Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 7/02

(BPatG: Beschluss v. 12.01.2004, Az.: 5 W (pat) 7/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 19. Februar 2002 aufgehoben.

Die Eintragung des Gebrauchsmusters 201 12 870 wird mit folgenden Unterlagen angeordnet:

Schutzansprüche 1 bis 8, eingereicht am 12. Januar 2004, Beschreibung Blatt 1 bis 7 und Bezeichnung, eingereicht am 2. August 2001, Zeichnung 1 Blatt, eingereicht am 2. August 2001.

Gründe

I Die Anmelder haben am 2. August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" zur Eintragung als Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldung enthält die nachstehenden Schutzansprüche 1 bis 10:

1. Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten, die in Form von räumlich bauenden, Datenblöcke darstellenden Elementen dargestellt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung übereinander angeordnet und mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet sind.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zumindest an ihrem das Datenfundament bildenden Element (11) in durch Teilelemente (12) symbolisierte Teildatenblöcke unterteilt ist, die zumindest weitestgehend alle derselben Datenkategorie angehören.

3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft.

4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebildet ist, wobei die als Datenfundament dienende unterste eine Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11) entsprechend seiner größenhierarchischen Bedeutung den größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeordneten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Datenfundament (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die Minderung zum obersten Element (16) hin zunimmt.

5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Minderung des Rauminhalts durch eine über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig angeordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Datenfundament bildenden Element (11) beginnt.

6. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer geometrischen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende unterschiedliche farbige Kennung besitzen.

7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 13, 15) bis zum Anschluß an die Pyramidenspitze (16) pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (13, 14) vorgesehen sind.

8. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen annähernd einen Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 14, 15,) bis zum Anschluß an die Kegelspitze (16) kreiskegelstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand überhöhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (11, 13, 15) vorgesehen sind.

9. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Elemente (11, 13, 15, 16) der symbolischen Darstellung von Finanzdaten dienen, wobei die das Datenfundament (11) bildende Gruppe von Teilelementen (12) Finanzdaten darstellen, die Einzelbausteine zur finanziellen Absicherung der menschlichen Arbeitskraft symbolisieren.

10. Anordnung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß die in den Datenblöcken symbolisch wiedergegebenen Finanzdaten innerhalb der hierarchischen Anordnung derart strukturiert sind, daß die Rendite und das Risiko, beginnend beim als Datenfundament dienenden Element (11) zumindest annähernd stetig ansteigt.

Nach vorangegangener entsprechender Beanstandung hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung mit Beschluß vom 19. Februar 2002 zurückgewiesen mit der Begründung, daß mit der Anmeldung entgegen §§ 1 bis 3 GebrMG kein Schutz für eine technische Erfindung, sondern für Formen der graphischen Darstellung von Daten begehrt würde und damit für "Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" bzw für die "Wiedergabe von Informationen", die nach § 1 Abs 2 Nr 3 und 4 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie haben in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 vor dem Bundespatentgericht die nachstehenden neuen Schutzansprüche 1 bis 8 eingereicht:

1. Anordnung in Form von mehreren räumlich bauenden Elementen zur Darstellung von Daten, wobei die Elemente (11, 13, 15, 16) einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise, entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung übereinander angeordnet und mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet sind.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zumindest an ihrem das Fundament bildenden Element (11) in Teilelemente (12) unterteilt ist.

3. Anordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) eine ihrer Hierarchie entsprechende geometrische Kennung besitzen, die kontinuierlich über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg verläuft.

4. Anordnung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die geometrische Kennung durch einen unterschiedlichen Rauminhalt für die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) gebildet ist, wobei das als Fundament dienende unterste, eine Gruppe von Teilelementen (12) beinhaltende Element (11) entsprechend seiner größten hierarchischen Bedeutung den größten Rauminhalt aufweist, während die darüber angeordneten Elemente (13, 15, 16) einen gegenüber dem Fundament (11) verminderten Rauminhalt besitzen, wobei die Minderung zum obersten Element (16) hin zunimmt.

5. Anordnung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Minderung des Rauminhaltes durch eine über sämtliche Elemente (11, 13, 15, 16) hinweg zumindest einseitig angeordnete Verjüngung erzielt ist, die an dem das Fundament bildenden Element (11) beginnt.

6. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Elemente (11, 13, 15, 16) neben ihrer geometrischen Kennung eine ihrer Hierarchie entsprechende unterschiedliche farbige Kennung besitzen.

7. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd eine Pyramide bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 13, 15, 16) bis zum Anschluss an die Pyramidenspitze (16) pyramidenstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (13, 14) vorgesehen sind.

8. Anwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die schichtweise übereinander angeordneten Elemente (11, 13, 15, 16) zusammen zumindest annähernd einen Kreiskegel bilden, wobei die einzelnen Elemente (11, 14, 15) bis zum Anschluss an die Kegelspitze (16) kreiskegelstumpfartig ausgebildet und jeweils mit Abstand über höhenmäßig benachbart angeordneten Elementen (11, 13, 15) vorgesehen sind.

