Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Februar 2009
Aktenzeichen: 2 VA (Not) 20/08

(OLG Köln: Beschluss v. 20.02.2009, Az.: 2 VA (Not) 20/08)

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird der Bescheid des Antragsgegners vom 27.05.2008 aufgehoben und der Antragsgegner angewiesen, den Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Senates neu zu bescheiden.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Parteien einschließlich des Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten und notwendigen Auslagen selbst.

Rechtsanwalt Q. wird beigeladen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15.05.2007 (JMBL NRW S. 122) für den Amtsgerichtsbezirk Altena eine Notarstelle aus, auf die sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene bewarben.

Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 08.03.2002 (JMBL NRW S. 62) in der geänderten Fassung vom 04.11.2004 (JMBL NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch.

Der Antragsteller belegte nach den Berechnungen des Antragsgegners im Auswahlverfahren den zweiten Rang mit 136,20 Punkten. Dem vorrangig berücksichtigten Beigeladenen billigte der Antragsgegner 136,55 Punkte zu.

Die beiden weiteren Mitbewerber erreichten 88,95 Punkte bzw. 81,50 Punkte.

Im Einzelnen wurden die Punktwerte für den Beigeladenen und den Antragsteller wie folgt ermittelt:

Bewerber: Rechtsanwalt Q. Antragsteller Rang 1 2 2. Staatsexamen 25,50 62,35 RA-Tätigkeit 30 18,75 Fortbildungen 20 aus Beurkundungen 17,5 Beurkundungen 60 37,6 Sonderpunkte 1,05 0 Summe 136,55 136,20

Mit Bescheid vom 27.05.2008 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Dieser Mitteilung war folgende Entwicklung vorausgegangen:

Bereits am 10.12.2007 war ein Besetzungsbericht des Antragsgegners erstellt worden, der vorsah, dass die ausgeschriebene Notarstelle dem Antragsteller zuzuweisen sei, weil dieser über eine Gesamtpunktzahl von 136,90 Punkten verfüge, während der Beigeladene bei 136,55 Punkten liege. Von diesem Besetzungsbericht hat der Antragsteller durch den Beigeladenen erfahren. Wegen des geringen Punkteabstandes von lediglich 0,35 Punkten hat sich der Antragsteller mit seinen Bewerbungsunterlagen erneut befasst und mit Schreiben vom 15.01.2008 dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sich bedauerlicherweise in die von ihm eingereichten Bescheinigungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs. 2 Nr. 5 AVNot Fehler eingeschlichen hätten. Er legte deshalb korrigierte Bescheinigungen der Notare H. L. (Vater des Antragstellers) und K. T. vor. Ferner wies er darauf hin, dass die Teilnahmebescheinigung über eine (in den Bewerbungsunterlagen nicht erwähnte) notarspezifische Fachtagung vom 10.03.2006 über zwei Halbtage versehentlich der Bewerbung nicht beigefügt gewesen sei und reichte sie nunmehr zu den Unterlagen nach. Seine Auswertung habe ergeben, dass die Korrektur der Bescheinigung des Notars H. L. zu einem Punkteabzug von 0,8 Punkten, die Korrektur der Bescheinigung des Notars K. T. zu einer Punktezunahme von 0,1 Punkt führe und dass bei Berücksichtigung von 36 statt 35 Punkten aus Fortbildungsveranstaltungen eine Veränderung des Saldos gegenüber dem Stand der Mitteilung an den weiteren Beteiligten darin bestehe, dass die Punktedifferenz von 0,35 um 0,3 Punkte auf 0,65 zu seinen Gunsten angestiegen sei.

Schon damals machte der Antragsteller vorsorglich geltend, dass sein Vortrag nicht unter die Präklusionsklausel des § 6b Abs. 4 S. 1 BNotO falle, wonach bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur solche Umstände zu berücksichtigen seien, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hätten. Es komme nach dem Gesetz nicht darauf an, dass diese Gesichtspunkte auch bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits geltend gemacht worden seien.

Schließlich hat der Antragsgegner noch auf die möglicherweise übersehenen notariellen Bezüge seiner Dissertation "Gewerkschaftsfusionen und Tarifautonomie" hingewiesen.

Der Antragsgegner hat aufgrund der veränderten Bewerbungsunterlagen erneute Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Hagen und des Vorstandes der Westfälischen Notarkammer eingeholt.

