Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. März 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 370/01

(BPatG: Beschluss v. 19.03.2002, Az.: 33 W (pat) 370/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die am 20. August 1996 veröffentlichte Eintragung der Marke 396 08 425

"HÖVER"

mit dem Warenverzeichnis

"Maschinen zum Reinigen von Gardinen und Vorhängen"

ist am 16. November 1996 Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren

"Elektromotore und deren Teile, elektrische und nichtelektrische Staubsauger, andere Teppichreinigungsmaschinen und deren Teile, elektrische und nichtelektrische Waschmaschinen, Geschirr- und Glasspülmaschinen, elektrische und nichtelektrische Bohnerapparate und Fußbodenreiniger, elektrische Haarschneidemaschinen, elektrische Bügeleisen und Bügelmaschinen, elektrische Butterkirner, elektrische Mischmaschinen, elektrische Küchenwerkzeuge und -geräte, elektrische und nichtelektrische Kühlschränke, elektrische Rasiergeräte, elektrische Heizkissen, elektrische Seiher, elektrische Wäschetrockner, elektrische Brotröster, elektrische Heizapparate, elektrische Haartrockner, elektrische Ventilatoren, elektrische Öfen, elektrische Kochapparate, elektrische Wassererhitzer, elektrische Wärmepfannen, elektrische Haushaltsapparate und Teile der genannten Apparate."

am 16. Februar 1954 eingetragenen Wortmarke 653 492

"Hoover".

Mit Beschluß vom 24. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 die Löschung der Eintragung der Marke 396 08 425 aufgrund des Widerspruchs angeordnet. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1999 hat die Markeninhaberin gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und die Benutzung der Widerspruchsmarke für den Zeitraum der letzten 5 Jahre vor dem 20. August 1996 bestritten. Nachdem die Widersprechende zu diesem Schriftsatz nicht Stellung genommen hat, hat die Markenstelle für Klasse 7 mit Erinnerungsbeschluß vom 12. September 2001 den Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 24. März 1999 aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke 653 492 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde auf § 43 Abs 2 Satz 2, Abs 1, Satz 1 und Satz 3 MarkenG gestützt, da die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft gemacht habe.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2001 hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung eine Frist von 3 Monaten erbeten. Eine Beschwerdebegründung ist bisher jedoch nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluß vom 12. September 2001 aufzuheben und die Eintragung der streitgegenständlichen Marke im Markenregister zu löschen.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren bisher nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Da die Widersprechende auf die gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 zulässige Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt hat, ist eine Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG ausgeschlossen. Der Widerspruch ist daher gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen. Weitere gerichtliche Hinweise - insbesondere gemäß § 139 ZPO - sind diesbezüglich nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Widersprechende durch den angefochtenen Beschluß über die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung der Benutzung ausreichend informiert worden ist, selbst eine Beschwerdebegründung innerhalb einer Frist von 3 Monaten angekündigt hat und diese Frist nun bereits seit über einem Monat abgelaufen ist, ohne daß eine Eingabe der Widersprechenden erfolgt ist.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.03.2002
Az: 33 W (pat) 370/01


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