Die Anmelder beantragen die Eintragung des Gebrauchsmusters mit diesen Schutzansprüchen.

II Auf die Beschwerde der Anmelder war der Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Eintragung des angemeldeten Gebrauchsmusters mit den Schutzansprüchen 1 bis 8 in der Fassung des Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2004 anzuordnen. Gegen eine Eintragung des Gebrauchsmusters in dieser Fassung bestehen keine Bedenken. Die jetzt begehrte Fassung der Schutzansprüche ist zulässig, weil deren Gegenstände nicht über den einheitlichen Erfindungsgedanken hinausgehen, wie er in den mit der Anmeldung vom 2. August 2001 eingereichten Unterlagen offenbart wurde, § 4 Abs 5 GebrMG.

Bei dem Gegenstand des Schutzanspruches 1 handelt es sich um eine technische Erfindung im Sinne von § 1 Abs 1 GebrMG, denn es handelt sich bei der beanspruchten Anordnung mit mehreren Elementen, die zu einer räumlichen Bauform zusammengefügt werden können, um eine ausreichend bestimmte räumliche Konstruktion. Die weiteren Merkmale "wobei die Elemente einen vertikal geordneten hierarchischen Aufbau besitzen und schichtweise übereinander angeordnet ... sind", sind geeignet, den Fachmann anzuweisen, wie diese Elemente gehandhabt und gebraucht werden. In seiner jetzigen Fassung leitet das Gebrauchsmuster den Fachmann dazu an, aus allen dafür geeigneten Materialien die beschriebenen Gegenstände herzustellen. Für welches Material und für welche Bearbeitungsmethoden sich der Fachmann im einzelnen entscheidet, kann dessen Fachwissen überlassen werden, weil das Gebrauchsmuster nicht die Art und Weise der Bearbeitung des Materials zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es darum, wie körperliche Gegenstände, um die es sich bei den Elementen der Anordnung handelt, konstruktiv gestaltet und auf diese Weise zur Darstellung von Informationen genutzt werden können (vgl BPatGE 1, 109, 110 - "Spielwürfel" und BPatG BlPMZ 2000, 55, 56 - "Doppelmotivkarte"). Darin liegt der Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges.

Durch die genannten Merkmale wird dem Fachmann eine konkrete technische Lehre gegeben, so daß es dahin gestellt bleiben kann, ob die restlichen Merkmale des Anspruchs 1, wonach die Elemente "mit einer Kennung entsprechend ihrer hierarchischen Bedeutung ausgestattet" und entsprechend "ihrer hierarchischen Bedeutung" übereinander angeordnet sind, um technische oder nicht technische Merkmale handelt.

Daß der Schutzgegenstand möglicherweise nicht nur technische, sondern auch nichttechnische Merkmale aufweist, ist kein Grund seine technische Natur zu verneinen. Die Technizität eines Gegenstandes leitet sich nicht daraus her, daß alle seine Merkmale technischer Art sind. Maßgebend ist vielmehr die technische Natur der unter Schutz gestellten Lehre; der technischen Natur der Lehre steht nicht von vornherein die nichttechnische Natur einiger ihrer Merkmale entgegen.

Weist ein Anspruch neben Merkmalen technischer auch solche nichttechnischer Art auf, so muß vielmehr als für die technische Natur des Gegenstandes entscheidend betrachtet werden, ob die technischen Merkmale Èzur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren ErfolgesÇ erforderlich sind und nicht nur eine Èsprachliche EinkleidungÈ (vgl. BGH in BlPMZ 1977, 20, 21 - Dispositionsprogramm; GRUR 1978, 102 - Prüfverfahren) eines ansonsten nichttechnischen Gegenstandes darstellen. Bei der vorliegenden Anordnung des Schutzanspruchs 1 sind aber die diese spezifizierenden Elemente gegenständlicher Art, so daß nicht davon gesprochen werden kann, daß es sich nur um einen nichttechnischen Gegenstand in technischem Gewand handele (BPatG BlPMZ 2000, 55, 56 - "Doppelmotivkarte").

Der von der Gebrauchsmusterstelle geltend gemachte Einwand, der angemeldeten "Anordnung zur symbolischen Darstellung von Daten" fehle die notwendige absolute Schutzfähigkeit, weil es sich lediglich um ein "Verfahren für gedankliche Tätigkeiten" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 und um eine "Wiedergabe von Informationen" im Sinne von § 1 Abs 2 Nr 4 GebrMG handele, trifft jedenfalls auf die Schutzansprüche, wie sie jetzt noch zur Entscheidung gestellt werden, nicht mehr zu. Zwar sollen die nach Maßgabe der neuen Schutzansprüche 1 bis 8 hergestellten Gegenstände dazu dienen, gedankliche Inhalte in einer bestimmten Ordnung verständlich zur Anschauung zu bringen. Dieser Verwendungszweck läßt jedoch die Technizität der für diesen Zweck gestalteten und eingesetzten körperlichen Gegenstände unberührt.

Goebel Bertl Werner Pü






BPatG:
Beschluss v. 12.01.2004
Az: 5 W (pat) 7/02


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