Bundespatentgericht:
Beschluss vom 31. August 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 407/04

(BPatG: Beschluss v. 31.08.2005, Az.: 5 W (pat) 407/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2003 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 298 07 761 wird im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 21 und 23 gelöscht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 29. April 1998 angemeldeten und am 9. September 1999 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 298 07 761 mit der Bezeichnung "Halte- und Führungsmaterial für Hunde", dessen Schutzdauer auf 8 Jahre verlängert wurde.

Die der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1).

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise eine Futter- oder Polstereinrichtung aufgenommen ist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Futter- oder Polstereinrichtung durch einen Polsterkörper (5) gebildet ist, der einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

13. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Kunststoffmaterial gebildet ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffmaterial aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial, insbesondere Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial, besteht.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 11 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

22. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass in dem Polsterkörper (5) eine flexible Querversteifungsanlage aufgenommen ist.

23. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Diesem Gebrauchsmuster liegt die Aufgabe zugrunde, ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde zu schaffen, das als Hundeleine und/oder Hundehalsband und/oder Hundegeschirr einerseits einen erhöhten Tragekomfort für das Tier bildet und andererseits einen erhöhten Handhabungskomfort für den Tierhalter gewährleistet (vgl S 1, 5. Abs des Gebrauchsmusters in DE 298 07 761 U1).

Mit Antrag vom 4. April 2002, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. April 2002, hat die Antragstellerin die Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 20 und 23 beantragt. Zum Stand der Technik wurden folgende Schutzrechtsdokumente herangezogen:

E 1: DE 37 05 908 E 2: DE 16 61 038 E 3: EP 04 83 726 B1 E 7: GB 15 02 138 E 21: US 2 734 483.

Außerdem beruft sie sich auf eine Reihe von angeblich offenkundigen Vorbenutzungen bzw Vorveröffentlichungen, die mit folgenden Dokumenten belegt werden sollen:

E 4: Katalog der Firma RB-Hundesport-Artikel-Versand GmbH E 5: Rechnung vom 5. Dezember 1997 der Antragstellerin an die Firma Nimex E 6: Katalogauszug der Antragstellerin, angeblich Seite 134 E 8: Schreiben vom 5. Februar 2003 der Firma Güth & Wolf GmbH an die Antragstellerin E 9: Schreiben vom 14. März 2003 der Firma RB E 10: Schreiben vom 24. Februar 2003 der Firma RB E 11: Katalogauszug der Firma RB, 1988 (Titelseite und Seite 32)

E 12: Katalogauszug der Firma RB, angeblich 1996, und Druckereirechnung der Fa. Harms E 13: Katalog der Firma RB, angeblich 1998 (Auszug)

E 14: Schreiben vom 11. Februar 2003 der Firma Nimex (s E 5)

E 15: Bestellung, Rechnung, Packliste, Frachtbrief etc, 1996, die dem Antragsgegner und Dritten nicht zugänglich gemacht werden sollen.

E 16: Katalogauszug der Antragstellerin E 17: Eidesstattliche Versicherung vom 12. Februar 2003 von Rolf Trautwein, dem Inhaber der Antragstellerin E 18: Auszug aus einem Katalog aus dem Jahre 1909 E 19: Katalogauszug KESSI-Werk E 20: Handschriftliche Erklärung vom 17. April 2003 von Friedrich Wolf E 22: Eidesstattliche Versicherung vom 20. November 2003 von Brunhilde Lange.

In einem späteren Schriftsatz vom 24. März 2003 hat die Antragstellerin ihren Angriff auf das Gebrauchsmuster auch auf den eingetragenen Schutzanspruch 21 ausgedehnt - dieser wird auf Seite 8 des genannten Schriftsatzes zwar als Schutzanspruch 20 angegeben, es ist jedoch aus der inhaltlichen Wiedergabe des Merkmals ersichtlich, dass Anspruch 21 gemeint war.

Gegenüber diesem Teillöschungsantrag hat der Antragsgegner das Gebrauchsmuster im eingetragenen Umfang, hilfsweise im Umfang der mit Schriftsatz vom 20. September 2002 mitgeteilten Schutzansprüche 1 bis 21 und 23 verteidigt.

In der mündlichen Verhandlung am 26. November 2003 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragstellerin ferner Muster von Bändern zu E 19, E 22 und E 4 vorgelegt.

