Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Juni 2007
Aktenzeichen: 29 W (pat) 199/04

(BPatG: Beschluss v. 13.06.2007, Az.: 29 W (pat) 199/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke CARTONART soll für die Waren und Dienstleistungen Verpackungen und Faltschachteln, insbesondere für die kosmetische und pharmazeutische Industrie, soweit in Klasse 16 enthalten, Entwicklung von Design und Konstruktion von Faltschachtelnin das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. August 2004 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Das erkennbar aus den englischen Begriffen "carton" und "art" zusammengesetzte Zeichen sei als Aneinanderreihung zweier schutzunfähiger Begriffe ohne Weiteres im Sinne von "Kartonkunst" verständlich. Als Bestandteil des englischen Grundwortschatzes sei das Wort "art" mit der Bedeutung von "Kunst" in Begriffen wie "Pop-Art, Art deco, Artdirector, Artefakt" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. In Verbindung mit den beanspruchten Waren erschöpfe sich das Zeichen in seiner Gesamtheit daher in dem beschreibenden Hinweis auf deren künstlerische Gestaltung bzw. auf Dienstleistungen, die auf eine künstlerische Gestaltung ausgerichtet seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit ankomme und die Zergliederung in die Bestandteile "carton" und "art" daher unzulässig sei. Selbst wenn man von einem zusammengesetzten Zeichen ausgehe, lasse sich dem Gesamtzeichen jedenfalls kein klarer und eindeutiger Begriffsinhalt zuordnen. Nach einer im Internet durchgeführten Recherche werde der Begriff außer von der Anmelderin selbst nur von einem Schweizer Unternehmen verwendet. Dies allein rechtfertige nicht die Annahme eines Freihaltebedürfnisses.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. August 2004 aufzuheben.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG a. F. i. V. m. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Bei einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke ist bei der Prüfung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Bestandteile auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, Rn. 28 - SAT.2; GRUR 2006, 229. Rn. 29 - BioID; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Enthält die Marke in ihrer Gesamtheit einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff. - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006). Dies gilt auch für Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar betreffen, wenn durch die Angabe zu diesen ein enger beschreibender Bezug hergestellt wird und der Verkehr deshalb den beschreibenden Aussagegehalt auch unmittelbar hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

2. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich erkennbar um eine Wortzusammensetzung. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die aus Karton hergestellt oder auf die Verarbeitung von Karton ausgerichtet sein können, erschließt sie sich naheliegend als Kombination der beiden Wörter "carton" und "art". Der englische Begriff "carton" ist ohne Weiteres im Sinne des deutschen Wortes "Karton" verständlich. Das Wort "art" bedeutet im Englischen "Kunst" und wird mit dieser Bedeutung, wie von der Markenstelle bereits ausgeführt, auch vom inländischen Publikum verstanden. Die sprachüblich gebildete Kombination beider Bestandteile erfasst der Verkehr daher ohne Weiteres im Sinne von "Kartonkunst". Dem steht nicht entgegen, dass Wortkombinationen im Englischen nicht zusammengeschrieben werden. Denn die Zusammenschreibung verändert den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Gesamtbegriffs nicht und wird von den inländischen Verkehrskreisen nicht als sprachregelwidrig empfunden, weil sie dem deutschen Sprachgebrauch entspricht.

3. Der der Bezeichnung "cartonart" entsprechende deutsche Begriff "Kartonkunst" ist in verschiedenen Zusammenhängen gebräuchlich, z. B. für Gebrauchsgegenstände und Kunstwerke, die auf Karton gezeichnet sind (http://www.brigitte.de - "Ideen für kahle Wände - Kartonkunst; www.hausderkunst.de - "Le—n Krempel, Peter Cornelius neu entdeckt"), mittels eines Kartons entstehen (http:www.labbe.de/zzzebra - "Kartonkunst ist auch ein witziges Spiel für Geburtstags- und andere Feiern), oder aus Karton gestaltet sind (www.kanews.de - "Lagneaus Kartonkunst am Ettlinger Tor"). Dementsprechend zeigt die Internetrecherche für den Gesamtbegriff "Cartonart" im deutschen Sprachraum eine Verwendung für Bastelartikel zur Gestaltung von Geschenkverpackungen ("CartonArt: Mit Stoffen kreativ gestalten. So verschieden wie die Geschmäcker sind die Gestaltungsmöglichkeiten mit CartonArt") bzw. für einen Versandhandel für Bastelartikel und Geschenkverpackungen (www.cartonart.ch).

4. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen "Verpackungen und Faltschachteln, insbesondere für die kosmetische und pharmazeutische Industrie; Entwicklung von Design und Konstruktion von Faltschachteln" erfasst das angesprochene Publikum die Bezeichnung "Cartonart" ohne Weiteres als Hinweis auf eine künstlerische Gestaltung dieser Waren bzw. auf Entwicklungs- und Konstruktionsdienstleistungen, die an der Kartonkunst ausgerichtet sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Karton ein gängiges Ausgangsmaterial für Verpackungen und Faltschachteln ist und das angesprochene Publikum insbesondere bei Warenverpackungen im Bereich der Kosmetik und Geschenkartikel an künstlerisch gestaltete Verpackungen gewöhnt ist. Zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem begriff "cartonart" besteht daher ein so enger Sachzusammenhang, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt auch hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Baumgärtner Fink Dr. Mittenberger-Huber WA






BPatG:
Beschluss v. 13.06.2007
Az: 29 W (pat) 199/04


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