei vorsätzlicher Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets an Personen, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hopitality- oder Reisepakets;- bei Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer.

...8.1Der Vertragspartner hat das Recht, -bezogen auf einzelne Besuchsrechte bzw. Tickets auch teilweise- von dem Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist spätestens bis 18 Uhr des Vortages der Veranstaltung -sofern Tickets übersandt wurden- schriftlich (für Veranstaltungen des ...: ...-... GmbH & Co. KG, ...) unter gleichzeitiger Rücksendung des Tickets zu erklären; wenn keine Tickets übersandt wurden, kann der Rücktritt auch telefonisch oder per E-Mail erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim ... Der Vertragspartner erhält den auf den Karten abgedruckten Ticketpreis abzüglich einer Stornierungsgebühr erstattet. Die Stornierungsgebühr beträgt 4 Euro je Ticket, mindestens jedoch 10 Euro je Stornierungsvorgang. Bei einem Rücktritt von einem Veranstaltungsvertrag, welcher sogenannte Kombitickets zum Gegenstand hat, fällt bei einem Rücktritt der auf die Kombitickets gewährte Nachlass weg und wird zuzüglich zur Stornierungsgebühr mit dem zu erstattenden Ticketpreis verrechnet. Ein Rücktritt am Spieltag und vor Spielbeginn ist unter den vorgenannten Bedingungen möglich, wenn dem ... eine Wiederveräußerung des Besuchsrechts noch möglich ist. Die entsprechende Auskunft kann bei der in Ziffer 2.6 genannten Tickethotline eingeholt werden..€ (Anlagen K 12 und K 21).

Mithin ist die Regelung von Ziffer 4.4. 1. Spiegelstrich AGB geändert worden. In der ursprünglich verwendeten Fassung wurde die Zustimmung zur Abtretung nicht erteilt, wenn eine "Gewinnerzielungsabsicht" des Verkäufers bestand. Eine solche sollte dann vorliegen, wenn die Tickets im Rahmen einer Auktion veräußert wurden oder wenn der verlangte Preis den ursprünglichen Ticketpreis einschließlich der Aufwendungen für Versandkosten um mehr als 10% überstieg. Nunmehr wird die Zustimmung gemäß Ziffer 4.4 1. Spiegelstrich AGB für den Fall verweigert, dass der angebotene Wiederverkaufspreis das dem ... für dieses Ticket gemäß Ziffer 3.1. AGB geschuldete Entgelt zuzüglich einer Pauschale von 2 Euro um mehr als 10% übersteigt. Zu dem gemäß Ziffer 3.1 AGB geschuldeten Entgelt zählen neben dem Ticketausgabepreis nicht nur die Versandkosten, sondern auch Bearbeitungsgebühren und Vorverkaufsgebühren. Zuzüglich ist eine weitere Pauschale von 2 Euro vorgesehen. Mithin sind mit der Neuregelung der AGB die Faktoren, die den Ausgangspreis bestimmen, welcher zuzüglich der Pauschale von 2 Euro um maximal 10% überschritten werden darf, ausgeweitet worden (Anlagen K 12 und K 21). Zudem sind gegenüber den ursprünglichen AGB (Anlage K 2) die Rücktrittsmöglichkeiten gemäß Ziffer 8.1. AGB deutlich ausgeweitet worden, nämlich regelmäßig bis 18.00 Uhr des Vortages der Veranstaltung bzw. -bei Wiederveräußerungsmöglichkeit durch die Klägerin- sogar bis zu Spielbeginn (Anlagen K 12 und K 21).

Die Abtretbarkeit der Forderung ist für bestimmte Fallkonstellationen in allen vorliegenden Fassungen der AGB ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dazu gehört insbesondere auch der hier streitgegenständliche Fall des Verkaufs von Eintrittskarten für ...-Heimspiele über das Internet, insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com. Denn bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um "nicht vom ... autorisierte Internet-Marktplätze oder Internet-Ticketbörsen" im Sinne von Ziffer 4.4, 3. Spiegelstrich AGB (Anlagen K 2, K 12 und K 21).

(3)

Die Verfügungsbeschränkungen auf dem Ticket (Anlage K 1) und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlagen K 2, K 12 und K 21) sind jedoch unwirksam.

(3.1.)

Die Vertragsparteien haben allerdings gemäß § 399, 2. Alt. BGB die Möglichkeit, die Abtretbarkeit der Forderung einzuschränken. § 137 Satz 1 BGB findet auf eine derartige rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung keine Anwendung, da § 399 BGB die Beschränkung der Abtretbarkeit durch Vereinbarung ausnahmsweise zulässt (MüKo-Armbrüster, BGB, 5. Auflage, 2006, § 137 Rn. 20).

Auch aus § 405 BGB ergeben sich keine Beschränkungen des Abtretungsausschlusses im Verhältnis zu einem Dritterwerber der Eintrittskarte. Denn die hier in Rede stehenden Ausschlusstatbestände sind aus der Urkunde erkennbar, so dass der Dritterwerber diesen Sachverhalt erkennen muss, wenn er das Besuchsrecht unter Vorlage der Eintrittskarte abgetreten bekommt. Entscheidend ist insoweit nur der Ersterwerb der Tickets, denn die ursprüngliche Abtretungsbeschränkung würde - wenn sie wirksam wäre - fortwirken.

(3.2.)

Bei Berücksichtigung AGB-rechtlicher Regelungen ist der Abtretungsausschluss jedoch unwirksam.

