Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Juli 2010
Aktenzeichen: 2 Wx 93/10

(OLG Köln: Beschluss v. 07.07.2010, Az.: 2 Wx 93/10)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 9. Juni 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Aachen vom 3. Mai 2010, 73 HR B 15038, wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1.

Die beteiligte Aktiengesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen. Am 13. November 2009 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft statt. Sämtliche Erschienenen verzichteten auf Einhaltung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Form- und Fristvorschriften für die Durchführung der Hauptversammlung. Als TOP 1 wurde eine Kapitalerhöhung von 50.000 € besprochen. Ausweislich der am 22. Dezember 2009 mit der Anmeldung zum Handelsregister vom 21. Dezember 2009 (vgl. Bl. 55, 104 d.GA.) eingereichten Niederschrift des Hauptversammlungsprotokolls vom 13. November 2009 (Bl. 112 ff. d.GA.) wurde die Fassung folgenden Beschlusses entsprechend dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen (Bl. 113 d.GA.):

"Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen eine Bareinlage erhöht von 80.000,00 Euro um 50.000,00 Euro auf 130.000,00 Euro durch Ausgabe von 1.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je 50,00 Euro. Die neuen Aktien werden zum Betrag von 50,00 Euro je Aktie ausgegeben.

Von den neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären Herrn Rechtsanwalt G. 200 Aktien sowie Frau Rechtsanwältin I. 100 Aktien zu Bezug angeboten werden. Ferner werden Herrn Rechtsanwalt W., S. 00, 00000 E., 500 Aktien sowie Herrn Rechtsanwalt C., B. Str. XX, XXXXX D., 200 Aktien zum Bezug angeboten.....

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapital wird ungültig, wenn nicht bis zum 30. November 2009 neue Aktien im Gesamtnennbetrag von mindestens 50.000,-- Euro gezeichnet sind."

Weiterhin heißt es in dem Protokoll (Bl. 114 d.GA.):

"Die Hauptverhandlung fasste daraufhin einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, den vorstehenden Beschluss.

Der Vorsitzende stellte sodann fest, dass der Beschluss zu Tageordnungspunkt 1, wie vorgeschlagen, einstimmig gefasst worden ist. Er verkündete ihn."

Die Niederschrift über die Hauptversammlung wurde durch den beurkundenden Notar aufgenommenen und von ihm eigenhändig sowie von den erschienen Aktionären unterzeichnet.

Ferner wurde am 13. November 2009 ausweislich der am 22. Dezember 2009 eingereichten Niederschrift über den Aufsichtsratsbeschluss vom selben Tage folgender Beschluss gefasst (Bl. 134 d.GA.):

"Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 13.11.2009 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von Euro 80.000,--- um Euro 50.000,-- auf Euro 130.000,-- durch Ausgabe von 1.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je Euro 50,-- zu erhöhen. Auf der Grundlage der durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 13.11.2009 erteilten Ermächtigung fasst der Aufsichtsrat den Wortlaut von § 4 der Satzung ... wie folgt neu ..."

Die bezugsberechtigten Aktionären unterzeichneten am 13. November 2009 Zeichnungsscheine, in denen es unter anderem heißt (Bl. 155 ff. d.GA.):

"Die außerordentlich Hauptversammlung der T. Rechtsanwalts-AG I. & Kollegen mit Sitz in F. hat am 13. November 2009 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von 80.000,00 EUR um 50.000,00 EUR auf 130.000,00 EUR beschlossen. Die Erhöhung erfolgt durch Ausgabe von 1.000 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag zu je 50,00 EUR ...

....

Ich unterzeichnet und übernehme hiermit

.... neue Inhaberaktien der REWISTO Rechtsanwalts-AG I. Kollegen im Nennbetrag von je 50,00 EUR ....

.....

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.03.2010 im Handelsregister eingetragen worden ist."

Nachdem das Registergericht mit Verfügung vom 5. März 2010 (Bl. 60 d.GA.) darauf hingewiesen hatte, dass nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften nur die Ausgabe vinkulierter Namensaktien zulässig sei, hat der beurkundende Notar unter dem 26. März 2010 das Hauptversammlungsprotokoll vom 13. November 2009 gemäß § 44a Abs. 2 BeurkG wie folgt berichtigt (Bl. 192 d.GA.):

"Hiermit wird als offensichtliche Unrichtigkeit berichtigt:

Der erste Satz des Beschlussvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 lautet:

"Das Grundkapital ..... durch Ausgabe von 1.000 neuen Namensaktien [hervorgehoben durch den Notar] im ......."

