Landgericht Hamburg:
Urteil vom 18. Juni 2010
Aktenzeichen: 406 O 97/09

(LG Hamburg: Urteil v. 18.06.2010, Az.: 406 O 97/09)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungs-haft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im Wettbewerb handelnd bei potentiellen Vertragspartnern über die Belieferung von elektrischem Strom mit der Angabe, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein, und/oder mit der Angabe, die Beklagte arbeite mit den Stadtwerken zusammen, vorzusprechen oder vorsprechen zu lassen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin vorläufig vollstreckbar, und zwar zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR und zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte befasst sich mit dem Vertrieb von elektrischem Strom und setzt hierfür Außendienstmitarbeiter ein.

Der Kläger behauptet, Außendienstmitarbeiter der Beklagten hätten sich in K... mehrfach mit der Behauptung, Mitarbeiter der (dortigen) Stadtwerke zu sein bzw. mit der Behauptung, dass die Beklagte mit den Stadtwerken zusammenarbeite, Zutritt zu den Wohnungen der potentiellen Kunden verschafft.

Der Kläger nimmt die Beklagte diesbezüglich nach vorangegangenem Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 406 O 31/09 auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger beantragt

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, ihre Außendienstmitarbeiter hätten nicht in der von Klägerseite behaupteten Art und Weise irreführend geworben.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 09.10.2009. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.02.2010, vom 28.05.2010 und auf das Protokoll der Sitzung im Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 406 O 31/09 vom 13.3.2009 verwiesen.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt des Verfahrens der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 406 O 31/09.

Die Parteien haben auf die erneute Vernehmung des Zeugen v.. Z... im Verfahren der Hauptsacheklage verzichtet. Der Kläger hat auf die Vernehmung der Zeugin H.. verzichtet.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann nach §§ 3, 5, 8 UWG verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, im Wettbewerb handelnd bei potentiellen Vertragspartnern über die Belieferung von elektrischem Strom mit der Angabe, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein, und/oder mit der Angabe, die Beklagte arbeite mit den Stadtwerken zusammen, vorzusprechen oder vorsprechen zu lassen. Denn diese Angaben sind unzutreffend und irreführend, wie auch von Beklagtenseite nicht in Abrede genommen wird.

Zur Überzeugung der Kammer haben Außendienstmitarbeiter der Beklagten sich in der von Klägerseite behaupteten Art und Weise mit der Angabe, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein bzw. mit den Stadtwerken zusammenzuarbeiten, Zugang zu den Wohnungen von potentiellen Kunden verschafft.

Die Überzeugung des Gerichtes beruht hinsichtlich der Behauptung, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein, auf den Bekundungen der Zeugin W... Diese hat glaubhaft bekundet, in dieser Angelegenheit eine eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben (Anlage ASt 4 im Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 406 O 31/09), sie habe alles verstanden, was in der eidesstattlichen Versicherung stehe, die eidesstattliche Versicherung sei nach ihren Angaben erstellt worden und gebe ihre Antworten eins zu eins wieder. In dieser am Tage des fraglichen Vorfalles aufgenommenen eidesstattlichen Versicherung versichert die Zeugin an Eides statt, gegen 13.00 Uhr von einem Mann an ihrer Haustür aufgesucht und mit den Worten begrüßt worden zu sein: €Guten Tag, sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken€. €Ich bin von den Stadtwerken und möchte die Preise überprüfen€. Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der bei der Zeugin W.. tätig gewordene Außendienstmitarbeiter geäußert hat: €Ich bin von den Stadtwerken€. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Zeugin die fragliche Äußerung wenige Stunden nach dem Besuch des Außendienstmitarbeiters nicht mehr richtig erinnern sollte. Ebenso wenig ist ein Grund dafür erkennbar, dass die Zeugin hier bewusst die Unwahrheit bekundet und damit bewusst eine Straftat begangen hat. Dies gilt umso mehr, als der von der Zeugin unterschriebene Auftrag (Anlage K 3) eine deutlich hervorgehobene Widerrufsbelehrung enthielt, die der Zeugin aufgefallen sein muss, als sie (nach dem Besuch des Außendienstmitarbeiters) den von ihr unterzeichneten Auftrag durchgelesen hat. Es bestand daher nicht einmal ansatzweise ein Motiv dafür, dass die Zeugin sich durch Unterzeichnung einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte, auf die in dem € von der Zeugin gelesenen - Einleitungssatz der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen wird. Da der Außendienstmit-arbeiter der Beklagten den ausgefüllten Auftrag auch nicht zur Aushebelung des Widerrufsrechtes zurückdatiert hat, sondern dieser das Datum vom 03.12.2008 trägt (Anlage K 3), konnte die Zeugin den Auftrag als solchen problemlos widerrufen und brauchte dazu am 03.12.2008 den Außendienstmitarbeiter der Beklagten nicht zu Unrecht der irreführenden Werbung zu beschuldigen.

Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin W.. wird auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen v.. Z... in Frage gestellt. Diesbezüglich kann zunächst auf die Gründe des Urteils der Kammer im Verfahren der einstweiligen Verfügung vom 27.03.2009 verwiesen werden. Insgesamt besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass bei der Zeugin W.. ein unter Provisionsdruck stehender Außendienstmitarbeiter der Beklagten versucht hat, sich durch Bezugnahme auf die der Zeugin vertrauten örtlichen Stadtwerke Zugang zu der Wohnung zu verschaffen und in diesem Zusammenhang geäußert hat, Mitarbeiter der Stadtwerke zu sein. Auch die von der Zeugin bekundete weitere irreführende Bezugnahme auf die Stadtwerke (€Sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken€) bestätigt diese bei Außendienstmitarbeitern häufig zu beobachtende Vorgehensweise.

Dass Außendienstmitarbeiter der Beklagten bei potentiellen Kunden in K... mit der Angabe vorgesprochen haben, die Beklagte arbeite mit den dortigen Stadtwerken zusammen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Bekundungen der Zeugen Wa und An.., die dies inhaltlich übereinstimmend mit den von ihnen abgegebenen und im Verfahren der einstweiligen Verfügung zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung bekundet haben. Auch hinsichtlich dieser beiden Zeuginnen ist dem Gericht kein Grund ersichtlich, warum sie versehentlich oder gar bewusst zu Unrecht behaupten sollten, der bei ihnen aufgetretene Außendienstmitarbeiter habe eine Zusammenarbeit der Stadtwerke und der Firma L.. behauptet. Diese Äußerung passt sich vielmehr nahtlos ein in das insbesondere von der Zeugin An.. plastisch dargelegte auf Täuschung angelegte Vorgehen eines provisionsabhängigen Außendienstmitarbeiters, der eine nicht vorhandene Nähe seines Auftraggebers zu dem den Kunden bekannten Versorgungsunternehmen vortäuscht und den wahren Grund seines Besuches soweit wie möglich zu verschleiern versucht.

Die gegenteiligen Bekundungen des Zeugen Ma.. sind nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen Wa und An.. in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich des Zeugen v.. Z... verwiesen werden. Darüber hinaus hat der Zeuge Ma.. bekundet, dass er weder äußerlich als Mitarbeiter der Beklagten zu erkennen gewesen noch sich im Rahmen seiner Vorstellung stets als solcher ausgegeben hätte. Er habe vielmehr lediglich ein Hemd mit der Firmenaufschrift der Beklagten getragen, das in der kälteren Jahreszeit aber durch wärmere Kleidung überdeckt worden sei. Bei den Kunden habe er sich auch nicht stets mit Firma L.. vorgestellt, sondern alternativ mit Stromversorger oder mit Ökostrom. Dass es aufgrund von Missverständnissen bei Kunden zu der Annahme gekommen sei, der Zeuge käme von den Stadtwerken, hat der Zeuge auf Befragen des Beklagtenvertreters verneint. Derartige Missverständnisse sind auch nicht zu erwarten, wenn sich der Außendienstmitarbeiter korrekt mit der Firma vorstellt, für die er arbeitet. Davon kann hier aber auch nach den Bekundungen des Zeugen Ma.. nicht ausgegangen werden. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten haben hier auch durch die von dem Zeugen durchweg bekundete Frage €Sind Sie schon umgestellt von den Stadtwerken€€ bewusst ihren wahren Auftraggeber und ihr wahres Anliegen verschleiert, um den Kunden zu einem Wechsel des Versorgers zu bewegen. Dazu passt es nur zu gut, zugleich ein Handeln im Auftrag oder in Kooperation mit den Stadtwerken zu behaupten, wie sich dies auch aus der noch am Tage des Vertragsschlusses erfolgten Kündigung seitens der Zeugin An.. (Anlage zum Schriftsatz vom 16.03.2009 im Verfahren der einstweiligen Verfügung zum Aktenzeichen 406 O 31/09, Bl. 67) ergibt.

Aus den bereits im Beschluss vom 09.10.2009 genannten Gründen erfolgte die Vernehmung der von Klägerseite benannten, zum Teil schon recht betagten Zeugen durch den ersuchten Richter. Insbesondere bei den von Klägerseite benannten, nicht am Rechtsstreit beteiligten oder an seinem Ausgang interessierten Zeugen war von vornherein anzunehmen, dass das Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß anhand von Plausibilität, Konsistenz und Widerspruchsfreiheit der Bekundungen auch gegenüber den vorgängigen schriftlichen Bekundungen in den eidesstattlichen Ver-sicherungen und der zur Akte gelangten schriftlichen Kündigung würdigen kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 18.06.2010
Az: 406 O 97/09


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