Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Dezember 2012
Aktenzeichen: II ZR 134/09

(BGH: Beschluss v. 11.12.2012, Az.: II ZR 134/09)

Tenor

Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 5. April 2011 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der 1 Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Der Schriftsatz des Klägers vom 22. März 2012 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung oder einer weiteren Begründung des Beschlusses vom 22. Februar 2012, mit dem der Antrag auf die Festsetzung eines Teilstreitwerts nach § 247 Abs. 2 AktG zurückgewiesen wurde.

Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 18.06.2008 - 6 O 78/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 5 U 100/08 - 3






BGH:
Beschluss v. 11.12.2012
Az: II ZR 134/09


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