Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. November 2013
Aktenzeichen: 3-05 O 151/13, 3-05 O 151/13, 3-5 O 151/13, 3-5 O 151/13

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.11.2013, Az.: 3-05 O 151/13, 3-05 O 151/13, 3-5 O 151/13, 3-5 O 151/13)

Auch nach der Fassung des Bestätigungsbeschlusses gem. § 244 AktG für einen Gewinnverwendungsbeschluss sind die Aktionäre dividendenbezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Fassung des ursprünglichen Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionäre der Gesellschaft waren und nicht die, die zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses Aktionäre waren. In der Bestätigung dieses Beschlusses über die Gewinnverwendung liegt eine Gestaltungserklärung; sie macht den Erstbeschluss nicht ab dessen Fassung gültig, sondern lässt ihn trotz möglicher Mängel als für die Zukunft rechtsbeständige Regelung gültig bleiben. 1. Auch nach der Fassung des Bestätigungsbeschlusses gem. § 244 AktG für einen Gewinnverwendungsbeschluss sind die Aktionäre dividendenbezugsberechtigt, die zum Zeitpunkt der Fassung des ursprünglichen Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionäre der Gesellschaft waren und nicht die, die zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses Aktionäre waren. In der Bestätigung dieses Beschlusses über die Gewinnverwendung liegt eine Gestaltungserklärung; sie macht den Erstbeschluss nicht ab dessen Fassung gültig, sondern lässt ihn trotz möglicher Mängel als für die Zukunft rechtsbeständige Regelung gültig bleiben.

2. Soll eine Bestätigung einer Aufsichtsratswahl und/oder eines Beschlusses über die Wahl des Abschlussprüfers gem. § 244 AktG erfolgen, so sind die entsprechenden Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 3 S. 2 AktG nur vom Aufsichtsrat zu machen.

3 . Auf die Rüge einer unberechtigten Teilnahmeverweigerung kann sich für die Anfechtung der gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung nur der Aktionär berufen, dessen Teilnahmerecht beschränkt war.

4. Bei der Fassung des Bestätigungsbeschlusses ist der dem Bestätigungsbeschluss zugrunde liegende Vorgang nicht komplett neu aufzurollen, sondern die Informationsrechte der Aktionäre nach § 131 AktG beziehen sich nur auf Informationen, die für den objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die Fassung der Bestätigungsbeschlusses anzusehen sind.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits und die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 4) jeweils 35 %, der Kläger zu 2) 23 % und der Kläger zu 3) 7 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 3) ohne Sicherheitsleistung und gegenüber den Klägern zu 1), 3) und 4) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger zu 3) wird gestattet die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten.

Am 11.4.2013 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt, zu der die Beklagte durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 5.3.2013 geladen hatte.Wegen der Einzelheiten der Tagesordnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Bekanntmachung (Anlage A1 zum notariellen Protokoll des Notars Dr. H, Anlage B1, Sonderband Anlagen BV) verwiesen. Gegenstände der Tagesordnung waren die Bestätigung der Beschlussfassungen der ordentlichen Hauptversammlung den Beklagten vom 31.5.2012 über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 (TOP 1), über die Wahl von W zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 und zur prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2012 und der Konzernzwischenabschlüsse (§ 340i Abs. 4 HGB), die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2013 aufgestellt werden (TOP 2) und über die Wahl der Herren Dr. A, L und Prof. Dr. T zum Aufsichtsrat (TOP 3).

Mit Urteil vom 18.12.2012 - 3-05 O 93/12 € hatte die Kammer u. a. diese Beschlüsse der Hauptversammlung vom 31.5.2012 für nichtig erklärt und die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses abgewiesen. Der Stattgabe der Anfechtungsklage gegen Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung lag zugrunde, dass nach Ansicht der Kammer der hiesige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 4) € der diese in der damaligen wie auch in der streitgegenständlichen Hauptversammlung vertreten hatte - der in der Debatte zur Tagesordnung in der Sache nicht erneut € nachdem er einen Redebeitrag zu einem Verfahrensantrag gehalten hat € Gelegenheit gegeben wurde zur Sache (Gegenstände der damaligen Tagesordnung) zu sprechen und Fragen zu stellen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagte € soweit der Klage stattgegeben wurde - und die hiesige Klägerin zu 4) - soweit die Klage abgewiesen wurde - jeweils Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 5 U 14/13 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

In der streitgegenständlichen Hauptversammlung wurden nach Aussprache und Beantwortung von Fragen durch den Vorstand entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung die Beschlüsse über die Bestätigungen dieser drei Beschlüsse der Hauptversammlung vom 31.5.2012 gefasst

Über die außerordentliche Hauptversammlung erstellte der Notar Dr. H eine notarielle Niederschrift zu UR-NR. 20/2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls (Anlage B1, Sonderband Anlagen BV) verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen Beiträge in der Hauptversammlung angefertigt.

Die Kläger sind der Auffassung, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse seien anfechtbar, bzw. (hilfsweise) nichtig.

Es sei in der Ladung nicht die gebotene Mitteilung über die Notwendigkeit der außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt. Es sei den Aktionären bis zur Rede des Vorstandsvorsitzenden nicht bekannt gewesen, warum diese außerordentliche Hauptversammlung erfolge. Bei der Ladung hätten für die Tagesordnungspunkte 2 und 3 die Beschlussvorschläge des Vorstandes gefehlt. Bei den Aufsichtsratskandidaten hätten die Angaben zum Wohnort und Beruf gefehlt. Es habe keine Mitteilung gegeben, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sich der Aufsichtsrat zusammensetze. Zudem sei der Aufsichtsrat durch die Ursprungswahl überbesetzt gewesen. Das Teilnahmerecht von zwei Aktionären sei verletzt worden. Obwohl diese Aktionäre gewesen seien und sich rechtzeitig angemeldet hätten, sei ihnen nur eine Gästekarte ohne Rede- und Stimmrecht ausgestellt worden. Es habe keine ordnungsgemäße Beurkundung der Hauptversammlung stattgefunden. Der Ablauf der Versammlung spreche für eine Neuvornahme statt einer Bestätigung. Ein Antrag des Klägers zu 1) über eine abweichende Gewinnverwendung sei nicht zur Abstimmung gestellt worden, ebenso wie der Antrag auf Vertagung der Aufsichtsratswahl. Ein anderer Geschäftsordnungsantrag des Klägers zu 1), die Tagesordnungspunkte 1 € 3) abzusetzen, hilfsweise nicht zur Abstimmung zu stellen, sei fehlerhaft erst vor der Abstimmung zur Sache zur Abstimmung gestellt worden, als bereits ca. 20 % der Teilnehmer nicht mehr anwesend gewesen seien.

Der Gewinnverwendungsbeschluss habe nicht bestätigt werden können, da der Ursprungsbeschluss auf einem nichtigen Jahresabschluss infolge nicht ausreichender Rückstellungen beruhe. Zudem sei eine inhaltliche Abweichung beim Gewinnverwendungsbeschluss zum Ausgangsbeschluss gegeben. Im Übrigen stehe aufgrund der ex-nunc Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses nur den Aktionären ein Dividendenanspruch zu, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der außerordentlichen Hauptversammlung Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Hierüber habe die Beklagte die Versammlung getäuscht. Die Verfahrensfehler der Vorversammlung seien nicht beseitigt worden und die in der Vorversammlung aufgetretenen Informationsrechtsverletzungen wegen Nicht- oder nicht ausreichender Beantwortung von Fragen von Aktionären seien nicht beseitigt worden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Klageschrift des Klägers zu 2) vom 13.5.2013 (Bl. 38 ff d. A.) verwiesen. Auch in der streitgegenständlichen außerordentlichen Hauptversammlung sei es zu Auskunftspflichtverletzungen gekommen. Auch hier seien Fragen von Aktionären, die für die Frage der Beschlussfassung von Bedeutung gewesen seien, nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden.

Der Kläger zu 2) macht geltend, ihm bzw. anderen Aktionären seien folgende Fragenkomplexe nicht oder unzureichend bzw. unrichtig beantwortet worden:

1. Nach einem erst kürzlich erschienen Bericht im Handelsblatt sollen Sie, Herr r, von der - so das Handelsblatt wörtlich - Milliardentrickserei im Zusammenhang mit Leveraged Super Senior Loans alarmiert worden sein. Danach soll die D in den Jahren der Finanzkrise das ca. 130 Milliarden US-Dollar schwere Derivateportfolio nicht korrekt, insbesondere nicht zu Marktwerten bilanziert haben. Dadurch habe die D Verluste von bis zu 12 Milliarden US-Dollar verschleiert, alles vor dem Hintergrund, dass Herr Dr. X auf jeden Fall vermeiden wollte, dass Staatshilfe in Anspruch genommen werden muss. Wann hatten Sie erstmals Kenntnis von dieser Angelegenheit, und was haben Sie in der Angelegenheit seit Ihrer Wahl am 31. Mai 2012 veranlasst€

2. Warum hat die Bundesbank trotz ihrer dauernden Beteuerungen, dass die Informationen von uninformierten Mitarbeitern stammen würden, eine Sonderprüfung angeordnet€

3. Ist angesichts der Berichterstattung über die Aufgaben und Fachkenntnisse von Herrn Yi die Presseinformation der D, es handele sich bei den Whistleblowern um Leute ohne persönliche Kenntnisse von Schlüsselinformationen, wirklich richtig, und wenn nein, was unternimmt der Aufsichtsrat, um solchen Falschmeldungen entgegenzutreten€

4. Welche Rolle hat die W bei der Bilanzierung dieser Derivate gespielt€

5. Wurden diese Risiken mit dem Aufsichtsrat oder dem Risikoausschuss oder dem Prüfungsausschuss erörtert€

6. Haben Sie das Verhalten der W bei der Prüfung der betreffenden Jahresabschlüsse einer Beurteilung durch externe Dritte unterzogen€ Sofern Sie Prüfungsmaßnahmen eingeleitet haben, teilen Sie uns bitte die entsprechenden bisher vorliegenden Ergebnisse mit. Falls Sie keine veranlasst haben, nennen Sie uns bitte die Gründe.

