Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2005
Aktenzeichen: 27 W (pat) 6/05

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az.: 27 W (pat) 6/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2005 (Aktenzeichen 27 W (pat) 6/05) die Entscheidungen der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 und vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Die Markenstelle hatte die Anmeldung der Wortmarke "laserline" für verschiedene Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Markenstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass die angemeldete Marke aus den beiden Begriffen "laser" und "line" bestehe und somit auf eine Produktlinie hinweise, die entweder vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der Anwendung von Lasergeräten dienten. Außerdem sei der Begriff "line" in Kombination mit anderen Begriffen in verschiedenen Warengebieten üblich, um Produktlinien oder -serien zu kennzeichnen. Die angemeldete Marke sei daher als beschreibende Angabe einzustufen und somit nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Zudem bestehe ein hohes Freihaltebedürfnis, da Konkurrenten der Anmelderin ebenfalls eine Produktlinie im Bereich Lasertechnik anbieten könnten, die mit der Bezeichnung "laserline" gekennzeichnet wäre, ohne durch Monopolrechte der Anmelderin gehindert zu werden.

Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und führte zur Begründung an, dass die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, da sie keine der beanspruchten Waren unmittelbar beschreibe. Es handle sich um eine Fantasiebezeichnung, die keine konkreten Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wiedergebe. Zudem sei die Verwendung des Begriffs "line" bei den beanspruchten Dienstleistungen unüblich.

Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde im Umfang des zuletzt gestellten Antrags statt. Nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sehe der angesprochene Fachverkehr in der angemeldeten Marke keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt der Dienstleistungen, sondern eine Kennzeichnung, die sich nicht in einer reinen Beschreibung erschöpfe. Das Wort "laserline" könne zwar auf eine Produktlinie hinweisen, die aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte mit Lasergeräten betrieben werden, jedoch sei diese Art der Markenbildung nicht eintragungsfähig. Ob die Verwendungsweise des Begriffs "line" bei technischen Produkten für die hochspezialisierte Fachanwendung üblich sei oder nicht, war dabei nicht entscheidend, da die Anmelderin alle ursprünglich beanspruchten Waren ausgenommen hatte. Für die noch verbleibenden Dienstleistungen fehle der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft. Zudem wurde kein Freihaltebedürfnis für die angemeldeten Dienstleistungen erkennbar.

Zusammenfassend wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Entscheidung das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde gelegt, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.12.2005, Az: 27 W (pat) 6/05


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2003 und vom 29. Oktober 2004 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarkelaserlinemit zwei Beschlüssen, der letzte ergangen im Erinnerungsverfahren, für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische, elektronische und optische Instrumente sowie Geräte, soweit in Kl. 9 enthalten; Laser und Lasergeräte, insbesondere für medizinische und industrielle Anwendungen; Optiken und optische Anordnungen für Laser, insbes. Diodenlaser, auch für medizinische und industrielle Anwendungen; elektrische oder elektronische medizinische Geräte; Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik"

als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich auf sprachübliche Weise aus den beiden Wörtern "laser" und "line" zusammen. Der Begriff "Laser" bezeichne ein Gerät zur Erzeugung und Verstärkung von kohärentem Licht, der Bestandteil "line" werde auf unterschiedlichsten Warengebieten in Kombination mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder -serien verwendet. Die Bezeichnung "laserline" weise somit auf eine Produktlinie hin, die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von Lasergeräten dienten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe die angemeldete Marke "laserline" lediglich, dass die entsprechenden Waren einer Serie entstammten, deren Produkte mit Lasertechnik arbeiteten, bzw. dass die betreffenden Dienstleistungen die Entwicklung einer derartigen Produktlinie zum Gegenstand hätten. Die angemeldete Bezeichnung sei daher als beschreibende Angabe insgesamt nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.

