Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2004
Aktenzeichen: 14 W (pat) 43/02

(BPatG: Beschluss v. 07.10.2004, Az.: 14 W (pat) 43/02)

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben 2. Das Patent 197 16 780 wird mit der Bezeichnung:

"Verwendung eines Mittels und Verfahren zur Entfärbung von Haarensowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Haaren"

und mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 18. August 2004 Beschreibung Seite 2, eingegangen am 21. Juli 2004, Seite 5, eingegangen am 18. August 2004, sowie die Seiten 3, 4 und 6 bis 22 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 14. März 2002 hat die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 197 16 780 mit der Bezeichnung

"Mittel und Verfahren zur Entfärbung von Fasern sowie Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und Entfärbung von Fasern"

widerrufen.

Der Widerruf ist im wesentlichen mit fehlender Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung

(1) DE 196 47 494 C1 begründet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren gemäß den am 18. August 2004 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 10 und einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Diese Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

1.Verwendung a1) einer Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtssprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, oder a2), einer Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) einer Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits, zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren.

2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Redukton ausgewählt ist aus Ascorbinsäure, Isoascorbinsäure oder deren Salzen und Estern, Hydroxypropandial, 2,3-Dihydroxy-2-cyclopenten-1-on und Mischungen dieser Verbindungen.

3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Salze der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure ausgewählt sind aus Alkalimetallascorbaten, Erdalkalimetallascorbaten, Alkalimetallisoascorbaten und Erdalkalimetallisoascorbaten.

4. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß als Ester der Ascorbinsäure oder Isoascorbinsäure 6-O-Palmithoylascorbat verwendet wird.

5. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Sulfit ausgewählt ist aus Alkalisulfiten und Erdalkalisulfiten.

6. Verfahren zur reduzierenden Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren, dadurch gekennzeichnet, daß man eine Zubereitung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits, für eine Dauer von 5 bis 60 Minuten bei einer Temperatur von 20 bis 50¡C auf die Haare einwirken lässt.

7. Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und späteren Entfärbung von Haaren, dadurch gekennzeichnet, dass er als Komponente (I) ein Mittel zur oxidativen oder nichtoxidativen Färbung von Haaren und als Komponenten (II) ein Mittel zur reduzierenden Entfernung der Färbung enthaltend a1) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, oder a2) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits oder a3) eine Kombination aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines Thiols, welches ausgewählt ist aus Cystein oder dessen Salzen, N-Acetylcystein, Cysteamin oder dessen Salzen, Mercaptoacetaldehyd, Penicillamin, Homocystein oder dessen Salzen und Calciumthioglykolat, und 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits, enthält.

8. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein Färbemittel auf der Basis von Farbstoffvorstufen, die bei Zugabe eines Oxidationsmittels einen Oxidationsfarbstoff bilden, ist.

9. Mehrkomponenten-Kit nach 8, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) zusätzlich mindestens einen Nitrofarbstoff enthält.

10. Mehrkomponenten-Kit nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Komponente (I) ein nichtoxidatives Färbemittel auf der Basis von Nitrofarbstoffen ist.

Die Patentinhaberin macht geltend, die Neuheit sei gegeben, weil eine Verwendung der im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen zur Entfärbung von Haaren im Stand der Technik nicht beschrieben werde. Die beanspruchte Verwendung beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für den Fachmann sei es nämlich völlig überraschend gewesen, daß mit den im Patentanspruch 1 genannten Entfärbungsmitteln auch noch nach mehreren Tagen oder Wochen eine Entfernung der Farbe möglich sei, denn der vorliegende Stand der Technik beschreibe Entfärbungen nur unmittelbar nach der Färbung. Die Patentinhaberin legt in diesem Zusammenhang auch Vergleichsversuche vor, nach denen mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen bei der Entfärbung von Haaren deutlich bessere Ergebnisse erzielt werden, als mit den aus dem Stand der Technik bekannten.

Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2004 waren der Patentinhaberin unter Hinweis auf die neu ins Verfahren eingeführte Druckschrift

(2) US 5 332 570 A Zweifel an der Neuheit des zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz eingereichten Patentanspruches 1, der weiterhin Mittel zur reduzierenden Entfärbung von Haaren betraf, dargelegt worden.

Im Einspruchsverfahren waren darüber hinaus noch

(3) Römpp Chemie Lexikon, 9. Aufl, Seiten 265 bis 266, Seite 608, Seite 1684, Seiten 4380 bis 4381 und Seiten 4589 bis 4590

(4) Jellinek, J. St. "Kosmetologie" 3. Aufl., 1976, Seite 676

(5) Schrader, K. "Grundlagen und Rezepturen der Kos- metika", 2. Aufl., 1989 Seiten 807 bis 808 als weitere Entgegenhaltung genannt worden.

Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent im Umfang der am 18. August 2004 vorgelegten Patentansprüche 1 bis 10 aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat keinen Antrag gestellt und auch dem Vorbringen der Patentinhaberin nicht widersprochen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (PatG § 73) und auch begründet, weil der nunmehr beanspruchten Verwendung Patentfähigkeit zukommt.

