Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 185/01

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 32 W (pat) 185/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 8. August 1997 angemeldete und am 24. Juni 1998 für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Photographien; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Spielkarten; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäteneingetragene farbige (rot, weiß, schwarz) Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der für Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwarenam 26. Februar 1996 eingetragenen Wortmarke 396 088 244 DISTRICT.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marken seien sich nicht ähnlich, da der Wortbestandteil der angegriffenen Marke einen einheitlichen Gesamtbegriff ergebe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 15. Februar 2001 aufzuheben und die Marke 397 37 834 zu löschen.

Sie macht geltend, dass der Verkehr die angegriffene Marke zumindest klanglich auf den hervorstechenden Markenteil "District" reduzieren werde, wodurch sich die Gefahr von Verwechslungen ergebe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind teilweise identisch. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhwaren werden sowohl von der angegriffenen Marke beansprucht, als auch durch die Widerspruchsmarke geschützt.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind jedoch einander nicht ähnlich. Eine bildliche Ähnlichkeit scheidet schon wegen der auffälligen Graphik der angegriffenen Marke aus. Bei der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass bei normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils vom Erfahrungssatz auszugehen ist, dass sich der Verkehr eher an dem Wort als an dem Bildbestandteil orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (vgl. BGH, GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHÉ/TISSERAND). Die angegriffene Marke besteht aus den Wortbestandteilen "Redlight District" und "Romantisches Musical". Auch bei Zeichen, die aus mehreren Wortbestandteilen bestehen, ist es möglich, dass sie in ihrem Gesamteindruck durch einzelne Wortbestandteile geprägt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass hinreichende Anhaltspunkte aus der allgemeinen Lebenserfahrung vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Verkehr werde andere Wortbestandteile bei der Wahrnehmung einer Marke vernachlässigen. In diesem Zusammenhang gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, eine Marke auf eine aussprechbare Länge zu verkürzen. Die graphische Gestaltung drängt die Worte Redlight District in den Vordergrund. Der Markenbestandteil "Redlight" sticht hervor durch eine breite, rote Strichführung vor schwarzem, schattigem Hintergrund, der Markenbestandteil "District" durch schlanke Buchstaben, die in weiß mit dunklen Flecken gestaltet sind. Der Markenbestandteil "Romantisches Musical" dagegen ist deutlich kleiner und optisch an den Rand gedrängt, so dass wegen der auffälligen Gestaltung von "Redlight District" davon auszugehen ist, dass die Marke auch so benannt werden wird. Für eine weitere Verkürzung auf District fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die graphische Ausgestaltung räumt dem Wort "District" keine Vorrangstellung ein. Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise erkennt in "Redlight District" ("Rotlichtviertel") auch einen Gesamtbegriff, ein weiterer Umstand, der einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf "District" entgegensteht. Stellt man somit Redlight District und DISTRICT gegenüber, so besteht schon wegen der unterschiedlichen Wortlängen kein Grund dafür, dass man die eine Marke für die andere halten könnte.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Marken stimmen lediglich darin überein, dass beide den Bestandteil "District" aufweisen. Dies kann nicht die Gefahr von Verwechslungen verursachen (vgl. BGH, GRUR 2002, 542, 543 - BIG), da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der übereinstimmende Markenbestandteil Hinweischarakter auf die Widersprechende hat und dieser in der angegriffenen Marke eigenständig kennzeichnend hervortritt, da "Redlight District" ein Gesamtbegriff ist. Aber selbst wenn dies nicht erkannt wird sind "Redlight" und "District" beide in ihrer Kennzeichnungskraft gleichwertig anzusehen, so dass ein unter Kennzeichnungsaspekten sich ergebender Schwerpunkt der Marke im Markenteil "District" nicht festgestellt werden kann. Damit besteht auch für diejenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die den Gesamtbegriff "Redlight District" (Rotlichtbezirk) nicht erkennen, kein Anlass beide "District"-Marken irrtümlich einem Unternehmen zuzuordnen, auch wenn sie deren Zeichen kennen.

Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Rauch Sekretaruk Fa Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/D84617.3.gif






BPatG:
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Az: 32 W (pat) 185/01


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