Zudem stehe der Eintragung der Marke ein hohes Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die Konkurrenten der Anmelderin, die ebenfalls eine Produktlinie im Bereich Lasertechnik anbieten wollten, diese mit der aufgrund der allgemeinen Übung zur Bezeichnung von Produktlinien naheliegenden Angabe "laserline" kennzeichnen können müssten, ohne daran durch Monopolrechte der Anmelderin gehindert werden zu können.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil sie keine der in Anspruch genommenen Waren unmittelbar beschreibe. Das angemeldete Zeichen enthalte keinen Hinweis auf Einzelheiten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen oder auf konkrete Merkmale, wie die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale. Bei den angemeldeten Waren handele es sich um Spezialprodukte, bei den Dienstleistungen um solche für spezialisierte Fachkreise. Wenigstens bei letzteren sei aber eine Linienbezeichnung mit "line" unüblich. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich vielmehr um eine reine Fantasiebezeichnung.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vorgelegt, mit dem sie nur noch Schutz begehrt für

"Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik".

Sie beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

So liegt der Fall hier aber nicht. Der vorliegend angesprochene (Fach-)Verkehr wird jedenfalls nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf "Dienstleistungen eines Entwicklungs- oder Ingenieurbüros sowie Softwarehauses, insbesondere auch im Bereich Lasertechnik und Optik" in der angemeldeten Marke keine im Vordergrund stehende Sachaussage über den Inhalt dieser Dienstleistungen sehen, sondern von einer von den genannten Dienstleistungen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer reinen Beschreibung erschöpft (vgl. BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Das Wort "laserline" deutet zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, auf eine Produktlinie hin, die vollständig oder zum Teil aus Lasergeräten bestehe oder deren Produkte dem Betrieb oder der sonstigen Anwendung von Lasergeräten dienten, weil es durchaus üblich ist, Produktlinien mit dem Begriff "line" zu kennzeichnen. Insofern haben der Bundesgerichtshof (GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; GRUR 1998, 394 - ACTIVE LINE) und das Bundespatentgericht (Beschl. v. 8. März 2000, 29 W (pat) 12/99 - COLORLINE; Beschl. v. 1. Juli 2000, 24 W (pat) 262/99 - BABYLINE; Beschl. v. 5. Februar 1997, 28 W (pat) 117/95 - BIOLINE; Beschl. v. 19. Februar 2002, 27 W (pat) 306/00 - STARLINE; Beschl. v. 1. Februar 2005, 27 W (pat) 336/03 - MEGALINE, jeweils veröff. auf der PAVIS-CD-ROM) derartige Markenbildungen als nicht eintragungsfähig erachtet. Ob die Auffassung der Anmelderin zutrifft, diese Übung sei allenfalls bei verbrauchertypischen Produkten zu beobachten, nicht aber bei technischen Produkten für die hochspezialisierte Fachanwendung wie hier, kann offen bleiben, weil die Anmelderin alle ursprünglich in Anspruch genommenen Waren nunmehr vom begehrten Schutz ausgenommen hat. Jedenfalls für die noch verbleibenden Dienstleistungen weist das angemeldete Zeichen keinen vollständig im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt auf. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der warenbezogene, auf Produkte mit gemeinsamen Ausstattungsmerkmalen anspielende Begriff "Laserline" auch bei Entwicklungs- und Ingenieurleistungen bzw. Dienstleistungen eines Softwarehauses als vordergründig beschreibend anzusehen ist. Der Begriff "line" wirkt für derartige Dienstleistungen eher unspezifisch, weil diese in aller Regel nach den individuellen Wünschen und Bedürfnissen der Auftraggeber erbracht werden und daher allenfalls formal, nicht aber inhaltlich gemeinsame Merkmale aufweisen, was aber bei Produkten ein und derselben Linie (line) wegen der regelmäßigen Wiederkehr bestimmter Ausstattungsmerkmale als wesensbestimmend für die Zugehörigkeit zu einer "Produktlinie" anzusehen ist. Wenn auch der Begriff "Laser" eindeutig ist, wirkt "line" in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen interpretationsbedürftig, so dass dem Begriff nicht die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 21. Januar 2002, 30 W (pat) 151/01 - TOPLINE; Beschl. v. 23. Juni 1999, 32 W (pat) 67/99 - ONCOLINE).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die angemeldeten Dienstleistungen mangels beschreibenden Inhalts ebenfalls nicht erkennbar.

Albrecht Richter Dr. van Raden ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Albrecht Prietzel-Funk Ju






BPatG:
Beschluss v. 13.12.2005
Az: 27 W (pat) 6/05


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