Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 9. März 1999
Aktenzeichen: 28 U 14/98

(OLG Hamm: Urteil v. 09.03.1999, Az.: 28 U 14/98)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13. November 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.000,00 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 222 Abs. 1 BGB).

I.

Die primäre Verjährung des gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzanspruches wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten ist spätestens mit Ablauf des 7.8.1995 eingetreten.

Nach § 51 b 1. Alt. BRAO verjähren Schadenersatzansprüche des Mandanten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in drei Jahren seit Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist der Anspruch, wenn infolge der Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden eingetreten ist, also wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge des schädigenden Ereignisses objektiv verschlechtert hat. Das ist anzunehmen, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können; ferner, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Vermögenseinbuße eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob sie bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (zum Vorstehenden: BGH in NJW 92, 2828, 2829; 93, 1320; 96, 2929, 2930).

Die Verjährungsfrist begann danach mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG spätestens am 7.8.1992 zu laufen; zu diesem Zeitpunkt ist der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch entstanden.

Der Kläger legt dem Beklagten zur Last, nicht rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG gegen die Kündigung vom 15.7.1992 vorgegangen sein; er argumentiert, bei fristgerechter Klageerhebung hätte das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben, wodurch ihm ein Einkommensverlust in Höhe von 20.000, 00 DM entstanden sei.

Maßgebend für den Beginn der Klagefrist ist gem. § 4 KSchG der Zugang der Kündigung. Wie sich dem Schreiben des Beklagten vom 21.4.1994 an den Bruder des Klägers entnehmen läßt (Bl. 96.ff. d.A), ist ihm die Kündigung vom 15.7.1992 am 17.7.1992 übermittelt worden, dem Kläger muß sie daher spätestens an diesem Tag zugegangen sein.

Sofern der Vortrag des Klägers zutrifft, wonach gem. § 23 KSchG a.F. das Kündigungsschutzgesetz auf die Kündigung anzuwenden war, ist eine konkrete Vermögensverschlechterung bereits mit Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zu verzeichnen.

Gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer - hier in Rede stehenden - außerordentlichen Kündigung nur innerhalb der Frist des § 4 KSchG geltend gemacht werden. Auch wird gem. § 7 KSchG eine sozial ungerechtfertigte Kündigung wirksam, wenn nicht fristgerecht eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, weshalb selbst die - vom Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.2.1993 vorgenommene - Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Klägers geführt hätte. Nach alledem hatte der Kläger - wie er selbst geltend macht - mit dem Ablauf der Klagefrist keine rechtliche Handhabe mehr, die vorzeitige Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses abzuwenden, weshalb ihm bereits zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwachsen war.

§ 5 KSchG, wonach ausnahmsweise eine verspätete Klage durch das Gericht zugelassen werden kann, steht dem Eintritt der Vermögensverschlechterung mit Ablauf der Klagefrist gem. § 4 KSchG nicht entgegen, unabhängig davon, ob objektiv die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Klage vorlagen.

Gem. den §§ 7, 13 KSchG kann die Unwirksamkeit einer Kündigung nach Ablauf der Klagefrist gem. § 4 KSchG nicht mehr geltend gemacht werden, ohne daß es hierzu einer feststellenden Entscheidung des Gerichts bedarf. Es liegt also nicht ein Fall vor, bei dem eine konkrete Vermögensverschlechterung deshalb abzulehnen ist, weil noch die Entscheidung eines Dritten notwendig ist, um die bestimmte, das Vermögen beeinträchtigende Rechtsfolge auszulösen (vgl. hierzu BGH in NJW 93, 1320, 1321 Teilkündigung eines Vertrages - ; 92, 2766, 2767, 2768 Steuerbescheid -).

§ 5 KSchG stellt lediglich einen außerordentlichen Rechtsbehelf dar, der unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise die - ungewisse - Möglichkeit eröffnet, eine bereits eingetretene Vermögensverschlechterung zu beseitigen. Er verändert nicht die durch die §§ 4, 7, 13 KSchG geschaffene, den Vermögensschaden begründende Rechtslage (so auch für den vergleichbaren Fall der Wiedereinsetzung dem. § 233 ZPO: Senat, OLGR 98, 195, 198; OLG Karlsruhe, MDR 90, 336, 337; Zugehör, die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwälte, Beilage zu NJW 95, Heft 21, S. 14, und für den ähnlichen Fall der eng begrenzten Abänderungsmöglichkeiten eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 AO: BGH NJW-RR 97, 50 ff.).

Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat der Kläger vor Ablauf der Verjährung am 7.8.1995 nicht ergriffen; die gegen den Beklagten gerichtete Klageschrift ist erst weit nach Vollendung der Verjährung am 13.8.1997 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 18.8.1997 zugestellt worden.

II.

Der Beklagte ist auch nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung die Verjährungseinrede zu erheben.

Verletzt der Anwalt schuldhaft vor Ablauf der Verjährung die Pflicht, den Mandanten über einen gegen ihnen bestehenden Schadenersatzanspruch und dessen Verjährung rechtzeitig hinzuweisen, so hat er ihn gem. § 249 BGB so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn er richtig belehrt worden wäre, d.h. so, als wäre die Verjährung des Primäranspruchs nicht eingetreten (vgl. etwa BGH in NJW 85, 2250; 87, 326; in NJW-RR 90, 459; Zugehör a.a.O. S. 17).

Der Beklagte hatte während der Wahrnehmung des Mandats vor Ablauf der Verjährungsfrist begründeten Anlaß, auf die Möglichkeit der Regreßhaftung und die kurze Verjährungsfrist des § 51 b BRAO hinzuweisen. Aufgrund der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.2.1993 (BA 3 Ca 1911/92, Bl. 46 ff.) mußte einem sorgfältigen Anwalt deutlich werden, daß er fehlerhaft gehandelt haben und damit ein Schadenersatzanspruch gegen ihn bestehen könne. Denn auf Seite 8 des Urteils wird die Versäumung der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG angesprochen. Daß der Beklagte dementsprechend nach Verkündung der Entscheidung die Möglichkeit einer Haftung ins Kalkül zog, wird anhand des Schreibens vom 21.4.1993 an den Bruder der Klägers deutlich, in welchem ein Anwaltsverschulden angesprochen ist.

Der Kläger hat aber nicht bewiesen, daß der Beklagte seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen und dadurch eine objektive Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung für die Entstehung des Sekundäranspruchs begangen hat.

Zwar genügen die Ausführungen in dem Schreiben vom 21.4.1993 nicht den Anforderungen, weil der notwendige Hinweis auf die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO fehlt.

Der Beklagte hat jedoch substantiiert vorgetragen, seinen Belehrungspflichten durch das Schreiben vom 2.1.1995 nachgekommen zu sein. Er hat nicht nur eine Ablichtung der Durchschrift des Schriftstückes zu den Gerichtsakten gereicht, sondern bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin am 2.7.1998 im einzelnen dargelegt, daß und warum ein Original des Schreibens mit einfachem Brief an den Bruder des Klägers als dessen Beauftragten abgesandt wurde.

Der Kläger hat die Behauptung, sein Beauftragter habe das Schriftstück nicht erhalten, nicht bewiesen. Der Zeuge K hat die diesbezügliche Behauptung des Klägers nicht bestätigt, indem er auf Vorhalt einräumte, er könne nicht behaupten, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht deutet der Zusatz "/FL/K 2” unterhalb des Geschäftszeichens nicht darauf hin, daß das Schreiben nicht abgesandt wurde. Der Beklagte hat nachvollziehbar glaubhaft angegeben, daß es sich hierbei um eine von der Schreibkraft gewählte Dateibezeichnung im Rahmen der computerunterstützten Anfertigung des Schreibwerkes handele.

Die Zweifel über das tatsächliche Geschehen gehen zu Lasten des Klägers; nach Auffassung des Senats hat er zu beweisen, daß das Schreiben ihm nicht zugegangen ist.

Der Mandant hat ein pflichtwidriges Handeln des Anwalts auch dann zu beweisen, wenn er hierdurch einen Negativbeweis führen muß; behauptet der Anwalt substantiiert, eine Belehrung durchgeführt zu haben, ist es an dem Mandanten, diesen Vortrag zu widerlegen. Diese Beweislastverteilung fußt auf der allgemein anerkannten Beweislastregel, wonach derjenige, der Rechte aus einer positiven Vertragsverletzung herleitet, die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen muß. Der vom Mandanten zu führende Beweis umfaßt sowohl die Nichtexistenz einer substantiiert dargelegten Belehrung als auch deren Fehlerhaftigkeit (zum Vorstehenden: BGH in NJW 85, 264, 265; 87, 1322, 1323; 91, 2280, 2281; 94, 3295, 3299; 96, 2571, 2572 - Steuerberater -).

