Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 25. August 2011
Aktenzeichen: M 6b S 11.3506

(VG München: Beschluss v. 25.08.2011, Az.: M 6b S 11.3506)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am € April 1971 geborene Antragsteller erwarb im Jahr 1989 die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alt).

Am € April 2011 wurde der Antragsteller um 10.25 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da der Drogenurintest hinsichtlich THC positiv ausfiel, wurde am € April 2011 eine Blutentnahme angeordnet und um 11.01 Uhr durchgeführt. Die chemisch-toxikologische Untersuchung dieser Blutprobe ergab gemäß Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität A€ vom € Mai 2011 neben dem Nachweis von Codein folgende Befunde:

THC: 2,2 µg/L, THC-Carbonsäure: 16 µg/L, Hydroxy-THC: ca. 0,74 µg/L.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde die vorangegangene Aufnahme von Cannabiszubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana und von Codein belegen.

Bei der Anhörung durch das Landratsamt A€ räumte der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen einen Konsum von ca. 3 - 4 g €Gras€ im Zeitraum zwischen € März 2011 und € April 2011 ein. Bezüglich des Nachweises von Codein hatte der Antragsteller bereits vor der Polizei angegeben, aufgrund einer Kieferoperation am € April 2011 eine Tablette Dolormin blau und eine Tablette Dolormin weiß eingenommen zu haben.

Mit Verfügung vom € Mai 2011 sah die Staatsanwaltschaft A€ gemäß § 31 a Abs. 1 BTMG von der Verfolgung der Zuwiderhandlung vom € April 2011 ab.

Mit Schreiben vom € Juni 2011 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, bzw. bis zum € Juli 2011 freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte mit Schreiben vom € Juli 2011, weder Polizei noch der Arzt bei der Blutentnahme hätten Beeinträchtigungen beim Antragsteller feststellen können. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht angezeigt, der Antragsteller sei auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Er habe sich für ein Drogenkontrollprogramm beim TÜV € angemeldet. Aus den genannten Gründen reiche es völlig aus, dem Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens sowie der Ergebnisse des Drogenkontrollprogramms aufzugeben.

Mit Bescheid vom € Juli 2011, dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten zugestellt am € Juli 2011, entzog das Landratsamt A€ dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 4 des Bescheides) die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte ihn auf, den Führerschein binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung abzugeben und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € an.

Der Antragsteller habe gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert. Dies wurde zum einen aus den Angaben des Bevollmächtigten zum Konsum vom € März bis € April 2011 entnommen; darüber hinaus stellte das Landratsamt fest, dass aufgrund der Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung zeitnah zum Fahrtantritt ein erneuter Cannabiskonsum stattgefunden haben müsse. Als gelegentlicher Cannabiskonsument habe er mit einem THC-Wert von 2,2 µg/L am Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen das Trennungsgebot verstoßen.

Mit Schriftsatz vom € Juli 2011 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid Widerspruch ein, der bis zur Entscheidung des Gerichts noch nicht begründet worden ist.

Unter dem gleichen Datum, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am € Juli 2011, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom € Juli 2011 anzuordnen.

Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung im Anhörungsverfahren bei der Verwaltungsbehörde.

Unter dem € August 2011 legte das Landratsamt A€ die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 22. August 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mit der Auslegung (§ 88 VwGO), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt wird, zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a., wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Bescheides vom € Juli 2011 wurde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend ausreichend begründet. Der Antragsgegner ist in der Begründung der Vollziehungsanordnung ersichtlich auf den konkreten Fall eingegangen. Er hat Bezug auf den Cannabiskonsum durch den Antragsteller und die damit verbundenen Gefährdungen für den Straßenverkehr genommen. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich der Sicherheitsrechts gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgeblich waren (vgl. ständige Rechtsprechung auch des BayVGH).

Der Sofortvollzug ist auch materiell gerechtfertigt. Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers anzusehen, vorerst weiterhin am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen zu dürfen.

