Landgericht Potsdam:
Urteil vom 14. Juli 2005
Aktenzeichen: 51 O 29/05

(LG Potsdam: Urteil v. 14.07.2005, Az.: 51 O 29/05)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder andere Einrichtungsgegenstände mit einem Kundenkartensystem, insbesondere der "H. bonus-card" und der Aussage:

"Sie erhalten garantiert Produkte

... auf jeden Einkauf, auch im Restaurant (ausgenommen aktuelle Werbeangebote und Elektroartikel)",

zu werben, sofern die Höhe und Dauer gewährter Rabattierungen nicht ebenfalls genannt werden;

II. Es wird festgestellt, dass dem Kläger bis einschließlich 14. Januar 2005 ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahin zustand, dieser bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall künftiger Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder andere Einrichtungsgegenstände mit einem Kundenkartensystem, insbesondere der "H...-Bonus-Card" und der Aussage:

"Sie haben mit jedem Kauf Gewinnchancen!

Durch automatische Teilnahme an unseren regelmäßigen Gewinnspielen" zu werben.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Beklagten, die ein Möbel- und Einrichtungshaus am Stadtrand von Berlin betreibt. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu ihren Mitglieder gehören u.a. der Karstadt-Quelle-Konzern sowie der Otto-Versand.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um das dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Potsdam, Az.. 51 O 181/04, nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2004, der Beklagten zugestellt am 24. Dezember 2004, ist der Beklagten antragsgemäß untersagt worden, mit einer "H... bonus-card" mit der Aussage " Sie erhalten garantiert Prozente... auf jeden Einkauf, ohne im Restaurant (ausgenommen aktuelle Werbeangebote und Elektroartikel)" zu werben, ohne die Höhe und die Dauer gewährter Rabattierungen anzugeben, sowie mit der Aussage " Sie haben mit jedem Kauf Gewinnchancen! Durch automatische Teilnahme an unseren regelmäßigen Gewinnspielen" zu werben. Bezüglich der letztgenannten Werbung gab die Beklagte am 9. Dezember 2004 eine Abschlusserklärung geltend ab 15. Januar 2005 abgegeben. Sodann erklärte sie mit Schreiben vom 16. März 2005, ihre Unterlassungserklärung vom 9. Dezember 2004 zeitlich uneingeschränkt abzugeben, wobei sie die Auffassung vertritt und diese auch im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin aufrecht erhält, dass sie berechtigt war, eine Aufbrauchfrist für die Verteilung der beanstandeten Bonus-Card nebst Flyern bis zum 15. Januar 2005 in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte warb im November 2004 in ihren Verkaufsstätten mit einem Flyer, mit welchem sie für die Mitgliedschaft in ihrem Kundenkartensystem "H. bonus-card" und damit für den Verkauf der von ihr angebotenen Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenständen warb. Der Werbeflyer war derart gestaltet, dass innenliegend eine heraustrennbare "H. bonus-card" eingeklebt war, auf deren Rückseite stand:

"1. bonus-card-Vorteil: Sie erhalten garantiert Prozente!

... auf jeden Einkauf, auch im Restaurant (ausgenommen aktuelle Werbeangebote und Elektroartikel)

3. bonus-card-Vorteil: Sie haben mit jedem Kauf Gewinnchancen!

... durch automatische Teilnahme an unseren regelmäßigen Gewinn-Spielen. "

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser beiden Werbeaussagen vergeblich mit Schreiben vom 23. November 2004 ab. Daraufhin beantragte sie beim Landgericht Potsdam eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.

