Landgericht Münster:
Urteil vom 15. September 2008
Aktenzeichen: 021 O 54/08

(LG Münster: Urteil v. 15.09.2008, Az.: 021 O 54/08)

Tenor

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 14.09.2008 trägt die Klägerin.

Die Kosten des Rechtsstreits für den 15.09.2008 trägt die Beklagte zu 1.).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten zu 1.) und 2.) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €.

Die Beklagte zu 1.) kann die Vollstreckung durch Leistungen von Sicher-heit in Höhe von 1.000,00 € des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-cher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) auf Zahlung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18.01.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes ab, da diese auf ihrer Internet-Plattform ......#, auf der die Beklagte für ihr Unternehmen wirbt, es unterließ, in ihrem Impressum das Handelsregister nebst zugehöriger Nummer anzugeben und auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung, so sie diese besitzt, im Rahmen des Impressums nicht auswies. Dem Schreiben fügte sie sogleich eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, in der sie auch die

ihr durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 755,80 € netto aufnahm.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25.01.2008 gab die Beklagte zu 1) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie auch die Zahlung einer Vertragsstrafe versprach, die indes im Streitfalle vom Landgericht Hamburg zu überprüfen sei. Außerdem lehnte sie die Zahlung der vorgerichtlichen Mahnkosten unter Hinweis auf den Unerheblichkeitsvorbehalt gemäß § 3 UWG ab.

Unter dem 13.02.2008 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über die Zahlung eines Betrages von 755,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2008, der der Beklagten zu 1) am 15.02.2008 zugestellt wurde. Nachdem die Beklagte am gleichen Tage Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt und die Klägerin am 25.02.2008 weitere Gerichtskosten eingezahlt hatte, wurde das Mahnverfahren von der Mahnabteilung an das Landgericht Münster, Kammer für Handelssachen, abgegeben, wo es am 28.02.2008 einging.

Da die Klägerin mit dem Mahnbescheidsantrag gegenüber der Beklagten zu 1) zugleich auch einen Mahnbescheid gegenüber dem Beklagten zu 2) beantragt und einen solchen auch erwirkt hatte, der Beklagte zu 2) ebenfalls Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte und das Verfahren daraufhin ebenfalls zeitgleich an das Landgericht Münster, Kammer für Handelssachen, abgegeben worden war, hat dieses durch Verbindungsbeschluss vom 19.03.2008 die Verfahren gegen die der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) miteinander verbunden.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2008, eingegangen bei Gericht am 19.03.2008, hat die Klägerin sodann ihre Klage begründet und neben dem Zahlungsanspruch im Mahnverfahren beide Beklagte mit einem weiteren Antrag zu Ziffer 1) diese auf Unterlassung in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne eine ordnungsgemäße Anbieterkennung, die insbesondere das Handelsregister und die entsprechende Registernummer - weiterhin, falls vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer - enthält, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, wie

geschehen auf der Internetseite ......#. Darüber hinaus hat sie mit dem angekündigten Antrag zu 3) beantragt, dass die Beklagten die Kosten zu tragen haben und den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss ab Eingang bei Gericht, und diese mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Aufgrund dieser Klageerweiterung hat das Gericht mit Schreiben vom 25.03.2008 bei den Klägervertretern die Zahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses, ausgehend von einem Streitwert von 15.000,00 €, mithin in Höhe von 726,00 € angefordert, der in der Folgezeit von der Klägerin jedoch nicht eingezahlt worden ist.