Der Präsident der Westfälischen Notarkammer hat an seiner Besetzungsanregung vom 29.10.2007 für Dr. L. mit jetzt 137,30 Punkten festgehalten und den Beigeladenen mit unverändert 136,55 Punkten als Ersatzkandidaten benannt. Er hat die nach Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereichte Fortbildungsbescheinigung berücksichtigt, weil er meint, dass Sinn und Zweck der Neufassung des § 6b BNotO, wonach bei der Auswahl unter mehreren Mitbewerbern nur solche Umstände zu berücksichtigen seien, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen, nur verhindert werden solle, dass Bewerber nachträglich sukzessive in das Notaramt "hineinwüchsen". Dagegen verstoße es nicht gegen die Zielrichtung dieser Vorschrift, wenn eine nachträglich eingereichte Bescheinigung über Ereignisse anerkannt werde, die bereits bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist stattgefunden hätten.

Der Antragsgegner hat in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts Hagen mit seiner Neubewertung die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereichte Bescheinigung über die Fachtagung Immobilienrecht nicht anerkannt, weil der Antragsteller sich auf die Teilnahme an dieser Fachtagung nicht innerhalb der Bewerbungsfrist berufen habe. Das Stichtagsprinzip gebiete im Hinblick auf die Chancengleichheit der Bewerber, dass nur solche Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigt würden, die nicht nur zum Stichtag absolviert, sondern auch nachgewiesen seien.

Das Thema der Dissertation rechtfertige keine Sonderpunkte gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 lit. g AVNot. Diese Abhandlung beziehe sich primär auf den Gewerkschafts- und Tarifbereich. Notarspezifische Ausführungen nähmen in der Dissertation keinen erheblichen Raum ein. Sie dienten allenfalls der Abrundung der wissenschaftlichen Arbeit. Zudem mangele es den Ausführungen aus dem Jahre 1998 an Aktualität.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag gemäß § 111 BNotO. Er ist der Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da zu seinen Lasten die weitere notarspezifische Fortbildungsveranstaltung ("aktuelle Probleme der notariellen Vertragsgestaltung") vom 10.03.2006 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei.

Die Besetzungsentscheidung sei auch deshalb rechtswidrig, weil im Unterschied dazu die von dem Beigeladenen nachgereichte Bescheinigung des Notars M. vom 13.08.2007 berücksichtigt worden sei, obwohl diese ebenfalls erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt worden sei.

Es sei ferner versäumt worden, ihm für die Dissertation Sonderpunkte zu gewähren. Demgegenüber seien dem Beigeladenen zu Unrecht Sonderpunkte zugesprochen worden.

Schließlich liege auch ein Ermessensfehlgebrauch auf Seiten des Antragsgegners vor. Er sei trotz des sehr engen Punkteabstandes der Auswahlentscheidung von 0,35 Punkten nicht in eine nochmalige wertende Betrachtung außerhalb des Punktesystems eingetreten. Diese wertende Betrachtung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 16.06.2008 (Bl. 1 f.) sowie den Schriftsatz vom 11.09.2008 (Bl. 57 f.) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

1.

den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 27.05.2008 zu verpflichten, ihn zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Altena zu bestellen,

2.

hilfsweise,

den Antragsgegner unter Aufhebung seines oben genannten Bescheides zu verpflichten, ihn auf seine Bewerbung hin erneut zu bescheiden.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich durch die Zusage des Antragsgegners, dem gesamten Besetzungsverfahren bis zur Entscheidung des Senates keinen Fortgang zu geben, erledigt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält die streitgegenständliche Auswahlentscheidung für rechtmäßig und beruft sich zur Begründung auf seine Auswahlentscheidung, auf die hiermit Bezug genommen wird (Bl. 49 f.).

Der Beigeladene beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Er verteidigt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und schließt sich dessen Ausführungen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Besetzungsakten 3835 E.8 AG Altena sowie auf die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen verwiesen.

II.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 Abs. 1, 2 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache ist jedoch nur der Hilfsantrag auf Neubescheidung begründet.

Der Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zum Notar im Amtsgerichtsbezirk Altena zu bestellen, hat keinen Erfolg. Er ist zurückzuweisen, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insoweit rechtens ist, als sie die Anwendung des Punktesystems betrifft und der Senat sein Ermessen bei der vorliegend gebotenen, vom Antragsgegner zu Unrecht unterlassenen Individualabwägung nicht an Stelle des Antragsgegners ausüben darf.

