Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2004
Aktenzeichen: L 12 B 90/02 RJ

(Hessisches LSG: Beschluss v. 26.01.2004, Az.: L 12 B 90/02 RJ)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2002 wurde aufgehoben und die Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt auf 868,89 Euro festgesetzt. In der Hauptsache vertrat der Beschwerdeführer den Kläger, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt hatte. Der Kläger war portugiesischer Staatsangehöriger und bezog Arbeitslosenhilfe und Wohngeld. Die Beklagte hatte den Antrag auf Invalidenrente abgelehnt und der Beschwerdeführer hatte Klage eingereicht. Das Sozialgericht bewilligte Prozesskostenhilfe und der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Nachdem der Kläger Teilzeit arbeitete und das Vergleichsangebot der Beklagten ablehnte, wurde schließlich ein Vergleich geschlossen. Der Beschwerdeführer legte eine Kostenrechnung vor, jedoch setzte das Sozialgericht die Kosten niedriger fest. Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Landessozialgericht entschied, dass die Gebühr des Beschwerdeführers angemessen und verbindlich war, da die Angelegenheit für den Kläger von großer Bedeutung war und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit über dem Durchschnitt lagen. Die Vergütung des Beschwerdeführers wurde daher auf 868,89 Euro festgelegt. Eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Hessisches LSG: Beschluss v. 26.01.2004, Az: L 12 B 90/02 RJ


Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2002 aufgehoben und die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung auf 868,89 Euro festgesetzt.

Gründe

I. In der beim Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig gewesenen Hauptsache (Az.: S31/RJ 712/98) vertrat der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter den Kläger, der von der beklagten Landesversicherungsanstalt Unterfranken eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, begehrte.

Der seit 1992 arbeitslose Kläger portugiesischer Staatsangehörigkeit bezog zuletzt vor der ihm im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens bewilligten Rente wegen Erwerbsminderung Arbeitslosenhilfe und Wohngeld.

Seinen Antrag auf Invalidenrente vom 18. November 1996 hatte die Beklagte zunächst mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Mai 1997 abgelehnt. Den Überprüfungsantrag vom 17. November 1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1997 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1998 zurück.

Dagegen erhob der vom Beschwerdeführer vertretene Kläger am 25. Februar 1998 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main, die er mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 begründete, wobei er sich mit einem im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten auseinandersetzte.

Antragsgemäß bewilligte das Sozialgericht dem Kläger mit Beschluss vom 19. Januar 1999 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Nach Einholung mehrerer ärztlicher Befundberichte sowie einer schriftlichen Arbeitgeberauskunft regte der Beschwerdeführer nach Auswertung derselben mit Schriftsatz vom 30. Juli 1999 die Einholung einen psychiatrischen Gutachtens an, worauf das Sozialgericht den Sachverständigen Prof. D. mit einer schriftlichen Begutachtung aufgrund ambulanter Untersuchung beauftragte. In seinem 19seitigen schriftlichen Gutachten vom 13. März 2000 kam der Sachverständige auf nervenärztlichem Fachgebiet zu dem Ergebnis, dass der Kläger etwa seit Januar 2000 nur noch halb bis - untervollschichtig eine körperlich leichte Erwerbstätigkeit ausüben könne. Im Rahmen der Begutachtung stellte sich außerdem heraus, dass der Kläger noch einer halbtägigen Beschäftigung im Lager eines Büchergeschäftes nachging.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 unterbreitete der Beschwerdeführer ein Vergleichsangebot, wonach die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Fall der Rückkehr des Klägers nach Portugal zusagen sollte. Dieses Angebot lehnte die Beklagte wegen der vom Kläger noch ausgeübten Halbtagsbeschäftigung mit Schriftsatz vom 4. Juli 2000 ab. Mit weiterem Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum 18. Oktober 2000 gekündigt worden war. Hierauf unterbreitete die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. November 2000 ihr erstes Vergleichsangebot mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalles am 18. Oktober 2000, wonach aber aufgrund der seinerzeit vorliegenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenartfaktor von 0,5 in Betracht gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2000 regte der Beschwerdeführer eine befristete Rentenbewilligung für 3 Jahre an und warf die Frage auf, ob die angebotene Rente auch in Portugal ausgezahlt würde. Hierauf unterbreitete die Beklagte ihr zweites Vergleichsangebot vom 23. Januar 2001, mit dem sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Dauer von 3 Jahren (vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004) anbot, die auch in Portugal in voller Höhe zur Auszahlung komme. Die Übernahme von Prozesskosten des Klägers lehnte die Beklagte in diesem Zusammenhang ab. Erst nachdem der Beschwerdeführer mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2001 darauf hinwies, dass nach der in-Kraft-getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die konkrete Betrachtungsweise weiterhin zulässig sei und damit möglicherweise auch nach Portugal eine Vollrente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden könne, unterbreitete die Beklagte schließlich ihr drittes und letztes Vergleichsangebot vom 19. April 2001, mit dem sie dem Kläger die volle Rente wegen Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1) für drei Jahre vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2004 auch bei einem Aufenthalt in Portugal anbot.

