Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 55/04

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2005, Az.: 32 W (pat) 55/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 17. Oktober 2002 für

"Schokolade, Schokoladenerzeugnisse, Süßwaren, Zuckerwaren"

angemeldete Wortmarke MAGICAL CHOCOLATE hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig. Die inländischen Verbraucher würden sie als "magische/zauberhafte Schokolade" verstehen. "Magical" sei im Englischen ein Synonym für "magic" und zur Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe üblich.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren läge keine interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit vor. Voreintragungen hätten auf die Entscheidung keinen Einfluss; es handle sich nicht um eine Ermessensentscheidung.

Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei, könne dahingestellt bleiben.

Der Beschluss ist der Anmelderin am 13. November 2003 zugestellt worden.

Die Anmelderin hat am 11. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei kennzeichnungskräftig. Dies beruhe zunächst schon auf der Verwendung eines englischen Begriffs. Für Süß- und Zuckerwaren hat dieser zudem keine unmittelbar beschreibende Bedeutung.

"Magical" sei kein Synonym für "magic" und werbesprachlich im Gegensatz zu "magic" nicht üblich; es beschreibe auch keine Beschaffenheit eines Schokoladeprodukts.

Auf Grund der (belegten) Vielzahl ähnlicher Marken mit den hier zusammengefügten Bestandteilen sei der Verbraucher daran gewöhnt, solche Bezeichnungen als Herkunftshinweis zu verstehen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2003 aufzuhebenund die angemeldete Marke einzutragen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Amtsakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Bezeichnung "MAGICAL CHOCOLATE" entbehrt für die beanspruchten Waren jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Insoweit kann auf den angefochtenen Beschluss vollinhaltlich Bezug genommen werden.

Die Markenstelle hat dabei zurecht "magical", ebenso wie "magic", als werbeübliche Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe verstanden und insoweit auf die zu "magic" ergangene Rechtsprechung des Bundespatentgerichts Bezug genommen. The New Merriam-Webster Dictionary enthält beide Adjektive, ohne dabei einen unterschiedlichen Sinn anzugeben, und unterscheidet davon lediglich das Adverb "magically". Auch die von der Markenstelle herangezogenen Fundstellen zeigen eine synonyme Verwendung in englischsprachigen Texten.

Der Beurteilung als nicht unterscheidungskräftig steht es nicht entgegen, wenn eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher wenig Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - BÜCHER FÜR EINE BESSERE WELT). Es genügt, wenn der Verbraucher bei einer Bezeichnung konkrete Inhalte vermutet und die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst.

b) Der Hinweis auf vergleichbare Markeneintragungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - TODAY).

Viereck Kruppa Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2005
Az: 32 W (pat) 55/04


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