Die Beschränkung der Übertragbarkeit des Besuchsrechts ist allerdings nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Der Umstand, dass der Veranstalter die Übertragbarkeit von Eintrittsrechten zu Fußballspielen einschränken will, ist unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des "Schwarzhandels" und unter Sicherheitsgesichtspunkten bereits wiederholt Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Ticketverkauf zur Fußballweltmeisterschaft, welche im Jahr 2006 in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden und großes Medienecho gefunden hat.

Die auf der Eintrittskarte und in den Ziffern 4.3 und 4.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ... und der Klägerin gewählte Konstruktion des Eintritts eines Zweiterwerbers in den Veranstaltungsvertrag unter Zustimmungsvorbehalt seitens des ... stellt ein eingeschränktes Abtretungsverbot dar, das gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle zu unterwerfen ist. Die hier streitigen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Zwar ist ein Abtretungsverbot bzw. ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH, NJW 2006, 3486, 3487; BGH, NJW-RR 2000, 1220, 1221; BGH, NJW 1988, 1210, 1211 m. w. N.; MüKo-Roth, BGB, 5. Auflage, 2009, § 399 Rn. 34).

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1), oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Ein Abweichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung liegt nicht vor, denn gemäß § 399 BGB ist die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses grundsätzlich möglich. Auch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks ist weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich.

Die von der Klägerin verwendeten Regelungen zum Abtretungsausschluss auf der Eintrittskarte und gemäß Ziffer 4.3, 4.4 sowie zum Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 8.1 der AGB sind - mit Ausnahme der Regelung von Ziffer 4.4. 1. Spiegelstrich der AGB in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2), welche die erforderliche Definition des Begriffs der "Gewinnerzielungsabsicht" vermissen lässt - hinreichend klar und verständlich.

Der beschränkte Abtretungsausschluss stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Ticketkäufer dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel, die einen Abtretungsausschluss enthält, dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot bzw. an dem Zustimmungsvorbehalt nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, NJW 2006, 3486, 3487).

(3.2.1)

Hier fehlt es -nach den getroffenen Feststellungen- an den von der Klägerin geltend gemachten schützenswerten Interessen.

Die Klägerin hat insoweit ausgeführt, dass ihr Interesse an einer Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte zum einen der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges, zum anderen berechtigten Sicherheitsbelangen diene. Diese Belange können ein berechtigtes Interesse des Verwenders von AGB sein (BGH NJW, 2009, 1504, 1506. € bundesligakarten.de). Insbesondere kann die Klägerin so den finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fußballanhänger Rechnung tragen, und insbesondere bei Spitzenspielen darauf verzichten, für die Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen.

Hier kann jedoch im Hinblick auf den mit der Fa. ... im September 2012 geschlossenen Vertrag nicht festgestellt werden, dass die vorgenannten Interessen tatsächlich Grundlage der Abtretungsbeschränkungen gewesen sind. Die diesbezügliche Beurteilung des Senats erfolgt auf der Grundlage der bei Fristablauf am 6. Mai 2013 festzustellenden tatsächlichen Verhältnisse.

Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 6. Mai 2013 bereits wirksam gekündigt und beendet worden ist. Die vereinbarte Laufzeit des im September 2012 geschlossenen Vertrages zwischen der Klägerin und ... sollte -unstreitig- über den 6. Mai 2013 hinaus fortbestehen. Dass dieser Vertrag vorzeitig beendet worden ist, vermag der Senat nicht festzustellen.

Die Parteien tragen zur Frage der vorzeitigen Vertragsbeendigung und zur Frage der ordentlichen Kündigung streitig vor.

Dass die am 12. Dezember 2012 erfolgte fristlose Kündigung des Vertrags durch ... wirksam ist, kann der Senat mangels substantiierten Klagvorbringens hierzu nicht feststellen. Der Senat sieht sich daher auch nicht veranlasst, die Akte des Landgerichts, Az. 404 HKO 9/13, beizuziehen oder den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Landgericht anhängige Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Gleiches gilt hinsichtlich der zum 31. Juli 2013 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Vertrages durch die hiesige Klägerin. Die Beklagte hat behauptet, dass in dem Vertrag zwischen der Klägerin und ... eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren vereinbart worden sei. Damit käme eine ordentliche Kündigung frühestens im Jahr 2014 in Betracht. Die Klägerin hat demgegenüber vorgetragen, dass sie den Vertrag mit ... wirksam zum 31. Juli 2013 habe kündigen können und gekündigt habe. Substantiierter Klagvortrag ist dazu nicht gehalten worden.

Zwar hat der Zeuge ... ausgesagt, dass der Vertrag erstmals zum 31. Juli 2013 habe ordentlich gekündigt werden können, und dass die Klägerin die ordentliche Kündigung zum 31. Juli 2013 ausgesprochen habe. Er hat jedoch zum Gegenstand des zwischen der Klägerin und ... laufenden Rechtsstreits und zu den Umständen der wechselseitigen Kündigungen keine näheren Angaben machen können. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass der Vertrag aufgrund der Kündigung der Klägerin zum 31. Juli 2013 beendet werden wird.

Der Senat geht daher bei seiner rechtlichen Bewertung vom Fortbestand des Vertrages über den 6. Mai 2013 und über den 31. Juli 2013 hinaus aus. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Vertrag nicht mehr "gelebt" werde, ist dies unbeachtlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, geht dieser Umstand nicht auf die Klägerin zurück und vermag deshalb auch nicht zu belegen, dass der Abtretungsausschluss in den AGB der Klägerin zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges und zur Gewährleistung von Sicherheitsbelangen erfolgt ist.

Die Regelungen des Vertrages zwischen der Klägerin und ... belegen, dass die Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte durch die Klägerin nicht der Aufrechterhaltung eines sozialen Preisgefüges und den berechtigten Sicherheitsbelangen dienen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Hinblick auf die massive Kritik an dem Vertragsschluss zwischenzeitlich versucht hat, eine Änderung der vertraglichen Vereinbarungen mit ... zu bewirken.