Neben einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ist insbesondere von Bedeutung, dass der erhobene Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes nicht besteht. Sonderbestimmungen gelten im Fall von Cannabiskonsum, bei dem - im Vergleich zum Konsum sogenannter harter Drogen privilegierend - zu differenzieren ist. In Übereinstimmung mit Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2000) führen Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aus, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis grundsätzlich nicht besteht (Nr. 9.2.1), während bei nur gelegentlicher Cannabiseinnahme die Fahreignung nur dann entfällt, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht möglich ist, oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt oder eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust bestehen (Nr. 9.2.2).

Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen ist und ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat.

Dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:

Bereits der vom Bevollmächtigten des Antragstellers eingeräumte Konsum von ca. 3 - 4 g €Gras€ im Zeitraum vom € März bis € April 2011 stellt einen gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten und nicht nur wie vom Bevollmächtigten vorgetragen ein einmaliges Ereignis dar, da an mehreren Tagen unabhängig voneinander mehrere Joints geraucht worden sind. Darüber hinaus ist aufgrund des bei der chemisch-toxikologischen Analyse festgestellten THC-Wertes (2,2 µg/L) der dem Antragsteller am € April 2011 entnommenen Blutprobe unzweifelhaft nachgewiesen, dass dieser offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme ein weiteres Mal Cannabis bzw. Marihuana konsumiert hat. Bezüglich des Abbauwertes von Cannabisprodukten wird auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (ausführlich im Beschluss vom 22.12.2008, Az.: 11 CS 08.2931) sowie des erkennenden Gerichts verwiesen (zuletzt Beschl. vom 31.5.2011, Az.: M 6b S 11.1878). Der Antragsteller hat somit jedenfalls mindestens zweimal Cannabis konsumiert. Von einem gelegentlichen Konsum ist bereits bei einer zweimaligen Einnahme der Droge auszugehen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006, Az.: 11 CS 05.1453, zuletzt bestätigt mit Beschl. vom 14.6.2020, Az.: 11 CS 09.3062). Lediglich das einmalige Probierverhalten fällt nicht unter diese Vorschrift.

Als zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis hat der Antragsteller mit einer THC-Konzentration von 2,2 µg/L am € April 2011 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Er hat damit nachweislich gegen das Gebot verstoßen, zwischen Konsum und Fahren zu trennen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nämlich entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis bzw. Marihuana objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 µg/L im Blut am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Darauf, ob bei dem Betroffenen drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, kommt es nicht an. Ein einmaliges Fahren unter dem Einfluss von mehr als 2,0 µg/L THC reicht aus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH vom 25.1.2006, DAR 2006, 349 und vom 8.3.2006, Az. 11 CS 05.1678). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass etwa der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 27.3.2006, NJW 2006, 2135 ff.) bereits ein einmaliges Fahren mit einer THC-Konzentration ab 1,0 µg/L für die Annahme fehlender Fahreignung nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausreichen lässt.

Damit ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen, dass der Antragsteller seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Denn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist weder die verfahrensrechtliche noch die materiell-rechtliche Einjahresfrist verstrichen, da zwischen der Feststellung des unzulässigen Cannabiskonsums am € November 2010 und der Entscheidung des Gerichts erst knapp 7 Monate vergangen sind. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Einjahresfrist ist festzustellen, dass sich der Antragsteller bislang weder auf vollständige Abstinenz oder einen nachgewiesenen Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu vereinbarenden Konsumverhalten berufen hat.

Offen bleiben kann insoweit, inwieweit das Führen eines KFZ nach vorangegangenem Mischkonsum von Cannabisprodukten und Morphin oder dessen Abbauprodukte beinhaltenden Schmerzmitteln, bzw. das Führen eines KFZ unter der Wirkung eines starken, die Fahreignung ausschließenden oder zumindest beeinträchtigenden Schmerzmittels Rückschlüsse auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zulassen würden.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht bis zum Ablauf der Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Antragsteller weiterhin fahrungeeignet ist. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessen verblieben wäre.

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten Belange der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit des in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist.

Da somit die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis der gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff.) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.






VG München:
Beschluss v. 25.08.2011
Az: M 6b S 11.3506


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