Die Rügen des Antragstellers betreffend die Punkteverteilung durch den Antragsgegner greifen nicht durch:

a)

Wie der Antragsteller selbst nicht grundsätzlich in Zweifel zieht, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 AVNot 2004 beurteilt (BGH Beschluss vom 14.04.2008 - NotZ 120/07).

b)

Der Antragsteller greift auch die Punktereduktion aufgrund der Vorlage der korrigierten Bescheinigungen der Notare L. und T. zu seinen Lasten nicht an. Durch den Punkteabzug von 0,8 Punkten aufgrund der nunmehr vorgelegten Bescheinigung des Notars H. L. sowie die Punktezunahme von 0,1 Punkten hinsichtlich der Bescheinigung des Notars K. T. ergibt sich eine Punktereduktion von 0,7 Punkten für den Antragsteller auf 136,2 Punkte.

Der Besetzungsbescheid wäre allerdings auch dann rechtswidrig, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller zu Unrecht für die nachträglich nachgewiesene Teilnahme an der Fachtagung "Immobilienrecht" nicht den ihm für diese notarspezifische Fachtagung zuzuerkennenden Punktwert von 2 x 0,5 = 1 Punkt zugerechnet hätte.

c)

Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung seines erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist aus Anlass seiner Überprüfung der Bewerbungsunterlagen nachgereichten Nachweises der vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.06.2007 absolvierten notarspezifischen Fachtagung vom 10.03.2006 wendet, weil ihm dadurch bei der Gesamtbewertung nach dem Punkteschema für zwei Halbtage insgesamt 1 Punkt entgangen ist, der allein bereits zu seiner Erstplatzierung mit 137,2 Punkten vor dem weiteren Beteiligten mit 136,55 Punkten geführt hätte, war entgegen seiner Auffassung nicht allein auf die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 21.03.1996 (Bundestagsdrucksache 13/4184) zur Einführung des § 6b Abs. 4 BNotO abzustellen. Zwar heißt es dort, dass die Ergänzung des Absatzes 4 zu Abs. 2 klarstellen solle, dass nur solche Umstände bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO berücksichtigt werden dürfen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen, dies aber nicht ausschließe, dass der Nachweis erst nach Fristablauf erfolge. Aber selbst wenn man diese Begründung als allein maßgeblich ansieht, ergibt sich weder aus ihr, noch aus der Kommentierung von Schmitz-Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG, 2. Auflage, § 6b Rn. 12), auf die sich der Antragsteller ebenfalls bezieht, dass die Nachweise für vor Ablauf der Bewerbungsfrist erbrachten Leistungen auch von solchen Bewerbern noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden dürfen, die die maßgeblichen Fortbildungsmaßnahmen - wie vorliegend - in ihren Bewerbungsunterlagen gar nicht erwähnt haben. Hierauf hat der Antragsteller jedoch zu Recht abgestellt. Denn nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dem entsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 S. 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung des Stichtages der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (BGH Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 40/06 -, Rn. 30). Die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung, dass Befähigungsnachweise nur dann nachgeschoben werden dürfen, wenn der Umstand, aus dem sie sich ergeben, wenigstens mit der Bewerbung geltend gemacht worden ist, steht mit dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang und ist im Sinne der Gleichbehandlung der Bewerber sowie zur Vermeidung einer ständig erforderlichen Neuberechnung des Punktwertes der einzelnen Kandidaten geboten (BGH, Beschluss vom 17.11 2008 - NotZ 16/08). Nur dann, wenn bereits im Bewerbungsschreiben die Fortbildungsveranstaltungen in Bezug genommen worden sind, auf die sich der Bewerber bezieht, kann die Justizverwaltung zügig deren Nachweise anfordern und bei der ersten Punktebewertung bereits mitberücksichtigen. Bei einer anderen Handhabung käme es zu unkalkulierbaren Verzögerungen des Auswahlverfahrens. Aus diesem Grund spricht sich auch die Kommentierung von Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. A., § 6b Rn. 14 dafür aus, dass alle Bewerber innerhalb der Frist diejenigen Unterlagen vollständig einzureichen haben, die für eine erfolgversprechende Bewerbung benötigt werden. Die von dem Antragsteller zitierte, mit diesem Ergebnis angeblich im Widerspruch stehende Spruchpraxis des Senates bezieht sich in einem Fall auf die hier nicht in Frage stehende persönliche Eignung eines Bewerbers, die dort wegen zunächst noch laufender Ermittlungsverfahren nicht bis zum Ablauf des Bewerbungsschlusses festgestellt werden konnte, und zum anderen auf ein obiter dictum, also nicht tragende Gründe dieser Entscheidung, die der Senat letztlich auf sich hat beruhen lassen und an die er nicht gebunden ist.