Die Klägerin hat den Vertrag mit ... nicht vorgelegt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Senats beruhen daher auf dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien, den vorgelegten Unterlagen sowie der Vernehmung des Zeugen ... in der Berufungsverhandlung vom 4. April 2013.

Die von der Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... und seine Glaubwürdigkeit teilt der Senat nicht. Vielmehr waren seine Angaben plausibel und nachvollziehbar. Soweit er nicht auf eigene Erkenntnisse zurückgreifen konnte, hat er dies deutlich gemacht. Er hat sich auch nicht gescheut, eine bereits getätigte Angabe nachfolgend aufgrund besserer Erkenntnis oder Erinnerung zu korrigieren. Allerdings hat der Senat auch berücksichtigt, dass der Vertrag -im Hinblick auf eine Geheimhaltungsvereinbarung- nicht vorgelegt worden ist, so dass der Klägervortrag und die Angaben des Zeugen zum Inhalt des Vertrages nicht unmittelbar überprüft werden konnten.

Nach den Angaben des Zeugen ... steht fest, dass die Klägerin seit einigen Jahren die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten verwendet. Der Zeuge ... konnte jedoch den genauen Termin der Einführung dieser Ticketgestaltung nicht angeben. Weiter steht fest, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... eine Geheimhaltungsklausel enthält.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Abtretungsbeschränkungen im Interesse einer Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges erfolgt seien, stehen dem schon die vertraglichen Regelungen zwischen der Klägerin und ... entgegen.

Unstreitig war in Vertrag bereits ein Aufschlag von 100% auf den Ausgabepreis (face value) vorgesehen. Nach den Angaben des Zeugen ... sollte der 100%ige Aufschlag nicht nur für den Erst- und Zweitvertrieb von Einzelkarten, sondern auch für den -nicht mehr von ... übernommenen- Verkauf von Einzeltickets aus Dauerkarten gelten. Zudem durfte der face value-Preis auch nicht unterschritten werden. Darüber hinaus hat die Klägerin ... 1.500 Eintrittskarten je Heimspiel, d.h. Erstmarkt-Tickets zur Verfügung gestellt, welche nicht mehr - wie bisher - zum face value-Preis, sondern zum doppelten Preis verkauft werden konnten. Daneben war es ... - nach den Angaben des Zeugen ... - gestattet eine "angemessene Gebühr" zu erheben. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Höhe dieser Gebühr, insbesondere zu einer Begrenzung der Gebühr nach oben, gab es jedoch nicht. Vielmehr hat die Klägerin es allein ... überlassen, die Höhe dieser Gebühr festzulegen. Tatsächlich hat ... von den Käufern eine Gebühr in Höhe von 15% (zzgl. Mehrwertsteuer) und eine Versandgebühr in Höhe von € 5,95 verlangt. Bei Zweitmarkttickets wurde darüber hinaus von den Verkäufern eine Gebühr in Höhe von 10% (zzgl. Mehrwertsteuer) verlangt.

Der Umstand, dass die Klägerin mit ... vereinbart hat, dass ein Preisaufschlag von 100% zulässig sei, und der weitere Umstand, dass eine ausdrückliche vertragliche Regelung zur Höhe, insbesondere zur Obergrenze der darüber hinaus verlangten Gebühren nicht getroffen worden ist, widerlegen die Behauptung der Klägerin, dass die von ihr vorgesehenen Abtretungsbeschränkungen im Interesse eines sozialen Preisgefüges erfolgt seien. Vielmehr sind diese Regelungen geeignet, eine massive Erhöhung der zu zahlenden Ticketpreise herbeizuführen. Auch der Umstand, dass der face value-Preis nicht unterschritten werden durfte, spricht gegen die Absicherung einer sozialen Preisstruktur durch die Abtretungsbeschränkungen.

Der Inhalt des Vertrages zwischen der Klägerin und ... und dessen Umsetzung belegen zudem, dass die Beschränkung der Abtretung der Besuchsrechte durch die Klägerin nicht im Hinblick auf die berechtigten Sicherheitsbelange erfolgt ist.

Zwar hat der Zeuge ... den Klagvortrag bestätigt, wonach ... nach einem Kartenverkauf den Namen des Kunden, seine Adresse sowie andere relevante Daten einschließlich der Referenznummer (Bestellnummer von ...), des Kaufpreises und des Sitzplatzes habe übermitteln sollen. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen habe ... in allen Fällen -wie im Vertrag vorgesehen- alle Käuferdaten übermittelt. Zudem sei vereinbart worden, dass die Klägerin ... eine Liste der Personen, die Stadionverbot erhalten hatten, zur Verfügung stellen sollte. Damit habe erreicht werden sollen, dass ... keine Eintrittskarten an diese Personen verkauft. Der Zeuge ... hat weiter angegeben, dass eine Vereinbarung darüber, dass nicht mehr als 8 Eintrittskarten an einen Kunden verkauft werden durften, nicht getroffen worden sei. Es sei jedoch so verfahren worden.