Mit Beschluss vom 26. November 2003 hat die Gebrauchsmusterabteilung den Teillöschungsantrag zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, dass der von der Antragstellerin eingeführte druckschriftliche Stand der Technik die Schutzfähigkeit des angegriffenen Gebrauchsmusters nicht in Frage stelle. Den Vortrag der Antragstellerin zu den behaupteten Benutzungshandlungen vor dem Zeitrang des Gebrauchsmusters, die durch die Schriftstücke E 4 bis E 20 und E 22 dokumentiert werden sollten, hat die Gebrauchsmusterabteilung für unsubstantiiert und deswegen nicht für schlüssig gehalten. Sie hat außerdem das Fehlen von Beweisangeboten für diesen Sachvortrag gerügt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin als E 23 noch eine eidesstattliche Versicherung des Herrn G... sowie die folgen-

den Druckschriften vorgelegt:

E 23a: DE/GM 76 08 546 E 23b: DE/GM 76 08 547.

Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2005 vor dem erkennenden Senat neugefasste Schutzansprüche 1 bis 21 überreicht, mit denen er das Gebrauchsmuster nunmehr in erster Linie verteidigt (Hauptantrag).

Die Schutzansprüche nach Hauptantrag lauten:

1. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) aufgenommen ist.

2. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Weboder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen ist.

13. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Anspruch 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Kunststoffmaterial gebildet ist.

18. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffmaterial aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial, insbesondere Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial, besteht.

19. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

Außerdem verteidigt der Antragsgegner das Gebrauchsmuster im Umfang von sieben, ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2005 überreichten Hilfsanträgen.

Die Schutzansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 1 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) im wesentlichen zwanglos aufgenommen ist.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

13. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Kunststoffmaterial gebildet ist.

17. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffmaterial aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial, insbesondere Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial, besteht.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 22 nach Hilfsantrag 2 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1) mit einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) aufgenommen ist, und wobei der Anlageabschnitt (2) und der Außenabschnitt (3) des Schlauches (1) für ein Walken des Schlauches (1) gegeneinander lateral verschiebbar sind.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zu Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen ist.

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Kunststoffmaterial gebildet ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffmaterial aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial, insbesondere Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial, besteht.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

22. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 21 dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Halsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag 3 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1) mit einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) im wesentlichen zwanglos aufgenommen ist, wobei der Anlageabschnitt (2) und der Außenabschnitt (3) des Schlauches (1) für ein Walken des Schlauches (1) gegeneinander lateral verschiebbar sind und in einem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) entlang einer Längsseite eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone vorgesehen ist.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

9. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

10. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

12. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

14. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Kunststoffmaterial gebildet ist.

16. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Kunststoffmaterial aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial, insbesondere Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial, besteht.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 22 nach Hilfsantrag 4 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) aufgenommen ist, der aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial besteht.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen ist.

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Schaumstoffmaterial gebildet ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Extrusionsmaterial gebildet ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

22. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 21 dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 22 nach Hilfsantrag 5 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1) mit einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper (5) aufgenommen ist, der aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial besteht, und wobei der Anlageabschnitt (2) und der Außenabschnitt (3) des Schlauches (1) für ein Walken des Schlauches (1) gegeneinander lateral verschiebbar sind.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) eine in Schlauch-Längsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen ist.

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Schaumstoffmaterial gebildet ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Extrusionsmaterial gebildet ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

22. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundgeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 22 nach Hilfsantrag 6 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1), wobei in dem Schlauch (1) zumindest abschnittsweise ein Polyesterkörper (5) aufgenommen ist, der aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial besteht, und wobei der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist, die zu beiden Längsseiten des Schlauches (1) ausgebildet ist.

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Schaumstoffmaterial besteht, das aus einem thermoplastischen oder aus einem wärmeschmelzbaren Kunststoffmaterial gebildet ist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

10. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

12. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen am Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch (1) aufgenommen ist.

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

14. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem geschlossenporigen Schaumstoffmaterial gebildet ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem geschlossenporigen Extrusionsmaterial gebildet ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

20. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

21. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

22. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 21 dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundeshalsband bildet.

Die Schutzansprüche 1 bis 19 nach Hilfsantrag 7 lauten:

1. Halte- und Führungsmaterial für Hunde, bestehend zumindest teilweise aus einem gewebten Schlauch (1), der einen Anlageabschnitt (2) und einem Außenabschnitt (3) aufweist, wobei zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) zumindest abschnittsweise ein aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial bestehender Polsterkörper (5) im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch (1) aufgenommen ist, und wobei der Schlauch (1) in einem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt (2) und dem Außenabschnitt (3) eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone aufweist, die zu beiden Längsseiten des Schlauches (1) ausgebildet ist, und eine Markierungseinrichtung (7) vorgesehen ist, zur Markierung des Anlage- und/oder des Außenabschnittes (2, 3).

2. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) ein Integralschlauch ist.

3. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem synthetischen Fasermaterial gebildet ist.

4. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus einem Polyamid-Fasermaterial gebildet ist.

5. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Schlauch (1) aus verwebten Fäden gebildet ist, wobei die Fäden aus Mikrofasern gebildet sind.

6. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Schaumstoffmaterial besteht, das aus einem thermoplastischen oder aus einem wärmeschmelzbaren Kunststoffmaterial gebildet ist.

7. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Falz-Zone durch eine in Längsrichtung des Schlauches (1) verlaufende Web- oder Kettstelle (6) gebildet ist.

8. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Web- oder Kettstelle (6) farblich hervorgehoben ist.

9. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Markierung (7) in die Schlauchwandung eingewebt oder eingeflochten ist.

10. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) einen flachen, insbesondere im wesentlichen flach rechteckförmigen Querschnitt aufweist.

11. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass ein Umfang des Querschnitts des Polsterkörpers (5) kleiner ist als ein Innen-Umfang des Querschnitts des Schlauches (1).

12. Halte- und Führungsmaterial nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers kleiner ist als der halbe Innen-Umfang des Schlauches (1).

13. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) eine Polster-Dicke (t) aufweist, die wenigstens 30 % der Gesamt-Dicke des Gurtbandes beträgt.

14. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite des Polsterkörpers (5) wenigstens 50 % der Breite des Gurtbandes beträgt.

15. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) aus einem Schaumstoffmaterial oder Extrusionsmaterial gebildet ist.

16. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Polsterkörper (5) in dem Schlauch in Schlauch-Längsrichtung positioniert ist.

17. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Volumen des Polsterkörpers (5) einen derart hinreichend großen Auftrieb erzeugt, dass das Halte- und Führungsmaterial, insbesondere Halsgurte, Leine oder Geschirr, schwimmfähig ist.

18. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Gurtband aus einem Rohrgewebe-Material gebildet ist.

19. Halte- und Führungsmaterial nach zumindest einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, dass es zumindest teilweise ein Hundegeschirr und/oder eine Hundeleine und/oder ein Hundehalsband bildet.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass Gegenstand des Gebrauchsmusters gewebte Schläuche seien, auch Schlauchbänder genannt. Diese Erzeugnisse seien seit langem bekannt. Mit dem Gebrauchsmuster solle für diese Schlauchbänder lediglich eine bestimmte Verwendung unter Schutz gestellt werden. Verwendungs- oder Verfahrensschutz werde aber von § 2 Nr. 3 GebrMG ausdrücklich vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. Dieser Schutzausschließungsgrund gelte für alle mit dem Hauptantrag und mit den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen des Gebrauchsmusters.

Außerdem - so meint die Antragstellerin - sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch deswegen nicht schutzfähig, weil dessen technische Lehre mit Rücksicht auf den eingeführten Stand der Technik nicht auf dem von § 1 Abs 1 GebrMG geforderten erfinderischen Schritt beruhe. Durch die Entgegenhaltungen E 1 bis E 3 und E 7 seien bereits alle wesentlichen Merkmale der Hauptansprüche aus den jeweiligen Anträgen (Haupt- und Hilfsanträge) vorweggenommen mit Ausnahme der konkreten Verwendung zum Halten und Führen speziell von Hunden. Schlauchbänder gerade für Hunde seien aber bereits aus dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen E 23a und E 23b bekannt.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragt, 1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. November 2003 aufzuheben und das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 21 und 23 zu löschen;

2. den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Löschungs-Beschwerdeverfahren auf 150.000.-- € festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, 1. den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang des verteidigten Gebrauchsmusters nach dem neuen Hauptantrag vom 31. August 2005;

hilfsweise: den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang des verteidigten Gebrauchsmusters nach den neuen Hilfsanträgen 1 bis 7 vom 31. August 2005, 2. den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Löschungs-Beschwerdeverfahren festzusetzen auf 300.000.-- €.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin in allen Punkten.

Er meint, dass auch diejenigen Schutzansprüche, welche auf Halte- und Führungsmittel für Hunde gerichtet seien, lediglich zusätzliche Angaben zum Verwendungszweck enthielten, im Übrigen jedoch durch technisch apparative Merkmale gekennzeichnet seien, so dass auch für diese Ansprüche der Schutz nach dem Gebrauchsmustergesetz nicht ausgeschlossen sei.

