Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. Dezember 1998
Aktenzeichen: 6 W 69/98

(OLG Köln: Beschluss v. 28.12.1998, Az.: 6 W 69/98)

Zur Abwendung eventueller Kostennachteile bei Einleitung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens ist eine Abmahnung grundsätzlich auch dann geboten, wenn in einem vorausgegangenen Telefonat zwischen den Parteien über die Sachlage und ihre rechtliche Bewertung gestritten, vom vermeintlichen Unterlassungsschuldner eine Gegenabmahnung angedroht und das kontrovers geführte Gespräch alsdann ergebnislos abgebrochen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 23. Juli 1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der An-tragstellerin auferlegt.

Gründe

Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO (analog) statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht die von ihm am 2. März 1998 erlassene Beschlußverfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin hat nicht nur, wie von § 93 ZPO gefordert und von der Antragstellerin nicht bezweifelt, den mit dem Verfügungsantrag von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruch im Sinne dieser Vorschrift sofort anerkannt. Sie hat auch keine Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben, so daß die Voraussetzungen für die (entsprechende) Anwendung des § 93 ZPO ebenfalls insoweit erfüllt sind.

Nach einhelliger Meinung ist der Verletzte in Wettbewerbsangelegenheiten grundsätzlich gehalten, den Verletzer vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzumahnen, um Kostennachteile zu vermeiden, die sich bei einem sofortigen Anerkenntnis seines Anspruchs durch den Verletzer aus einer Anwendung des § 93 ZPO zu seinen Lasten ergeben (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., Einl UWG Rd. 529 ff mit weit. Nachw.). Dieser Obliegenheit ist die Antragstellerin, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, nicht nachgekommen, denn eine schriftliche Abmahnung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin ist nicht erfolgt und das Telefonat des Justitiars W. der Antragstellerin mit Herrn Wo. von Seiten der Antragsgegnerin stellte - ersichtlich ebenfalls nach Ansicht der Antragstellerin - keine solche Abmahnung dar.

Es kann jedoch auch keine Rede davon sein, daß die Antragstellerin jedenfalls aufgrund der Reaktion des Herrn Wo. bei dem fraglichen Telefonat vom 26.02.1998 mit dem Justitiar W. eine Abmahnung der Antragsgegnerin als offensichtlich nutzlos und damit unzumutbar ansehen mußte und durfte. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen W. und G. geht hervor, daß Herr W. zu Beginn des Telefonats Herrn Wo. erklärt hat, bereits mit einer Abmahnung wegen der in "Text intern" erschienenen Titelschutzanzeige "News am Abend" befaßt zu sein. Das anschließende Gespräch gestaltete sich sodann nach der Darstellung der Zeugen W. und G. sehr kontrovers, wobei sich bei dem Justitiar W. der Antragstellerin, wie von diesem erklärt, durch die Fragen des Herrn Wo. der Eindruck verstärkte, daß diesem die rechtlichen Voraussetzungen und Zusammenhänge über den Erwerb von Titelschutzrechten und die von der Antragstellerin beanspruchte Rechtsposition an der Bezeichnung "News am Abend" aufgrund deren Benutzung als Untertitel nicht bekannt war. Auch die Zeugin G. gibt in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22. Mai 1998 an, Herr W. habe begonnen, Herrn Wo. bei dem Telefonat die diesem offensichtlich nicht bekannten rechtlichen Voraussetzungen für den Titelschutz zu erklären, als es zu dem von beiden Zeugen bekundeten abrupten Abbruch des Gesprächs durch Herrn Wo. kam. Nach diesem Geschehensablauf durfte und konnte aber keiner der beiden Zeugen und damit auch nicht die Antragstellerin annehmen, daß eine nunmehr folgende Abmahnung der Antragsgegnerin offensichtlich erfolglos gewesen wäre und damit für die Antragstellerin unzumutbar war. Zwar hat Herr Wo. bei Beendigung des Gesprächs nach der Darstellung der Zeugen W.f und G. erklärt, daß er nichts weiter hören wolle und er im Gegenteil nunmehr sie - die Antragstellerin - abmahnen werde. Diese Erklärung mußte aber auf Seiten der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem konkreten Ablauf des Telefonats gewürdigt werden. Dabei mußte und konnte sie zu dem Schluß gelangen, daß es nach dem aus den genannten Gründen ersichtlich erfolglosen Versuch, Herrn Wo. telefonisch die rechtlichen Argumente der Antragstellerin für die von dieser in Anspruch genommenen Rechtsposition vor Augen zu führen, erst recht geboten war, die eingangs des Telefonat zumal schon angesprochene und avisierte Abmahnung der Antragsgegnerin vorzunehmen und dieser nunmehr schriftlich die Argumente der Antragstellerin darzulegen.

Da sonstige Umstände, die eine Abmahnung er Antragsgegnerin entbehrlich machen könnten, auch nach dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts zur Kostenlast der Antragstellerin.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: die Summe der in erster Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.12.1998
Az: 6 W 69/98


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