Der Zeuge ... hat auch angegeben, dass ... nach den ihm vorliegenden Unterlagen in allen Fällen alle Käuferdaten übermittelt habe, wie es der Vertrag vorgesehen habe. Konkretere Angaben zur Übermittlung der Kundendaten, insbesondere zur Übermittlung der konkreten Sitzplatzreihe und -nummer hat der Zeuge jedoch nicht gemacht. Entsprechende Unterlagen zu den übermittelten Daten hat die Klägerin nicht zur Akte gereicht. Demgegenüber hat die Beklagte unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Anlagen B 38, B 42, B 51, B 52 und B 63) substantiiert vorgetragen hat, dass ... bei der Einstellung der Tickets zwingend lediglich die Angabe des Blocks, nicht jedoch der Sitzreihe und des Sitzplatzes verlangt habe. Der Senat vermag daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass ... regelmäßig die Kundendaten, insbesondere die Angaben zur jeweiligen Sitzplatzreihe und Sitzplatznummer an die Klägerin übermittelt hat. Angaben, die ... nicht erhebt, können nicht an die Klägerin weitergegeben werden, so dass auch eine nachfolgende Überprüfung und Sperrung einzelner Tickets ausscheidet.

Auch Angaben dazu, ob die Liste der gesperrten Personen an ... versandt worden ist, konnte der Zeuge ... nicht machen, da er zum fraglichen Zeitpunkt in Elternzeit gewesen ist. Auch Erkenntnisse dazu, wie ... mit den Listen verfahren ist, liegen nicht vor. Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass ... den Verkauf an gesperrte Personen verhindern konnte bzw. verhindert hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge ... umfassende Angaben zu den Sicherheitskontrollen, insbesondere zu den Gesichts-, Personen- und Gepäckkontrollen an den Stadioneingängen gemacht hat. Insoweit wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 4. April 2013 Bezug genommen. Die Angaben des Zeugen belegen zwar, dass die Klägerin umfassende Sicherheitskontrollen am und im Stadion durchführt, sie belegen jedoch nicht, dass die Abtretungsbeschränkungen in den AGB der Klägerin - bei Berücksichtigung der Vereinbarungen der Klägerin mit ... - berechtigten Sicherheitsbelangen dienen.

Da die von der Klägerin vorgebrachten schützenswerten Belange an einem sozialen Preisgefüge und den Sicherheitsbelangen bei Berücksichtigung des Vertrages zwischen der Klägerin und ... nicht bestehen, sind die entsprechenden AGB-Klauseln, d.h. die Angaben auf dem Ticket und gemäß den Ziffern 4,3. und 4.4 der AGB, die die Abtretungsbeschränkungen enthalten, gemäß § 307 BGB unwirksam.

(3.2.2)

Zudem überwiegen hier die berechtigten Belange der Karteninhaber an der freien Abtretbarkeit der Besuchsrechte gegenüber den entgegenstehenden Interesse der Klägerin.

Das Interesse des Ersterwerbers der Tickets liegt in erster Linie darin, das ...-Heimspiel besuchen zu können. Darüber hinaus besteht sein Interesse auch darin, denjenigen, für die er weitere Tickets erworben hat, den Besuch zu ermöglichen. Dass diese Interessen durch die Gestaltung der Eintrittskarten in Verbindung mit den AGB der Klägerin beeinträchtigt wären, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird diesen Interessen im Rahmen von Ziffer 4.3 Rechnung getragen.

Darüber hinaus kann der Käufer - wie die Beklagte zutreffend ausführt - auch ein Interesse an der flexiblen Weitergabe des Tickets haben, etwa dann, wenn er oder diejenigen, für die er Tickets erworben hat, das Spiel nicht mehr wie ursprünglich beabsichtigt besuchen können. Eine solche Konstellation kann sich etwa im Falle einer kurzfristig auftretenden Erkrankung ergeben, oder im Falle einer beruflichen oder privaten Verhinderung eintreten. Gerade bei plötzlicher Verhinderung besteht ein Interesse an einer kurzfristigen und flexiblen Weitergabe des Tickets.

Allerdings trägt das allgemeine Verwendungsrisiko grundsätzlich der Ticketkäufer.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Karteninhabern gemäß Ziffer 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und vom 18. Mai 2011 (Anlagen K 12 und K 21), anders als die zuvor geltenden AGB mit Stand vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2), eine Rückgabe der Tickets bis 18.00 Uhr des Vortages der Veranstaltung bzw. - wenn dem ... eine Weiterveräußerung möglich ist - sogar bis Spielbeginn eingeräumt wird. Aufgrund der erhobenen Stornierungsgebühren von € 4,00 je Ticket, mindestens jedoch € 10,00 je Stornierungsvorgang, kann eine solche Rückgabe der Eintrittskarten jedoch nur mit Verlust erfolgen. Allerdings ist der Ticketerwerber auch bei Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht grundsätzlich gehindert, die Tickets weiterzuverkaufen. Dies kann vielmehr auf der Grundlage von Ziffer 4.3. und bei Einhaltung der Bedingungen von Ziffer 4.4 der AGB der Klägerin geschehen. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Weiterveräußerung zu leicht erhöhten Preisen und in nicht gewerblichem Rahmen, so dass der Ticketerwerber im Fall einer persönlichen Verhinderung durchaus Möglichkeiten hat, sein Ticket - auch ohne Verlust - weiterzuverkaufen.

Es bleiben ihm jedoch effektive und lukrative Formen des Weiterverkaufs, insbesondere über Internet-Marktplätze, Internet-Ticketbörsen sowie Auktionen versperrt.

Demgegenüber hat sich die Klägerin zur Begründung der Abtretungsbeschränkungen auf ihr Interesse an einem sozialen Preisgefüge und auf Sicherheitsinteressen berufen, welche nach den Feststellungen des Senats bei Berücksichtigung des Vertrages mit ... nicht vorliegen.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschränkung der Übertragbarkeit der Zutrittsrechte und die damit einhergehende Benachteiligung der Interessen des Ersterwerbers im Hinblick auf die von der Klägerin mit dieser Beschränkung verfolgten Interessen nicht mehr als angemessen zu bewerten. Das Interesse der Ticketkäufer, die Eintrittskarten uneingeschränkt weitergeben zu können überwiegt hier die berechtigten Belange der Klägerin an einer Beschränkung der Weiterveräußerung.

