Landgericht Rostock:
Urteil vom 4. April 2012
Aktenzeichen: 3 O 748/11 (2)

(LG Rostock: Urteil v. 04.04.2012, Az.: 3 O 748/11 (2))

Tenor

1. Der Beschluss der einstweiligen Verfügung vom 28.07.2011 bleibt aufrecht erhalten.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

20.000,00 EUR seit dem 21.07.2011,

10.000,00 EUR seit dem 18.08.2011 (Nichtabhilfebeschluss der Kammer zu der sofortigen Beschwerde des klagenden Landes).

Tatbestand

Das klagende Land begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung von ehrverletzenden Äußerungen über die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, Frau ...

Die Beklagte ist nach § 55 Abs. 2 RStV verantwortliche Betreiberin der Internetseite www.npd-fraktion-mv.de, auf der sie unter der Überschrift "Landtagspräsidentin dreht völlig durch" am 06.07.2011 über eine Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern berichtete. Nachdem ihr Fraktionsvorsitzender Herr P. in der Sitzung mehrere Zwischenrufe gemacht hatte, war er von der Landtagspräsidentin Frau ... des Saales verwiesen worden. Für die Einzelheiten des Berichtes wird auf Anlage K 1 (Blatt 9 der Akten) verwiesen.

In diesem Bericht wird der Fraktionsvorsitzende der Beklagten Herr P. wie folgt zitiert:

"Die Frau ... ist in ihrer Amtsführung und in ihrem geschichtlichen Wissen extrem einfach strukturiert. Sie ist zur unparteiischen Sitzungsleitung nicht fähig und missbraucht ihre Stellung als Landtagspräsidentin in einer unglaublich dreisten Art und Weise. Diese Frau hätte der nicht freigewählten Volkskammer alle Ehre gemacht. In einem Landtag, der vorgibt, demokratisch zu sein, hat eine solche Gesinnungsextremistin eigentlich nichts zu suchen."

Eine von dem klagenden Land mit Anwaltsschriftsatz vom 06.07.2011 (Anlage Ast 2 Blatt 17 der Akten) geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Das klagende Land hat ursprünglich beantragt, der Beklagten die Wiedergabe und/oder Verbreitung des gesamten Zitats des Fraktionsvorsitzenden Udo P. zu untersagen. Es hat den Beschluss der einstweiligen Verfügung vom 28.07.2011 erwirkt, mit dem der Beklagten untersagt worden ist, in Bezug auf die Landtagspräsidentin Sylvia ... wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder wiederzugeben und/oder zu verbreiten:

"Landtagspräsidentin dreht völlig durch. (...) Diese Frau hätte der nicht freigewählten Volkskammer alle Ehre gemacht. In einem Landtag, der vorgibt, demokratisch zu sein, hat eine solche Gesinnungsextremistin eigentlich nichts zu suchen."

Den weitergehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Kammer zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des klagenden Landes gegen den antragszurückweisenden Teil des Beschlusses vom 28.07.2011 hat das OLG Rostock mit Beschluss vom 21.12.2011, 2 W 19/11, zurückgewiesen.

Gegen die einstweilige Verfügung vom 28.07.2011 hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

Das klagende Land beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 28.07.2011 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Parteien streiten darum, ob die streitgegenständliche Äußerung von dem Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt oder als Schmähkritik unzulässig ist.

Für die Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und, soweit die Kammer ihm stattgegeben hat, begründet.

Die inkriminierten Äußerungen stellen eine von dem Recht der freien Meinungsäußerung nicht mehr gedeckte, ehrverletzende Schmähkritik dar, weshalb die Beklagte es nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB zu unterlassen hat, diese Äußerungen zu tätigen.

Das klagende Land ist nach Art. 29 Abs. 5 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wirksam durch die Landtagspräsidentin vertreten. Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheiten des Landtages, weil seine Präsidentin unmittelbar betroffen ist.

Das klagende Land ist berechtigt, im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, weil die beanstandete Äußerung über Frau ... im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Präsidentin des Landtages abgegeben worden ist. Zwar sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht Träger eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Schutz kann sich aber über §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB ergeben (Sprau in Palandt, BGB 71. Auflage 2012, § 823 BGB Rn. 92). Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können demnach zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (BGH, Urteil vom 16.11.1982, VI ZR 122/80, Fundstelle Juris-Datenbank).