Den eingeführten Stand der Technik hält der Antragsgegner nicht für entscheidungserheblich; insbesondere werde dadurch nicht in Frage gestellt, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Im Zusammenhang mit dem Schlauchband für Hunde nach E 23a und 23b würden Schlauch- und Flachmaterial vollständig analog behandelt und in ihren Wirkungen gleichgesetzt, so dass der besondere Vorteil gerade des Schlauchmaterials nicht zu erkennen sei. Das Schlauchband nach E 1 weise eine andere Füllung auf (Kräuselgarn) als im Gebrauchsmuster angegeben und die Schaumgummi-Einlage im endlosen Schlauchgewebe nach E 2 und E 3 lasse eine Relativbewegung zwischen Außenmaterial und polsternder Einlage nicht zu. Auch der Stand der Technik nach E 7 beschreibe lediglich ein Druckmaterial mit gepolsterter Einsatzfüllung. Nach dem Vortrag des Antragsgegners sollen daher die technischen Lösungen gemäß den Entgegenhaltungen E 1 bis E 3 und E 7 nicht für hohe Zugbelastungen ausgelegt sein, sondern lediglich die Aufgabe einer Druckpolsterung erfüllen, und damit technische Lösungen darstellen, die vom Gegenstand des Gebrauchsmusters in seiner verteidigten Fassung wegführten.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn der auf die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 21 und 23 gerichtete Teillöschungsantrag ist begründet, weil der Gegenstand dieser Schutzansprüche nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein Textiltechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung von Tiersportartikeln.

1. Zum Hauptantrag 1.1 Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag betrifft ein Hundehalsband, Hundeleine oder Hundegeschirr mit folgenden Merkmalen:

A. Das Hundehalsband, die Hundeleine oder das Hundegeschirr besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch.

A. a) Der Schlauch ist gewebt.

A. b) In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Durch das DE-GM 76 08 547 (E 27b) ist ein Halsband für Schlittenhunde bekannt geworden, welches ua auch als Schlauchband aus Kunststoff ausgeführt sein kann (Merkmal A gemäß obiger Merkmalsgliederung).

Erkennt der Fachmann Mängel bei einem Halsband, insbesondere im Hinblick auf den Tragekomfort, so wird er in der einschlägigen Fachliteratur nach geeigneten Lösungen suchen, mit denen sich die Eigenschaften von Halte- und Führungsmitteln am Körper des Tiers verbessern lassen. In der GB 1 502 138 (E 7) wird der Gurt eines Pferdegeschirrs beschrieben (Anspruch 1), der aus einem langen gewebten Schlauch aus verwobenem Garn besteht (vgl "comprising an elongate tubular webbing sheath formed by woven garn" in Anspruch 1 sowie S 2, Z 122 bis 124 der Entgegenhaltung). Der gewebte Schlauch ist mit einer Füllung aus geschäumtem Kunststoff versehen (vgl "an insert filling composed of at least one strip of foam expanded plastics material ...." in Anspruch 1 sowie S 2, Z 125 bis 127 der Entgegenhaltung), dh in dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen. Ein derartiger Gurt weist bereits die Merkmale A. a) und A. b) gemäß obiger Merkmalsgliederung auf. Gemäß den Ausführungen auf Seite 1, Zeilen 53 bis 55 (Punkt (e)) der Entgegenhaltung soll damit ua die Neigung zum Scheuern oder der zu starken Druckausübung gegenüber dem Körper des Pferdes vermieden werden, dh der Tragekomfort soll verbessert werden. Daher war der Fachmann in seinem aufgabengemäßen Bestreben, den Tragekomfort der bekannten schlauchförmigen Halsbänder nach dem DE-GM 76 08 547 zu verbessern, veranlasst, die Lehre der GB 1 502 138 in seine Überlegungen mit einzubeziehen und das schlauchförmige Halsband mit den in der GB 1 502 138 beschriebenen Merkmalen auszugestalten. Das ist eine einfache Übertragungsmaßnahme im Rahmen routinemäßigen fachmännischen Vorgehens, die direkt zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag führt und keine erfinderische Leistung darstellt.

Für die übrigen auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 21 sind eigenständige schutzbegründende Merkmale nicht geltend gemacht worden. Auch seitens des Senats sind solche nicht erkennbar. Das gilt auch für das Merkmal des Anspruchs 12, wonach der Polsterkörper zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen einem Anlageabschnitt und einem Außenabschnitt im Wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen ist. Eine solche Maßnahme zur Verbesserung des Tragekomforts von am tierischen oder menschlichen Körper getragenen schlauchförmigen Gurten kann der Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen ableiten. Das wird beispielsweise durch die DE 37 05 908 A1 (E1) (Anspruch 2; Sp 2, Z 64 bis 68 iVm Aufgabe, Sp 2, Z 37 bis 41) belegt. Auch ist dem Fachmann bewusst, dass eine zwanglose Aufnahme des Polstermaterials ein Scheuern des Gurtes vermeiden kann, was sich die E 7 zum Ziel setzt (vgl dort S 1, Z 53, wo die Neigung zum Scheuern beim Geschirrmaterial nach dem Stand der Technik kritisiert wird ("a tendency to chafe ....") und deshalb vermieden werden soll; denn dies setzt eine leicht rollende und walkende Bewegung des schlauchförmigen Gurtmaterials auf dem Körper des Tieres voraus, die dann reibungsarm verläuft. Demgemäß geht die Lehre der E 7 über einen Vorschlag für eine reine Druckpolsterung hinaus.

