Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 230/00

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az.: 32 W (pat) 230/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die fürsanitäre Anlagen, nämlich Dusch- und Badewannen, Wannenträger und Wannenverkleidungselementeam 13. März 1997 angemeldete und am 30. April 1997 eingetragene Wortmarke Maxiplusist Widerspruch erhoben aus der am 10.12.1996 angemeldeten und seit 4. April 1997 eingetragenen Wortmarke 396 53 506 MAXI.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in einem Erstbeschluss den Widerspruch zurückgewiesen, diesen Beschluss im Erinnerungsverfahren aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Waren identisch bzw hochgradig ähnlich seien und Verwechslungsgefahr der Marken aus dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens in Form der assoziativen (mittelbaren) Verwechslungsgefahr bestehe. Der Verkehr werde "MAXI-" als Stammzeichen der älteren Marke werten, diesem die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren/Dienstleistungen aus dem Betrieb des Inhabers der Widerspruchsmarke ansehen, da "plus" lediglich als Sachangabe auf ein "mehr" hinweise.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, "MAXI" sei als Stammbestandteil einer Markenserie schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen beschreibenden, umgangssprachlich entsprechend häufig genutzten und deshalb wenig eigenständigen Begriff handele. Im Übrigen sei auch nicht vorgetragen, daß die Widersprechende über eine "MAXI"-"Markenserie" verfüge oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen könne - im Gegenteil es gebe im Bereich der Klasse 11 dreizehn weitere Marken mit dem Bestandteil "MAXI".

Die Markeninhaberin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, es bestehe assoziative Verwechslungsgefahr in Form eines "umgekehrten Serienzeichens". Im Falle der Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke werde die alte Marke "usurpiert". Die Markeninhaberin baue um die prioritätsältere Widerspruchsmarke eine Serie auf, die neben der hier angegriffenen Marke "Maxiplus" schon jetzt noch das Zeichen "Maxiclassic" enthalte und somit das Zeichen der Widersprechenden völlig entwerte.

II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älteren Zeitraum und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Beide Marken beanspruchen Schutz für Dusch- und Badewannen; für die Widerspruchsmarke sind auch Installationssysteme geschützt, worunter auch Wannenträger und Wannenverkleidungselemente fallen.

Die Kennzeichnungskraft der Widderspruchsmarke ist durchschnittlich, da Tatsachen für eine erhöhte oder geringere Kennzeichnungskraft nicht festgestellt werden können. "MAXI" enthält auf dem Gebiet der Sanitärinstallation keine beschreibenden Anklänge, zumal es "MAXI" als Abkürzung der Vornamen "Maximilian" und "Maximiliane" gibt. In Alleinstellung kommt "MAXI" beschreibend als Längenangabe von Röcken, Kleidern und Mänteln nur in der Mode vor (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 6 S 2543).

Eine unmittelbare Ähnlichkeit der Marken ist nicht gegeben. Schon wegen der völlig unterschiedlichen Länge der Kennzeichnungen besteht kein Anlaß zum Verhören oder Verschreiben. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht zwar noch nicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sonstige Umstände (zB die Art der abweichenden Markenteile) diesen Schluß aufdrängen (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 213). Neben "plus" wirkt "MAXI" als das eigentliche Kennzeichen, da "plus" als Markenzusatz ohne jeden kennzeichnenden Charakter ist, sondern von seiner Bedeutung her lediglich auf etwas zusätzliches zum vorstehenden Begriff hinweist. Damit hält die angegriffene Marke, den bei identischen Waren zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen großen Abstand nicht ein.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler Richterin Klante ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 16.05.2001
Az: 32 W (pat) 230/00


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