Mit der Annahme dieses Angebotes durch Schriftsatz vom 31. Januar 2001 erklärte der Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt und legte für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt folgende Kostenrechnung vom 17. Mai 2001 vor:

Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO)40,-- DMGebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO950,-- DMGebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO475,-- DMSumme:1.465,-- DMUmsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO)234,40 DMSumme:1.699,40 DMAbweichend hiervon setzte die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts am 15. Juni 2001 die Kosten gegen die Staatskasse wie folgt fest:

Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO)40,-- DMGebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BRAGO1.100,-- DMSumme:1.140,-- DMUmsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) 182,40 DMZu zahlender Gesamtbetrag: 1.322,40 DMZur Begründung wies sie darauf hin, es habe sich nur um ein etwas über dem Durchschnitt liegendes Verfahren gehandelt und eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2001 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, alle nach § 12 BRAGO zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles seien hier überdurchschnittlich. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei maßgeblich, dass es bei der eingeklagten Erwerbsminderungsrente um eine dauerhafte Existenzsicherung gehandelt habe. Der Umfang der Tätigkeit sei schon wegen der notwendigen Auseinandersetzung mit mehreren medizinischen Gutachten ebenfalls überdurchschnittlich gewesen. Dies gelte auch für den rechtlichen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, in dem Subsumtionsprobleme aufgetreten seien. Hinzu komme, dass mit dem Kläger eine Verständigung nur in portugiesischer Sprache möglich gewesen sei, die der Beschwerdeführer allerdings beherrsche. Dies müsse aber als besondere Leistung zusätzlich honoriert werden. Wenn schon die schwierige Persönlichkeitsstruktur eines Beschuldigten ein Kriterium sei, welches geeignet sei, den Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit zu erhöhen, so müsse dies entsprechend auch für die Unkenntnis der deutschen Sprache seitens des Mandanten gelten. Angewandte Fremdsprachenkenntnisse seien daher gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Besondere Schwierigkeiten hätten sich außerdem aus der Anwendung der Übergangsvorschriften zwischen altem und neuem Rentenrecht ergeben. Außerdem sei eine ausführliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unerlässlich gewesen, was sich nicht zwingend in umfangreichen Schriftsätzen niederschlagen müssen. Studium und Auswertung der Verwaltungsakte seien gerade bei rentenrechtlichen Verfahren zeitaufwendige Voraussetzungen.