2. Zum Hilfsantrag 1 2.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 betrifft ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen:

1. Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch.

1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1 Der Polsterkörper ist im wesentlichen zwanglos aufgenommen.

2.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde (Halsband) ist bereits aus dem DE-GM 76 08 547 (E 23b) bekannt geworden.

Ein Halte- und Führungsmittel für Tiere (Pferde), welches zumindest aus einem gewebten Schlauch besteht, wobei in dem Schlauch zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen ist, war zum Zeitrang des Gebrauchsmusters bereits durch den Gurt für ein Pferdegeschirr nach der GB 1 502 138 (E 7) bekannt. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, war der einschlägige Fachmann im Hinblick auf die Verbesserung des Tragekomforts eines Führungsmaterials für Hunde nach dem DE-GM 76 08 547 veranlasst, die Lehre der GB 1 502 138 in Betracht zu ziehen, so dass er hierdurch unmittelbar zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 gelangt. Aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ist dem Fachmann auch bekannt, dass eine lose Aufnahme der Polsterung den Tragekomfort erhöht, wie bereits aus den Ausführungen zum Schutzanspruch 12 nach Hauptantrag ersichtlich ist, auf die in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird.

Bei dieser Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schutzfähigkeit von Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auch der Schutzausschließungsgrund des § 2 Nr 3 GebrMG (kein Gebrauchsmusterschutz für Verfahrenserfindungen) entgegensteht.

Die dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 21 lassen keine Merkmale von eigenständiger schutzbegründender Bedeutung erkennen. Solche sind für diese Ansprüche auch nicht geltend gemacht worden.

3. Zum Hilfsantrag 2 3.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag betrifft ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen:

1. Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch.

1.1 Der Schlauch ist gewebt 1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.3 Anlageabschnitt und Außenabschnitt des Schlauches sind für ein Walken des Schlauches gegeneinander lateral verschiebbar.

3.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Bei der Suche nach Anregungen für die Verbesserung des Tragekomforts prüft der Fachmann die einschlägigen Druckschriften nicht isoliert, sondern in einer Zusammenschau. Das gilt hier zB für die DE-GM 76 08 547 (E 23b) und die GB 1 502 138 (E 7). Die Berücksichtigung des in diesen Druckschriften niedergelegten Standes der Technik führt den Fachmann unmittelbar zu einem Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit den Merkmalen 1., 1.1 und 1.2. Das folgt bereits aus den Feststellungen des Senats zu Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1, auf die an dieser Stelle Bezug genommen wird. Eine laterale Verschiebbarkeit von Anlageabschnitt und Außenabschnitt gegeneinander für ein Walken des Schlauches (Merkmal 1.3) ist für den Fachmann ersichtlich auch bei dem Gurtmaterial für ein Pferdegeschirr nach der GB 1 502 138 (E 7) gegeben, denn dort soll die Neigung solcher Geschirrteile zum Scheuern (bei Bewegung der Tiere) vermieden werden, die als einer der Nachteile des bisherigen Standes der Technik erkannt wurde (vgl S 1, Z 53 "(e) a tendency to chafe ...."). Ein Scheuern am Körper des Tieres kommt aber nur dann zustande, wenn der Gurt bzw das Führungsmaterial als in sich starre Einheit Relativbewegungen auf dem Körper des Tieres ausführt, hervorgerufen durch dessen Bewegungen. Dagegen kann sich ein schlauchförmig ausgestaltetes Gurt- oder Führungsmaterial auch walkend und in geringem Umfang rollend bewegen, was zwangsläufig zu einer lateralen Verschiebung von Anlageabschnitt und Außenabschnitt gegeneinander führt. Ein Scheuern des Gurt- oder Führungsmaterials am Körper des Tieres kann nur dadurch verhindert werden, dass die Relativbewegung des Gurt- oder Führungsmaterials hin zu einer walkenden bzw geringfügig rollenden Bewegung auf der Oberfläche des Tierkörpers verändert wird. Diese Eigenschaft haben schlauchförmig ausgestaltete Gurte wie sie zB auch in der E7 beschrieben sind. Bei dieser Sachlage konnte der Fachmann die Merkmalskombination des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ohne weiteres nach dem bekannten Stand der Technik entwickeln.

Die diesem Hauptanspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 22 lassen ebenfalls keine Merkmale von eigenständiger schutzbegründender Art erkennen. Solche wurden für diese auch nicht geltend gemacht. Dass auch die Merkmalskombination des Anspruchs 12 mit dem zusätzlichen Merkmal, wonach der Polsterkörper zur Verbesserung der Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt im wesentlichen zwanglos in den Schlauch aufgenommen ist, nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, folgt bereits aus den entsprechenden Feststellungen des Senats zum Hauptantrag und zu Hilfsantrag 1.