Hinter dem ersten Satz des Beschlussvorschlages von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1 ist ein zweiter Satz einzufügen, der wie folgt lautet:

"Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar (vinkulierte Namensaktien) und können nur an die in § 59a Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO genannten Personen übertragen werden." [hervorgehoben durch den Notar]

Die Unrichtigkeit beruht auf einer irrtümlichen Verwendung einer unpassenden Vorlage für das Hauptverhandlungsprotokoll."

Gleichzeitig hat der Notar mit Datum 13. November 2009 die Niederschrift des Aufsichtsratsbeschlusses vom selben Tag neu eingereicht, die nunmehr folgenden Wortlaut hat (Bl. 197 d.GA.):

"Die Hauptversammlung ..... durch Ausgabe von 1.000 neuen vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag ....

Weiterhin sind neue Zeichnungsscheine mit Datum 22. März 2010 eingereicht worden, die folgenden Wortlaut haben (Bl. 201 ff. d.GA.:

"Die außerordentliche Hauptversammlung .... Die Erhöhung erfolgt durch Ausgabe von 1.000 neuen vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je 50,00 EUR.

Ich habe bereits am 13.11.2009 durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheins neue Aktien der Gesellschaft gezeichnet. der damalige, von dritter Seite entworfene Zeichnungsschein wies dabei irrtümlich die Bezeichnung "Inhaberaktien" aus, obwohl bei der Hauptversammlung die Kapitalerhöhung durch Ausgabe von vinkulierten Namensaktien beschlossen wurde. Diese Falschbezeichnung ist mir bei der Unterzeichnung des vorgenannten Zeichnungsscheins nicht aufgefallen. Dementsprechend bin ich bei der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins vom 13.11.2009 davon ausgegangen, neue Namensaktion zu zeichnen. Hiervon sind auch Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgegangen. Es handelte sich mithin um eine übereinstimmende Falschbezeichnung, so dass das tatsächlich Gewollt maßgeblich ist.

Zur Klarstellung erkläre ich nunmehr unter Richtigstellung der vorerwähnten Falschbezeichnung folgendes: ....

Ich unterzeichne und übernehme hiermit ... neue Namensaktien der ....

Abweichend von der im Zeichnungsschein vom 13.11.2009 bestimmten Frist bestimme ich nunmehr, dass die Zeichnung unverbindlich wird, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 01.10.2010 im Handelsregister eingetragen worden ist."

Zudem hat der Notar eine Erklärung des Vorstandes vom 25. März 2010 vorgelegt (Bl. 199 d.GA.), worin dieser bestätigt, dass er bei der Annahme der Zeichnungsscheine von dem Zustandekommen eines Zeichnungsvertrag über Namensaktien ausgegangen sei. Am 23. April 2010 hat der Notar weitere Erklärungen der beiden nicht bezugsberechtigten Aktionäre von 21. April 2010 eingereicht (Bl. 71 f., 212 f. d.GA.), wonach diese bei der Hauptversammlung vom 13. November 2009 ebenfalls für die Ausgabe von 1.000 vinkulierten Namensaktien gestimmt hätten und dieser Beschluss einstimmig gefasst worden sei.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2010 (Bl. 73 ff. d.GA.) hat das Amtsgericht den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 11. Mai 2010 (Bl. 81 d.GA.) zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit einem am 10. Juni 2010 eingegangen Fax vom 9. Juni 2010 Beschwerde eingelegt (Bl. 82 ff. d.GA.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. Juni 2010 (Bl. 90 ff. d.GA.) der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

a)

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zuständig. Das vorliegende Verfahren ist durch Einreichung des Antrages vom 14. Dezember 2009 und somit nach dem am 1. September 2009 erfolgten Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes eingeleitet worden.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist nach § 58 FamFG statthaft und fristgerecht eingelegt. Gegen gerichtliche Endentscheidungen, welche die Ablehnung einer Registereintragung betreffen (vgl. § 382 Abs. 3 FamFG), findet nunmehr die befristete Beschwerde nach § 58 FamFG statt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Auflage 2009, § 382 Rn. 19).

b)

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Eine Eintragung der Stammkapitalerhöhung auf der Grundlage der ursprünglich eingereichten Unterlagen kommt nicht in Betracht, da eine Erhöhung des Stammkapitals durch die Ausgabe von Inhaberaktien bei einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft ausscheidet. Hiergegen wendet sich auch die Beschwerde nicht.

Das Amtsgericht hat zudem zu Recht den Eintragungsantrag auf der Grundlage der nunmehr übermittelten (geänderten) Unterlagen abgelehnt. Dabei kann es der Senat dahingestellt lassen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt die über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft notariell aufgenommene Niederschrift einer nachträglich einer Berichtigung durch den beurkundenden Notar zugänglich ist (vgl. hierzu Hüfer, AktG, 9. Auflage 2010, § 130 Rn. 11a; Krieger, NZG 2003, 366; Grumann/Gillmann, NZG 2004, 839; Maaß, ZNotP 2005, 50; Eylmann, ZNotP 2005, 300; Wolfsteiner, ZNotP 2005, 376; Eylmann, ZNotP 2005, 458; Görk, MittBayNot 2007, 382; zur strafrechtlichen Konsequenz einer nachträglichen Änderung einer notariellen Hauptversammlungsniederschrift siehe auch OLG Frankfurt, MittBayNot 2007, 422).

