Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 184/03

(BPatG: Beschluss v. 15.03.2004, Az.: 30 W (pat) 184/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Care:manager für:

Pharmazeutische Erzeugnisse, Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;

ärztliche Instrumente und Apparate; Werbung, Geschäftsführung, Büroarbeiten;

Ausbildung;

wissenschaftliche und technische Dienstleistungen;

medizinische Dienstleistungen.

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Begründend ist im Wesentlichen ausgeführt, dass "caremanager" die übliche Bezeichnung für einen Fachmann im Bereich der pflegespezifischen Betreuung sei und die Marke damit beschreibend darauf hinweise, dass die Waren für diesen bestimmt seien und die Dienstleistungen von einem "caremanager" erbracht werden. Der als "Eyecatcher" wortmittig eingefügte Doppelpunkt sei nicht schutzbegründend.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie Schutzhindernisse, die die Anmeldung von der Eintragung ausschließen könnten, nicht für gegeben.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 44 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, dass sie als konkrete Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dienen könnte.

Zwar bedeutet das englische Wort "care" im Deutschen "Sorge, Fürsorge, Betreuung, Pflege" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch S 188), und das Wort "manager" wird im Englischen wie im Deutschen in gleicher Bedeutung zur Bezeichnung einer Führungskraft oder eines Betreuers/Verwalters verwendet (vgl Langenscheidt aaO S 691; Duden, Das große Fremdwörterbuch 3. Aufl S 838).

Das allein ist aber nicht ausreichend, um ein Freihaltebedürfnis an der Gesamtmarke zu begründen, die als weiteren Bestandteil einen Doppelpunkt zwischen diesen beiden Wörtern enthält.

Ein Doppelpunkt ist ein Satzzeichen, das einen Satz beendet und gleichzeitig ankündigt, dass etwas Weiterführendes folgt, zum Beispiel wörtlich wiedergegebene Äußerungen oder Texte, Aufzählungen, spezielle Angaben, Erklärungen oder Zusammenfassungen des vorher Gesagten (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 7. Aufl S 361; www.idsmannheim.de/reform/e3-3.html).

Unter dieser Voraussetzung stellt das dem Doppelpunkt folgende Wort "manager" eine Erklärung zu dem vorangestellten Wort "care" dar; die Marke kann damit einerseits die Aussage enthalten, dass Betreuung/Pflege durch Führungskräfte erfolgt, andererseits aber auch, dass Führungskräfte Gegenstand der Betreuung/Pflege sind. Der Anmeldung Care:manager in der Gesamtheit ist damit kein eindeutiger Bedeutungsgehalt entnehmbar; die Marke wirkt vielmehr unspezifisch und verschwommen und erscheint zumindest interpretationsbedürftig. Ihr kann demzufolge auch kein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden. Eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe der angemeldeten Bezeichnung iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG läßt sich damit nicht feststellen.

Soweit die Markenstelle der Prüfung auf Schutzhindernisse das Gesamtwort "caremanager" als eingeführter Bezeichnung für einen Fachmann auf dem Gebiet der psychosozialen-, gesundheits- und pflegespezifischen Betreuung zugrunde legt, berücksichtigt dies nicht die Marke in ihrer konkreten Form. Dass ein Doppelpunkt eine übliche Darstellung zwischen Elementen von Gesamtwörtern ist, kann nicht festgestellt werden.

Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt Care:manager auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwN).

Zu beachten ist allerdings, daß sich der Schutzbereich Marke nach der konkreten Eigenprägung der Gesamtbezeichnung bestimmt und beschränkt, ohne daß ein hiervon losgelöster Schutz für einzelne Elemente oder auch das Wort "care manager" beansprucht werden kann und deshalb andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einer Bezeichnung wie "care manager" oder der einzelnen Markenelemente gehindert sind (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 387 mwN).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.03.2004
Az: 30 W (pat) 184/03


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