Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 4. August 2009
Aktenzeichen: 7 N 09.1377, 7 NE 09.1378

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 04.08.2009, Az.: 7 N 09.1377, 7 NE 09.1378)

Tenor

Der Antrag auf Beiladung der Medienanstalten der übrigen Bundesländer zu den Verfahren Az. 7 N 09.1377 und Az. 7 NE 09.1378 wird abgelehnt.

Gründe

Der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag, die weiteren dreizehn Landesmedienanstalten zu dem Normenkontrollverfahren über die Gültigkeit der Gewinnspielsatzung vom 17. Dezember 2008 und zu dem hierzu anhängigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beizuladen, ist zulässig. Eine (einfache) Beiladung kommt nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (§ 47 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 65 Abs. 1 VwGO) auch in Verfahren der prinzipalen Normenkontrolle in Betracht.

Der Beiladungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die übrigen Landesmedienanstalten, die auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 RStV jeweils gleichlautende Satzungen erlassen haben, durch die anstehenden Normenkontrollentscheidungen im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO in ihren rechtlichen Interessen berührt werden. Eine solche Betroffenheit muss sich unmittelbar aus dem € der Rechtskraft fähigen € Entscheidungssatz und nicht lediglich aus etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen ergeben können (vgl. J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Auf. 2006, RdNr. 11 zu § 65). Sollte die streitgegenständliche Gewinnspielsatzung vom Senat für ganz oder teilweise unwirksam bzw. für einstweilen nicht vollziehbar erklärt werden (§ 47 Abs. 5 bzw. Abs. 6 VwGO), so würde sich dies aber weder auf den rechtlichen Fortbestand der in den anderen Bundesländern geltenden inhaltsgleichen Satzungen noch auf deren Vollziehbarkeit unmittelbar auswirken. Auch die jeweils in § 14 enthaltene Bestimmung, wonach die Satzung erst in Kraft tritt, wenn alle Landesmedienanstalten sie in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben, zielt nur auf einen einheitlichen Geltungsbeginn und bedeutet nicht, dass die nachträgliche gerichtliche Unwirksamerklärung einer einzelnen Satzung auch die anderen Satzungen unwirksam werden ließe. Umgekehrt ergäbe sich aus einer gerichtlichen Bestätigung der streitgegenständlichen bayerischen Satzung für die Medienanstalten der übrigen Länder kein rechtlicher Vorteil etwa bei der Verteidigung der eigenen gleichlautenden Satzungen in späteren Gerichtsverfahren.

Selbst wenn man jedoch ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der übrigen Landesmedienanstalten an der Verteidigung der bayerischen Gewinnspielsatzung annimmt, ist ihre Beiladung zu den anhängigen Normenkontrollverfahren nicht angezeigt. Dass die Medienanstalten bei der Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zusätzliche Beiträge leisten könnten, ist nicht ersichtlich, nachdem der einheitliche Satzungsentwurf nicht von ihnen, sondern gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 RStV von der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RStV) in Abstimmung mit der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RStV) inhaltlich vorbereitet worden ist. Es bedarf auch keiner Erstreckung der Rechtskraft der anstehenden Normenkontrollentscheidungen auf die übrigen Landesmedienanstalten, da diese weder für den Vollzug dieser Normen zuständig sind noch zum Kreis der möglichen Normadressaten gehören. Eigene formelle oder materielle Rechte der außerbayerischen Medienanstalten sind erkennbar weder im Falle einer gerichtlichen Normverwerfung noch im Falle einer Normbestätigung betroffen, so dass auch der Aspekt des (Dritt-) Rechtsschutzes nicht für ihre Verfahrensbeteiligung spricht. Da diese vielmehr zu unnötigem Schriftverkehr und daher zu einer Verfahrensverzögerung führen könnte, sprechen hier Gesichtspunkte der prozessualen Zweckmäßigkeit letztlich gegen die beantragte Beiladung.

Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 04.08.2009
Az: 7 N 09.1377, 7 NE 09.1378


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