Die inkriminierte Äußerung ist als Schmähkritik nicht mehr von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Eine das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Ehrverletzung liegt vor, wenn eine Äußerung das Ansehen der Person, ihren Ruf und ihre soziale Geltung beeinträchtigen würde (BGH in NJW 2006, 609).

Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik stellt nicht ohne weiteres eine Schmähung dar. Hinzukommen muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (BVerfG in NJW-RR 2010, 204; BGH in NJW 2000, 3421, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall.

Der Vergleich mit der Volkskammer der ehemaligen DDR, dem Parlament eines scheindemokratischen, totalitären Einheitsparteienstaates, und die Bezeichnung als Gesinnungsextremistin verletzen die Landtagspräsidentin in ihrem Ansehen, ihrem Ruf und ihrem sozialen Achtungsanspruch, weil der Vergleich ebenso wie ihre Bezeichnung als Gesinnungsextremistin den Vorwurf enthalten, sie verhalte sich undemokratisch, wende Methoden eines totalitären Staates an und missbrauche deshalb ihre herausgehobene Position als Präsidentin eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten und verfassten Parlaments.

Während der dem streitgegenständlichen Teil vorangehende Teil des Zitates einen hinreichenden Sachbezug zur Auseinandersetzung um die Verweisung des Fraktionsvorsitzenden der Beklagten aus einer Sitzung des Landtages herstellt, fehlt es den streitgegenständlichen Äußerungen an einem zureichenden sachlichen Zusammenhang, innerhalb dessen sie gefallen sind. Diese allgemein und pauschal gehaltenen Äußerungen sind durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt und stellen auch keinen sachlichen Bezug zu der Sitzungsleitung der Präsidentin her, sondern dienen einzig und allein der Herabsetzung und Beleidigung der Person der Landtagspräsidentin und zielen darauf ab.

Die damit erforderliche Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Meinungsäußerungsfreiheit und der Beeinträchtigung des Ehrenschutzes der Präsidentin des Landtags führt zu dem Ergebnis, dass die Äußerung von der Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gedeckt ist. Die Äußerung dient nicht dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, was die Vermutung der Zulässigkeit für sich hätte, sondern wegen des fehlenden sachlichen Bezuges zu der Sitzungsleitung der Präsidentin des Landtages allein ihrer Herabsetzung und Beleidigung.

Die Äußerung der Beleidigung und die Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, indizieren die Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dem deshalb gegebenen Unterlassungsanspruch des klagenden Landes steht nicht entgegen, dass es sich bei der wiedergegebenen Äußerung um ein Zitat des Fraktionsvorsitzenden der Beklagten handelt. Das in Form eines Zitates vorgenommene Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Äußerung kann nämlich dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94, Fundstelle Juris-Datenbank).

Im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte auf ihrer Internetseite weder eindeutig von der Äußerung des Fraktionsvorsitzenden P. ernsthaft distanziert noch diese als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber gestellt. Zum einen fehlen weitere Stellungnahmen zu der Äußerung. Zum anderen zeigt gerade die kommentarlose Wiedergabe im weiteren Zusammenhang des Berichts, in dem u.a. darauf verwiesen wird, dass "im Zusammenhang mit dem 70. Jahrestages des Präventivschlages des Deutschen Reiches gegen die Stalindiktatur ... die Landtagspräsidentin den Landtag für ihre persönliche Sicht der Dinge vereinnahmen wollte€ und der €NPD-Fraktionsvorsitzende Udo P." diese "geschichtsverfälschenden Äußerungen" zum Anlass genommen habe, "einige richtigstellende Zwischenrufe anzubringen", dass es hier gerade an der nach der Rechtsprechung erforderlichen ernsthaften Distanzierung fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eines Vollstreckbarkeitsausspruches bedarf es nicht, weil das eine einstweilige Verfügung bestätigende Urteil mit der Verkündung - auch wegen der Kosten - sofort vollstreckbar ist (Vollkommer in Zöller, ZPO 29. Aufl. 2012, § 925 ZPO, Rn. 9).






LG Rostock:
Urteil v. 04.04.2012
Az: 3 O 748/11 (2)


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