7. Nachdem Sie ja die Rückstellungsbeantwortung für einzelne Verfahren verneinen, hätte ich ganz gerne von Ihnen gewusst die Summe aller bezifferten Klageforderungen sämtlicher anhängigen Verfahren, mit denen die D weltweit auseinandergesetzt ist. Da reicht mir also eine einfache Zahl, eine Summe sämtlicher Verfahren, damit wir einigermaßen hier abschätzen können, wie Sie mit Ihren Rückstellungen, die Sie ja auch nur in einer Summe nennen, wie wir hier die Risiken einschätzen können.

8. (Aktionärsvertreter E) Ich würde gerne wissen, nachdem Sie offensichtlich das Risiko des Prozesses hier verharmlosen: Wie hoch sind denn die Beträge, die zur Rückzahlung anstehen, wenn der Dividendenausschüttungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - hören Sie gut zu - für die Zeit zwischen dem 31. Mai 2012 und dem 11. April 2013 für nichtig erklärt wird, und zwar rechtskräftig für nichtig erklärt wird€ Wollen Sie dann die Dividende zurückfordern€ Und wenn Sie sie nicht zurückfordern würden, dann müssten Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie dieses Geld nicht nach § 93 Abs. 3 von Ihrem Vorstand verlangen. Und Sie müssen sich Gedanken darüber machen, ob Sie dann nicht, Stand heute, unseren neuen Aktionären Dividende ausschütten.

Und die Beantwortung der Fragen dadurch zu ersetzen, dass Sie sagen:

Diesen Prozess werden wir gewinnen - ich kenne diese Aussage: Diesen Prozess in München werden wir gewinnen, seit 10 Jahren -, löst die Probleme für dieses Haus nicht.

9) (Aktionär Dr. S) Mit Zahlungen in welcher Höhe rechnet der Aufsichtsrat für variable Vergütungsbestandteile aus dem Geschäftsjahr 2011 insgesamt€

Wie hat sich die W bezüglich 2011 zu dem Thema positioniert€ Wenn sie sich positioniert hat, mit welchem Ergebnis€ Wenn nicht, warum nicht€

Hat der Aufsichtsrat geprüft, welche Kosten und Strafzahlungen für die D aus der unterlassenen Bilanzierung entstehen können€ Wenn ja, welche sind dies€ Wenn nein, warum nicht€

Hat der Aufsichtsrat Schritte unternommen, um für solcherlei drohende Schäden die Verantwortlichen zu identifizieren und in Regress zu nehmen bzw. zumindest die Verjährung zu verhindern€ Wenn ja, wer sind die Verantwortlichen, und welche Maßnahmen wurden ergriffen€ Wenn nein, warum nicht€

Wurden für diese Risiken im Jahresabschluss 2012 Rückstellungen gebildet€ Wenn ja, in welcher Höhe€ Wenn nein, warum nicht€

Sehr geehrte Herren A, L und T, die D soll tief in das Thema Steuerhinterziehung unter Zuhilfenahme von Offshore-Vehikeln verwickelt sein. So soll sie laut der Süddeutschen Zeitung vom 4. April für ihre Kunden hunderte Firmen und Trusts in mehreren Steueroasen - größtenteils auf den britischen Jungferninseln - gegründet haben. Allein auf Mauritius soll die D inzwischen 200 Mitarbeiter beschäftigen. Das Thema schlägt Wellen. Ex-Finanzminister Hans Eichel hat öffentlich die Forderung nach dem Entzug der Banklizenz für Banken erhoben, die ihren Kunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten. SPD Kanzlerkandidat Steinbrück hat härtere Strafen für jene Finanzinstitute gefordert, die zum Steuerbetrug einladen oder daran mitwirken. Laut Presse hat sich der Aufsichtsrat mit diesem Thema befasst. Hat sich der Aufsichtsrat mit diesem Thema befasst€ Wenn nein, warum nicht€ Wenn ja, wie schätzt der Aufsichtsrat die Risiken von Sanktionen und Steuer- oder Strafzahlungen ein€

Sind externe Gutachter mit der Aufarbeitung des Sachverhalts und der juristischen Aufarbeitung der Vorkommnisse beauftragt€ Wenn ja, wer und wie ist die Einschätzung€ Wenn nein, warum nicht€

Sind es tatsächlich Hunderte oder doch eher Tausende Offshore-Vehikel, die die D gegründet hat€ Was ist die genaue Zahl€

Wie positioniert sich W zu diesem Thema€

Hat der Aufsichtsrat Schritte unternommen, um für solcherlei drohende Schäden die Verantwortlichen zu identifizieren und in Regress zu nehmen bzw. zumindest die Verjährung zu verhindern€ Wenn ja, wer sind die Verantwortlichen und welche Maßnahmen wurden ergriffen€ Wenn nein, warum nicht€

Hat die D für diese Risiken Rückstellungen gebildet€ Wenn ja, in welcher Höhe€ Wenn nein, warum nicht€

Wurde seit der Hauptversammlung am 31. Mai 2012 geprüft, ob gegen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat - insbesondere Herrn Dr. X, Herrn Dr. Z und Herrn J und/oder externe Berater€ Schadenersatzansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Tätigkeit von MoIT geltend gemacht werden können€ Wenn ja, mit welchem Ergebnis€ Wenn nein, warum nicht€ . Immerhin hat Herr Dr. A den Erwerb von MoIT einmal als seinen größten Fehler bezeichnet. Die Grundvoraussetzungen des § 93 AktG liegen deshalb ohne weiteres vor.

Haben Sie sich bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen der Hilfe externer Berater bedient€ Wenn ja, welcher Berater€ Welche Berater waren diese und zu welchem Ergebnis sind diese gekommen€ Welche Argumente sprachen gegen bzw. für das Bestehen von Schadenersatzansprüchen€ Wann verjähren diese Schadenersatzansprüche€

Welcher Schaden ist der D im Zusammenhang mit MortgageIT entstanden€

Haben Sie sich, Herr Dr. A, Herr L und Herr T, seit der letztjährigen Hauptversammlung voll umfänglich über die bestehenden Risiken und fragwürdigen Geschäftspraktiken informiert und Untersuchungen zur Prüfung eingeleitet€ Wenn ja, mit welchem Ergebnis€

10) (Aktionärin Do)Hat die D in den letzten 15 Jahren am sogenannten Cum-ex-Verfahren teilgenommen€ Wenn ja, bitte geben Sie uns einen Überblick über den Umfang nach Jahren.

Nach Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wurden durch das Cum-ex-Verfahren nicht zustehende Steuerrückerstattungen zulasten der Steuerzahler generiert. Mit dem Aktienhandel rund um den Dividendenstichtag wurde eine nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet.

Unterstellt, die Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wäre zutreffend, in welcher Höhe drohen Steuerrückzahlungen und/oder sonstige Zahlungsverpflichtungen€

Hat die D derartige Geschäfte auch auf die eigenen Bücher vorgenommen€ Wenn ja, in welchem Umfang€

Wer war für die Cum-ex-Transaktionen zuständig€

Welcher Vorstand hatte diese Transaktionen zu überwachen€ War das betreffende Vorstandsmitglied über die Transaktionen informiert und wurde diesen zugestimmt€

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat - insbesondere die Herren A, L und T - seit ihrem Amtsantritt unternommen oder beauftragt, um die Cum-ex-Transaktionen aufzuklären und die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen€

Gibt es im Zusammenhang mit Steuerrückerstattungen aus Cum-ex-Verfahren außergerichtliche und/oder gerichtliche Streitigkeiten mit ausländischen Counterpart-Banken und/ oder Kunden€ Wenn ja, mit wem und in welcher Höhe werden jeweils Ansprüche gegen die D behauptet und/oder geltend gemacht€

Auf der diesjährigen Jahrespressekonferenz haben die beiden Co-Vorstandsvorsitzenden mitgeteilt, bei der D gebe es mehrjährige Bonusgarantien, die jedoch zukünftig nicht mehr gegeben würden. Etwa zeitgleich haben Anwälte der D vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland mitgeteilt, die von der D unterlassene Rückstellungsbildung verstoße nicht gegen § 249 Abs. 1 HGB, da es sich um ungewisse Verbindlichkeiten handele und die aufgeschobenen Ansprüche auf variable Vergütung seien weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich dem abgelaufenen Berichtsjahr zuzurechnen. Dies wird vor allem damit begründet, dass Clawback-Regelungen bestünden.

