Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 189/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Bezeichnung Comfort & Colourssoll als Wortmarke für "Berufsbekleidungsstücke, Vermietung von Berufsbekleidungsstücken sowie Reinigung und Instandhaltung von Berufsbekleidungsstücken" geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erlassen worden ist, zurückgewiesen. Ungeachtet der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Es handele sich um eine rein beschreibende werbenden Sachangabe, die nicht als individualisierender Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verstanden werde. Die beiden in der Anmeldung enthaltenen Schlagwörter seien Bestandteil des dem Verkehr geläufigen englischen Grundwortschatzes und wiesen in der Zusammenstellung naheliegend auf Komfort und Farbigkeit der betreffenden Gegenstände hin, was nicht nur für die Berufsbekleidungsstücke selbst, sondern auch für deren Vermietung, Reinigung und Instandhaltung gelte. Die Verbindung der Sachangaben "comfort" und "colours" verleihe den beschreibenden Einzelangaben nicht einen neuen Gesamteindruck, der den beschreibenden Eindruck verändere oder ihn in den Hintergrund treten lasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie trägt, wie auch schon im Anmelde- und Erinnerungsverfahren, vor, es dürfe nicht in analysierender Weise auf die einzelnen Bestandteile abgestellt werden, sondern darauf, wie die Anmeldung in der Gesamtheit dem Verkehrsteilnehmer entgegentrete. Der Bezeichnung "Comfort & Colours", bei der die Einzelwörter durch das kaufmännische &-Zeichen zu einer neuen Gesamtheit verschmolzen würden, könne ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt in dieser Form nicht zugeschrieben werden. Mangels eines konkreten Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Da sie nicht beschreibend sei, bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis.

Wegen des weiteren Vorbringens der Anmelderin wird auf die zu den Akten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet, denn der angemeldeten Marke fehlt auch nach Ansicht des Senats das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG).

Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Markenanmeldung ist die Darstellung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung sämtlicher Wörter und Schriftzeichen sowie der graphischen Ausgestaltung. Vorliegend wirkt die Anmeldung schon äußerlich als Einheit, weil die beiden in der Marke enthaltenen Wörter "Comfort" und "Colours" durch das kaufmännische &-Zeichen erkennbar aufeinanderbezogen sind. Allein durch die Verwendung des & - Symbols wird die Schutzfähigkeit der Marke in der Gesamtheit nicht begründet, denn dieses Schriftzeichen findet heute nicht mehr nur in Firmenangaben Verwendung, sondern auch in der Werbung, und zwar sowohl zur Zusammenfassung glatt beschreibender Bezeichnungen wie auch zur Bildung von Werbeslogans (stRspr, vgl bereits BPatGE 24, 235, 239, 240; ferner ua 33 W(pat) 119/98 v 23.4.99 - kaffee&mehr; HABM v 31.5.01 - Pure&clear, zitiert in PAVIS CD-ROM).

Beide Markenbestandteile sind englischsprachigen Ursprungs, werden aber, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, als Begriffe des englischen Grundwortschatzes vom ganz überwiegenden Teil des Verkehrs als "Komfort" und "Farben" verstanden, so wie sie auch auf den hier einschlägigen Warengebieten und in allgemeinen Sprachzusammenhängen häufig verwendet werden. Es ergibt sich somit zwanglos die Gesamtaussage "Komfort und Farben". Dass diese deutschsprachigen Begriffe - einzeln und in der Kombination - für Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berufsbekleidung nicht unterscheidungskräftig wären und zudem einem Freihaltungsbedürfnis unterlägen, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Für die angemeldete englischsprachige Wortfolge kann aber nichts anderes gelten, denn sie wird von entscheidungsrelevanten Teilen des Verkehrs (einschließlich des allgemeinen Publikums, das durchaus über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügt) als rein sachbezogener Hinweis verstanden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass mit dieser Angabe auf die Herkunft derart gekennzeichneter Waren aus einem bestimmten Herstellungsbetrieb bzw. auf die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens hingewiesen wird.

Den Ausführungen der Anmelderin, durch die Aneinanderreihung der Einzelbezeichnungen, verbunden mit dem kaufmännischen &-Zeichen, finde eine "Verschmelzung" zu statt, die den beschreibenden Charakter der Bestandteile in den Hintergrund treten lasse, vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, ist allein der Verwendung des &-Zeichens keine phantasievolle Eigenart zuzusprechen; insgesamt ist die bereits von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid sowie im Erst- und im Erinnerungsbeschluss aufgezeigte beschreibende Bedeutung einer Berufsbekleidung, die sich durch die Kombination von Bequemlichkeit und farbiger Gestaltung auszeichnet, unmittelbar verständlich, ohne dass dafür irgendwelche vertieften Überlegungen erforderlich wären. Auch in Bezug auf die auf Vermietung und Reinigung bzw Instandhaltung von Berufsbekleidung gerichteten Dienstleistungen weist die angemeldete Bezeichnung in ohne weiteres verständlicher werbeüblich schlagwortartiger Form auf die Art der Bekleidung hin, die Gegenstand der Dienstleistungen bildet.

Aufgrund ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakters entbehrt die angemeldete Bezeichnung daher jeglicher Eignung, von den angesprochenen Verkehrskreisen als ein die Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach individualisierendes Kennzeichen aufgefaßt zu werden.

Dr. Schermer Friehe-Wich Dr. van Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 10.12.2002
Az: 27 W (pat) 189/02


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