Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 13. Februar 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 109/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 13.02.2009, Az.: 1 AGH 109/08)

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf § 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der jetzt 58-jährige Antragsteller ist seit dem 19.08.1982 als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.

Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vom 28.07.2008 (AG F

- Aktz.......#) erhalten hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben

vom 21.08.2008 unter Fristsetzung zum 29.08.2008 zur Stellungnahme auf.

Nach einer durch die Antragsgegnerin gewährten Fristverlängerung antwortete der Antragsteller insoweit, dass er seine Tätigkeit als Einzelanwalt aufgeben wolle und die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung anstrebe.

Darüber hinaus wolle er bis zum 30.11.2008 durch Aufnahme eines Darlehens aus der Familie seine - so wörtlich - "schlechte finanzielle Situation" regeln.

Zu den drei der Antragsgegnerin damals bekannten Forderungen lässt er sich insoweit ein, als die als Nr. 1) der Aufstellung erwähnte Forderung seiner geschiedenen früheren Ehefrau in Höhe von € 15.338,76 von dieser nicht mehr geltend gemacht werde.

Diese verlange von ihm lediglich noch eine Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von € 2.589,35.

Die unter Ziffer 2) erwähnte Forderung der Sparkasse stamme aus einer missglückten Finanzierung einer Kanzleigründung. Die Forderung in Höhe von ca. € 30.000,00 solle vergleichsweise durch eine Einmalzahlung in Höhe von € 20.000,00 geregelt werden.

Die unter Ziffer 3) geführte Forderung einer Frau N in Höhe von € 186,88 aus einem Kostenfesetsetzungsbeschluss des Landgerichts B vom 27.03.2006 sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Forderung sei seinerzeit unmittelbar beglichen worden.

Daneben räumte er allerdings noch ein, dass die Sparkasse B aus einem Mietverhältnis noch eine Forderung in Höhe von € 5.024,00 gegen ihn habe und das Finanzamt B-Kreis Umsatzsteuerforderungen in Höhe von € 2.998,32 gegen ihn verfolge.

Nachdem sich im Laufe des Monats Oktober 2008 das von dem Antragsteller in Aussicht gestellte Anstellungsverhältnis nicht von ihm realisieren ließ, widerrief die Antragsgegnerin unter dem 07.11.2008 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung, sich jetzt beziehend auf eine Forderungsaufstellung mit 6 Einzelpositionen und einem Endbetrag von € 49.525,39.

Die Antragsgegnerin stützt dabei ihre Widerrufsverfügung insbesondere auf den Haftbefehl des Amtsgerichts F vom 15.07.2008 und die hieraus resultierende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vom 28.07.2008, stellt jedoch auch einenVermögensverfall positiv fest im Hinblick auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst wegen Kleinstbeträgen wie beispielsweise die Gerichtskasse B betreffend eine Forderung von € 32,50.

Die Widerrufsverfügung ist dem Antragsteller unter dem 11.11.2008 zugestellt worden.

Gegen diese Widerrufsverfügung richtet sich der vorliegende Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 08.12.2008, vorab per Telefax beim Anwaltsgerichtshof eingegangen unter dem 11.12.2008.

Darin stellt der Antragsteller nochmals unstreitig, dass die Sparkasse B aus einem notariellen Anerkenntnis über € 30.000,00, welche schon auf einen Vergleich beruhe, Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe.

Die in der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin erwähnte lfd. Nr. 3) bestehe nicht, die lfd. Nr. 4) sei erledigt. lfd. Nr. 5) nicht nachvollziehbar, da diese Forderung der Gerichtskasse für ihn "nicht mehr greifbar sei".

Belege hat der Antragsteller insoweit nicht vorgelegt.

Die im Herbst 2008 angezeigten Umsatzsteuerrückstände seien im Oktober 2008 in Höhe von € 3.311,87 beglichen worden, ohne dass insoweit auch ein Beleg zu den Akten gereicht worden ist.

Im Übrigen strebe er nach wie vor die Regulierung der gegen ihn bestehenden Forderungen durch ein von dritter Seite "verbürgtes Darlehen" an. Auch insoweit hat der Antragsteller Nachweise nicht vorgelegt.

Letztlich vertritt er die Auffassung, dass aus der Tatsache, dass er in der Vergangenheit nie negativ in Erscheinung getreten sei, sich gleichzeitig ergebe, dass eine konkrete Gefährdung der Vermögensinteressen von Rechtsuchenden nicht zu erkennen sei.

Trotz des üblichen Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 26.01.2009 hat der Antragsteller keine weiteren Ausführungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, insbesondere auch keine Belege zu den Akten gereicht.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller eingeräumt, dass ihm bewusst sei, dass der Bescheid der Antragsgegnerin zu Recht ergangen sei und er bislang eine vollständige Konsolidierung seiner Vermögenswerte noch nicht erreicht habe. Er sei aber darum bemüht und hege insoweit die Erwartung, diese Konsolidierung demnächst erreichen zu können, spätestens solle ihm dies im Verlaufe der Zeit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes gelingen.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2008 aufzuheben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO angenommen; diese Voraussetzungen sind auch im Nachhinein nicht entfallen.

Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden.

Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

Er wird darüber hinaus vermutet, wenn ein Rechtsanwalt in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

1.

Der Antragsteller befand sich zur Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.11.2008 in Vermögensverfall. Dieser ist auch in der Folgezeit nicht entfallen.

a)

Vorliegend greift die Vermutung des § 14 II Nr. 7 BRAO ein.

Durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vom 28.07.2008 und dem zugrundeliegenden Haftbefehl ist der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen.

Die Eintragung steht bis zum heutigen Tage fort.

b)

Darüber hinaus belegen aber auch die gegen den Antragsteller eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen eindeutig einen Vermögensverfall. Sowohl die Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin als auch die Einlassungen des Antragstellers in diesem Verfahren bestätigen, dass gegen den Antragsteller eine Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis hin zu Kleinstbeträgen von € 32,50 eingeleitet werden mussten, da der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen freiwillig nicht nachgekommen war.

Dass der Antragsteller diese gegen ihn bestehenden Forderungen in absehbarer Zeit zurückführen kann oder eine anderweitige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse zu gewärtigen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller so eingeräumt.

2.

Von einer Gefährung Rechtsuchender ist vorliegend ebenfalls auszugehen.

Besondere Umstände, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht auf eine konkrete Gefährdung an, vielmehr reicht eine abstrakte Gefährdung aus. Ebenso unererheblich ist, ob der Antragsteller in der Vergangenheit in berufsrechtlicher Hinsicht bereits einmal auffällig geworden ist oder nicht. Dies ist für ein abstrakte Gefährdung ebenfalls unerheblich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 I BRAO.

Die Festsestzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 13.02.2009
Az: 1 AGH 109/08


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