Zwei Dinge stoßen ins Auge, die den Aufsichtsrat auf den Plan rufen sollten. Zum einen erscheint es rechtlich und sprachlich abwegig, von einem Zurückbehaltungsrecht zu reden, wenn ein Anspruch noch gar nicht entstanden ist. Zum anderen greift das Zurückbehaltungsrecht nach den Regelungen der Bank nur dann, wenn

a) der Berechtigte straffällig wird oder

b) die Bank kein positives Jahresergebnis erzielt. Die Ausführungen der Prozessvertreter der D machen daher allenfalls Sinn, wenn man unterstellt, die berechtigten Mitarbeiter würden regelmäßig straffällig und/ oder die D würde künftig keine Gewinne mehr erwirtschaften. Ist dem Aufsichtsrat diese Argumentation der Bank und ihrer Vertreter bekannt und wie steht er dazu€

Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um sicherzustellen, dass die Bilanzierung der variablen Ansprüche ordnungsgemäß erfolgt€

Hat der Aufsichtsrat und/oder seine Ausschüsse hierüber Beschluss gefasst, und wenn ja, wann und in welcher Zusammensetzung und mit welchem Ergebnis€

11) (Aktionär G) Gab es Rechtsgutachten, gutachterliche Stellungnahmen oder Einschätzungen, die dem Vorstand den Abschluss des Vergleichs erlaubten, oder haben sich sämtliche Berater dagegen ausgesprochen€ Um welche Berater handelt es sich und wer hat diese beauftragt€

12) (Aktionär My) Gegen die W werden in den USA ein oder mehrere Ermittlungsverfahren geführt, in deren Rahmen die W bereits ein unrechtmäßiges Vorgehen eingestanden hat. Bitte klären Sie uns hierüber auf.

Betrifft das oder die Ermittlungsverfahren auch die Tätigkeit von W für unseren Konzern, also die Abschlussprüfung oder sonstige Beratung€

Haben Mitglieder des Vorstands und/oder des Group Executive Committees und/oder sonstige Vertreter der Bank mit der W Gespräche darüber geführt, ob und in welcher Höhe sich die W im Falle von der OB zu zahlender Strafzahlungen im Verhältnis zur OB beteiligt€

Hat die W auf mögliche negative Auswirkungen des Steuersparmodells hingewiesen€ Falls ja, in welcher Höhe hat die W das Risiko beziffert€

Die W hat die D und ihre Vorgänger- und Tochtergesellschaften bei der Implementation von Steuersparmodellen beraten, die den amerikanischen Fiskus zur Bewertung als Steuerhinterziehung gebracht haben, die unsere Gesellschaft mehr als eine halbe Milliarde US-Dollar gekostet hat Wie lautet die Begründung, mit der das Bestehen der Ansprüche gegen die W verneint wurde€ Welche Argumente sprachen für und welche Argumente sprachen gegen ein Bestehen von Ansprüchen gegen die W€

Der Kläger zu 3) macht geltend, ihm seien folgende Fragenkomplexe (soweit fett gedruckt) nicht oder unzureichend beantwortet worden:

1. Wann € da bitte ich um Benennung des jeweiligen Datums hat der Aufsichtsrat und/oder Ausschüsse des Aufsichtsrats unter Mitwirkung der Herren A, L und/oder T in welcher Zusammensetzung seit der letztjährigen Hauptversammlung Beschlüssen gefasst€Welche Maßnahmen sind geplant in Bezug auf möglicherweise wegen dieser Mitwirkung unwirksame Beschlüsse des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse€ Welchen Gegenstand und welchen Inhalt hatten diese Beschlüsse€

2. € Im Dezember 2012 wurde in der Presse über zahlreiche Hausdurchsuchungen bei der D und darüber berichtet, dass mehrere Mitarbeiter der Bank zumindest vorübergehend in Untersuchungshaft genommen worden seien. Zu ihnen zählen angeblich auch leitende Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Bank. Nach einem Bericht von Spiegel Online hat die Bank inzwischen mitgeteilt, sie habe grobe Mängel festgestellt. So wurden Daten teils automatisch gelöscht, teils unvollständig ausgeliefert, und die Gründe seien Versäumnisse der Rechtsabteilung.(€).

Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat Kenntnis davon erlangt, dass es auch in anderen verfahren Verfehlungen gibt, zum Beispiel die Bespitzelung Dritter, Falschaussagen vor Gericht oder Ähnliches€€

3. In Anknüpfung an das, Herr A, was Sie gerade gesagt hatten, nämlich dass es einen Vertrag zwischen Ihnen und der D gibt über Unterstützungsleistungen: Vielleicht könnten Sie uns darüber noch ein bisschen mehr aufklären. Es ist doch ganz interessant, wenn ein Aufsichtsrat mit der Bank einen Vertrag schließt. Bitte sagen Sie uns doch mal, welche Leistungen auf der Basis dieses Vertrags von Ihnen bzw. von der D geschuldet sind.

4. Sie, Herr F, haben gesagt, die W soll nur nahezu sämtliche relevante Unterlagen bekommen haben. Ich verstehe Sie da so, dass die W also nicht alle sämtlichen Unterlagen. die relevant sind, bekommen hat. Aus welchen Gründen wurde denn hiervon abgesehen und um welche für die Prüfung der Rückstellung sonstigen relevanten Unterlagen handelt es sich denn hierbei€ Aus welchen Gründen wurde davon abgesehen. die der W zu geben. und wer hat denn das entschieden€ Wie können Sie denn ausschließen, dass die W bei ihrer Prüfung nur deswegen keine Beanstandungen hinsichtlich der Rückstellungsbildung in Sachen L Pool/Ki hatte. weil sie die relevanten Unterlagen. die Sie zurückgehalten haben. insbesondere den ausgehandelten Vergleichsentwurf, dem Herr Dr. A ja bereits zugestimmt hatte, der W nicht zur Kenntnis gebracht haben€ Wer hat denn das alles entschieden€ Bitte erläutern Sie das doch mal näher.

5. Hat die D in den letzten 15 Jahren am sogenannten Cum-ex-Verfahren teilgenommen€ Wenn ja. bitte geben Sie uns einen Überblick über den Umfang nach Jahren.

Nach Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wurden durch das Cum-ex-Verfahren nicht zustehende Steuerrückerstattungen zulasten der Steuerzahler generiert. Mit dem Aktienhandel rund um den Dividendenstichtag wurde eine nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet. Unterstellt, die Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wäre zutreffend. in welche Höhe drohen Steuerrückzahlungen und/oder sonstige Zahlungsverpflichtungen€

Hat die D derartige Geschäfte auch auf die eigenen Bücher vorgenommen€ Wenn ja, in welchem Umfang€

Wer war für die Cum-ex-Transaktionen zuständig€ Welcher Vorstand hatte diese Transaktionen zu überwachen€ War das betreffende Vorstandsmitglied über die Transaktionen informiert und wurde diesen zugestimmt€

Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat. insbesondere die Herren A. L und T. seit ihrem Amtsantritt unternommen oder beauftragt. um die Cum-ex- Transaktionen aufzuklären und die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen€

Gibt es im Zusammenhang mit Steuerrückerstattungen aus Cum-ex-Verfahren außergerichtliche und/oder gerichtliche Streitigkeiten mit ausländischen Counterpart-Banken und/oder Kunden€ Wenn ja, mit wem und in welcher Höhe werden jeweils Ansprüche gegen die D behauptet und/oder geltend gemacht€

Die Klägerin zu 4) macht geltend, ihr und einer anderen Aktionärin seien folgende Fragenkomplexe nicht oder unzureichend beantwortet worden:

1. Wer hat die Gesellschaft und/oder Herrn Dr. Y auf der letztjährigen Hauptversammlung beraten, die Hauptversammlung zu schließen, obwohl mir trotz Wortmeldung und ausdrücklichem Widerspruch vor Beendigung der Hauptversammlung keine Gelegenheit gegeben wurde, meinen Rede- und Fragebeitrag zu halten€

Wem war über Herrn Y oder über Herrn Dr. H hinaus bei Beendigung der Hauptversammlung bekannt, dass ich nicht zu Wort gekommen bin, obwohl ich mich zu Wort gemeldet habe€

Wenn Ihnen meine Wortmeldung nicht bekannt war, haben Sie sich nicht gewundert, dass ich als Vertreter von Frau K anders als in den letzten zehn Jahren im Rahmen der Generaldebatte nicht gesprochen habe€

Wann ist Ihnen - dies gilt für alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gesondert - bekannt geworden, dass der verweigerte Redebeitrag zur Rechtswidrigkeit und zur Nichtigerklärung sämtlicher Beschlüsse führt, die angefochten worden sind€

Nachfrage: Herr A, wenn Sie schon sagen, ich hätte mich nur einmal zu Wort gemeldet und hätte einmal reden dürfen, kennen Sie meinen Wortmeldezettel vom 31. Mai 2012€ Kennen Sie meinen ausdrücklichen Widerspruch, der mehr als eine Stunde vor Ende der Hauptversammlung Herr Dr. Y ausgehändigt worden ist, in dem ich deutlich darauf hingewiesen habe, dass ich trotz Wortmeldung nicht zu Wort gekommen bin€

2. Am 1. Juni 2012 hat die Gesellschaft an ihre Aktionäre die vermeintliche Dividende ausbezahlt. Bekanntlich wirkt der von Ihnen heute vorgeschlagene Bestätigungsbeschluss hinsichtlich der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011 nur für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Daher bitte ich um Beantwortung, welcher Gesamtbetrag insgesamt als vermeintliche Dividende für das Geschäftsjahr 2011 ausgezahlt wurde.

