Kammergericht:
Urteil vom 5. Februar 2004
Aktenzeichen: 19 U 55/03

(KG: Urteil v. 05.02.2004, Az.: 19 U 55/03)

Die abstrakte Aufklärung über generell bestehende Kursrisiken von Wertpapierfonds genügt dann nicht, wenn zuvor eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage - zutreffende - Angaben über eine Mindestverzinsung in der Vergangenheit enthält, die geeignet sind, Fehlvorstellungen über die in der Zukunft zu erwartende sichere Rendite hervorzurufen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. August 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin 21 O 68/03 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.000, -- EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: ... befindlichen Anteile am B. Dynamik Depot, Typ Wachstum.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I. Der Kläger erwarb bei der Beklagten am 19. März 2002 für 31.000 EUR Anteile am Fonds €B. Dynamik Typ Wachstum€. Vorausgegangen war ein Angebotsschreiben der Beklagten vom 14. März 2002. Darin heißt es u. a.:

€Mit dem B. Dynamik-Depot bieten wir Ihnen ein aktives und professionelles Vermögensmanagement, abgestimmt auf ihre persönliche Anlegermentalität, durch einen der besten Fondsverwalter an. Zu unterscheiden sind 4 B. Dynamik Depot-Varianten - Sicherheit, Wachstum, Chance und Premium - die durch einen unterschiedlichen Aktienanteil (von 25 % bis 100 %) gekennzeichnet sind. Kaufempfehlung B. Dynamik Depot Wachstum... Die Wertentwicklung einer Einmalanlage von DM 50.000,- in dem B. Dynamik Depot Wachstum (bis zu 50 % Aktienanteil) betrug in dem Zeitraum von Dezember 1993 bis Oktober 2001 ca. 6,9 % p.a. ...€

Wie sich aus dem Monatsbericht der Beklagten für Juni 2002 ergibt, hatte der Fonds seit seiner Einführung im November 2000 bis Juni 2002 jährliche Verluste von 10,72 % zu verzeichnen. Die Kursverluste beliefen sich allein bezogen auf die Zeit von Januar bis Juni 2002 auf 8,48 %.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm wegen eines Beratungsverschuldens zur Rückerstattung des für den Erwerb der in der Urteilsformel näher bezeichneten Depotanteile geleisteten Kaufpreises verpflichtet, und zwar Zug um Zug gegen Rückübertragung dieser Anteile. Er hat behauptet, daß er im Hinblick auf das zudem irreführende Schreiben der Beklagten vom 14. März 2002 vor Erwerb der streitgegenständlichen Anteile am 19. März 2002 nicht von dem Kundenberater der Beklagten, dem Zeugen H., darauf hingewiesen worden sei, daß das genannte Depot seit Aufnahme in die Produktpalette der Beklagten bis zu dem vorgenannten Datum eine negative Wertentwicklung aufweise; vielmehr habe er den Zeugen unmittelbar vor dem Erwerb gefragt, ob er die 6,9 % bekomme, was dieser bestätigt habe.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: ... befindlichen Anteile am B. Dynamik Depot, Typ Wachstum zu zahlen, und zwar nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (17. März 2003)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Zeuge H. habe die Ehefrau des Klägers telefonisch vorberaten und einen Prospekt übersandt. Am Kauftag selbst habe der Zeuge den Kläger auf die insbesondere in jüngster Zeit eingetretenen Kursverluste auch bei der gewählten Variante €Wachstum€ aufmerksam gemacht, worauf dieser mitgeteilt habe, daß ihm dies bekannt sei, er aber der Meinung sei, daß die Aktien schon wieder steigen würden, und die in Rede stehende Anlage auch für einen längeren Zeitraum gedacht sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Beratungsverschulden der Beklagten nicht bewiesen sei.

Der Kläger rügt mit der Berufung, das Landgericht sei unzutreffend von einer anleger- und objektgerechten Beratung ausgegangen. Es habe sich dabei über die Behauptung hinweggesetzt, daß seine Ehefrau nach dem Erhalt des Angebotsschreibens der Beklagten vom 14. März 2002 bei dem Zeugen H. angerufen und auf sein - des Klägers - besonderes Sicherheitsbedürfnis hingewiesen habe. Das Landgericht hätte dazu die Zeugin V. vernehmen müssen. An die Aufklärungspflicht des Zeugen seien vor dem Hintergrund des Schreibens vom 14. März 2002, das falsche Angaben enthalten habe, höhere Anforderungen zu stellen. Ein allgemeiner Hinweis auf die negative Entwicklung des Fonds in der Vergangenheit sei daher nicht ausreichend. Der Zeuge H. hätte dazu vielmehr konkrete Zahlen nennen müssen. Schließlich hätte das Landgericht ihn, den Kläger, aus Gründen der prozessualen €Waffengleichheit€ neben dem Zeugen ebenfalls zu Inhalt und Intensität der Beratung hören müssen.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 12. August 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 21 O 68/03 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.000 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der in dem Depot-Nr.: ... befindlichen Anteile am B. Dynamik Depot, Typ Wachstum zu zahlen, und zwar nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung (17. März 2003).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten.

Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit, und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab, sondern auch vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem Verhalten. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, der auch anlegerschützende Funktion und damit Bedeutung für Inhalt und Umfang der (vor-)vertraglichen Aufklärungspflicht hat, sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist (siehe BGH, NJW 2000, 359, 361 mit weiteren Nachweisen). Nach dem Ergebnis der in erster Instanz erfolgten Beweisaufnahme hat der Kläger, der für die Voraussetzungen eines Beratungsverschuldens beweispflichtig ist (siehe Urteil des Senats vom 5. Februar 2002 - 19 U 38/01, WM 2002, 746) zur Überzeugung des Senats bewiesen, daß ihm die Beklagte bzw. der Zeuge H. nicht alle für die Anlageentscheidung zweckdienlichen Informationen mitgeteilt hat. Auf Grund der Aussage des Zeugen H., der für die Beklagte als Berater tätig geworden ist, steht fest, daß er den Kläger vor Zeichnung der Anteile am Fonds €B. Dynamik Typ Wachstum€ nicht hinreichend auf die negative Wertentwicklung seit Aufnahme dieses Fonds in die Produktpalette hingewiesen hat. Der Zeuge H. hat auf entsprechenden Vorhalt des Beklagtenvertreters, ob er gezielt mit dem Kläger über die negative Wertentwicklung des streitgegenständlichen Fonds vor der Anteilszeichnung gesprochen habe, ausgesagt, er könne nur sagen, daß €wir darüber gesprochen haben€. Konkrete Zahlen der Depotentwicklung habe er nicht genannt. Diese Aussage läßt nur den Schluß zu, daß konkrete Angaben an Hand von Zahlen zum Wertverlust des Fonds in der Produktpalette der Beklagten nicht erfolgt sind. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. Die abstrakte Aufklärung über das generell bestehende Risiko von Kursverlusten des streitgegenständlichen Fonds war im vorliegenden Fall aber nicht ausreichend. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das vorangegangene Schreiben der Beklagten vom 14. März 2002. Auf Seite zwei des Schreibens verweist die Beklagte - drucktechnisch hervorgehoben - darauf, daß die Wertentwicklung einer Einmalanlage von 50.000,00 DM in den €B. Dynamik Depot Wachstum (bis zu 50 % Aktienanteil)€ in dem Zeitraum vom Dezember 1993 bis Oktober 2001 ca. 6,9 % p.a. betragen habe. Eine an mögliche Kapitalanleger gerichtete Werbeaussage ist aber auch dann zur Irreführung geeignet, wenn sie zwar keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, aber gerade darauf angelegt ist, die irrige Vorstellung zu erwecken, es sei eine bestimmte Rendite zu erwarten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 252/01 NJW 2004, 439 zu § 3 UWG).

Auch wenn die vorstehend zitierte Aussage der Beklagten in dem Schreiben inhaltlich richtig war, blendete sie für den Kläger eine wesentliche Information aus. In dieser dem Kläger erteilten Information bleibt unerwähnt, daß der Fonds seit seiner Einführung im November 2000 bis Juni 2002 jährliche Verluste von 10,72 % zu verzeichnen hatte, wie sich unstreitig aus dem eingereichten Monatsbericht für Juni 2002 ergibt. Die Kursverluste beliefen sich allein bezogen auf die Zeit von Januar bis Juni 2002 auf 8,48 %. Der Zeuge H. hätte bei seiner Beratung auf diese Kursentwicklung detailliert hinweisen müssen. Zu einer den Anforderungen genügenden Beratung des Klägers hätte hier in Anbetracht des vorangegangenen Schreibens der Beklagten auch gehört, daß der Zeuge H. vergleichsweise die Wertentwicklung zum €B. Dynamik Depot Sicherheit€ gegenübergestellt hätte, bei dem im entsprechenden Zeitraum lediglich einen Verlust von 1,2 % zu verzeichnen war.