Der Kläger meint, dass die Beklagte mit der Rabattaussage auf der Bonuskarte gegen §§ 3, 4 Ziffer 4 UWG verstoße, da dem Transparenzgebot nicht genüge getan werde. Da die Modalitäten wie Geltungszeitraum, Bestehen einer Kopplung oder eines Mindestumsatzes und die Höhe der Rabattierung nicht angegeben sind, blieben die Bedingungen für die Inanspruchnahme des gewährten Preisnachlasses gesetzeswidrig unklar.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder andere Einrichtungsgegenstände mit einem Kundenkartensystem, insbesondere der "H... bonus-card" und der Aussage:

"Sie erhalten garantiert Produkte ... auf jeden Einkauf, auch im Restaurant (ausgenommen aktuelle Werbeangebote und Elektroartikel)", zu werben, sofern die Höhe und Dauer gewährter Rabattierungen nicht ebenfalls genannt werden;

2. festzustellen, dass ihm bis einschließlich 14. Januar 2005 ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte dahin zustand, dieser bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Möbel und/oder andere Einrichtungsgegenstände mit einem Kundenkartensystem, insbesondere der "H...-Bonus-Card" und der Aussage:

"Sie haben mit jedem Kauf Gewinnchancen:

Durch automatische Teilnahme an unseren regelmäßigen Gewinnspielen"

zu werben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Kläger schon nicht für klagebefugt. Es sei nicht erkennbar, dass eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern im Bereich Berlin/Brandenburg mit einem Fachverband des Möbel- und Küchenhandels als Mitglied vorhanden sei. Das Unterlassungsbegehren des Klägers sei darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil sie mit der Rabattaussage auf der Bonuskarte nicht gegen § 4 Ziffer 4 UWG verstoße. Denn es sei nicht erforderlich, dass in jeder Werbeaussage ein Preis bekannt gegeben oder die Höhe des Preisnachlasses mitgeteilt werde. Es genüge zur Klarheit der Bedingungen der Inanspruchnahme, dass jeder Karteninhaber einen Rabatt erhält.

Den Klageantrag zu 2) hält sie für unzulässig da aufgrund ihrer zeitlich unbefristeten Unterlassungserklärung bezüglich der Gewinnchancen-Werbung ein Feststellungsinteresse nicht gegeben sei. Wegen der Aufbrauchfrist verweist sie auf die hohen Kosten sowie auf die Schwierigkeit, in der Jahreszeit (Weihnachten/Neujahr) geänderte Bonuskarten und Flyer erhalten zu können.

Die Akte des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 51 O 181/04 lag vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Ein rechtliches Interesse des Klägers gemäß § 256 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 2) besteht. Zwar dürfte das Feststellungsinteresse des Klägers nicht deshalb zu bejahen sein, weil die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte zulässigerweise gegen die einstweilige Verfügung, soweit es den Zeitraum bis 15. Januar 2005 betrifft, Widerspruch unter Berufung auf ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme einer angemessenen Aufbrauchfrist einlegt. Denn nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien hat die Beklagte nunmehr erklärt, dass sie ihre Unterlassungserklärung vom 9. Dezember 2005 zeitlich uneingeschränkt abgegeben hat. Da der Kläger selbst die Unterlassungserklärung vom 9. Dezember 2005, soweit sie den Zeitraum ab 15. Januar 2005 betrifft, als ausreichend angesehen hat d.h. jedenfalls keine Veranlassung gesehen hat, auch diesbezüglich Hauptsacheklage zu erheben, liegt mit der erweiterten Erklärung nach ihrer Ansicht ein vorprozessualer Verzicht auf die Rechte aus §§ 924ff ZPO vor. Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist aber dennoch gegeben, da die Beklagte sich im Widerspruch zu ihrer Unterlassungserklärung weiterhin € so auch in diesem Rechtsstreit - berühmt, dass sie eine Aufbrauchfrist in Anspruch nehmen durfte. Somit ist also die Gefahr, dass die Beklagte Rechtsbehelfe gegen die erledigte einstweilige Verfügung einlegt (vgl. zum Feststellungsinteresse: OLG Hamm WRP 1980, 87f), bzw. sich trotz der abgegebenen Unterlassungserklärung weiterhin des Rechts zur Inanspruchnahme einer Aufbrauchsfrist berühmt, nicht völlig beseitigt. Mit der Feststellungsklage kann der Kläger diesbezüglich eine endgültige Klärung erreichen; hierin ist sein rechtliches Interesse begründet.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Rabattwerbung gemäß §§ 3, 4 Ziffer 4 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Der Kläger ist klagebefugt. Sämtliche Voraussetzungen für seine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegen vor. Insbesondere verfügt der Kläger über eine genügende Anzahl an Mitgliedern aus der Möbel- bzw. Einrichtungsbranche in Berlin und Brandenburg. Allein schon durch die Mitgliedschaft des Karstadt-Quelle Konzerns mit ihren Häusern in Berlin und im Land Brandenburg ist eine ausreichende Mitgliederanzahl gegeben. Darüberhinaus ist das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich einer ausreichenden Mitgliederanzahl aus dem Geschäftsbereich in Berlin/Brandenburg nicht zu berücksichtigen, da ihr Bestreiten widersprüchlich zu ihrem vorprozessualen Verhalten ist. Die von der Beklagten außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung und damit der Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Klägers steht im Widerspruch zu ihrem jetzigen Bestreiten in diesem Rechtsstreit. Dass nunmehr veränderte Umstände gegenüber Dezember 2004 eingetreten sind, behauptet die Beklagte auch nicht.