4. Zum Hilfsantrag 3 4.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 betrifft ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen:

1. Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch.

1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1 Der Polsterkörper ist im wesentlichen zwanglos aufgenommen.

1.3 Anlageabschnitt und Außenabschnitt des Schlauches sind für ein Walken des Schlauches gegeneinander lateral verschiebbar.

1.3.1 In einem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt entlang einer Längsseite ist eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone vorgesehen.

4.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 entsprechen von Merkmal 1. bis Merkmal 1.2.1 (einschließlich) den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Diese Merkmalskombination konnte der Fachmann auf der Grundlage des Standes der Technik nach E 23b und E 7 im Rahmen routinemäßigen fachmännischen Handelns und das heißt ohne erfinderische Leistung entwickeln. Dazu wird Bezug genommen auf die entsprechenden Feststellungen des Senats zum Hilfsantrag 1. Auch Merkmal 1.3 des vorliegenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann ersichtlich aus der E 7, wie bereits für das gleichlautende Merkmal in Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 (hier ebenfalls Merkmal 1.3) festgestellt wurde.

Auch das verbleibende Merkmal 1.3.1, wonach in einem Übergangsbereich zwischen Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt entlang einer Längsseite eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone vorgesehen ist, konnte der Fachmann auf der Grundlage des Standes der Technik entwickeln. Das folgt aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE-GM 1 661 035 (E 2), das bereits aus dem Jahr 1953 stammt. Schon in dieser Druckschrift wird als dem Fachmann bekannt unterstellt, dass Schlauchbänder mit (polsternder) Einlage wie Schaumgummi, Kunststoffschaum oä, vielseitig verwendbar sind (S 1, Z 1 bis 5) und die Bänder derart hergestellt werden, dass Flachbänder aufeinander gelegt und an den Rändern miteinander vernäht werden (S 1, Z 8 bis 12). Hieraus ergibt sich bereits produktionstechnisch bedingt ein Schlauchband mit Falz-Zonen an den Rändern, wobei die hierzu herangezogenen Textstellen aus der E 2 aus der Beschreibungseinleitung stammen, wo der bis dahin bekannte Stand der Technik (hier vor 1953) beschrieben wird. Dem Fachmann war daher seit langem bekannt, dass Falz-Zonen am Längsrand von Schlauchbändern vorgesehen sein können und dass diese den Tragekomfort - die E2 behandelt im weiteren vorrangig die Anwendung derartiger Schlauchbänder als Trägerband für Wäschestücke wie zB Büstenhaltern - zumindest nicht vermindern. Auch gehört es zur Erfahrung des Durchschnittsfachmanns, dass ein Schlauchband produktionstechnisch auch dadurch hergestellt werden kann, dass ein bandförmiges Ausgangsmaterial nur einmal umgeschlagen und mit einem einseitig verlaufenden Falz versehen werden kann. Ebenso kann ein schlauchförmig gewebtes Band im Bedarfsfall mit einem abgenähten Falz versehen sein, zB um die innenliegende Polsterung teilweise zu fixieren (vgl E2, S 1).

Für die diesem tragenden Anspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 20 wurde eine eigenständige schutzbegründende Bedeutung nicht geltend gemacht und ist auch seitens des Senats nicht erkennbar.

5. Zum Hilfsantrag 4 5.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist auf ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen gerichtet:

1. Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch.

1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1' Der Polsterkörper besteht aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial.

5.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Die Merkmale 1. bis 1.2 (einschließlich) des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 entsprechen den Merkmalen 1. bis 1.2 des Schutzanspruchs 1, nach Hilfsantrag 1 und sind für einen Fachmann vor dem Hintergrund des Standes der Technik nach E 23b und E 7 ohne erfinderischen Schritt auffindbar. Auf die entsprechenden Feststellungen des Senats weiter oben zu Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird Bezug genommen.

Gegenüber vorangehenden Hilfsanträgen ist hier das Merkmal 1.2.1' neu hinzugekommen, wonach das Polstermöbel aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial besteht. Dieses Merkmal ist für den maßgeblichen Fachmann ebenfalls aus der E 7 ersichtlich. In Anspruch 4 der E 7 wird nämlich ausgeführt, dass das Füllmaterial aufgeschäumtes, kreuzweise vernetztes Polyethylen ist. Diese Stoffklasse (Polyethylen) gehört im aufgeschäumten Zustand zu den geschlossenzelligen (geschlossenporigen) Schaumstoffen.

Auch die auf diesen Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 22 lassen Merkmale von eigenständiger schutzbegründende Wirkung nicht erkennen. Der Antragsgegner hat solche Merkmale auch nicht konkret dargelegt. Das gilt auch für das Merkmal des Anspruchs 12, der bereits in den Feststellungen des Senats zum Hauptantrag und zu Hilfsantrag 1 behandelt wurde.