Der Beschwerdegegner ist dem mit der Begründung entgegengetreten, die Staatskasse habe für die fremdsprachliche Vermittlung des Informationsaustausches zwischen Kläger und Beschwerdeführer nicht aufzukommen. Wenn sich der Rechtsanwalt in der Muttersprache seines Mandanten verständigen könne, so sei darin keine Steigerung des tatsächlichen Schwierigkeitsgrades der Anwaltstätigkeit zu erblicken. Die Verständigung mit ausländischen Mandanten gehöre in vielen Zuständigkeitsbereichen der Sozialgerichtsbarkeit längst zum regelmäßigen Erscheinungsbild, weshalb auf den europäischen Rechts- und Wirtschaftsraum bezogene Fremdsprachenkenntnisse €...eher als ein Moment gesteigerter Wettbewerbsfähigkeit denn als gebührensteigerndes Kriterium gewürdigt werden...€ könnten. Die Auseinandersetzung mit der Entscheidungsbegründung des Sozialleistungsträgers und den zu Grunde liegenden medizinischen Befunden und Gutachten gehöre zur regelmäßigen anwaltlichen Geschäftsführung in einem Streitverfahren vor dem Sozialgericht. Inhaltliche Substanz und Umfang der Schriftsätze seien wesentliches Merkmal für die Gebührenbestimmung, weil diese Ausdruck des Schwierigkeitsgrades des zu Grunde liegenden Streitgegenstandes seien. Überdurchschnittlich schwierige Rechtserwägungen hätten sich aus den Ausführungen in den kurzen Schriftsätzen zur Anbahnung eines Vergleiches nicht ergeben. In der Gesamtschau aller nach § 12 Abs. 1 BRAGO zu würdigenden Umstände sei von einer nur etwas überdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen, wobei das Aushandeln des Vergleichs durch die Erweiterung des Gebührenrahmens nach § 116 Abs. 3 BRAGO honoriert werde. Die Bedeutung der Angelegenheit sei nur ein Kriterium unter mehreren, dem gegenüber den übrigen keine bevorrechtigte oder herausragende Stellung zukomme. Außerdem müssten die erheblich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gebührensenkend berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin sei daher nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 ist das Sozialgericht dem Antragsgegner gefolgt und hat die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 676,13 Euro festgesetzt (1.322,40 DM). Gegen den ihm am 10. September 2002 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. September 2002 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, das Beherrschen einer Fremdsprache müsse als besonderes Qualitätsmerkmal anwaltlicher Tätigkeit in das Bemessungskriterium der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eingehen. Außerdem könnten die begrenzten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftragsgebers die Unbilligkeit der vom PKH-Rechtsanwalt vorgenommenen Bestimmungen nicht begründen (unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 13. August 2001 - Az.: 11 WF 1127/01).

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2002 aufzuheben und die ihm zu zahlende Vergütung auf 868,89 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Erweiterte Sprachkenntnisse beim Rechtsanwalt könnten eine Steigerung der Rahmengebühr nach § 12 BRAGO nicht rechtfertigen, ebenso wenig wie eine durch anwaltliche Weiterbildung erworbene Zusatzbezeichnung als Fachanwalt. Wenn die Prozesskostenhilfebewilligung des Sozialgerichts nicht die Kosten für eine Dolmetschertätigkeit beinhalte, könne es keine Rolle spielen, ob der Anwalt in der Lage sei, sich in der Muttersprache des Mandanten zu verständigen oder ob der Mandant sonst zur Informationsübermittlung eine dritte Person hätte zuziehen oder mitbringen müssen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des OLG München sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort eine Gebühr nach § 118 BRAGO zu Grunde gelegen habe, bei deren Berechnung - jedenfalls bei Gegenstandswerten über 3.000,-- Euro - bereits von der abgesenkten PKH-Gebührentabelle des § 123 BRAGO auszugehen sei. Die Anwendung einer niedrigeren Gebührentabelle und eine Absenkung des Rahmensatzes aus § 118 BRAGO wegen ungünstig gestalteter wirtschaftlicher Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO würden daher im Ergebnis zu einer zweifachen Berücksichtung der Armut des vertretenen Mandanten bei der Gebührenbestimmung führen. So aber lägen die Verhältnisse bei der Gebührenbestimmung nach § 116 Abs. 1 BRAGO für die Tätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren nicht. Die Gebührentabelle nach § 123 BRAGO finde hier keine Anwendung. Es sei daher der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Februar 1993 zu folgen (Az.: B 14 b/4 REg 12/91), wonach sich bei der Festsetzung der Gebühren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei innerhalb des Gebührenrahmens gebührenmindernd auswirken.

Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 50 Euro (§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO).

Sie ist auch in der Sache begründet. Der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2002 war aufzuheben und die dem Beschwerdeführer als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehende Vergütung antragsgemäß auf 868,89 Euro festzusetzen. Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der hier maßgeblichen ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung erhält ein Rechtanwalt in Verfahren vor dem Sozialgericht 100,-- DM bis 1.300,-- DM. Gemäß § 116 Abs. 3 BRAGO erhält der Rechtsanwalt bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich keine besondere Gebühr nach § 23 BRAGO. Stattdessen erhöhen sich die Höchstbeträge des § 116 Abs. 1 BRAGO um 50 v. H.. Dies hat der Beschwerdeführer zwar bei seiner Kostenrechnung verkannt, worauf das Sozialgericht mit dem Antragsgegner zutreffend hinweist, gleichwohl ist die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers verbindlich, weil sie nicht unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war nämlich im vorliegenden Fall die Höchstgebühr von 1.950,-- DM gerechtfertigt, hinter der der Beschwerdeführer mit einer Gesamtgebühr in Höhe von 1.425,-- DM noch deutlich zurückgeblieben ist.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Abweichungen bis zu 20 v. H. von der als billig erscheinenden Gebühr werden im Einzelfall im Allgemeinen noch als verbindlich angesehen.

Bei einem Rechtsstreit über die Bewilligung einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist wegen der meist existenziellen Bedeutung der Angelegenheit in der Regel die Höchstgebühr gerechtfertigt, wenn durch sie das Einkommen in der Hauptsache bestritten wird (so zutreffend: LSG Thüringen, Beschluss vom 14. März 2001 - Az.: LG B 3/01 SF; Schürmann, Sozialgerichtsbarkeit 1992, Seite 363 m. w. N.; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 197 Rdnr. 7 b, unter Hinweis auf Sozialgericht Darmstadt in NZS 1996, Seite 304). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Bei der Gesamtbeurteilung sind alle nach § 12 Abs. 1 BRAGO maßgebenden Kriterien grundsätzlich als gleichwertig zu behandeln, wobei einzelne Umstände jedoch prägend für die Gesamtsituation sein können und die übrigen in ihrer Bedeutung zurückdrängen (so zutreffend: Hartmann/Albers, Kostengesetze, § 12 BRAGO, Anmerkung 2 m. w. N.). Dies trifft auf den vorliegenden Fall wegen der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger zu. Sein Klageziel war die unbefristete Bewilligung einer Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hiervon ist bei der Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger auszugehen. Neben der ihm schließlich im Rahmen des zustande gekommenen Vergleichs nur auf 3 Jahre befristet bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente verfügt der Kläger, der bis dahin noch halbtags beschäftigt war und Arbeitslosenhilfe bezog, über kein weiteres Einkommen.