Geht man mangels besonderer Regelung im AktG von der Möglichkeit eines Rückgriffs auf § 44a Abs. 2 BeurkG aus (so auch Hüffer, aaO, § 130 Rn. 11a), so verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Voraussetzungen für die von dem Notar vorgenommene Berichtigung der ursprünglich eingereichten Unterlagen lagen nicht vor.

Insoweit ist der Senat hier befugt, im Beschwerdeverfahren eigenständig ohne Bindungswirkung zu prüfen, ob der Notar vorliegend zu Recht von der Möglichkeit einer Berichtigung ausgegangen ist. Nach der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung kommt fehlerhaften Berichtigungsbeschlüsse (§ 319 ZPO), die erkennbar keine gesetzliche Grundlage haben, trotz der formellen Rechtskraft keine Bindungswirkung zu (vgl. BGHZ 20, 188 = NJW 1956, 830; BGH, NJW 1995, 1033; NJW 2004, 2389; NJW-RR 1993, 700; NJW-RR 2001, 61). Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Senats auch für eine Berichtigung nach § 44a BeurkG heranzuziehen. Das Beurkundungsgesetz hat in dieser Vorschrift in Anlehnung an § 319 ZPO den Begriff der "offensichtlichen Unrichtigkeit" übernommen, so dass es nahe liegt, die hierzu ergangene Rechtsprechung (Limmer in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Auflage 2004, § 44a BeurkG Rn. 14, 18; Preuß in Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2003, § 44a R. 8) und die sonstigen zu § 319 ZPO aufgestellten Grundsätze zu übernehmen (vgl. zum Beispiel zur entsprechenden Anfechtung der Ablehnung einer Berichtigung durch den Notar: KG, OLGR 2004, 171).

Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Berichtigung der von dem Notar im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptverhandlung aufgenommenen Urkunden erkennbar nicht gegeben. Das Gesetz lässt nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG nur Korrekturen zu, wenn es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt. Die Frage, wann eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu entscheiden. Die sog. Offensichtlichkeit muss sich zwar nicht unbedingt aus der Urkunde selbst ergeben, sondern kann auch anderen Umständen entnommen werden. Die Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der richtige Wortlaut sich nicht ohne Weiteres ermitteln lässt (Peterßen, RNotZ 2008, 181 [210]) bzw. die Erklärungen der Beteiligten durch die Berichtigung einen anderen Sinn erfahren könnten. Entsprechende Korrekturen und Ergänzungen sind unzulässig.

Dies ist hier der Fall. Bei dem in den Urkunden stets benutzten Begriff "Inhaberaktie" handelt es sich um eine im Aktiengesetz geregelte Form der Beteiligung am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (vgl. § 10 AktG), die sich von der ebenfalls möglichen Beteiligung durch Ausgabe von Namensaktien grundlegend unterscheidet. Somit führt die hier vorgenommene Änderung der gewählten Formulierung zu einer Veränderung des sachlichen Inhalts und des Erklärungsinhalts der maßgeblichen Urkunden. Damit wird hier durch die von dem Notar vorgenommene Berichtigung in unzulässiger Weise (vgl. dazu allgemein Preuß in Huhn/von Schuckmann, aaO, § 44a Rn. 8; Peterßen, RNotZ 2008, 181 [210]) eine Erklärung nachgeholt, die die Beteiligten mit diesem sachlichen Inhalt nicht abgegeben haben. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Notar nicht nur den Begriff "Inhaberaktie" berichtigt hat, sondern auch noch zu dem Beschlussvorschlag des Vorstandes sowie des Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 1, der dann Grundlage des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses war, einen weiteren, bisher im Protokoll nicht enthaltenen Satz eingefügt hat und damit letztlich die Grundlage des in der Hauptversammlung gefassten und durch den Versammlungsleiter verkündeten Beschlusses geändert hat. Ob dies zu einer Nichtigkeit des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses führt (vgl. hierzu nur Krieger, NZG 2003, 366; Werner in Großkomm AktG, Stand August 1993, § 130 Rn 113 ff.), bedarf hier keiner weiteren Erörterung durch den Senat.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da der Senat mit seiner Entscheidung nur eine einzelfallbezogene Würdigung vorgenommen hat, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.






OLG Köln:
Beschluss v. 07.07.2010
Az: 2 Wx 93/10


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