d)

Die Nichtanerkennung der von dem Antragsteller erst nachträglich in das Bewerbungsverfahren eingeführten Fortbildungsveranstaltung steht auch nicht im Widerspruch zu der Berücksichtigung der ebenfalls erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist korrigierten Bescheinigung des Notars M. zu Gunsten des Beigeladenen. Während bei dem Antragsteller bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keinerlei Hinweise auf diese Fortbildungsveranstaltung vorlagen, ist die während der Bewerbungsfrist vorgelegte Bescheinigung des Notars M. lediglich in ergänzter und korrigierter Form erneut vorgelegt worden. Diese Handhabung entspricht insoweit auch der Berücksichtigung der von dem Antragsteller während der Bewerbungsfrist eingereichten Bescheinigungen hinsichtlich der Notarvertretungen, die ebenfalls nach Ablauf der Bewerbungsfrist teilweise zu seinen Gunsten korrigiert wurden und in dieser korrigierten Form in das Besetzungsverfahren Eingang gefunden haben.

2.

Die Nichtvergabe von Sonderpunkten für die Dissertation des Antragstellers ist nicht zu beanstanden, da das Thema "Gewerkschaftsfusion und Tarifautonomie" mangels einer nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 lit. g zu fordernden notarspezifischen Ausrichtung hierzu keine Grundlage bietet. Es handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338; BGH Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 11/06 -). Die Dissertation als solche hat grundsätzlich keine Aussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis auszuüben.

3.

Die Rüge der Vergabe von Sonderpunkten zu Gunsten des Beigeladenen wegen dessen Notariatsvertretung und Notariatsverwaltung über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Wochen) ist nicht gerechtfertigt. Die Vergabe von 0,2 Sonderpunkten pro Monat der Vertretung des Notars Kraft (17.04.-30.06.2004), insgesamt also 0,5 Punkte, beruht auf der Überlegung, dass erfahrungsgemäß längere Vertretungen darauf schließen lassen, dass im Rahmen der Notarvertretung während der Vertretungszeit neben der reinen Urkundstätigkeit als solche auch umfangreiche sonstige notarielle Tagesgeschäfte abzuwickeln sind. Hierbei handelt es sich naturgemäß um eine pauschalierte Betrachtungsweise, die vorliegend nicht etwa durch eine geringere Anzahl der einzelnen durch den Notarvertreter vorgenommenen Urkunds- und sonstigen Geschäfte nicht in Frage gestellt wird. Das Urkundsaufkommen des Notariats im Jahr 2004 war überdurchschnittlich hoch. Wenn auch die Größe des Notariats nicht vernachlässigt werden darf, so ist doch eine direkte Proportionalität der zu vergebenden Sonderpunkte mit dem Urkundsaufkommen des vertretenen Notars nicht erforderlich (BGH Beschluss vom 14.04.2008 NotZ 1/08 mit weiteren Nachweisen).

Auch die von dem Beigeladenen im Jahre 2007 bis zum Ablauf der Bewerbungsfirst vorgenommene Verwaltung des Notariats Kreft ist mit 0,55 Sonderpunkten entsprechend 0,1 Sonderpunkte pro Monat bei 5 ½ Monaten Verwaltungszeit angemessen bewertet. Der Antragsgegner hält sich auch hier im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, auch wenn die Notarkammer die Vergabe von Sonderpunkten angesichts des bescheidenen Umfangs der Tätigkeit, die nach ihrer Auffassung wenig anspruchsvoll verlaufen sei, nicht für gerechtfertigt gehalten hat.

4.

Zu Unrecht hat jedoch der Antragsgegner vorliegend verabsäumt, über den Vergleich der erzielten Punkte hinaus auch eine wertende Betrachtung der Mitbewerber vorzunehmen.

