Amtsgericht Siegburg:
Urteil vom 29. März 2007
Aktenzeichen: 105 C 314/06

(AG Siegburg: Urteil v. 29.03.2007, Az.: 105 C 314/06)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 686,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.11.2006 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 45,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.01.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, wird die Berufung zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein selbständiger Elektromeister, wurde von dem Beklagten beauftragt, in dessen Restaurant in N1 in ......1 Arbeiten aufzuführen. Diese Arbeiten, gegen deren Ordnungsgemäßheit der Beklagte auch vorprozessual keine Einwendungen erhoben hat, stellte der Kläger mit Rechnung vom 12.06.2006 in Höhe von 886,01 € in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte 200 €, sodass ein Restbetrag in Höhe von 686,01 € offen ist. Die Bitte des Beklagten, den Betrag ratenweise abzahlen zu dürfen, wurde von dem Kläger zurückgewiesen. Der Kläger forderte den Beklagten außergerichtlich mehrfach zur Zahlung auf. Sodann beauftragte er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, die Forderung außergerichtlich anzumahnen, woraufhin dieser ein außergerichtliches Mahnschreiben vom 22.11.2006 an den Beklagten richtete. Für dieses Mahnschreiben verlangt der Kläger eine 1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Wert: 686,01 €) in Höhe von 65,00 € sowie eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 13,00 €, insgesamt 78,00 €. Diesen Betrag hat der Kläger bereits an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt.

Dieser ist der Ansicht, eine hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr sei nicht zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr werde erst in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, wo dann eine entsprechende Anrechnung zu berücksichtigen sei. Ihm sei außergerichtlich ein Schaden in Höhe von 101,40 € entstanden, der diesen Betrag (netto) an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt habe. Die anschließende Klage lasse seinen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Zwar könne er sich den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr im Wege der Kostenfestsetzung zurückholen, dies jedoch nur, wenn er zu 100 % obsiege, was jedoch nicht der Fall sei, wenn er die Klage anteilig zurücknehmen würde. Bei einer Reduzierung der Geschäftsgebühr würde dem Kläger auch ein Zinsschaden entstehen, da die Prozesskosten erst mit gesetzlicher Verzinsung ab Erlass der Kostenentscheidung festgesetzt würden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihm 764,01 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

seit dem 30.11.2006 aus 686,01 € sowie aus weiteren

78,00 € seit Rechtshängigkeit (19.01.2007) zu zahlen.

Der Beklagte hat sich im gesamten Verfahren nicht gemeldet und ist auch zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2007 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Gründe

Die Klage ist bist auf einen Teil der vorprozessualen Anwaltskosten begründet.

Soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, handelt es sich um ein Versäumnisurteil. Zwar hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2007 keinen ausdrücklichen Antrag aus Erlass eines Versäumnisurteils gestellt. Da der Beklagte jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht erschienen ist und dementsprechend keinen Antrag gestellt hat, konnte gegen ihn ein zusprechendes Sachurteil nur im Wege des Versäumnisurteils erlassen werden. Ist aber nur auf diesem Wege ein für den Prozessgegner günstiges Sachurteil zu erreichen, so ist es unschädlich, wenn der Prozessgegner lediglich den Sachantrag gestellt, jedoch den Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils unterlässt (vergl. BGHZ 37, 79, 83).

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Werklohnanspruch gem. §§ 631 Abs. 1 2. Halbsatz, 632 Abs. 1 II BGB zu.

Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser im Auftrag des Beklagten Elektroarbeiten durchgeführt und diese mit Rechnung vom 12.06.2006 in Höhe von 886,01 € abgerechnet. Der Beklagte hat keinerlei Einwendungen gegen die Forderung erhoben, auch nicht gegen deren Höhe, sondern vorprozessual bereits 200,00 € gezahlt und sich im übrigen darauf berufen, nicht zahlen zu können.