Mithin halten die auf den Tickets und in den Ziffern 4.3 und 4.4. der AGB der Klägerin enthaltenen Abtretungsbeschränkungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie sind damit unwirksam.

(3.3.)

Das Abtretungsverbot ist auch nicht mit kartellrechtlichen Vorgaben vereinbar.

Im Hinblick auf § 1 GWB ist allerdings schon nicht dargelegt, dass die Klägerin entsprechende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hätte.

Im Hinblick auf § 20 Abs. 1 GWB hat die Klägerin durch den Vertragsschluss mit ..., einem unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, einen Geschäftsverkehr eröffnet, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Die Klägerin ist auch marktbeherrschend, denn im Hinblick auf die Tickets für die ...-Heimspiele hat die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung inne.

Darüber hinaus liegt auch ein Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung vor. Die Abtretungsbeschränkungen, insbesondere die Begrenzung des Verkaufspreises sowie das Verbot der Weiterveräußerung im Wege von Auktionen oder über nicht autorisierte Internet-Marktplätze und Internet-Ticketbörsen beruht nicht auf sachlich gerechtfertigten Gründen. Die Beschränkung der freien Übertragbarkeit auf eine private Weitergabe zu begrenzten Preisen ist -wie vorstehend ausgeführt- nicht aus Gründen der Sicherheit und der Gewährleistung eines sozialen Preisgefüges sachlich gerechtfertigt.

Die Klägerin behandelt die Beklagte gegenüber einem gleichartigen Unternehmen, der Fa. ... AG, ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich. Die von der Klägerin insoweit angeführten Belange des sozialen Preisgefüges und der berechtigten Sicherheitsbelange greifen nicht durch. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die AGB der Klägerin sind mithin auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten unwirksam.

Ob das Abtretungsverbot darüber hinaus auch kartellrechtswidrig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 19 GWB. ist, insbesondere ob ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr.1, 2 und 4 GWB vorliegt, kann daher offen bleiben.

Die Abtretungsbeschränkungen aus den Tickets (Anlage K 1) und den Ziffern 4.3 und 4.4. der AGB der Klägerin (Anlagen K 2 und K 12 und K 21) sind somit unwirksam. Das führt dazu, dass die Abtretungsbeschränkungen von vornherein unwirksam sind und daher auch nicht in der Vertriebskette fortwirken können.

ddd)

Selbst wenn die von der Klägerin verwendeten Abtretungsbeschränkungen wirksam wären, würde die Beklagte mit dem Betrieb ihres Internet-Marktplatzes nicht in wettbewerbswidriger Weise zum Vertragsbruch verleiten. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt nur dann vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (BGH, GRUR 2007, 800 € Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall.

Die erforderliche gezielte Einwirkung auf einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt nicht vor. In der Entscheidung "bundesligakarten.de" (Anlage B 21) hat der BGH ausgeführt, dass selbst an die Allgemeinheit gerichtete Suchanzeigen und eine Ankaufwerbung im Internet in der Regel kein Verleiten zum Vertragsbruch darstellen. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Bereitstellung eines Internet-Marktplatzes.

Auch ein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs liegt nicht vor. Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (BGH, GRUR 2000, 724, 726 € Außenseiteranspruch II; BGH, GRUR 2002, 795, 798 € Titelexklusivität; BGH, GRUR 2007, 800, 801 € Außendienstmitarbeiter).

Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag, und dass die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen führen würde (BGH, GRUR 2007, 800, 801 € Außendienstmitarbeiter).

Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des Ausnutzens eines Vertragsbruchs im vorliegenden Fall begründen könnten, liegen nicht vor.

Auch wenn die Abtretungsbeschränkungen wirksam wären, würde allein die Tatsache, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte oder haben musste, dass ihren Vertragspartnern in der Regel auf Grund der Einbeziehung der AGB der Klägerin ein Weiterverkauf der Eintrittskarten nicht gestattet ist, nicht die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründen (BGH, GRUR 2006, 879 Rn. 12 - Flüssiggastank; BGH, GRUR 2007, 800, 801 € Außendienstmitarbeiter).

Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs wäre ebenfalls kein besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründen könnte. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3390 f.).

Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit ihrem Geschäftsmodell das Interesse der Klägerin beeinträchtigt, einen €Schwarzhandel€ mit den Eintrittskarten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im eigentlichen Sinne, d.h. ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Es entspricht vielmehr wettbewerbskonformem Verhalten, Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.

Die Klägerin will erreichen, dass auf dem Marktplatz der Beklagten keine Eintrittskarten für die ...-Heimspiele vermittelt werden können. Dieses Interesse kann sie im Rahmen ihres Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, gewerbliche Vermittler wie die Beklagte zu autorisieren. Das Wettbewerbsrecht gewährt der Klägerin Schutz davor, dass ihr legitimen Zielen dienendes Vertriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen wird. Die Klägerin kann jedoch aus dem Wunsch, ihr Vertriebssystem zu schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten, die Beklagte daran zu hindern, Kauf- und Verkaufsangebote Dritter zusammenzuführen, die von der Beklagten nicht zum Vertragsbruch verleitet worden sind. Das Bestreben eines nicht autorisierten Marktteilnehmers, in ein Vertriebssystem einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als unlauter erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1992, 1222; BGH, GRUR 2000, 724 € Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fußballbundesliga vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391)

Soweit die Klägerin angibt, ihre Preispolitik diene auch sozialen Zwecken, kann sie bei ihrem Kartenvertrieb dieses Ziel -wenn es tatsächlich besteht- mittels zulässiger vertraglicher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Pflicht, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann nicht Aufgabe außenstehender Dritter wie der Beklagten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die die Klägerin mit den Käufern von Eintrittskarten vereinbart.

Ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Nr. 10 UWG liegt mithin nicht vor.

bb)

Der Hilfsantrag zu 1. a) ist auch nicht gemäß § 5 a Abs. 2 UWG begründet.

Das mit dem Hilfsantrag zu 1. a) verfolgte Verbot macht die Klägerin unabhängig von der konkreten Gestaltung des Kartenverkaufs über die Internetplattform der Beklagten, insbesondere unabhängig davon geltend, ob und wie die Beklagte ihre Kunden über die Gültigkeit der über ihren Internet-Marktplatz bzw. ihre Internet-Ticketbörse veräußerten Eintrittskarten informiert.

Dieser uneingeschränkt geltend gemachte Anspruch besteht nicht, denn die Irreführung der Kunden nach § 5 a Abs. 2 UWG hängt hier maßgeblich von der konkreten Abwicklung des Kartenverkaufs, insbesondere davon ab, welche Informationen die Beklagte ihren Kunden im Rahmen ihrer Internetplattform zukommen lässt.

Soweit der Anspruch nur noch beschränkt darauf geltend gemacht wird, dass die Information der Kunden durch die Beklagte unzureichend ist, ist dies Gegenstand des Hilfshilfsantrags zu 1. a). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu B. I. 1. c) verwiesen.

cc)

Der geltend gemachte Hilfsantrag zu 1. a) ist zudem nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.

Auch insoweit besteht der uneingeschränkt geltend gemachter Anspruch nicht. Soweit der Anspruch infolge unzureichender Information der Kunden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG geltend gemacht wird, ist auch dies Gegenstand des Hilfshilfsantrags zu 1. a). Diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

dd)

Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG ist nicht verletzt, denn "Rechte des Verbrauchers" im Sinne dieser Norm sind vorliegend nicht betroffen.

ee)

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG liegt nicht vor, denn ein unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne der Norm ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

ff)

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG iVm Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 9 UWG liegt nicht vor, denn die Verkehrsfähigkeit der Eintrittskarten im Sinne dieser Norm ist nicht betroffen.

Da die von der Klägerin verwendeten Abtretungsbeschränkungen unwirksam sind, können die Eintrittskarten wirksam übertragen werden.

Selbst wenn die Abtretungsbeschränkungen wirksam wären und die personalisierten ...-Tickets, die das Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung verkörpern, nach den AGB der Klägerin über die Internetplattform der Beklagten nicht wirksam weiterübertragen werden könnten, würde dies die Verkehrsfähigkeit der Tickets im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht berühren.

Das Fehlen der Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG muss sich generell auf das Produkt selbst beziehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, 2013, Anhang zu § 3 Abs. 3, Rn. 9.4). Es geht um direkt produktbezogene Aussagen, ob ein Produkt rechtmäßig veräußert werden kann, nicht - wie hier - um die Modalitäten des Vertriebs, beispielsweise die Frage, durch wen, an wen und auf welche Art und Weise das Produkt veräußert werden darf. Darf der Vertrieb bestimmter Produkte (die als solche für den Verkauf zugelassen sind) nur durch bestimmte Personen erfolgen, so betrifft dies nicht die Verkehrsfähigkeit des Produkts (Harte/Henning-Weidert, UWG, 3. Auflage, 2013, § 3 Abs. 3, Nr. 9 Rn. 12).

gg)

Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG oder § 3 Abs. 2 UWG ist nicht hinreichend dargelegt worden.

hh)

Die hilfsweise weiter geltend gemachte Störerhaftung der Beklagten gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, §§ 263 StGB, 265a StGB scheidet schon deshalb aus, weil ein absolutes Recht der Klägerin nicht in Rede steht. Für den Bereich des Lauterkeitsrechts hat die Rechtsprechung die Störerhaftung aufgegeben (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 € Kinderhochstühle im Internet).

Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i. V. m . dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind nicht dargelegt worden.

ii)

Den weiter hilfsweise geltend gemachten Markenrechten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 MarkenG bzgl. der deutschen Wort-/Bild-Marke "..." (Anlage K 11) steht der Erschöpfungseinwand gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG entgegen.

Berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG, aus denen sie sich dem weiteren Vertrieb der Eintrittskarten widersetzen könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht substantiiert dazu vorgetragen worden, dass der Vertrieb der Tickets über die Internet-Ticketbörse der Beklagten zu einem Imageschaden auf Seiten der Klägerin führen würde.

Mithin ist der Hilfsantrag zu 1. a) unbegründet.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag zu 1. a) auch im Hinblick auf die AGB in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der letzten Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) geltend gemacht hat, ist der Antrag unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit zurückzuweisen.

Soweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung nach dem Hilfsantrag zu 1. a), und zwar bezogen auf die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten und die AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gewendet hat, ist die Berufung erfolgreich. Der zuerkannte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das landgerichtliche Urteil ist daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

c)

Der Hilfshilfsantrag zu 1. a) ist nicht gemäß §§ 5 a Abs. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begründet.

Bezüglich dieses Antrages macht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass eine Verurteilung der Beklagten zumindest im Hinblick auf die unzureichende Information der Kunden habe erfolgen müssen.

Die Beklagte, die sich mit ihrer Berufung gegen das ausgeurteilten Verbots zu 1. a) insgesamt wendet, macht auch im Hinblick auf die hilfshilfsweise beantragte teilweise Aufrechterhaltung des Verbots Klagabweisung geltend.