3. Wie hoch ist der Zinsschaden der Gesellschaft bis heute. wenn rechtskräftig festgestellt würde. dass der auf der letztjährigen Hauptversammlung getroffene Gewinnverwendungsbeschluss anfechtbar ist€ Wie wurde dieser Zinsschaden bilanziert€ Hat unsere Gesellschaft durch die vorzeitige Auszahlung nicht einen erheblichen zusätzlichen Nachteil erlitten. und wie hoch ist dieser€

4. Haben Sie in Bezug auf Schadensersatzansprüche nach § 93 Abs.3 AktG Maßnahmen getroffen€ Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht€ Sind diese Schadenersatzansprüche bereits der D&O- Versicherung gemeldet€ Wie hat man sich daraufhin positioniert€ Hat der Aufsichtsrat Maßnahmen ergriffen, um den Zinsschaden zugunsten der Gesellschaft vom Vorstand erstattet zu bekommen€ Wenn ja, welche Maßnahmen€ Wenn nein, aus welchen Gründen wurde davon bislang abgesehen€

4. Das Vorletzte: Ich würde gerne wissen, nachdem Sie offensichtlich das Risiko des Prozesses hier verharmlosen: Wie hoch sind denn die Beträge, die zur Rückzahlung anstehen, wenn der Dividendenausschüttungsbeschluss nach § 244 Satz 2 AktG - hören Sie gut zu - für die Zeit zwischen dem 31. Mai 2012 und dem 11. April 2013 für nichtig erklärt wird, und zwar rechtskräftig für nichtig erklärt wird€ Wollen Sie dann die Dividende zurückfordern€ Und wenn Sie sie nicht zurückfordern würden, dann müssten Sie sich Gedanken darüber machen, ob Sie dieses Geld nicht nach § 93 Abs. 3 von Ihrem Vorstand verlangen. Und Sie müssten sich Gedanken darüber machen, ob Sie dann nicht, Stand heute, unseren neuen Aktionären Dividende ausschütten. Und die Beantwortung der Frage dadurch zu ersetzen, dass Sie sagen: Diesen Prozess werden wir gewinnen - ich kenne diese Aussage: Diesen Prozess in München werden wir gewinnen, seit zehn Jahren - löst die Probleme für dieses Haus nicht.

6. (Aktionärin Do) Hat die D in den letzten 15 Jahren am sogenannten Cum-ex-Verfahren teilgenommen€ Wenn ja. bitte geben Sie uns einen Überblick über den Umfang nach Jahren.

Nach Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt wurden durch das Cum-ex-Verfahren nicht zustehende Steuerrückerstattungen zulasten der Steuerzahler generiert. Mit dem Aktienhandel rund um den Dividendenstichtag wurde eine nur einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet. Unterstellt, die Auffassung der Finanzbehörden und der Generalstaatsanwaltschaft wäre zutreffend. in welcher Höhe drohen Steuerrückerstattungen und/oder sonstige Zahlungsverpflichtungen€

Hat die D derartige Geschäfte auch auf die eigenen Bücher vorgenommen€ Wenn ja. in welchem Umfang€

Wer war für die Cum-ex-Transaktionen zuständig€

Welcher Vorstand hatte diese Transaktionen zu überwachen€ War das betreffende Vorstandsmitglied über die Transaktionen informiert und wurde diesen zugestimmt€

Wegen der Einzelheiten sowie den von den Klägern dargestellten Antworten der Beklagten hierzu wird auf die Klageschrift des Klägers zu 2) vom 13.5.2013 (Bl. 66 ff d. A.), des Klägers zu 3) vom 13.5.2013 (Bl. 93 ff d. A.) und der Klägerin zu 4) vom 13.5.2013 (B. 123 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger zu 1) - 4) beantragen,

den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.4.2013 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. betreffend die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 9.1 (Wahl zum Aufsichtsrat betr. Herrn Dr. A) der Hauptversammlung vom 31.5.2012 für nichtig zu erklären, bzw. die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen die Klägerin zu 4) sowie der Kläger zu 1) als deren Streithelfer den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.4.2013 zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. betreffend die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 9.2 und 9.3 (Wahl zum Aufsichtsrat betr. der Herren L und Prof. Dr. T) der Hauptversammlung vom 31.5.2012 für nichtig zu erklären, bzw. die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2) und 4) sowie der Kläger zu 1) als deren Streithelfer den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.4.2013 zu Punkt 2 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. betreffend die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 (Wahl von W zum Abschlussprüfers) der Hauptversammlung vom 31.5.2012 für nichtig zu erklären, bzw. die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; und den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.4.2013 zu Punkt 1 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. betreffend die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) der Hauptversammlung vom 31.5.2012 für nichtig zu erklären, bzw. die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen; hilfsweise hierzu der Kläger zu 2) für den Fall der Klageabweisung des Hauptantrags, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine Dividende in Höhe von EUR 37,50 nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig seien.

Einberufungsmängel der Hauptversammlung seien nicht gegeben. Die Einladung habe die notwendigen gesetzlichen Angaben enthalten, zudem sei der Hintergrund der außerordentlichen Hauptversammlung durch vorangegangene Pressemitteilung der Beklagten bekannt gewesen bekannt gewesen. Hintergründe für die Bestätigung hätten in der Einladung nicht angegeben werden müssen. Auch die Angaben in der Ladung hinsichtlich der Bestätigung der Aufsichtsratswahlen seien ordnungsgemäß. Mehr als der ausgeübte Beruf und der Wohnort werde gesetzlich nicht gefordert. Die erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats und zur fehlenden Bindung der Hauptversammlung an Wahlvorschläge sei referiert worden. Alternativkandidaten hätte nicht benannt werden müssen, da es sich um eine Bestätigung einer Beschlussfassung und nicht um eine Neuwahl gehandelt habe. Es sei auch unschädlich, dass die drei Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten worden sei, an dem Beschlussvorschlag des Aufsichtrates mitgewirkt hätten. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 keine Beschlussvorschläge des Vorstandes bekannt gemacht worden seien. Auch für die Bestätigung der Beschlüsse der Wahl zum Aufsichtsrat und der Wahl eines Prüfers sei § 124 Abs. 3 S. 1 AktG zu beachten.

Die Hauptversammlung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie sei von dem dazu Berechtigten auch geleitet worden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsklage gegen seine Wahl zum Aufsichtsrat sei Dr. A Aufsichtsratsvorsitzender. Beurkundungsmängel lägen nicht vor. Die notarielle Niederschrift sei ordnungsgemäß erstellt worden. Teilnahmerechte seien bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht verletzt worden. Die beiden Aktionäre, deren Verletzung des Teilnahmerechts von der Klägerin zu 4) gerügt werde, hätten das Anmelderfordernis nicht erfüllt.

Die Beklagte habe im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung die angekündigten Gegenanträge des Klägers zu 1) gem. § 126 AktG bekannt gemacht. Die E-Mail des Klägers zu 1) vom 23.3.2013 habe keinen Gegenantrag enthalten. Die Beklagte habe zu den Geschäftsordnungs- und Gegenanträgen des Klägers zu 1) Stellung genommen und diese soweit rechtlich geboten zur Abstimmung gestellt, wobei dies in einem Abstimmungsvorgang zusammengefasst worden sei. Der erstmals in der Hauptversammlung gestellte Gegenantrag des Klägers zu 1) zur Gewinnverwendung sei unzulässig gewesen daher nicht zur Abstimmung gestellt worden.

Auf die Anfechtbarkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung 2012 wegen Verfahrensfehlern komme es hier nicht an, da etwaige Verfahrensfehler dieser Hauptversammlung durch die jetzigen Bestätigungsbeschlüsse geheilt seien. Inhaltsfehler, die einer Bestätigung entgegen stünden, lägen nicht vor. Die Hauptversammlung habe auch ein Bestätigungswillen gehabt, so dass eine Neuvornahme nicht gegeben sei. Der Hauptversammlung sei durch mehrere Redebeiträge der Verwaltung deutlich gemacht worden, dass es hier um Bestätigungsbeschlüsse gehe und deren Funktionsweise erläutert worden und nicht um eine Neuvornahme. Zudem lägen Verfahrensfehler bei den Erstbeschlüssen, auch soweit sie das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil festgestellt habe, nicht vor. Jedenfalls habe der Vertreter der Klägerin zu 4) nun hinreichend Gelegenheit gehabt, Redebeiträge zu halten und Fragen zu stellen.

Die angeblich nicht beantworteten Fragen von anderen Aktionären in der Hauptversammlung 2012 hätten nicht nochmals beantwortet werden müssen. Eine nochmalige Beantwortung liefe auf eine Wiederholung des Erstbeschlusses hinaus. Lediglich durch das erneute Stellen der Frage im Rahmen der Aussprache über die Bestätigungsbeschlüsse, wäre deutlich geworden dass das Informationsinteresse tatsächlich weiter fortbestehe. Die von dem Kläger zu 2) aufgeführten Fragen der Hauptversammlung 2012, die nicht oder unzureichend nach dessen Auffassung beantwortet worden seien, seien jedoch unstreitig nicht mehr gestellt worden.

Auch die Bestätigung des Gewinnverwendungsbeschlusses habe erfolgen können. Der zu Grunde liegende Jahresabschluss sei nicht nichtig, wie es bereits das Landgericht in seinem Urteil festgestellt habe. Der Gewinnverwendungsbeschluss sei auch inhaltsgleich mit dem nun gefassten Bestätigungsbeschluss.

