Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 233/02

(BPatG: Beschluss v. 11.05.2004, Az.: 24 W (pat) 233/02)

Tenor

Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt allein das Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten nicht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rn 25). Dem gleichzustellen ist der Fall, dass - wie vorliegend - der Widerspruch zurückgenommen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs 4 MarkenG. Diese Regelung stellt lediglich sicher, dass eine Kostenauferlegung auch noch nach Zurücknahme eines Widerspruchs erfolgen kann, wenn besondere Gründe im Sinne von § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ströbele Kirschneck Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.05.2004
Az: 24 W (pat) 233/02


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