Die Rabattwerbung der Beklagte ist wettbewerbswidrig. Nach §§ 3, 4 Ziffer 4 UWG wirbt unlauter, wer bei Verkaufsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Der Begriff der Bedingung der Inanspruchnahme ist weit zu verstehen und bezieht sich nicht nur auf die Berechtigung der Inanspruchnahme eines Rabattes, sondern auch auf ihre Modalitäten (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG-Komm., 23. Aufl., § 4 Rn. 4.9). Zu den Modalitäten der Inanspruchnahme gehören u.a. Angaben darüber, in welchem Zeitraum die Verkaufsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Zudem müssen sie klar und eindeutig sein. Die beanstandete Werbung enthält aber ausschließlich und allein Angaben zur Berechtigung der Rabattinanspruchnahme. Weitere Information d.h. solche über die Modalitäten der Rabattierung wie Geltungszeitraum, Höhe, Kopplung etc. enthält der Flyer bzw. die Bonuskarte der Beklagten nicht. Diese Konditionen bleiben gänzlich offen und werden zudem in das Belieben der Beklagten bzw. sogar letztlich ihrer einzelnen Mitarbeiter gestellt. Denn die Bonuskarte enthält nicht einmal einen Hinweise darauf, dass bestimmte Rabattkonditionen, die von der Beklagten z.B. wöchentlich oder monatlich aufgestellt und in ihren Geschäftsräumen allgemein bekannt gemacht werden, gelten. Vielmehr werden zum Geltungszeitraum und zur Höhe der Rabatte oder weiteren Modalitäten überhaupt gar keine Angaben gemacht. Die beanstandete Werbemaßnahme ist auch geeignet den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Des weiteren ist der Klageantrag zu 2) begründet, da die Beklagte nicht zur Inanspruchnahme einer Aufbrauchfrist berechtigt war und damit die einstweilige Verfügung ohne zeitliche Beschränkung begründet war. Die Gewährung einer Aufbrauchfrist ist eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hergeleiteter materiell-rechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruches, § 242 BGB (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 8 Rn. 1.58). Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Person der Beklagten aber nicht vor. Die Erheblichkeit des zweifachen Wettbewerbsverstoßes durch die Beklagte wie auch ihre Möglichkeit, sich rechtzeitig auf das Verbot einzustellen, sprechen schon klar gegen die Gewährung einer Aufbrauchfrist. Die Beklagte ist nämlich bereits am 23. November 2004 abgemahnt worden, so dass ihr genügend Zeit verblieb, sich auf die Änderungsmaßnahmen einzustellen. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie zwischen der Zustellung des einstweiligen Verfügungsbeschlusses (24.12.2004) und dem 15. Januar 2005 auch nicht mehr Zeit hatte. Die Beklagte trägt darüber hinaus aber auch keinen erheblichen Nachteil vor, der ihr durch die sofortige Einstellung der Verteilung der Bonuskarten entstehen können. Denn die Notwendigkeit des Neudruckes von Bonuscard mit dem damit verbundenen Kostenaufwand bestand sowieso.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: € 25.000,00 (€ 20.000,00 + € 5.000,00)






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