Die weiteren Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind vorliegend jedenfalls nicht unterdurchschnittlich. Zwar trifft es zu, dass Fremdsprachenkenntnisse des beigeordneten Rechtsanwalts nicht schlechthin unabhängig davon, ob auf sie überhaupt zurückgegriffen werden musste, gebührensteigernd berücksichtigt werden können. Ist die Verständigung mit dem Mandanten aufgrund mangelhafter Beherrschung der deutschen Sprache, aber auch z. B. aufgrund einer Behinderung, beeinträchtigt, ist dies zur Überzeugung des Senats allerdings sehr wohl bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, auch wenn vom Gericht die Notwendigkeit der Beiordnung eines Dolmetschers nicht erkannt wurde. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. D. nur über eine sehr einfache Schulbildung verfügte und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge selbst in portugiesischer Sprache nur schwer zu vermitteln waren, wie der Beschwerdeführer unter Vorlage eines in portugiesischer Sprache abgefassten an den Kläger gerichteten Schreibens vom 24. Juli 2001 glaubhaft vorträgt. Dass in Sozialgerichtsverfahren durchaus in erheblichem Umfang sprachliche Verständigungsschwierigkeiten vorkommen können, steht der Berücksichtung beim Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit nicht entgegen, denn unzweifelhaft ist auch in Sozialgerichtsverfahren nach wie vor die deutsche Sprache die Gerichtssprache. Darüber hinaus ist auch die Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten als erschwerender Umstand bei der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Zwar mag die Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten in Rentenstreitverfahren der Regelfall sein, aber selbst in diesem Rechtsgebiet kommen auch zahlreiche Verfahren vor, bei denen keine medizinischen Sachverhalten zu würdigen sind. Im Übrigen ist hierbei von der gesamten Bandbreite sozialgerichtlicher Verfahren auszugehen, die auch Rechtgebiete wie Arbeitslosenversicherung oder Erziehungsgeldrecht umfasst, in denen kaum oder keine medizinischen Ermittlungen erfolgen. Weder der Fachanwalt für Sozialrecht noch der Richter verfügen in der Regel über eine Ausbildung, die sie zur Beurteilung medizinischer Fragen befähigen. Dementsprechend wirkt sich die notwendige Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten, wie sie hier einmal hinsichtlich des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens als auch des Gerichtsgutachtens von Prof. D. erfolgte, steigernd auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit aus, wie dies für Verfahren, in denen es um die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente geht, typisch ist. Im Fall des Beschwerdeführers kam hinzu, dass in Folge einer Änderung der rechtlichen Voraussetzungen für den streitgegenständlichen Rentenanspruch selbst beim Beklagten zunächst nicht zu behebende Zweifel über den Umfang eines Rentenanspruchs des Klägers aufkamen, die sich u. a. in drei verschiedenen Vergleichsangeboten äußerten. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer durch sachdienliche Hinweise in seinen Schriftsätzen die für den Kläger maßgeblichen rechtlichen Erwägungen bei der Beklagten angestoßen hat. Dies kann letztlich auch nicht ohne Auswirkung auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geblieben sein, der zweifellos die verschiedenen Vergleichsangebote der Beklagten mit seinem Mandanten besprechen musste, bevor er sich hierzu äußern konnte. Diese Tätigkeit äußert sich ebenso wie die Auseinandersetzung mit medizinischen Fachgutachten nicht zwangsläufig in langen Schriftsätzen. Vielmehr kann sich eine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit gerade auch in kurzen Schriftsätzen äußern, die dafür aber die entscheidungserheblichen wesentlichen Gesichtspunkte erfassen. Dies wird zur Überzeugung des Senats gerade in dem hier zu Grunde liegenden Klageverfahren deutlich, zumal schon die in der Klagebegründung geäußerte Beweisanregung, der das Sozialgericht gefolgt ist, in die richtige Richtung ging. Damit erweist sich zur Überzeugung des Senats auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit noch als überdurchschnittlich, wobei die fehlende mündliche Verhandlung als den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mindernder Umstand bereits berücksichtigt ist. Bleiben schließlich lediglich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, die hier als unterdurchschnittlich anzunehmen sind und als einziger Umstand auf ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten hin hinweisen. Bei der Gesamtabwägung der Umstände, die nicht starr erfolgen kann, überwiegt damit bei der Gebührenbemessung die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, während die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als einziger Umstand im Gesamtzusammenhang eine Verweigerung der Höchstgebühren nicht rechtfertigen können. Damit aber ist die vom Beschwerdeführer getroffene Bestimmung für den Antragsgegner verbindlich. Seine Vergütung errechnet sich somit wie folgt:

Gebühr gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BRAGO 1.425,-- DMAuslagenpauschale (§ 26 BRAGO)40,-- DMSumme: 1.465,-- DMUmsatzsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO234,40 DMGesamtbetrag: 1.699,40 DMVergütungsanspruch 868,89 EuroEine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).






Hessisches LSG:
Beschluss v. 26.01.2004
Az: L 12 B 90/02 RJ


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