Mit dem Hilfshilfsantrag zu 1. a) soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,

a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet, und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen,

solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind;

ohne gleichzeitig (insbesondere auf den Internetseiten der Beklagten) den Nutzer (Käufer und/oder Verkäufer) der Internetseiten hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass diese Eintrittskarten nicht zum Besuch des jeweiligen Spiels berechtigen.

Gegenstand dieses Antrages ist die - um die AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erweiterte - Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Verbots zu 1. a), soweit die Beklagte ihre Nutzer nicht in geeigneter Weise darüber informiert, dass die Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen nicht zum Besuch des jeweiligen Spiels berechtigen. Insoweit stellt der Antrag ein Minus zum Hauptantrag zu 1. a) und zum Hilfsantrag zu 1. a) dar.

Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Unterlassungsantrag im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs "hervorgehoben" den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags nicht genügt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls unbegründet. Da die Abtretungsbeschränkungen der Klägerin unwirksam sind, sind die über die Internet-Ticketbörse der Beklagten vermittelten Eintrittskarten gültig. Somit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die von der Klägerin verlangten gegenteiligen Informationen zu erteilen.

Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit unbegründet, die Berufung der Beklagten auch insoweit erfolgreich.

2.

Der Unterlassungsantrag zu 1. b) ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages unbegründet.

a)

Mit dem Hauptantrag zu 1. b) soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,

b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

Gegenstand des allgemein geltend gemachten Verbots ist die Angabe der Beklagten, dass die Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden könnten. Dieser Antrag geht zum einen über die konkrete Verletzungshandlung gemäß Anlage K 3 hinaus. Zum anderen stellt er nicht auf die konkrete Gestaltung der Eintrittskarten und darauf ab, welche AGB beim Erstverkauf zur Anwendung kommen.

Dieser Hauptantrag reicht zu weit, denn er geht deutlich über das Charakteristische der Verletzungsform hinaus. Auch hier besteht das Charakteristische der Verletzungshandlung darin, dass Gegenstand der streitgegenständlichen Äußerung der Beklagten die Legalität des Verkauf von Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen in einer bestimmten Gestaltung sind, welche unter Geltung bestimmter AGB erstmalig auf den Markt gelangt sind. Ein Unterlassungsantrag, welcher eine Äußerung zur Legalität des Vertriebs dieser Eintrittskarten demgegenüber allgemein, d.h. unabhängig davon verbieten will, wie diese Eintrittskarten gestaltet sind, und wie die entsprechenden AGB der Klägerin lauten, verfehlt das Charakteristische der Verletzungsform.

Der Hauptantrag zu 1. b), ist - soweit er auf ein allgemeines Verbot der Äußerung gerichtet ist -, unbegründet.

Die diesbezügliche Klagabweisung durch das Landgericht ist zu Recht erfolgt, die Berufung der Klägerin mithin insoweit unbegründet und zurückzuweisen.

b)

Auch der Hilfsantrag zu 1. b) ist nicht gemäß §§ 3, 5, 8 UWG begründet.

Bezüglich dieses Antrages macht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung geltend, dass das Verbot auch im Hinblick auf die AGB in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) hätte erfolgen müssen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung, welche auf die AGB in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gerichtet ist.

aa)

Mit dem Hilfsantrag zu 1. b) soll der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden,

b) im Geschäftsverkehr zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können;

solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus der Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff. 4.3, 4.4 und 8.1 der aus der Anlage K 2 und/oder K 12 und/oder K 21 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

Gegenstand des mit dem Hilfsantrag zu 1. b) geltend gemachten bzw. verteidigten Verbots ist die Angabe der Beklagten, dass die Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können, und zwar bezogen auf Eintrittskarten zu ...-Heimspielen, welche gemäß Anlage K 1 gestaltet sind und deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und/oder der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) und/oder der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist.

Das mit diesem Hilfsantrag geltend gemachte Verbot geht insoweit über die bereits erfolgte landgerichtliche Verurteilung hinaus, als das Verbot nicht nur im Hinblick auf Tickets bestehen soll, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) erfolgt ist, sondern auch für Tickets, deren Erstverkauf auf der Grundlage der Ziffern 4.3, 4.4 und 8.1 der AGB der Klägerin in der Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) (und der Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) erfolgt ist.

bb)

Bei der Angabe der Beklagten, wonach der Kauf und der Verkauf der Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. über ihr Internetangebot legal sei, handelt es sich - zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung - nicht um eine irreführende Tatsachenbehauptung.

Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung des Tickethandels über die Internetplattform der Beklagten und der Unwirksamkeit der klägerischen Abtretungsbeschränkungen erweist sich der Verkauf von Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen als legal, denn das Recht zum Besuch der ...-Heimspiele kann wirksam übertragen werden.

Damit scheidet eine Irreführung über die Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der Eintrittskarten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG aus.

Der geltend gemachte Hilfsantrag zu 1. b) ist somit unbegründet.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag zu 1. b) auch im Hinblick auf die AGB in der ursprünglichen Fassung vom 27. Mai 2009 (Anlage K 2) und in der letzten Fassung vom 18. Mai 2011 (Anlage K 21) geltend gemacht hat, ist der Antrag unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist daher auch insoweit zurückzuweisen.