1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 bestehen keine Bedenken.

Sie sind inhaltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 39 und den erteilten Patentansprüchen 1 bis 17 iVm der Beschreibung bzw der Streitpatentschrift herleitbar. So geht der Patentanspruch 1 auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 38 und 39 iVm den Patentansprüchen 27, 30 und 32 bis 34 und die veröffentlichten Patentansprüche 1, 2 und 4 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 3 bis 6 zurück. Der Verfahrensanspruch 6 entspricht dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 37 und dem veröffentlichten Anspruch 8. Der auf ein Mehrkomponenten-Kit gerichtete Patentanspruch 7 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und dem veröffentlichten Patentanspruch 9 hervor. Die Patentansprüche 2 bis 5 und 8 bis 10 leiten sich von den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 29, 17, 18, 31, 2, 7 und 6 iVm Beschreibung S 3/4 übergreifender Absatz sowie den erteilten Ansprüchen 3 und 5 sowie 10 bis 12 iVm Streitpatentschrift S 2 Z 43 bis 48 und S 5 Z 7 bis 14 ab.

2. Die gemäß Patentanspruch 1 in der nunmehr geltenden Fassung beanspruchte Verwendung ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen wird der Einsatz der Kombinationen a1) bis a3) zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren beschrieben.

Mit der nachveröffentlichten Entgegenhaltung (1) wird zwar ebenfalls ein Mittel angegeben, das zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren verwendet wird. Auch wird ein Thiol, nämlich Glutathion, als fakultativer Bestandteil der 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons enthaltenden Zusammensetzung zur Einstellung des pH-Wertes genannt. Dieses Dokument enthält jedoch keine Hinweise dahingehend, daß darüber hinaus auch Thiole und/oder Sulfite, wie sie im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 angegeben werden, Bestandteil der beschriebenen Zubereitungen sein können (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung S 5 Z 20 bis 25 und S 6 b1.Entfärbegel).

Auch die Entgegenhaltung (2) berührt die Neuheit der beanspruchten Verwendung nicht. Die dort beschriebene Zusammensetzung, die ca 1,0 % bis ca 24 % eines Thiols, das ua aus den Salzen und Estern der Thioglykolsäure und L-Cystein ausgewählt ist, und ca 1,0 % bis 11,0 % Cysteamin-Hydrochlorid sowie ca 0,5 % bis 7 % des Reduktons Isoascorbinsäure enthält, ist zwar unter die im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 angegebene Kombination a1) subsumierbar. Verwendung finden diese Mittel jedoch nicht zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung von Dauerwellen (vgl Patentanspruch 1 iVm Beschreibung Sp 1 Z 4 bis 5 und 56 bis 61).

Die Entgegenhaltungen (3) bis (5) stellen die Neuheit gleichfalls nicht in Frage. So befasst sich (3) nur mit dem chemischen Verhalten und der daraus folgenden Verwendbarkeit der einzelnen im geltenden Patentanspruch 1 genannten Komponenten L-Ascorbinsäure, Sulfite und Thiole als Reduktionsmittel oder mit dem Einsatz von Reduktionsmitteln wie Hydrogensulfiten bzw Formaldehyd-Sulfoxylaten als Abziehmittel von permanenten oder semipermanenten Färbungen. Ebenso nennen (4) und (5) keine Abziehmittel, die die im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen aufweisen. Beschrieben werden nämlich auch dort lediglich Zusammensetzungen, die Natriumdithionit, formaldehydsulfoxylsaures Natrium, Natriumhydrosulfit, Natriumthiosulfat, Thioharnstoffdioxid oder Ascorbinsäure jeweils als einzige reduzierend wirkende Komponente enthalten (vgl (4) S 676 Abs 4 und 6 sowie (5) S 807 Abs 9).

3. Die beanspruchte Verwendung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn der Stand der Technik legt die beanspruchte Lösung hinsichtlich der Verwendung der im nunmehr geltenden Patentanspruch 1 genannten Kombinationen a1) bis a3) zur reduzierenden Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren nicht nahe.

Oxidative Färbungen des Haares sind im allgemeinen sehr haltbar gegen äußere Einflüsse wie Wasser, Shampoo oder Licht, weshalb bei einer gewünschten Entfernung dieser Färbungen relativ aggressive Chemikalien, wie Formaldehyd-Sulfoxylate, Wasserstoffperoxid oder Wasserstoffperoxid-Additionsprodukte eingesetzt werden müssen. Auf diese Weise ist eine weitgehende Entfernung der Färbung zwar möglich, diese ist jedoch gesundheitsschädlich oder mit Haarschädigungen verbunden. Nichtoxidative Tönungen mit zB Nitrofarbstoffen können dagegen bereits durch mehrmaliges Haarewaschen teilweise entfernt werden. Eine gezielte und vollständige Entfernung der Haarfarbe ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich (vgl Streitpatent S 2 Z 16 bis 23).