Es besteht kein Anlaß, bei einer schriftlichen Belehrung von dieser Beweislastverteilung abzuweichen (so auch OLG Karlsruhe in AnwBl. 79, 64, 65, bezüglich des Vorwurfs, ein Urteil sei dem Mandanten nicht mitgeteilt worden). Zu jeder - auch zu einer mündlichen - Belehrung gehörten die Kundgabe und der Zugang der Erklärung. Der Beweis für das Fehlen einer Belehrung umfaßt daher notwendig diese beiden Elemente. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der schriftliche Übertragungsweg als solcher eine andere Beweislastverteilung begründen sollte. Eine behauptete mündliche Belehrung zu widerlegen, ist zumindest mit den gleichen Schwierigkeiten verbunden wie den Negativbeweis bezüglich der Absendung und des Zugangs einer schriftlichen Aufklärung zu führen. Denn zu einem substantiierten Vorbringen des Anwalts gehört es, das Datum und den Inhalt des Schreibens sowie die Absendung desselben darzutun. Mit dem Absendungsvorgang werden im Regelfall Büroangestellte des Anwalts beschäftigt sein, also Personen, die der Anwalt im Rahmen seiner Substantiierungspflichten auf Verlangen des Mandanten benennen muß und diesem dann für seine Behauptung der nicht erfolgten Belehrung als Zeugen zur Verfügung stehen. Auch können hinsichtlich des Zugangs, der notwendig im Bereich des Mandanten oder seines Beauftragten stattfindet, Zeugen zur Verfügung stehen, die für den unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten in Betracht kommenden Zeitraum bestätigen können, daß das Schriftstück den Empfänger nicht erreicht hat. Die Beweislage des Mandanten kann demgegenüber bei einer mündlichen Belehrung deutlich schlechter sein. So finden persönliche Gespräche zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber nicht zuletzt im Hinblick auf die gebotene Vertraulichkeit - häufig unter der Abwesenheit potentieller Zeugen statt. Zumindest nicht besser wird die Beweissituation für den Mandanten im Durchschnitt sein, wenn der Anwalt substantiiert darlegt, die Belehrung im Verlaufe eines Telefongesprächs vorgenommen zu haben, bei dem üblicherweise Dritte nicht zuhören.

Gestützt wird die Auffassung des Senats zudem durch die Beweislastverteilung bei der Anwendung der §§ 44 BRAO, 663 BGB. Gem. § 44 BRAO steht dem Mandanten ein Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt zu, wenn dieser nicht bereit ist, einen Auftrag anzunehmen und er die Ablehnung nicht unverzüglich anzeigt. Entsprechendes gilt gem.

§ 663 BGB für denjenigen, der sich zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder sich öffentlich oder gegenüber dem Auftraggeber hierzu erboten hat.

Dem Ablehnenden wird hier ebenfalls nicht auferlegt zu beweisen, daß die Ablehnungsanzeige dem Auftraggeber zugegangen ist (vgl. Borgmann-Haug, 3. Auflage, § 13 Rnr. 73; Staudinger-Wittmann, 13. Bearb., Rnr. 7, 8 zu § 663 BGB; Soergel-Mühl, 10. Auflage, Rnr. 3 zu § 663 BGB; Erman-Hauß, 8. Auflage, Rnr. 3 zu § 663 BGB; a.A. ohne nähere Begründung: MK-Seiler, 3. Auflage, Rnr. 17 zu § 663 BGB), weil es eine vom Gesetz nicht gewollte Belastung darstelle, die Haftungsfreiheit des Anzeigenden von dem Zugehen seiner Ablehnungsanzeige an den Auftraggeber abhängig zu machen (so ausdrücklich Staudinger-Wittmann a.a.O.).

Der Beklagte verletzte nicht seine anwaltlichen Pflichten, indem er die Belehrung schriftlich erteilte.

Die Aufklärung in schriftlicher Form hat gegenüber der mündlichen Vorteile für den Mandanten. Im Gegensatz zum flüchtigen Wort ist sie beweiskräftig dokumentiert. Die Gefahr des Vergessens ist für den Mandanten geringer; er ist in der Lage, die Belehrung wiederholt und in Ruhe aufzunehmen, sie anderen zu zeigen, um sodann auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen, ob der Anwalt in Regreß genommen werden soll.

