Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 42/01

(BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: AnwZ (B) 42/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2002 mit dem Aktenzeichen AnwZ (B) 42/01 betrifft eine sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001. In diesem Beschluss wurde der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestätigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.

Der Antragsteller wurde seit 1982 als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitete bei verschiedenen Gerichten. 2000 wurde seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Daraufhin legte der Antragsteller eine sofortige Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war begründet. Ein Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls war gerechtfertigt, da weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des Antragstellers bekannt geworden waren. Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen war. Er behauptete, dass er mit Hilfe seiner Eltern alle Forderungen beglichen und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nicht veranlasst habe. Jedoch konnte er keine Belege für diese Behauptungen vorlegen.

Ein weiterer Grund für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. In einem anderen Verfahren wurde der Antragsteller als Notar abgesetzt, da er über 1,5 Millionen DM an Insolvenzmassen nicht mehr nachweisen konnte. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet waren.

Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, sich zu dem Termin vor dem Bundesgerichtshof zu äußern und sich selbst zu vertreten. Der Antrag des neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Termin zu verlegen, wurde abgelehnt. Der Antragsteller hatte ausreichend Zeit gehabt, sich um eine neue Vertretung zu bemühen, nachdem sein vorheriger Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte. In den Schriftsätzen wurden keine Tatsachen vorgetragen, die den Vermögensverfall widerlegen könnten.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller, und er muss der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 51.129,19 JHHHHHDM festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az: AnwZ (B) 42/01


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 JHHHHHDM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F. , seit 1997 auch bei dem Oberlandesgericht F. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), insbesondere nicht verspätet.

Eine für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, § 176 f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden versucht, den Beschluß mit Zustellungsurkunde dem Antragsteller zu übergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Antragsstellers wurde er aber der vorläufigen Insolvenzverwalterin zugestellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den Anwaltsgerichtshof zurücksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, läßt sich den Vorgängen nicht entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen Beschluß bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangene -durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte -Rechtsmittel ist danach nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller aber -wie sich auch aus der Rechtsmittelbegründung ergibt - zugegangen.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs waren weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des Amtsgerichts F. und O. bekannt geworden.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er mit Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zurückerhalten und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nur aus taktischen Gründen nicht veranlaßt habe. Belege hat er weder in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrunds nachzuweisen, ist aber Sache des Antragstellers. Darüber hinaus ist durch Beschluß des Amtsgerichts F. vom 16. August 2001 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluß vom 13. Dezember 2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antragstellers gegen seine durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung als Notar zurückgewiesen. Die Amtsenthebung war unter anderem darauf gestützt worden, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller eingeräumt, daß von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vorhanden seien.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Dem Antrag des neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht stattgegeben, der Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde vom 30. April 2002 ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbst vertreten und hatte im übrigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Vertretung zu bemühen, nachdem sein früherer Bevollmächtigter ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Tatsachen, die den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall widerlegen könnten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebensowenig vorgetragen wie in der Beschwerdebegründung seines ursprünglichen Bevollmächtigten.

Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien






BGH:
Beschluss v. 27.05.2002
Az: AnwZ (B) 42/01


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