6. Zum Hilfsantrag 5 6.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist auf ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen gerichtet:

1.' Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch mit einem Anlageabschnitt und einem Außenabschnitt.

1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1' Der Polsterkörper besteht aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial.

1.3 Anlageabschnitt und Außenabschnitt des Schlauches sind für ein Walken des Schlauches gegeneinander lateral verschiebbar.

6.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Ein Unterschied zu den Schutzansprüchen 1 der vorrangegangenen Anträge beruht hier zunächst darauf, dass dem als 1.' bezeichneten Merkmal noch der Nachsatz "mit einem Anlageabschnitt und einem Außenabschnitt" angefügt ist. Dieser Zusatz vermag für sich genommen keine schutzbegründende Wirkung zu entfalten, denn jedes schlauchförmige Hals- oder Geschirr(gurt)band zB gemäß E 23b oder E 7 verfügt über einen am Körper des Tieres anliegenden und einen diesem im wesentlichen entgegengesetzt liegenden äußeren Abschnitt. Abgesehen von diesem Unterschied entspricht die Merkmalskombination des vorliegenden Schutzanspruchs von Merkmal 1.' bis 1.2.1 (einschließlich) derjenigen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4, die nach dem Stand der Technik nach der E 23b und der E 7 nicht schutzfähig ist. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die entsprechenden Feststellungen des Senats zu Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 4. Das verbleibende Merkmal 1.3 entspricht dem Merkmal 1.3 des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres aus E 7. Insoweit wird Bezug genommen auf die Feststellungen des Senats zu Hilfsantrag 2.

Eigenständige schutzbegründende Bedeutung für die diesem tragenden Hauptanspruch nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 22 sind nicht geltend gemacht worden und seitens des Senats auch nicht erkennbar. Dies gilt auch für das Merkmal des Anspruchs 12, zu dem im Zusammenhang mit vorausgehenden Anträgen (Hauptantrag, Hilfsantrag 1) bereits ausführlich Stellung genommen wurde.

7. Zum Hilfsantrag 6 7.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 betrifft ein Halte- und Führungsmaterial für Hunde mit folgenden Merkmalen:

1. Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch 1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1' Der Polsterkörper besteht aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial.

1.3' Der Schlauch weist in einem Übergangsbereich zwischen einem Anlageabschnitt und einem Außenabschnitt eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone auf.

1.3.1' Die Falz-Zone ist zu beiden Längsseiten des Schlauches ausgebildet.

7.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Die Merkmale 1. bis 1.2.1' (einschließlich) des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 sind mit den gesamten Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 identisch und - wie bereits bei Hilfsantrag 4 festgestellt - mit Rücksicht auf den Stand der Technik nach E 23b und E 7 nicht schutzfähig.

Merkmal 1.3' des vorliegenden Schutzanspruchs 1 ist mit Merkmal 1.3.1 des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 inhaltsgleich. Der Senat hat bereits bei der Behandlung von Hilfsantrag 3 festgestellt, dass die Schaffung von Falz-Zonen zum allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns gehört. Das belegt die Druckschrift E 2 (DE-GM 1 661 035). In dieser Druckschrift ist eine zu beiden Längsseiten des Schlauches ausgebildete Falz-Zone gemäß Merkmal 1.3.1' ersichtlich (Zeichnung) und beschrieben (S 1).

Für die diesem Schutzanspruch 1 nachgeordneten Ansprüche 2 bis 22 wurde eine eigenständige schutzbegründende Bedeutung nicht geltend gemacht und ist auch seitens des Senats nicht erkennbar. Dies gilt insoweit auch für das Merkmal des Anspruchs 12 zu dessen Inhalt bereits in den Ausführungen zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 ausführlich Stellung genommen wurde.

8. Zum Hilfsantrag 7 8.1 Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist auf ein Halte- und Führungsmittel für Hunde mit folgenden Merkmalen gerichtet:

1.' Das Halte- und Führungsmaterial besteht zumindest teilweise aus einem Schlauch mit einem Anlageabschnitt und einem Außenabschnitt.

1.1 Der Schlauch ist gewebt.

1.2 In dem Schlauch ist zumindest abschnittsweise ein Polsterkörper aufgenommen.

1.2.1' Der Polsterkörper besteht aus einem geschlossenporigen Kunststoffmaterial.

1.2.2. Der Polsterkörper ist (zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt) im wesentlichen zwanglos in dem Schlauch aufgenommen.

2.3 Der Schlauch weist in dem Übergangsbereich zwischen dem Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt eine in Schlauchlängsrichtung verlaufende Falz-Zone auf.