Darüber hinaus kann anhand des Inhalts des Schreibens gegebenenfalls der Beweis geführt werden, daß die Belehrung nicht den inhaltlichen Anforderungen entspricht.

Jedenfalls im Regelfall ist es nicht pflichtwidrig, wenn der Anwalt Belehrungen enthaltende Schreiben mit einfachem Brief an den Mandanten oder seinen Beauftragten sendet (vgl. auch BGH NJW 58, 2015, 2016; MDR 63, 407, 408, wonach die Übersendung von Urteilen an den Mandanten per einfachem Brief nicht pflichtwidrig ist). Diese Form der Übermittlung entspricht der täglichen, bewährten Praxis im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant und ist allgemeinkundig schnell und zuverlässig. Die Rechtsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant stellt ein Vertrauensverhältnis dar. Es führte zu einer Belastung der hierdurch geprägten Beziehung, wenn der Anwalt immer bestrebt sein müßte, sich im Hinblick auf mögliche Regreßprozesse für erteilte Informationen eine Beweisunterlage zu beschaffen, weshalb eine allgemeine Dokumentationspflicht nicht besteht (vgl. BGH NJW 85, 264, 265; Rinsche, Anwaltshaftung, 6. Auflage, Rnr. I 298), die bei einer mündlichen Belehrung etwa in der Anfertigung eines von den Beteiligten unterzeichneten Protokolls und damit vergleichbar bei einer schriftlichen Aufklärung darin bestünde, eine förmliche Zustellung zu veranlassen.

Zudem geboten weder die Umstände des Einzelfalls noch der Inhalt der Belehrung eine andere Übermittlungsform.

Die vorangegangene schriftliche Korrespondenz verlief ungestört, so daß keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen waren, daß die Belehrung den Adressaten nicht erreichen würde.

Zwar kann in Abhängigkeit von dem Inhalt und der Bedeutung des Schreibens ein Nachweis oder jedenfalls eine Kontrolle des Zugangs ausnahmsweise nach den besonderen Umständen des Einzelfalls geboten sein (vgl BGH NJW 58 und MDR 63 a.a.O.), so etwa dann, wenn es um die Einhaltung von für die erfolgreiche Umsetzung des Mandats essentiellen Fristen geht (etwa Wahrung von Rechtsmittelfristen) und die erwartete und/oder erbetene Reaktion des Mandanten auf ein Anschreiben ausbleibt, welche z.B. in der Erteilung eines Klageauftrages liegen kann. Ein damit vergleichbarer Fall liegt indessen hier nicht vor. Überdies hat nach dem Inhalt des Schreibens vom 2.1.1995 der Beklagte weder um eine Rückantwort gebeten, noch war eine solche bei einer Belehrung über das Bestehen eines Regreßanspruches als unmittelbare Antwort auf das Schreiben notwendig zu erwarten.

Aufgrund der vom Beklagten substantiiert vorgetragenen und vom Kläger nicht widerlegten Belehrung ist ein Sekundäranspruch nicht entstanden.

In dem Schreiben vom 2.1.1995 wird auf die Möglichkeit eines Regreßanspruches gegen den Beklagten, auf die Verjährungsfrist von drei Jahren unter Angabe eines Endzeitpunktes und darauf hingewiesen, daß zur Unterbrechung der Verjährung eine Rechtshängigmachung der Ansprüche notwendig ist. Es waren somit alle für eine ordnungsgemäße Belehrung notwendigen Grundinformationen vorhanden.

Im Ergebnis unschädlich ist es, daß der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist unrichtig mit Ende März 1996 angab (richtig: spätestens 7.8.1995).

