Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. Februar 2005
Aktenzeichen: 12 E 972/04

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.02.2005, Az.: 12 E 972/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Antrag verfolgen, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.776,00 DM bzw. 1.419,35 Euro festzusetzen, ist nicht begründet.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist in Anwendung der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a.F.) - nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Recht auf 792,50 Euro (= 1.550,00 DM) als dem Differenzbetrag zwischen den laufenden Hilfen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 AsylbLG und den Regelsatzleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 11 BSHG festgesetzt. Dass die Kläger auch die konkrete Gewährung einmaliger Beihilfen wie einer Bekleidungspauschale erstrebten, kann dem Antrag aus der Klageschrift vom 3. August 2001 und den dazu von Seiten der Kläger eingereichten Unterlagen nicht entnommen werden. Ihre Argumentation zielte auf eine generelle Bewilligung von Sozialhilfeleistungen an Stelle von Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nicht maßgeblich für das hinter dem Klageantrag stehende Interesse ist es, dass lediglich der Beklagte im Schriftsatz vom 18. Februar 2004 im Nachhinein auch in den Leistungszeitraum fallende Bekleidungshilfen zu den nach Maßgabe von § 2 AsylbLG zu gewährenden Leistungen zählt. Entscheidend ist vielmehr, dass solche bestimmten Bekleidungsbeihilfen auf Seiten der Kläger weder im vorgelagerten Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren Anklang gefunden haben und somit nicht Streitgegen-

stand geworden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a.F. in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.02.2005
Az: 12 E 972/04


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