Der Kläger zu 2) habe keinen Anspruch auf Ausschüttung der in der Hauptversammlung 2012 beschlossen Dividende für diejenigen Aktien, die er nach dem Tag der Hauptversammlung 2012 erworben habe. Die Bestellung von zwei Vorstandsvorsitzen sei nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre in der streitgegenständlichen Hauptversammlung habe nicht vorgelegen. Die Beklagte behauptet, die Fragen der Kläger und anderer Aktionäre seien zutreffend beantwortet worden, soweit eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe. Von den Klägern werde jedoch verkannt, dass das Auskunftsrecht der Aktionäre bei der Fassung eines Bestätigungsbeschlusses nicht deckungsgleich mit dem Auskunftsrecht bei der Fassung des Erstbeschlusses sei. Hier bestehe kein umfassendes Auskunftsrecht. Es sei nur erforderlich, diejenigen Fragen zu beantworten, die einen objektiv urteilenden Aktionär in die Lage versetzten, eine Entscheidung darüber zu treffen, die mögliche Anfechtbarkeit des angefochtenen Erstbeschlusses zu beseitigen. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens insbesondere den gegebenen Antworten auf die in der streitgegenständlichen Hauptversammlung gestellten Fragen wird auf Klageerwiderungen vom 19.07.2013 (Bl. 240 ff d. A.) verwiesen.

Der Kläger zu 1), der selbst mit seiner Klage nur die Beschlussfassung zu Punkt 3 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschusses betreffend der Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 9.1 (Wahl zum Aufsichtsrat betr. Herrn Dr. A) angefochten hat, hat mit Schriftsatz vom 11.8.2013 (Bl. 326 d. A.) den Beitritt zu den Anfechtungsklagen aller anderen Kläger in vollem Umfang erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind unbegründet.

Die Kläger haben keine Gesetzes- oder Satzungsverletzungen aufgezeigt, die zu einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Bestätigungsbeschlüsse führen würde.

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) ergibt sich eine Nichtigkeit der Beschlüsse dieser Hauptversammlung nicht aus dem Nichtvorliegen eines ordnungsgemäßen Protokolls der Hauptversammlung und der dort gefassten Beschlüsse. Zu dem insoweit vergleichbaren Sachverhalt der Hauptversammlung der Beklagten 2010 hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 17.5.2011 € 3-05 O 74/10 € an dem der hiesige Kläger zu 1) als Streithelfer zu 5) ebenfalls beteiligt war -ausgeführt:

€Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.2.2009 - II ZR 185/07 € (NJW 2009, 2207) festgestellt, dass ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen hat und von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt muss, sondern auch noch danach im Einzelnen ausgearbeitet und unterzeichnet werden kann. Urkunde im Sinne des Gesetzes ist hiernach erst die von dem Notar autorisierte, unterzeichnete und in den Verkehr gegebene Endfassung, womit entgegen der Ansicht des Streithelfers zu 5) auch keine unzulässige Nach-Beurkundung vorliegt (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2010 - 23 U 121/08 -BeckRS 2010, 25449).

Die hier vom Notar gewählte und vom Streithelfer zu 5) beanstandete Vorgehensweise, sich in der Hauptversammlung zunächst Notizen zu fertigen und die eigentliche Protokollurkunde erst danach zu erstellen, entsprich daher der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt am Main Urt. v. 5.10.2010 € 5 U 14/10 -).€

Die Kammer sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht jetzt abzuweichen.

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) liegt hier auch keine Neuvornahme von Beschlüssen vor, sondern eine Bestätigung von Beschlüsse der Hauptversammlung vom 31.5.2012. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob es sich bei dem erneuten Hauptversammlungsbeschluss um einen Bestätigungsbeschluss oder eine Wiederholung des Beschlusses oder eine Neuvornahme handelt (vgl. Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 244 AktG Rn 5). Dabei kommt ein Bestätigungsbeschluss von vornherein nur in Betracht, wenn Erst- und Bestätigungsbeschluss identisch sind, d. h. letzterer nicht über den Inhalt des ersteren hinausgeht. Maßgeblich für diese Einordnung ist der Wille der Hauptversammlung. Im Zweifel ist ein Bestätigungsbeschluss gewollt (Hüffer in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 244 Rn 4 mwN).

Diese Voraussetzungen für einen Bestätigungsbeschluss sind hier für alle angegriffenen Beschlussfassungen gegeben. Alle hier streitgegenständlichen Beschlussfassungen entsprechen inhaltlich und im Umfang den Beschlüssen, die die Kammer mit Urteil vom 18. 12. 2012 zum Az. 3-05 O 93/12 - für nichtig erklärt hat, wobei es auf den Wortlaut im einzelnen nicht ankommt (Kammerurteil vom 14.2.2012 - 3-05 O 68/11 € bestätigt durch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.9.2013 - 5 U 64/12 - Urteil vom 17.9.2013 5 U 64/12).

Dies gilt auch zum Beschluss über die Gewinnverwendung. Ob und inwieweit in der Ladung zur Hauptversammlung am 31. 5.2012 andere Werte als in der Ladung zur Hauptversammlung 2013 - insoweit für die Wirksamkeit der damaligen Beschlussfassung zudem unschädlich (vgl. hierzu bereits Kammerurteil vom 29.6.2006 € 3-05 O 75/05) - genannt werden, ist unerheblich. Es kommt hier allein darauf an, dass nach dem Inhalt des Bestätigungsbeschlusses (hier TOP 1) der gleiche Wert über den zu verteilenden Gewinn auf die genannte Anzahl der Aktionäre genannt werden wie in der Beschlussfassung der Hauptversammlung 2012 (dort zu TOP 2, vgl. S. 22 des damaligen Protokolls Anlage B4 zur jetzigen Anlage B7 (Sonderband I Anlagen BV), was hier gegeben ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) führt diese Nichtigkeitserklärung durch das Urteil der Kammer auch nicht dazu, dass diese Beschlüsse nicht mehr gem. § 244 AktG bestätigt werden könnten. Zwar trifft es zu, das nichtige Beschlüsse nicht bestätigt werden können, doch hat die Kammer, wie sich aus der Tenorierung im Urteil vom 18.12.2012 € werden für nichtig erklärt, anstelle der Feststellung der Nichtigkeit - ergibt, hier keine von vornherein gegebene Nichtigkeit der Beschlüsse angenommen, die eine Bestätigung entgegenstehen würde, sondern lediglich eine Anfechtbarkeit. Die Nichtigerklärung durch das Urteil der Kammer ist aufgrund der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil nicht rechtskräftig, so dass jedenfalls im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptverssammlung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Kammer in vorliegender Sache eine Nichtigkeit dieser Beschlüsse der Hauptversammlung 2012 nicht feststeht, sondern ggf. nur eine Anfechtbarkeit. Erst nach Rechtskraft des Kammerurteils vom 18.12.2012 wäre eine Bestätigung gem. § 244 AktG ausgeschlossen, da dann die Nichtigkeit endgültig feststehen würde (vgl. Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 244 AktG Rn 6).

Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, warum hier eine Neuvornahme nach dem Willen der Hauptversammlung dieser Beschlüsse vorliegen sollte. In der Einladung zur Hauptversammlung wird eindeutig darauf hingewiesen, dass hier eine Bestätigung von Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 31.5.2012 erfolgen soll. Auch aus dem vorlegenden Protokoll der streitgegenständlichen Hauptversammlung ergibt sich nichts, dass hier eine Willensbildung der Hauptversammlung dahingehend stattgefunden habe, hier anstelle einer Bestätigung eine Neuvornahme vornehmen zu wollen. Dass hier eine ausführliche Behandlung von sachlichen Fragen in Zusammenhang mit den Beschlussfassungen erfolgte, führt nicht dazu, dass die Hauptversammlung anstelle der Bestätigung eine Neuvornahme durchführen wollte.

Die Anfechtung der Beschlussfassungen kann nicht darauf gestützt werden, dass in der Einladung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung keine nähere Begründung hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 18.12.2012 und der Erforderlichkeit des Fassens von Bestätigungsbeschlüssen erfolgt ist. Die Ladung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der Ladung zu einer Hauptversammlung nach § 121 AktG. Für eine Hauptversammlung, in der Bestätigungsbeschlüsse nach § 244 AktG gefasst werden sollen, werden weder gesetzlich noch durch die Satzung der Beklagten weitere Angaben verlangt, so dass in dem beanstandeten Fehlen weiterer Erläuterungen daher keine Gesetzes- oder Satzungsverletzung liegen kann.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für die Beschlussfassungen zu TOP 2 Bestätigung Wahl Abschlussprüfer) und zu TOP 3 (Aufsichtsratswahl) in der Ladung keine Beschlussvorschläge des Vorstandes mitgeteilt werden.