2.3.1 Die Falz-Zone ist zu beiden Längsseiten des Schlauches ausgebildet.

2.3.2 Eine Markierungseinrichtung ist vorgesehen zur Markierung des Anlage- und/oder Außenabschnittes.

8.2 Der Gegenstand dieses Schutzanspruches ist nicht schutzfähig, weil er nicht auf einem erfinderischen Schritt iSv § 1 Abs 1 GebrMG beruht.

Die Merkmale 1.' bis 1.2.1' (einschließlich) des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 sind mit den entsprechenden Merkmalen (1.' bis 1.2.1') des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 identisch und diese sind - wie bereits bei der Behandlung von Hilfsantrag 5 festgestellt - mit Rücksicht auf den Stand der Technik nach E 23b und E 7 nicht schutzfähig. Das Merkmal 1.2.2 ist mit den Merkmalen des Anspruchs 12 nach Hauptantrag bzw zumindest in seinem wesentlichen Inhalt mit dem Merkmal 1.2.1 des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 identisch. Zu dem entsprechenden Merkmal des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 hinzugetreten ist lediglich die in vorstehender Merkmalsgliederung (Punkt 8.1) in Klammern gesetzte Wirkungsangabe "zur Verbesserung einer Verschiebbarkeit zwischen dem Anlageabschnitt und dem Außenabschnitt". Eine derartige Wirkungsangabe ist keine technische Lehre und kann daher auch die technische Lehre des so beschriebenen Merkmals nicht verändern. Die technische Lehre des Merkmals 1.2.2, dh ohne die og Wirkungsangabe, entspricht dem Gegenstand von Schutzanspruch 12 nach Hauptantrag. Bei der Behandlung von Schutzanspruches 12 nach Hauptantrag - auf die hier Bezug genommen wird - hat der Senat bereits festgestellt, dass es dem Durchschnittsfachmann auf der Grundlage seines Fachwissens, zu dem auch die Kenntnis von der E1 gehört, ohne weiteres möglich war, aus der Offenbarung der E 7 - und zwar auch im Hinblick auf die in Merkmal 1.2.2 enthaltene Wirkungsangabe - die Verschiebbarkeit zwischen Anlageabschnitt und Außenabschnitt als eine wichtige Voraussetzung für eine rollende und walkende Bewegung und damit für die Minimierung von Reiben und Scheuern zu erkennen.

Die Merkmale 2.3 und 2.3.1 des vorliegenden Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 sind mit den Merkmalen 1.3' und 1.3.1' des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 identisch. Wie bereits zu Hilfsantrag 6 ausgeführt, gehört die technische Lehre dieser Merkmale zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, wie es durch die E 2 dokumentiert wird, und kann daher keine schutzbegründende Wirkung entfalten. Das verbleibende Merkmal 2.3.2, wonach eine Markierungseinrichtung vorgesehen ist zur Markierung des Anlage- und/oder Außenabschnitts, wird durch die E 7 unmittelbar vorweggenommen (vgl S 2, Z 106 bis 113), denn dort wird ausgeführt, dass ein farblich unterschiedlich gestaltetes Band oder Streifen an der Außenseite des Gurtmaterials angebracht werden kann. Somit sind auch die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 für einen Fachmann durch einfache Zusammenschau des Standes der Technik nach E 23b und E 7 und unter Anwendung seines allgemeinen Fachwissens zu entwickeln und beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Für die dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 19 wurde eine eigenständige schutzbegründende Bedeutung nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch seitens des Senats nicht erkennbar.

Bei dieser Rechtslage kam es auf den Sachvortrag der Antragstellerin über Vorbenutzungen nicht mehr an.

III Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 ZPO; die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

IV Über die Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit im Löschungs-Beschwerdeverfahren ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Werner Dr. Huber Kuhn Be






BPatG:
Beschluss v. 31.08.2005
Az: 5 W (pat) 407/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/90397582f347/BPatG_Beschluss_vom_31-August-2005_Az_5-W-pat-407-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschรคftsverkehrs
  • Immaterialgรผterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 31.08.2005, Az.: 5 W (pat) 407/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:45 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Kรถln, Beschluss vom 8. Juli 1996, Az.: 2 Wx 18/96BPatG, Beschluss vom 20. April 2009, Az.: 15 W (pat) 338/05LG Dรผsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az.: 4a O 6/08BPatG, Beschluss vom 22. September 2004, Az.: 28 W (pat) 155/03BPatG, Beschluss vom 26. November 2002, Az.: 33 W (pat) 297/02BPatG, Beschluss vom 14. Dezember 2004, Az.: 27 W (pat) 130/04BPatG, Beschluss vom 28. Dezember 2006, Az.: 2 Ni 32/04BPatG, Beschluss vom 29. September 2009, Az.: 23 W (pat) 13/06BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az.: 26 W (pat) 4/08OLG Jena, Urteil vom 21. April 2010, Az.: 2 U 88/10