Der Antragsteller verteidigt dieses Versäumnis in seiner Stellungnahme vom 11.07.2008 damit, dass sich der Antragsteller zwar gleichmäßig theoretisch und praktisch auf das Notaramt vorbereitet habe, während dem Mitbewerber ein Teil der notariellen Vorbereitung, nämlich der theoretische fehle. Die fehlende theoretische Grundlage werde jedoch durch die praktische Arbeit im Notariat kompensiert. Davon könne bei dem Umfang der notariellen Tätigkeit des Beigeladenen ohne Weiteres ausgegangen werden. Deshalb habe die Tatsache, dass sich der Antragsteller gleichmäßiger auf das Notariat vorbereitet habe als der Mitbewerber, keinen Anlass gegeben, von dem Punkteschema des § 17 AVNot abzuweichen.

Diese Betrachtungsweise ist unvollständig und zudem nicht überzeugend, da sie den Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend Rechnung trägt.

Insbesondere bei einem derart geringen Punkteabstand von lediglich 0,35 Punkten ist regelmäßig mit einer wertenden Gesamtschau das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das von dem Antragsgegner verwendete Punktesystem gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (BGH, Beschluss vom 20.11.2006 - NotZ 4/06 -). Der vorliegende Fall weist hinreichende Besonderheiten auf, die zusätzlich zu dem geringen Punkteabstand Veranlassung zu einem Individualvergleich der Bewerber geben und eine Abwägung erfordern, ob von der errechneten Rangfolge abzuweichen und der nachrangig platzierte Antragsteller vorzuziehen ist. (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 8/07 -).

Bei dieser wertenden Gesamtbetrachtung hat Berücksichtigung zu finden, dass der Antragsteller durch seine ausgewogene Vorbereitung im theoretischen und praktischen Bereich bereits einen Vorteil gegenüber dem weiteren Beteiligten aufweist. Darüber hinaus hat er mit der Examensnote "gut" (12,47 Punke) im zweiten juristischen Staatsexamen gegenüber dem weiteren Beteiligten mit der Note "ausreichend" (5,1 Punkte) ein erheblich besseres Staatsexamen vorzuweisen. Ferner wäre zu würdigen gewesen, dass der Antragsteller ohne den Zeitverlust durch die Anfertigung der Promotion, für die er keine Sonderpunkte zuerkannt bekommen hat, durch die aber allgemeine juristische Qualifikationen nachgewiesen werden, jedenfalls längere Zeit als hauptamtlicher Rechtsanwalt tätig gewesen wäre und allein dadurch einen höheren Punktestand als der weitere Beteiligte hätte erzielen können.

Die wertende Betrachtung, die der Antragsgegner in seinem ersten Besetzungsbericht vom 10. Dezember 2007 (Bl. 91 f., 97 d. Sammelakte 3835 E-8 AG Altena) vorgenommen hat, war an dieser Stelle zur weiteren Begründung der Vergabe der ersten Rangstelle an den Antragsteller mit 136,90 Punkten gegenüber dem weiteren Beteiligten mit 136,55 Punkten an sich nicht erforderlich, weil sie nur die sich aus dem Punktvorsprung des Antragstellers ergebende Rangfolge näher begründete. Dort heißt es "...(der Beigeladene) muss gegenüber dem an erster Stelle vorgeschlagene Mitbewerber zurückstehen, weil dieser ein deutlich besseres Ergebnis in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielt hat sowie darüber hinaus neben der - zwar geringeren - praktischen Erfahrung im notariellen Bereich auch eine besonders gründliche theoretische Vorbereitung vorweisen kann. Die fachliche Eignung des Mitbewerbers zu 1. wird somit durch ausgewogene Gesamtvorbereitungsleistung (vgl. insoweit die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 24.07.2006, Rdziff. 15 und 16) gekennzeichnet, die der … (Beigeladene) durch seine zwar umfangreicheren, jedoch ausschließlich praktischen Kenntnisse nicht auszugleichen vermag. Die kürzere Dauer der beruflichen Tätigkeit des Bewerbers zu 1. fällt dagegen nicht entscheidungserheblich ins Gewicht."

Mit einer entsprechenden Gesamtschau hätte auch bei dem nur geringen Punkteabstand von 0,35 Punkten zu Gunsten des Beigeladenen der Antragsteller als der bessere Bewerber auf die Rangstelle 1 gesetzt werden können.

Die Besetzungsentscheidung war daher aufzuheben und dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller nach Durchführung einer Gesamtschau erneut zu bescheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO und § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.






OLG Köln:
Beschluss v. 20.02.2009
Az: 2 VA (Not) 20/08


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