Zwar lag € wie dargelegt € keine Neuvornahme dieser Wahlbeschlüsse vor, zu der gem. § 124 Abs. 3 S. 1. AktG nur der Aufsichtsrat Beschlussvorschläge der Hauptversammlung unterbreiten darf, doch ist nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung dies auch dahin zu verstehen, dass auch für Bestätigungsbeschlüsse nach § 244 AktG für derartige Wahlbeschlüsse, der Vorstand keine Vorschläge machen darf. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung soll der Vorstand nicht an dem Bestellungsvorgang für diese Personen mitwirken, der seine Tätigkeit überprüft, bzw. überwacht (vgl. Noack/Zetzsche, Köln Komm, AktG, 3. Aufl. § 124 Rn 70, 73). Bei einem angefochtenen Wahlbeschluss gehört zu diesem Bestellungsvorgang aber auch die Bestätigung dieses Beschlusses, mit dem die Hauptversammlung ihren ersten Beschluss trotz möglicher Mängel als für die Zukunft rechtsbeständige Regelung der jeweiligen Gesellschaftsangelegenheit anerkennen will, da es auch hier darum geht, dass der Vorstand keinen Einfluss auf die Bestellung der ihn Kontrollierenden nehmen soll

Unbeachtlich ist auch, dass die drei Personen, deren Wahl in den Aufsichtsrat bestätigt werden sollten, an der Beschlussfassung zum Vorschlag des Aufsichtsrats mitgewirkt haben und der zu bestätigende Dr. A die streitgegenständliche Hauptversammlung geleitet hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.2.2013 € II ZR 56/12 € NJW 2013, 1535) ausgeführt:

€Im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat ist ein Aufsichtsrat mit einem anfechtbar gewählten Mitglied aber ordnungsgemäß besetzt, weil der Wahlbeschluss bis zur Nichtigerklärung wirksam ist und erst rückwirkend unwirksam wird. Der Aufsichtsrat konnte zu diesem Zeitpunkt keinen Beschlussvorschlag in anderer, €richtiger€ Besetzung machen. Eine Rückabwicklung nach der Nichtigerklärung ist nicht nur unmöglich, sondern steht auch im Gegensatz zu dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, eine Hauptversammlung einberufen und dort wirksam Beschlüsse fassen zu können (vgl. E. Vetter, ZIP 2012, 701, 708; Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1127). Damit scheidet ein Mangel, der für das Teilhaberecht eines Aktionärs von Bedeutung ist, aus. Entsprechendes gilt dort, wo - wie bei der satzungsgemäßen Bestimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Versammlungsleiter - an die jeweils aktuelle Funktion als Aufsichtsratsmitglied angeknüpft wird.€

Zu beanstanden ist auch nicht, dass hier keine Gegenkandidaten vorhanden waren und nicht erneut in der Ladung darauf hingewiesen wurde, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sich der Aufsichtsrat zusammen setzt. Auch die Angaben zu den Wohnorten und der beruflichen Tätigkeit führt nicht zur einer Anfechtbarkeit.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 15.12.2003 - II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235) müssen die materiellen Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses vorliegen. Da es um einen Bestätigungsbeschluss zur Wahl in den Aufsichtsrat ging, bedurfte es auch keiner weiteren Informationen zu den drei Personen, als die im elektronischen Bundesanzeiger vom v. 10.4.2012 zur Hauptversammlung vom 31.5.2012 bekannt gemachten. Diese entsprachen den Bestimmungen des § 124 Abs. 3 AktG. Bei einem Bestätigungsbeschluss kommt auch die Benennung anderer Kandidaten nicht in Betracht, da ansonsten eine Neuvornahme vorläge. Unstreitig wurde zudem in der Ladung zur Hauptversammlung 2012 mitgeteilt, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen sich der Aufsichtsrat der Beklagten zusammen setzt. Die Angaben zur beruflichen Tätigkeit und der Wohnort der drei zu bestätigenden Aufsichtsratsmitglieder sind ausreichend gewesen gem.

§ 124 Abs. 3 S. 4 AktG. Der aktuelle ausgeübte Beruf wird angegeben, ebenfalls der Wohnort und die (damals) aktuell ausgeübte berufliche Tätigkeit. Die genaue Angabe einer postalischen Anschrift wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. Noack/Zetzsche, KölnKomm, 3. Aufl. § 124 Rn 75) und ist vorliegend auf auch für die Zustellung einer etwaigen Klage auch entbehrlich. Aufgrund der Angabe der beruflichen Tätigkeit bei einem bestimmten Unternehmen, kann über die ohne weiteres öffentlich zugänglichen Anschriften dieser Unternehmen auch gem. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Zustellung an diese Personen erfolgen (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl. § 246 Rn 334 mwN).

Soweit sich die Klägerin zu 4) darauf beruft, dass den Aktionären H W und M W, bzw. deren Bevollmächtigten Dr. P W zu Unrecht die (vollständige) Teilnahme) an der streitgegenständlichen Versammlung versagt worden sei, sondern diese nur eine Gästekarte ohne Rede- und Stimmrecht erhalten hätten, kann eine Anfechtung der Beschlüsse nicht hierauf gestützt werden.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Aktionäre W schon im Aktionärsverzeichnis der Beklagten eingetragen waren (§ 67 Abs. 2 AktG) und sie sich rechtzeitig und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet hatten und wem etwaige Versäumnisse hierbei zuzurechnen sind. Durch eine etwaige fehlerhafte nicht vollständige Zulassung der Aktionäre W wurde keiner der Kläger in seinen Rechten verletzt, sondern ggf. nur die Aktionäre W. Hier gilt das gleiche wie bei dem unberechtigten Ausschluss eines Aktionärs an der Teilnahme an einer Hauptversammlung. Auch nur dieser kann dies im Anfechtungsrechtsstreit rügen und nicht andere Aktionäre (vgl. Kubis in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 118 Rn 71).

Der Kläger zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass der Versammlungsleiter über dessen Gegenanträge - Absetzung der Abstimmung zu TOP 1 -3 (Anlage K 4, Sonderband Anlagen K1) zu einem Zeitpunkt habe abstimmen lassen, nachdem sich die Präsens der Aktionäre um ca. 20 % verringert habe. Die Beklagte hat hier zulässigerweise die beiden Gegenanträge des Klägers zu 1) für die Abstimmung zusammengefasst, da der Antrag über die Absetzung hinsichtlich der Wahl zum Aufsichtsrat inhaltlich einem Teil des Gegenantrags entsprach, die Tagesordnungsp0unkte 1 bis 3 von der Tagesordnung abzusetzen, hilfsweise sie nicht zur Abstimmung zu nehmen. Ob über die vorgesehen Beschlussfassungen abgestimmt werden soll, lässt sich zweckmäßigerweise nach der Aussprache zur Sache entscheiden. Zudem hat keiner der Kläger diese Beschlussfassung der Hauptversammlung, die diese Gegenanträge ablehnte, mit einer Klage angegriffen. Über den Gegenantrag zur Gewinnverwendung wurde zu Recht gem. § 124 Abs. 4 S. 1 AktG nicht abgestimmt, da es nach der Tagesordnung nur um die Bestätigung eines bereits gefassten Gewinnverwendungsbeschlusses ging und nicht um eine Neuvornahme, so dass die grundsätzliche Frage der Art und Weise der Gewinnverwendung nicht von der mitgeteilten Tagesordnung erfasst war.

Eine Überbesetzung des Aufsichtsrats ist durch den ursprünglichen Wahlbeschluss nicht eingetreten, so dass hier kein inhaltlicher Fehler lag, was einer Bestätigung entgegen gestanden hätte. Die Amtsperiode der Aufsichtsratsmitgliede, die durch die ursprüngliche Wahl ersetzt werden sollten, lief bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2012, da hier über die Entlastung für das 4 Geschäftsjahr seit Beginn der Amtstätigkeit beschlossen wurde, § 102 AktG, was in der Ladung zur Hauptversammlung 2012 mitgeteilt wurde. Unerheblich ist dabei, dass nach dem Urteil der Kammer vom 18.12.2012 die beschlossene Entlastung für nichtig erklärt wurde; entscheidet ist allein, dass die Beschlussfassung über die Entlastung erfolgte. Der Beginn der Amtszeit der in dieser Hauptversammlung 2012 Gewählten, begann daher nach Sinn und Zweck erst mit Beendigung dieser Hauptversammlung, so dass eine Überbesetzung nicht vorlag.

Eine Bestätigung des Gewinnverwendungsbeschlusses ist auch nicht wegen Nichtigkeit des zugrunde liegenden Jahrsabschlusses. eine Nichtigkeit des Jahrsabschlusses ist nicht gegeben. Die Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 18.12.2012 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dargelegt:

€Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin zu 3) hier unterstellt, dass für die Beklagte eine für die Beklagte ungünstige Prozessentwicklung des Schadensersatzprozesses der KGL Pol GmbH bei der Aufstellung des Jahresabschlusses erkennbar war, führen sowohl etwaige fehlende Rückstellungen hierfür als auch eine etwaige Nichtberücksichtigung nicht ausgezahlter Boni für ihre Investmentbanker nicht zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses.

Das OLG Frankfurt am Main hat hierzu ausgeführt:

€Der Jahresabschluss ist auch nicht nach § 256 V 1 Nr. 1 S. 2 AktG nichtig. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § HGB § 249 HGB § 249 Absatz I HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview wäre nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bekl. ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, BGHZ Band 83 Seite 341 [BGHZ Band 83 Seite 347] = NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 42; OLG Hamm, AG 1992, AG Jahr 1992 Seite 233 [AG Jahr 1992 Seite 234]; Spindler/Stiltz/Rölicke, AktG, 2007, § 256 Rdnr. 60; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 256 Rdnr. 25). Es kann dahinstehen, ob trotz nicht ausreichender Bezifferung und trotz des Gebots der Einzelbewertung verschiedener Schadensersatzforderungen aus den Angaben in dem zur Feststellungsklage geführten Rechtsstreit ausreichender Anlass zu einer Rückstellung bestanden haben kann. Diese Beträge berührten nämlich € trotz ihrer beträchtlichen Höhe € die Bewertung der Bekl. nicht. Was die Vermögenslage der Bekl. anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von 840 Mrd. Euro im Geschäftsjahr 2004 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2004 überstiegen hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Bekl., in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung € auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht € nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre.€

Die gleichen Gesichtspunkte liegen auch hier wieder vor bei einer Bilanzsumme von 1.869 Milliarden bei einer etwaigen Fehlbewertung von ca. 7,5 Milliarden.