Soweit die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die erfolgte Verurteilung nach dem Hilfsantrag zu 1. b), und zwar bezogen auf die gemäß Anlage K 1 gestalteten Eintrittskarten und die AGB der Klägerin in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (Anlage K 12) gewendet hat, ist die Berufung erfolgreich. Der zuerkannte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Das landgerichtliche Urteil ist daher abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

3)

Die seitens der Klägerin erstmals im schriftlichen Verfahren gestellten weiteren Hilfsanträge zu 1) sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

aa)

Nach dem ersten weiter gestellten Hilfsantrag zu 1)

soll die Beklagte nach den zu 1) gestellten Anträgen mit der Maßgabe verurteilt werden, dass die Verbote ab dem 01.07.2013 gelten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tatsachenfeststellung des Gerichts ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Vorliegend ist im Rahmen des schriftlichen Verfahrens eine Schriftsatzfrist zum 6. Mai 2013 gesetzt worden. Dieser Tag entspricht daher dem Schluss der mündlichen Verhandlung.

Zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 6. Mai 2013, ist - wie oben ausgeführt - von einem Fortbestehen des Vertrages zwischen der Klägerin und ... auszugehen. Weiter kann zu diesem Zeitpunkt weder sicher festgestellt werden, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... zum 30. Juni 2013 oder zum 31. Juli 2013 enden wird, noch unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Vertrieb der Eintrittskarten zu den Heimspielen des ... zukünftig erfolgen wird. Die Wirksamkeit etwaiger Abtretungsbeschränkungen kann daher nicht mit der für ein Verbot erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Dieser Hilfsantrag ist daher zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist auch insoweit erfolglos.

bb)

Nach dem zweiten weiter gestellten Hilfsantrag zu 1)

soll festgestellt werden, dass die Beklagte ab dem 31. Juli 2013 zur Unterlassung der in Ziffer 1. genannten Handlungen verpflichtet ist.

Dieser Antrag ist unzulässig, denn insoweit fehlt es schon an einem Feststellungsinteresse der Klägerin, da der Feststellungsantrag bereits als Minus in dem vorstehenden Hilfsantrag enthalten ist.

Er ist darüber hinaus auch unbegründet, denn - wie vorstehend ausgeführt - ist bei Ablauf der im schriftlichen Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist am 6. Mai 2013 von einem Fortbestehen des Vertrages zwischen der Klägerin und ... auszugehen. Zudem kann zu diesem Zeitpunkt weder sicher festgestellt werden, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und ... zum 31. Juli 2013 enden wird, noch unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Vertrieb der Eintrittskarten zu den Heimspielen des ... zukünftig erfolgen wird.

4.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung auch gegen die Zurückweisung des gestellten Zahlungsantrages. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu 2) auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von € 2.118,44 nebst Zinsen ist unbegründet.

Ungeachtet der Frage, ob die klägerischen Abtretungsbeschränkungen zum Zeitpunkt der Abmahnung rechtlich wirksam waren, hat die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass über die Internetplattform der Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 9. Juli 2009 überhaupt Eintrittskarten zu den ...-Heimspielen in der Gestaltung der Anlage K 1 und unter Geltung der AGB gemäß Anlage K 2 verkauft worden wären. Dies ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Parteien.

Vielmehr hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Umstellung des Ticketsystem der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht abgeschlossen war (Anlagen B 10 und B 11). Noch am 15. Juli 2009, also rund eine Woche nach der klägerischen Abmahnung vom 9. Juli 2009, wurde über die ...-Ticketbörse eine Eintrittskarte verkauft, welche in der bisherigen Weise, d.h. ohne die Aufforderung, den Namen des Besuchers auf der Karte einzutragen, gestaltet war (Anlage B 11). Auch der Zeuge ... hat hinreichend konkrete Angaben dazu, ab wann die Eintrittskarten in der Gestaltung der hier vorliegenden Anlage K 1 verwendet worden sind, nicht machen können.

Selbst wenn der Erstattungsanspruch dem Grunde nach bestünde, wäre der geltend gemachte Betrag jedenfalls überhöht. In der Abmahnung vom 9. Juli 2009 (Anlage K 8) hatte die Klägerin lediglich Kosten in Höhe von € 1.379,80 (bei einem Streitwert von € 50.000,00) geltend gemacht. Daher könnte ein etwaiger Erstattungsanspruch allenfalls in dieser Höhe, nicht jedoch in der jetzt geltend gemachten Höhe von € 2.118,44 (bei einem Streitwert von € 100.000,00) bestehen.

Der Zahlungsanspruch zu 2) ist mithin unbegründet. Die Berufung der Klägerin war daher auch insoweit zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

1.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte dagegen, dass sie gemäß dem Unterlassungstenor zu 1. a) verurteilt worden ist.

Insoweit ist der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,

1. a) im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere auf den Internetseiten www...de und www...com den Verkauf von Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. zu ermöglichen,

solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff.4.3, 4.4 und 8.1 der aus Anlage K 12 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu B. I. 1. b) verwiesen.

2.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte weiter gegen die erfolgte Verurteilung zu 1. b).

Insoweit ist der Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden,

1. b) im Geschäftsverkehr, zu behaupten, dass Eintrittskarten für Heimspiele der Fußball-Bundesliga-Lizenzmannschaft des ... e. V. bei der Beklagten legal verkauft und gekauft werden können,

solange die Eintrittskarten der Klägerin in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Art ausgestaltet und unter Einbeziehung von Ziff.4.3, 4.4 und 8.1 der aus Anlage K 12 ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Klägerin veräußert worden sind.

Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu B. I. 2. b) verwiesen.

Die Berufung der Beklagten hat vollen Umfangs Erfolg. Da auch die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Hilfsanträge unbegründet sind, war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).






OLG Hamburg:
Urteil v. 13.06.2013
Az: 3 U 31/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9104aa5c3b7c/OLG-Hamburg_Urteil_vom_13-Juni-2013_Az_3-U-31-10




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