Mit prozessleitender Verfügung vom 28.07.2008 hat das Gericht daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.09.2008 anberaumt und im Zuge dieser Ladungsverfügung den Beklagten aufgegeben, binnen einer Frist von drei Wochen auf die Anspruchsbegründung zu dem Antrag zu Ziffer 2) (Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 755,88 € nebst Zinsen) zu erwidern. Die Klageerweiterung zu den Anträgen zu Ziffer 1) und 3) der Klagebegründungsschrift vom 17.03.2008 sei bislang noch nicht förmlich zugestellt worden, da trotz gerichtlicher Anforderung ein weiterer Gerichtskostenvorschuss von der Klägerin nicht eingezahlt worden sei. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 01.08.2008 ist die Klagebegründungsschrift vom 17.03.2008 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten förmlich zugestellt worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2008 hat die Klägerin sodann die Klageanträge zu Ziffern 1) und 3) ihrer Klagebegründungsschrift vom 17.03.2008 gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) sowie den Antrag zu Ziffer 2) (Zahlung des vorgerichtlichen Abmahnkosten) gegenüber dem Beklagten zu 2) sowie den Antrag wegen der Zinsmehrforderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die von ihr geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten von der Beklagten zu 1) zu zahlen seien.

Sie beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält einen Zahlungsanspruch der Klägerin für nicht gegeben, da der von der Klägerin gerügte Wettbewerbsverstoß als unerheblich im Sinne von § 3 UWG einzusteifen sei. Im Übrigen beruft sie sich auf die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 755,80 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.

Soweit die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 den Internetauftritt der Beklagten zu 1) wegen unterlassener Angabe des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer sowie, soweit vorhanden, den fehlenden Ausweis der Umsatzsteueridentifikationsnummer § 27 a des Umsatzsteuergesetztes oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung beanstandet hat, war diese Abmahnung berechtigt. Durch die unterlassenen Angaben verstieß die Beklagte gegen die Vorschriften der §§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und - soweit gegeben - Nr. 6 TMG, was, da es sich bei den Regelungen des Telemediengesetzes um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt, einen

Unterlassungsanspruch der Klägerin als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 1 UWG nach sich zog. Dass ein solcher Verstoß gegeben war, hat die Beklagte durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2001 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugeleitet worden ist, auch bestätigt und anerkannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) liegt mit dem Verstoß auch nicht nur eine unerlaubte Wettbewerbshandlung vor, die als unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu erachten ist. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Verletzung einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG nicht notwendiger Weise einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm geschützten Marktteilnehmer begründet (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 3 Rdn. 79 m.w.N.). Entscheidend sind vielmehr die konkreten Auswirkungen des Rechtsverstoßes. Dafür ist maßgeblich, welche Interessen die verletzte Norm schützen will, wie hoch sie zu bewerten ist und wie schwerwiegend ihre Verletzung ist (vgl. Hefermehl a.a.O., § 4 Kapitel 11 Rdn. 11. 58 a m.w.N.). Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159 Tz 15; Hefermehl, a.a.O., § 4 UWG, Kapitel 11 Rdn. 11. 169). Insoweit wird vorliegend durch die verletzte Norm der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information über seinen Vertragspartner unmittelbar berührt, was ein hohes Rechtsgut darstellt, wie sich auch darin zeigt, dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 nach § 16 Abs. 2 TMG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die bußgeldbewehrt ist. Von daher war unter Berücksichtigung dieser Faktoren nicht nur von einem unerheblichen Wettbewerbsverstoß auszugehen.

Auch der Höhe nach sind die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 € berechnet worden sind, einem Wert, der für derartige Verstöße als üblich und angemessen anzusehen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) ist der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt. Nachdem die Beklagte zu 1) mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2008 die Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten abgelehnt hat, hat die

Klägerin unter dem 13.02.2008 einen Mahnbescheid über diese Forderung erwirkt, der der Beklagten zu 1) am 15.02.2008 zugestellt worden ist. Nach Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses für die geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit an das Streitgericht abgegeben worden, wo er am 28.02.2008 eingegangen ist. Die daraufhin erst unter dem 28.07.2008 erfolgte Terminierung der Sache beruhte darauf, dass die Klägerin mit der Klagebegründungsschrift weitere Anträge angekündigt hat, für die sie dann einen Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Da die Klagebegründungsschrift hinsichtlich des Antrages zu 2) dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 01.08.2008 zugegangen ist, blieb für die Annahme einer Verjährung des geltend gemachten Anspruches gemäß § 11 Abs. 1 UWG kein Raum.

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1,

288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,

709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO.






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Urteil v. 15.09.2008
Az: 021 O 54/08


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