Nach dem Wortlaut des § 256 Abs. 5 AktG genügt zwar jede noch so geringfügige Überbewertung, um die Nichtigkeitsfolge herbeizuführen. Jedoch ist anerkannt, dass zusätzlich zu verlangen ist, dass es einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aussagekraft des Jahresabschlusses bedarf, so dass es allein auf eine gewisse Ergebniswirksamkeit nicht ankommt.€

Die Kammer sieht keine Veranlassung im vorliegenden Rechtsstreit von dieser Rechtsansicht abzuweichen.

Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass wegen der ex-nunc Wirkung eines Bestätigungsbeschlusses nur den Aktionären ein Dividendenanspruch aus dem Gewinnverwendungsbeschluss zustehe, die zum Zeitpunkt der Fassung des Bestätigungsbeschlusses zum Gewinnverwendungsbeschluss Aktionäre der Beklagen und nicht den Aktionären die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ursprungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten gewesen seien, worüber die Beklagte in der Hauptversammlung getäuscht habe.

Eine derartige Täuschung liegt jedoch nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Ansicht der Beklagen zutreffend, dass auch nach der Fassung des Bestätigungsbeschlusses die Aktionäre dividendenbezugsberechtigt sind, die zum Zeitpunkt der Fassung des eigentlichen Gewinnverwendungsbeschlusses Aktionäre der Beklagen waren. Die Bestätigung dieses Beschlusses über die Gewinnverwendung bedeutet, dass die Hauptversammlung ihren ersten Beschluss trotz möglicher Mängel als für die Zukunft rechtsbeständige Regelung der jeweiligen Gesellschaftsangelegenheit anerkennen will (BGH NJW 2004, 1162). In diesem Sinne liegt in dem Bestätigungsbeschluss eine Gestaltungserklärung; sie macht den Erstbeschluss nicht ab dessen Fassung gültig, sondern lässt ihn trotz möglicher Mängel gültig bleiben. Zwar wirkt diese Heilung für eine etwaige Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses erst ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bestätigungsbeschluss (vgl. BGH aaO, daher wird allgemein von ex-nunc Wirkung des Bestätigungbeschlusses gesprochen), doch dies bedeutet aber nicht, dass erst ab diesem Zeitpunkt die materiell-rechtlichen Wirkungen des Ausgangsbeschluss eintreten. Diese fehlende Rückwirkung im Hinblick auf die Anfechtbarkeit führt bei einem Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu der Annahme, dass jetzt nur noch die Aktionäre gewinnbezugberechtigt seien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bestätigung gewinnbezugsberichtigt sind, was gerade der Unterschied zu einer Neuvornahme darstellt (so auch BGH NJW 2004, 1165 dass bei einer Strukturmaßnahme auf das seinerzeit geltenden Gesetzes- und Satzungsrecht abzustellen ist). Abgesehen davon, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluss sein Anfechtungsrecht behält, dass für die inhaltliche Prüfung und damit auch für die materiell rechtliche Regelungsgehalt des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich ist (vgl. BGH aaO). Zudem würde eine Gewinnbezugberechtigung nur der Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Bestätigung Aktionäre waren, zu eine inhaltlichen Verschiedenheit zum Regelungsgehalt des Ausgangsbeschlusses führen, mithin wären Gewinnverwendungsbeschlüsse einer Bestätigung nach § 244 AktG nicht zugänglich. Eine solche Beschränkung kann jedoch dem Gesetz nicht entnommen werden.

Dies bedeutet aber auch, dass die erfolgte Dividendenausschüttung auf den zu

betätigenden Gewinnverwendungsbeschluss nicht zurück gefordert werden kann, da aufgrund dieser Gestaltungswirkung des Bestätigungsbeschlusses für den Ausgangsbeschluss trotz der zwischenzeitlich gegebenen Anfechtbarkeit die Ausschüttung erneut an den gleichen Personenkreis zu erfolgen hätte, der aufgrund des zu bestätigten Hauptversammlungsbeschlusses gewinnbezugsberechtigt war, selbst wenn diesem zwischenzeitlich kein materieller Anspruch wegen einer Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses zugestanden haben sollte. Einem Rückforderungsbegehren gestützt darauf, dass die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluss erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird, würde, unabhängig von der Regelung des § 62 AktG, der Einwand des dolo facit qui petit quod statim redditurus est entgegen stehen.

Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung wegen fehlerhafter Fragenbeantwortung der Fragen der Hauptversammlung 2012 noch der in der streitgegenständlichen Hauptversammlung gestellten Fragen nach § 131 AktG ist nicht gegeben. Zunächst können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass in der Hauptversammlung 2012 gestellte Fragen unbeantwortet geblieben seien. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Durch die Gewährung des Auskunftsrechtes soll der Aktionär in die Lage versetzt werden, die Gegenstände der Tagesordnung beurteilen zu können und von seinem Stimmrecht sowie den sonstigen Mitgliedschaftsrechten einen sinnvollen Gebrauch zu machen. Dazu sind ihm diejenigen konkreten Informationen zu erteilen, die er zur sachgerechten Ausübung seines Rechtes auf Teilnahme an der Hauptversammlung benötigt. Zugleich soll das Auskunftsrecht auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen. Nach seiner Zweckbestimmung ist das Auskunftsrecht auf solche Auskünfte beschränkt, die zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind. Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist hierfür ein objektiver Maßstab geboten. Allgemein wird eine Auskunft für erforderlich gehalten, wenn sie aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ein wesentliches Element für, seine Urteilsfindung bildet und deshalb von ihm benötigt wird (vgl. BGH AG 2005, 87; BayObLG AG 1996, 563 und NJW-RR 1996, 680; KG ZIP 1995, 1585; OLG Düsseldorf WM 1986, 1435; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 und 2006, 460 und NZG 2013, 23). Die Frage der Erforderlichkeit und Beurteilungserheblichkeit kann jeweils nur im Zusammenhang mit dem konkret betroffenen Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung beurteilt und beantwortet werden.

Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" eines Auskunftsverlangens ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164], v. 18.10.2004 € II ZR 250/02 € AG 2005, 87; OLG Frankfurt am Main NZG 2013, 23 mwN), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141).

Nach der Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG seit 1.11.2005, die auch auf das Auskunftsrecht des § 131 AktG ausstrahlt, führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für den objektiv urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte anzusehen wäre, d.h. sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung haben und hierfür wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab. Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131 Abs. 1 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht, wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt (so wohl auch inzwischen BGH vgl. Urteil v. 21.09.2009 - II ZR 174/08 € NZG 2009, 1270 Tz 16 ff).Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2013, 23 mwN).

Aus dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 1165; vorhergehend OLG Dresden ZIP 2001, 1661; OLG München ZIP 1997, 1743) angenommenen zentralen Zweck des Bestätigungsbeschlusses, den (behaupteten) Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen zu machen, allerdings den Aktionären die Möglichkeit zu geben, zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll, folgt jedoch für das Informationsrecht des § 131 AktG weiter, dass bei der Fassung des Bestätigungsbeschlusses der dem Bestätigungsbeschluss zugrunde liegende Vorgang nicht komplett neu aufzurollen ist, sondern sich die Informationsrechte der Aktionäre sich nur auf den Bestätigungsbeschluss beziehen können. Entscheidend, ob ausreichende Informationen zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses vorliegen kann daher nur sein, ob die beim Ausgangsbeschluss bestehende Rechtsverletzung behoben ist. Ein umfassendes Auskunftsrecht zu, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst, steht den Aktionären hier nicht mehr zu (vgl. OLG München a. a. O.; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr. f. Hadding, S. 391 (405); Volhard, in: Arbeitshdb. für die Hauptversammlung, 2. Aufl. (2003), § 43 Rdnr. 51; Decher, in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. (2001), § 131 Rdnr. 230). Ist diese beim Ausgangsbeschluss gegebene Rechtsverletzung beseitigt, liegen ausreichende Informationen für die Aktionäre vor, ob sie die Regelung des Ausgangsbeschlusses als verbindlich anerkennen wollen, einer Aktualisierung bedarf es nicht (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2007 € 5 W 22/07 € BeckRS 2007, 18779).

Dies ist auch sachgerecht, da anderenfalls der Bestätigungsbeschluss einer Neuvornahme entspräche, zumal auch sonst seit dem Ausgangsbeschluss eingetretene Entwicklungen unbeachtlich sind (vgl. BGH NJW 2004, 1165.)

Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluss der Hauptversammlung gegen sich gelten zu lassen. Weiter, als dass dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen (BGH NJW 2004 1165).

