Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2010
Aktenzeichen: 30 W (pat) 533/10

(BPatG: Beschluss v. 05.08.2010, Az.: 30 W (pat) 533/10)

Tenor

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 21. April 2010 die Anmeldung der Marke 30 2009 006 746.5 wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ist u. a. darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patentund Markenamt einzulegen ist. Der Beschluss ist laut Empfangsbekenntnis am 26. April 2010 zugestellt worden.

Mit Telefax vom 18. Mai 2010 hat die Anmelderin gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Auf der Kopie des Telefaxes wurde nach Eingang beim Bundespatentgericht die Empfängeradresse ausgestrichen und der handschriftliche Vermerk: "An DPMA Marken-Abt." angefügt. Das Original der Beschwerdeschrift ist am 19. Mai 2010 beim Bundespatentgericht eingegangen. Die Beschwerdegebühr wurde am 19. Mai 2010 bezahlt. Laut Formblatt "X4201" des Deutschen Patentamts -Markenstelle 44 - ist die Beschwerde dort am 1. Juni 2010 eingegangen.

II.

Der Anmelderin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt (§ 91 Abs. IV S. 2 MarkenG). Die Beschwerde der Anmelderin gilt damit als rechtzeitig eingelegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen. Eine an das Bundespatentgericht gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die falsche Adressierung ist jedoch unschädlich, wenn die Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist dem Deutschen Patentund Markenamt zugeht. Gemäß Empfangsbekenntnis wurde der Beschluss am 26. April 2010 zugestellt. Die Beschwerdeschrift ist erst am 1. Juni 2010 und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen.

Der Anmelderin ist jedoch Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, da die Weiterleitung der beim Bundespatentgericht am 18. Mai 2010 eingegangenen Beschwerde an das im selben Gebäude ansässige Deutsche Patentund Markenamt innerhalb der offenen Beschwerdefrist im ordentlichen Geschäftsgang unter Wahrung der Beschwerdefrist möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; NJW 2005, 2137, 2138; BGH NJW 2005, 3776, 3777; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 1156).

Winter Paetzold Hartlieb Bb






BPatG:
Beschluss v. 05.08.2010
Az: 30 W (pat) 533/10


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