Davon ausgehend ist die zu lösende Aufgabe der vorliegenden Anmeldung darin zu sehen, die Verwendung solcher Entfärbezubereitungen bereitzustellen, die dann, wenn eine besondere Haarfarbe nur für einen kurzen Zeitraum getragen werden soll, sowohl bei oxidativen als auch bei nichtoxidativen Färbungen die Entfernung der Haarfarbe unter milden und schonenden Bedingungen ermöglicht (vgl Streitpatent S 2 Z 24 bis 26).

Gelöst wird diese Aufgabe gemäß geltendem Patentanspruch 1 durch die Verwendung von Kombinationen aus 1 bis 50 Gewichtsprozent eines Reduktons und 0,1 bis 10 Gewichtsprozent eines der dort angegebenen Thiole und/oder 0,001 bis 5 Gewichtsprozent eines Sulfits.

Anregungen dahingehend, daß eine schnelle, schonende und gleichmäßige Entfernung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren ohne Restverfärbungen des Haares erzielt werden kann (vgl Streitpatent S 5/6 übergreifender Absatz), wenn die im Patentanspruch 1 genannten Wirkstoffkomponenten in den angegebenen Gewichtsverhältnissen verwendet werden, sind jedoch keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zu entnehmen.

So weiß der Fachmann aus den Entgegenhaltungen (3) bis (5) zwar, daß zur Entfernung von Oxidationsfarbstoffen Reduktionsmittel als Abziehmittel verwendet werden können. Als reduzierender Bestandteil wird für diese Abziehmittel aber stets nur eine Komponente, bei der es sich ua um Sulfite, wie Natriumhydrogensulfit, oder Ascorbinsäure handeln kann, angegeben. Auch werden mit der Anwendung dieser Zubereitungen lediglich nur einigermaßen gute Ergebnisse erzielt, wobei stets eine Schädigung der Haare zu erwarten ist (vgl (3) S 1684 re Sp Abs 3 und (4) S 676 Abs 4 und 6). Dies führte schließlich dazu, daß derartige reduktive Abziehmittel im Stand der Technik als von nur noch geringer Bedeutung angesehen worden sind (5) S 807 Abs 9). Daher vermögen diese Entgegenhaltungen, auch unter Einbeziehungen der weiteren mit (3) verbundenen Angaben zu den reduzierenden Eigenschaften von L-Ascorbinsäure, Sulfiten und Thiolen (vgl (3) S 265, 4380/4381 und 4589/4590), dem Fachmann nicht die Lehre zu vermitteln, daß diese Substanzen dann, wenn sie in einem vorgegebenen Mengenverhältnis in den im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis a3) zur Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren eingesetzt werden, eine schonende und gleichmäßige Entfernung der Farbe ohne Restverfärbungen bewirken. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Summenwirkung, dh um eine Verstärkung von den einzelnen Substanzen inhärenten Eigenschaften durch deren bloße Addition aufgrund einer Erhöhung der Gesamtkonzentration der reduzierend wirkenden Komponente. Wie nämlich anhand der von der Patentinhaberin schriftsätzlich vorgelegten Vergleichsversuche aufgezeigt werden konnte, wird mit Wirkstoffkombinationen, wie sie mit dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht werden, eine deutlich bessere Entfärbung erreicht, als mit Zubereitungen, die jeweils nur eine der dort genannten Komponenten enthalten, und dieses, ohne daß dabei die Gesamtkonzentration der reduzierend wirkenden Bestandteile erhöht worden ist.

Auch eine Zusammenschau mit der Entgegenhaltung (2) vermag zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen, weil diese nicht die Entfärbung von mit Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren betrifft, sondern ausschließlich die Herstellung von Dauerwellen.

Nachdem somit aus keiner der dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen Hinweise abzuleiten sind, zur Lösung der der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe den Einsatz der im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis a3) in Betracht zu ziehen, kann der beanspruchten Verwendung die erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.

4. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 weist damit alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen besondere Ausgestaltungen der Verwendung nach Patentanspruch 1 und haben aus diesem Grunde ebenfalls Bestand.

5. Die Patentansprüche 6 bis 10 betreffen ein Verfahren zur reduzierenden Entfärbung von mit einer Kombination aus Oxidationsfarbstoffen und/oder Nitrofarbstoffen gefärbten Haaren unter Verwendung der im Patentanspruch 1 angegebenen Kombinationen a1) bis a3) aus einem Redukton und Thiol und/oder Sulfit bzw einen Mehrkomponenten-Kit zur Färbung und späteren Entfärbung von Haaren. Da die Verwendung der in Rede stehenden Kombinationen a1) bis a3) die Voraussetzungen zur Patentfähigkeit erfüllen und sich im Zuge dieser Anwendung als weiteres Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit eine unerwartete vorteilhafte Wirkung ergibt, können diese Patentansprüche ebenfalls Bestand haben.

6. Nach alledem war der angefochtene Beschluß, dessen Gründe gegenüber dem neu formulierten eingeschränkten Patentbegehren nicht mehr zum Tragen kommen, aufzuheben und das Patent mit den im Tenor angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Dr. Wagner Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Na






BPatG:
Beschluss v. 07.10.2004
Az: 14 W (pat) 43/02


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