Unter dieser Prämisse kann daher die Anfechtung nicht auf etwaige Informationsverletzungen bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses gestützt werden. Soweit daher die in der Hauptversammlung 2012 von Aktionären erfragten Informationen für den vom objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die Fassung der Bestätigungsbeschlüsse gewesen wären, hätten diese in der streitgegenständlichen Hauptversammlung erneut erfragt werden müssen. Die €Wesentlichkeit€ kann sich nur auf den konkret betroffenen Aktionärskreis, d. h. die an der Hauptversammlung (berechtigt) teilnehmenden Aktionäre beziehen, da nur diesen gem. § 131 Abs. 1 S. 1 AktG Gläubiger des Auskunftsrechts sind (Siems, in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. § 131, Rn 13). Ihnen obliegt es durch geeignete Fragestellungen zu verdeutlichen, was sie als €wesentlich€ ansehen. Ohne entsprechendes Verlangen besteht aber keine Auskunftspflicht (vgl. Siems aaO RN 19; Hüffer, AktG, 10. Auf. § 131 Rn 8), die verletzt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen der Kammer vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 - und 19.6.2008 - 3-05 O 158/07 -. Dort hat die Kammer die Anfechtbarkeit eines Wahlbeschlusses zum Aufsichtsrat wegen Informationsrechtsverletzungen zunächst ausgesprochen, aber die Anfechtungsklagen gegen den Bestätigungsbeschlusses für diese Wahlbeschluss im folgenden Verfahren abgewiesen, nachdem in der Hauptversammlung in der der Bestätigungsbeschluss gefasst wurde, die von der Kammer im ersten Rechtsstreit gegen den Ausgangsbeschluss für erforderlich gehaltenen Informationen erteilt wurden.

Die Beklagte hat jedoch dort in der Versammlung zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses zunächst von sich aus Informationen erteilt und auf weitere Fragen in dieser Hauptversammlung geantwortet, so dass es auf die Wiederholung der Fragen nicht ankam.

Hinsichtlich der als unbeantwortet gerügten Fragen der Aktionäre Dr. S, Gl und Do hat der Kläger zu 2) in am letzten Tag der Klagefrist eingereichten Klageschrift nicht dargelegt, welche Antworten die Beklagte auf diese Fragen gegeben habe; d. h. er hat nicht in der Anfechtungsfrist insoweit die Anfechtungsgründe dargelegt, da dazu auch gehört, darzulegen, dass Antworten nicht, bzw. warum unzureichend oder falsch gegeben worden seien (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2013, 546 mwN), so dass hier insoweit den Anforderungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage nicht genügt wird (vgl. Kammerurteil v. 17.9.2012 € 3-05 O 90/12, bestätigt von OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.10.2013 € 5 U 214/12 -

Soweit die Kläger sich auf nicht oder nicht ausreichend beantwortete Fragen von ihnen oder anderen Aktionären in der streitgegenständlichen Hauptversammlung berufen und die Antworten der Beklagten mitgeteilt und dargelegt haben warum diese unzureichend oder unzutreffend sein soll, handelt es sich jedoch um Informationen die für die den vom objektiv urteilenden Aktionär nicht als "wesentlich" anzusehen sind, da sie sich zum einem auf seit der Hauptversammlung 2012 eingetretene neue Entwicklung richten, die € wie dargelegt € unbeachtlich sind, zum anderen hinsichtlich der materiell rechtlichen Wirkungen eines Bestätigungsbeschlusses von einer unrichtigen Prämisse (Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Dividende) oder zu Unrecht von der Nichtigkeit des Jahrsabschlusses 2012 ausgehen, daher die erfragten Informationen nicht wesentlich sein können. Dies gilt auch hinsichtlich der Fragen zu etwaigen Cum-ex Transaktionen. Eine Erheblichkeit der erfragten Informationen wäre nur dann gegeben, wenn diese aus der Sicht eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ein wesentliches Element für seine Urteilsfindung dargestellt hätten, d.h. ihm hierdurch bewusst geworden wäre, dass hier wegen dieser Cum-ex Transaktionen eine Nichtigkeit des dem zu bestätigenden Gewinnverwendungsbeschlusses zugrunde liegenden Jahresabschlusses 2012 vorliegen kann. Dies kann aber durch die streitgegenständlichen Fragen nicht angenommen werden, da diese Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2012 nur bei ggf. unzureichenden Rückstellungen insoweit hier eintreten könnte. Dies kann aber bei den erfragten Informationen nicht angenommen werden, da die Frage eine Rückstellung für Ansprüche gegen die Beklagte wegen der Mitwirkung an diesen Verfahren nicht angesprochen wird.

Zudem ergibt sich aus der Antwort, €dass bisher keine Ansprüche gegen die Bank geltend gemacht worden sind€ dass hier keine Rückstellungsbildung erfolgt ist, womit eine hinreichende Informationen erteilt worden ist.

Es erscheint letztlich auch fraglich, ob hier überhaupt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen derartiger Ansprüche besteht, was Voraussetzung einer Rückstellungsbildung hierfür wäre. Nach Änderung der einschlägigen Rechtslage zum 1.1.2012 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OAGW-IV-Umsetzungsgesetz, BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 30, S. 1126) können etwaige Ansprüche nur frühere Zeiträume betreffen. Die Zulässigkeit des Cum-ex-Verfahren ist jedoch für Zeiträume vor dem 1.1.2012 in Rechtsprechung (vgl. FG Hamburg DStR 2013, 1116; Hess FG DStR 2012, 2381) und Fachliteratur (vgl. hierzu Seer/Krumm DStR 2013, 1757 und DStR 2013, 1824; Klein BB 2013, 1054 jew. mit w. Nachw. zum Streitstand) sehr umstritten.

Hinsichtlich der Fragen wegen Ansprüchen gegen W (Fragen Aktionär Me) besteht zwar ein Bezug zur Bestätigung von W als Abschlussprüfer, doch ist hier eine €Wesentlichkeit€ nach der von dem Kläger zu 2) mitgeteilten Antworten nicht gegeben. Eine Wesentlichkeit könnte nur zu bejahen sein, wenn aufgrund eines Anspruchs der Klägerin gegen W eine Befangenheit des Prüfers nicht auszuschließen wäre. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Aufgrund der Antwort der Beklagten, dass sie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen unter Beiziehung von außenstehenden Rechtsberatern geprüft und mangels eines Beratungsmandates mit W zu Implementierung von Steuersparmodellen verneint habe. Soweit der Kläger zu 2) diese Rechtsansicht für unzutreffend hält mangels Unabhängigkeit von W ist nicht ersichtlich, wie sich hieraus ein Anspruch der Beklagten gegen W herleiten soll. Das Vorbringen des Klägers zu 2), dass sich die Beklagte direkt und umfangreich an den Steuerhinterziehungsmodellen der W beteiligt habe, lässt keinen Rückschluss zu, warum und auf welcher Rechtsgrundlage hierdurch Ansprüche der Beklagten gegen W generiert worden sein sollen. Zudem betraf dies einen Vorgang vor den Geschäftsjahr 2011.

Unwesentlich für die Bestätigungsbeschlüsse sind auch die erfragten Informationen zu den Vorgängen der Hauptversammlung vom 31.5.2012. Wer und wann Kenntnis von der Wortmeldung des Vertreters der hiesigen Klägerin zu 4) in der damaligen Hauptversammlung hatte, könnte lediglich Bedeutung für etwaige Schadensersatzansprüche haben, ein Einfluss auf den Inhalt der zu bestätigenden Beschlüsse ist aber nicht ersichtlich.

Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers zu 2), über den zu entscheiden war, da er mit seinem Hauptantrag hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 1 nicht durchdrang, ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger zu 2) steht aus seinen nach der Hauptversammlung 2012 bis zur streitgegenständlichen außerordentlichen Hauptversammlung erworbenen Aktien der Beklagten kein Dividendenanspruch für das Geschäftsjahr 2012 zu. Ein Dividendenanspruch besteht hier - wie oben dargelegt € nur für die Inhaber von gewinnbezugsberechtigten Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung am 31.5.2012.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 und 2, 101 ZPO.

Ihre außergerichtlichen Kosten sowie die Gerichtskosten ihrer Klagen haben die Kläger selbst zu tragen, da sie unterlegen sind.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse nicht die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen Gerichtsgebühren mehr berührt und die Verfahrensgebühr in diesen später verbundenen Verfahren bereits in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist (vgl. BGH Beschluss vom 14.5.2013 € II ZB 12/12) und durch den beschiedenen Hilfsantrag des Klägers zu 2) eine Streitwerterhöhung eintrat, § 45 Abs. 1 S: 2 GKG.

Da der Kläger zu 1) als Streithelfer den Klage der Kläger zu 2) - 4) in vollem Umfang beigetreten ist, war ihm auch ein Teil und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten durch diese Klagen aufzuerlegen. Im Zuge der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt die Kammer der Ansicht des zuständigen Berufungsgerichts (vgl. Urteil v. 20.10.2009 € 5 U 22/09 -), wonach die Streithelfer als Streitgenossen der unterstützten Hauptpartei (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 € II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854) gemäß § 69 ZPO im Sinne des § 61 ZPO gelten, weil die Rechtskraft eines Klage stattgebenden Urteils im Rahmen der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage, das für und gegen alle Aktionäre gewirkt hätte (§§ 248 Abs. 1, 249 Abs. 1 AktG), auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur unterstützen Hauptpartei von Wirksamkeit geworden wäre und bei Klageabweisung jedenfalls die außergerichtlichen Kosten der Beklagten als gegnerischer Partei insoweit nach Kopfteilen mit zu tragen haben, als sie als Streitgenossen am Rechtsstreit beteiligt sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO für die Vollstreckung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 1), 2), und 4) und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für die Vollstreckung gegenüber dem Kläger zu 3).






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.11.2013
Az: 3-05 O 151/13, 3-05 O 151/13, 3-5 O 151/13, 3-5 O 151/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/897e679a2c66/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_12-November-2013_Az_3-05-O-151-13-3-05-O-151-13-3-5-O-151-13-3-5-O-151-13




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