(BPatG: Beschluss v. 11.05.2004, Az.: 24 W (pat) 233/02)
Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt allein das Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten nicht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rn 25). Dem gleichzustellen ist der Fall, dass - wie vorliegend - der Widerspruch zurückgenommen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs 4 MarkenG. Diese Regelung stellt lediglich sicher, dass eine Kostenauferlegung auch noch nach Zurücknahme eines Widerspruchs erfolgen kann, wenn besondere Gründe im Sinne von § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG eine solche Anordnung rechtfertigen.
Ströbele Kirschneck Hacker Bb
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