Aufgrund der anwaltlichen Mahnung vom 22.11.2006 steht dem Kläger der titulierte Zinsanspruch gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

Ferner steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 45,50 € aufgrund der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB zu. Der Kläger hat, nachdem er den Beklagten durch eigene Mahnungen in Verzug gesetzt hat, seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der nunmehr streitgegenständlichen Forderung beauftragt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sodann das Mahnschreiben vom 22.11.2006 an den Beklagten gerichtet, wofür er im vorliegenden Verfahren eine 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Wert von 686,01 € geltend macht.

Soweit im Schriftsatz vom 21.02.2007 vorgetragen wird, der Kläger habe vorprozessual 101,40 € an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt, was einer Gebühr von 1,3 entspricht, wurde die Klage nicht entsprechend erhöht, sodass für das vorliegende Verfahren davon auszugehen ist, dass für das außergerichtliche anwaltliche Mahnschreiben eine Gebühr von 1,0 angesetzt wird. Diese beträgt bei dem hier in Rede stehenden Streitwert 65,00 €.

Hiervon kann der Kläger jedoch lediglich die Hälfte als Schadensersatz geltend machen. Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 führt nämlich zu einer entsprechenden Verminderung der Geschäftsgebühr, weil vorliegend die Streitgegenstände identisch sind. Die Anrechnungsvorschrift führt dazu, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte in der Verfahrensgebühr aufgeht und nicht umgekehrt. Insoweit kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden. Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG ist nicht um einen Teilbetrag der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (früher 2400 VV RVG) zu kürzen. Das entspricht der früheren inhaltsgleichen Anrechnungsbestimmung des §§ 818 Abs. 2 BRAGO. Die volle Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren gem. § 118 Abs. 2 BRAGO führte nicht dazu, dass derjenige, der im gerichtlichen Verfahren obsiegt, gehindert war, die nach § 31 BRAGO entstandenen Gebühren seines Rechtsanwalts in voller Höhe gegen den unterlegenen Prozessgegner festsetzen zu lassen (vergl. nur BGH, WM 1987, 247, 248). Das der Gesetzgeber mit dem RVG an dieser Rechtslage etwas ändern wollte, ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung des RVG erkennbar. Dem steht auch nicht entgegen, dass im RVG nur noch eine Teilanrechnung der außergerichtlichen Gebühren stattfindet. Denn diese Teilanrechnung soll lediglich den Rechtsanwalt begünstigen, im Kostenfestsetzungsverfahren spielt sie jedoch keine Rolle. Anrechnungsvorschriften haben nur dann einen Sinn, wenn sie auf den Gebührenanspruch zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten beschränkt sind. Die Anrechnung hat also zur Folge, dass die Geschäftsgebühr zur Hälfte in der Verfahrensgebühr aufgeht und nicht umgekehrt, sodass nur die durch die Anrechnung reduzierte Geschäftsgebühr als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (vergl. Urteil des OLG Köln vom 25. August 2005, 7 U 51/05; OVG Münster, NJW 2006, 1992; OLG Hamm, juristisches Büro 2006, 202; KG, RVG – Report 2005, 392; Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl., § 15, Rn. 14 sowie VV Teil 2 Rn. 57; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV teil 3, Rn. 13). Die gegenteilige Ansicht (vergl. etwa VGH München, NJW 2006, 1990; VG Würzburg, Beschluss vom 01.09.2005, W 2 S 05.241).

Somit kann der Kläger lediglich den Teil der Geschäftsgebühr als Schaden geltend machen, der nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, somit die Hälfte von 65,00 €, damit 32,50 €. Ferner kann er die Auslagenpauschale in Höhe von 13,00 € geltend machen, sodass sich ein zuzusprechender Betrag in Höhe von 45,50 € ergibt, den der Kläger auch bereits an seinen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO, soweit der Beklagte im Wege des Teilversäumnisurteils verurteilt worden ist, im übrigen nach § 708 Nr. 11 ZPO. Da dem Kläger auch insoweit, als er auch unterlegen ist, keine Kosten auferlegt worden sind, ist eine Regelung nach § 711 ZPO nicht zu treffen.

Auf Anregung des Klägers lässt das Gericht die Berufung gem. § 511 Abs. 4 Nr. 2 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu .

Streitwert : 686,01 €






AG Siegburg:
Urteil v. 29.03.2007
Az: 105 C 314/06


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