2. Die Beklagte beruft sich im Ergebnis ohne Erfolg darauf, der Kläger habe ersichtlich kein Interesse an einer Beratung gehabt, weil er sich bereits vorher auf Grund der Empfehlung seiner Ehefrau für die Variante €Wachstum€ entschieden habe. Zwar trifft es grundsätzlich zu, daß eine Aufklärungspflicht gegenüber einem Kunden nicht besteht, wenn dieser sich nicht ersichtlich unglaubwürdig als erfahrener Anleger geriert oder keine Aufklärung wünscht (BGH, WM 1996, 1214, 1216; WM 1998, 1391, 1392). Die Bank ist dann nicht verpflichtet, dem Kunden gleichwohl eine Beratung aufzudrängen. Etwas anderes ist aber dann der Fall, wenn wie hier seitens der Beklagten auf Grund eines vorangegangenen Schreibens der Bank die Gefahr erheblich erhöht wird, daß auch ein durchschnittlich informierter und verständiger Kunde Fehlvorstellungen über das mit der Zeichnung der Fondsanteile verbundene Risiko unterliegt und infolge dessen keinen Beratungsbedarf mehr für erforderlich hält. Die Beklagte hätte daher von einer Beratung des Klägers nur dann absehen dürfen, wenn sichergestellt war, daß ihr zur Irrtumserregung geeignetes Schreiben vom 14. März 2002 tatsächlich beim Kläger etwa wegen vorangegangener Anlageerfahrung keine Fehlvorstellungen hervorgerufen hatte oder er in Kenntnis der Unvollständigkeit der Angaben keine Beratung wünschte. Es sind aber weder von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, auf Grund derer von einer Beratung ausnahmsweise hätte abgesehen werden können. Bei dem Kläger handelt es sich schließlich nicht um einen erfahrenen Anleger. Bei der von ihm im Jahr 2001 getätigten Anlage handelte es sich um einen Fonds-Sparvertrag, der mit der hier streitgegenständlichen Zeichnung der Anteile am Fonds €B. Dynamik Typ Wachstum€ wegen des hier erheblich größeren Risikos nicht vergleichbar ist. Der Senat hat sich im Übrigen auf Grund der nach § 141 ZPO erfolgten Anhörung einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft. Nicht zuletzt wegen der erkennbaren Sprachschwierigkeiten des Klägers im Zusammenhang mit komplexen Sachverhalten außerhalb des täglichen Lebens und unter Berücksichtigung des mißverständlichen Schreibens der Beklagten hätte sich für diese bzw. den Zeugen H. die Notwendigkeit eines Beratungsbedarfs aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, seine Ehefrau habe in den vor der Anlageentscheidung geführten Telefongesprächen auf sein besonderes Sicherheitsbedürfnis bei der beabsichtigten Geldanlage hingewiesen.

3. Der Kläger kann infolge des Beratungsverschuldens der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Erwerb der Fondsanteile gestanden hätte (vgl. BGH, WM 1992, 143).

Denn es besteht eine tatsächliche Vermutung dahin, daß der Anleger, hier der Kläger, sich aufklärungsrichtig verhalten hätte (BGH, WM 1992, 1892, 1893). Derjenige, der eine vertragliche oder vorvertragliche Verpflichtung verletzt, ist beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung eingetreten wäre, der Kläger den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH, WM 1992, 1355, 1357). Die Beklagte kann auch in diesem Punkt nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, der Kläger sei wegen der Empfehlung seiner Ehefrau bereits festgelegt gewesen. Selbst wenn man dies so zu Gunsten der Beklagten als richtig unterstellt, bleiben mindestens Zweifel, ob der Kläger bei gehöriger Aufklärung und unter Ausräumung der wegen des Schreibens hervorgerufenen möglichen Fehlvorstellungen an seiner Anlageentscheidung festgehalten hätte. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.

Im Endergebnis kann der Kläger von der Beklagten den von ihm für den Erwerb der Fondsanteile geleisteten Kaufpreis Zug um Zug der Anteile am Fonds €B. Dynamik Typ Wachstum€ im Wege des Schadensersatzes zurückverlangen.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die hier streitentscheidenden Rechtsfragen zur Aufklärungspflicht der Beklagten sind durch die zitierte Rechtsprechung des BGH geklärt. Die Entscheidung des Senats weicht davon nicht ab.






KG:
Urteil v. 05.02.2004
Az: 19 U 55/03


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