Der Sekundäranspruch setzt - wie jeder andere Schadenersatzanspruch - voraus, daß die Pflichtverletzung kausal für den Schaden - hier also für den Verjährungseintritt - ist (BGH NJW 85, 2250; Rinsche a.a.O., Rnr. I 279). Der Kläger kann nicht für sich in Anspruch nehmen, daß er bei richtiger Belehrung über den früheren Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig verjährungsunterbrechende Maßnahmen veranlaßt hätte. Dies ergibt sich zur sicheren Überzeugung des Senats aus dem konkreten Ablauf der Ereignisse. Der Kläger hat die Rechtsanwälte Dr. L2 und Partner erst einige Zeit nach der ihm genannten Verjährungsfrist beauftragt, gegen den Beklagten vorzugehen; nach dem vorliegenden Schriftverkehr sind diese gegenüber dem Beklagten erst im Jahre 1997 vorstellig geworden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich bei einer vollständig richtigen Belehrung nicht genauso verhalten hätte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 26.2.1996 an den Kläger unzutreffend davon die Rede ist, daß Schadenersatzansprüche innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren , gerechnet von dem Zeitpunkt an, ab dem der Kläger seine, des Beklagten, "Nachlässigkeit” festgestellt zu haben meine, verjährten. Dieser Hinweis steht nicht in einem Widerspruch zu der in dem Schreiben vom 2.1.1995 angegebenen Verjährungsfrist, sondern stellt vielmehr eine Wiederholung der alten Belehrung mit anderen Worten dar: Der Beklagte hat den Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf März 1993 offensichtlich mit der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils am 26.2.1993 und der im März 1993 vom Kläger über seinen Bruder geäußerten Kritik über den Ausgang des Verfahrens in Verbindung gebracht. Die Verjährungsfrist begann nach seiner Berechnung mit Ablauf des Monats März 1993. Aus dem Schreiben vom 25.3.1993 an den Bruder des Klägers, das ersichtlich eine Beantwortung darstellt, wird deutlich, daß bereits vorher ein fehlerhaftes Handeln des Beklagten in bezug auf die Kündigung vom 15.7.1992 von der anderen Seite thematisiert worden war. Aus der Sicht des Klägers ließen sich daher der Beginn der Verjährung im März 1993 nach dem Schreiben vom 2.1.1995 und der Zeitpunkt der Feststellung der Nachlässigkeit ohne weiteres in Übereinstimmung bringen.

Der Kläger persönlich hat dem Beklagten darüber hinaus im Februar 1994 die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausweislich des Schriftstückes vom 16.2.1994 angedroht. Selbst wenn nicht auf den Beginn der Verjährung im März 1993 abgestellt würde, hätte der Kläger aufgrund des Schreibens vom 16.2.1996 jedenfalls nicht darauf vertrauen dürfen, daß später als Februar 1994 die dreijährige Verjährungsfrist beginne, was bedeuten mußte, daß mit Ablauf Februar 1997 die Verjährung vollendet war. Der Verjährungseinrede hätte der Kläger daher den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) wegen des Inhalts des Schreibens vom 26.2.1996 allenfalls dann entgegenhalten können, wenn bis Ende Februar 1997 verjährungsunterbrechende Maßnahme ergriffen worden wären. Derartiges ist jedoch nicht geschehen.

Einer ordnungsgemäßen Belehrung steht schließlich nicht entgegen, daß sie an den Bruder des Klägers adressiert war.

Eine Belehrung muß nicht an den Mandanten persönlich gerichtet sein; es genügt, wenn sie dem erteilt wird, der beauftragt ist, gegenüber dem Rechtsberater aufzutreten (BGH NJW 96, 2571, 2572, vgl. auch BGH NJW 91, 2839, 2840, 2841).

Aus dem Betreff des Schriftstückes vom 2.1.1995 geht unmißverständlich hervor, daß es das Mandat mit dem Kläger zum Gegenstand hat. Dem zu den Gerichtsakten gereichten Schriftverkehr läßt sich entnehmen, daß der Bruder des Klägers, der Zeuge K, den Beklagten am 13.7.1992 beauftragte, die rechtlichen Interessen des Klägers in der Arbeitsrechtssache wahrzunehmen. Die nachfolgende Korrespondenz des Beklagten in der Angelegenheit lief über den Zeugen K. Erst mit Schreiben vom 9.10.1995 an den Beklagten bat der Kläger darum, Schriftstücke an seine Hausanschrift zu senden, wobei aus dem Inhalt des Schreibens - wie auch aus dem vom 16.2.1994 - zu ersehen ist, daß an den Bruder gerichtete Schreiben an ihn weitergeleitet wurden. Der Kläger hat entsprechend der Aussage des Zeugen K in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.1999 bestätigt, daß sein Bruder den Beklagten für ihn beauftragt habe und der Schriftverkehr zunächst über den Bruder habe laufen sollen.

Selbst wenn eine Vertretungsmacht des Zeugen K nicht bestanden hätte, müßte sich der Kläger zudem aufgrund der wiederholten, einen Vertrauenstatbestand schaffenden tatsächlichen Handhabung die Belehrung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 09.03.1999
Az: 28 U 14/98


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