Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. Dezember 1995
Aktenzeichen: 6 U 229/94

(OLG Köln: Urteil v. 22.12.1995, Az.: 6 U 229/94)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. August 1994 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 178/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor dieses Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu­setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatz­weise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "F. WELT" im geschäftlichen Verkehr zur titelmäßigen Kennzeich­nung einer Computerfachzeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,--DM sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,--DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt leisten.

Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,--DM fest­gesetzt.

Tatbestand

Die Parteien verlegen und vertreiben Computerfachzeitschriften in Deutschland.

Die Klägerin gibt seit Oktober 1983 die Zeitschrift "Q. WELT" heraus sowie seit Mitte 1990 das Computermagazin "N.WELT" (wobei dieser Titel ersichtlich seit der Nummer 10/95 die Schreibweise "N.welt" aufweist.) Ferner publizierte die Kläge­rin ebenfalls in Deutschland in der Vergangenheit als eigenstän­dige Zeitschriften die Titel "O. Welt" (von März 1982 bis September 1985), "B.welt" (von Juni 1986 bis August 1990), "V.welt" (von Oktober 1990 bis Juni 1992), "M.WELT" (Januar 1992 und März 1992) und "P. Welt" (von 1986 bis September 1989), weiterhin die Supplemente "C.-Welt", "T. Welt", "OS/2-Welt und "D.-Welt". Darüber hinaus wird in der Zeitschrift "Q. WELT" seit der Ausgabe 10/1991 eine Rubrik mit dem Titel "R.welt" geführt:

Die Beklagte brachte im Januar 1984 eine Computerzeitschrift mit dem Titel "F. WELT" heraus. Ab 1989 wurde dieser Titel in "Q. Praxis" geändert, während der Titel "F. WELT" von der Beklag­ten seitdem für die - kostenlose - Druckschrift "F. WELT" mit dem Untertitel "DAS AKTUELLE F. G. MAGAZIN" verwendet wurde wegen der Gestaltung und des Inhalts dieses Produkts wird beispielhaft Bezug genommen auf das von der Klägerin als Anlage K 6 zur Klageschrift vorgelegte Exemplar der Ausgabe Sommer/Herbst 1993.

Durch die Agentur H. meldete die Klägerin im Börsenblatt Nr. 73 vom 14.9.1993 Titelschutz für "F. WELT" an. Nach Wider­spruch der Beklagten vom 16.9.1993 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.1993 mit, daß sie diesen Titel nicht verwen­den werde (vgl. Anlagenkonvolut B 7 zur Klageerwiderung der Beklagten).

Mit Schreiben vom 17.12.1993 (Anlage K 4 zur Klageschrift) in­formierte die Beklagte die Klägerin von ihrer Absicht, das "bisherige Kundenmagazin" F. WELT zu "einer in kurzen Zeitab­ständen erscheinenden weiteren Zeitschrift auszubauen". Die Klägerin hat diesem Vorhaben der Beklagten mit Schreiben vom 10.1.1994 (Anlage K 5 zur Klageschrift) widersprochen.

Einer Titelschutzanzeige der Klägerin vom 25.1.1994 für "S. Welt" widersprach wiederum die Beklagte mit Schreiben vom 30.1.1994 unter Hinweis auf die Firma Q. Welt GmbH und ihre - der Beklagten - Absicht, diese Firma und den Namen intensiver zu nutzen, u.a. für ein Zeitschriftenobjekt (vgl. Anlage K 7 zur Klageschrift).

Im Februar 1994 reichte die Beklagte bei dem Landgericht München Klage gegen die Klägerin ein mit dem Antrag, festzustellen, daß der Klägerin (des vorliegenden Verfahrens) kein Unterlassungs­anspruch hinsichtlich der Herausgabe eines Computermagazins unter dem Titel "F. WELT" zustehe. Diesen Rechtsstreit erklär­ten die Parteien sodann im Hinblick auf die vorliegende, seit dem 28.3.1994 anhängige Klage übereinstimmend für erledigt.

Die Klägerin hat die Ansicht. vertreten, eine Verwendung des Titels "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift durch die Beklagte verletze ihre prioritätsälteren Titelrechte in Bezug auf den Titel "Q. WELT" und verstoße damit gegen § 16 Abs. 1 UWG. Zudem sei dieses Handeln unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gem. SS , 3 UWG, 823 BGB unzulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu

verurteilen, es zu unterlassen,

die Bezeichnung "F. WELT" im geschäftlichen Verkehr zur titelmäßigen Kennzeichnung einer Computerfachzeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die Titel "Q. WELT" und "N. WELT", auf die es allein ankommen könne, da alle anderen von der Klägerin in Deutschland herausgegebenen Titel nicht mehr auf dem Markt seien, seien mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig, ebenso fehle es an einer Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Titel. Zudem seien etwaige Ansprücheder Klägerin verwirkt, denn sie - die Beklagte - habe den Titel "F. WELT" seit 1984 kontinuierlich benutzt, ohne daß die Klägerin dem jemals widersprochen habe. Das Klagebegehren sei aber auch deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin in dem Schrei­ben vom 27.10.1993 ihr - der Beklagten - gegenüber auf die Bean­standung vom 16.9.1993 hin auf den Zeitschriftentitel "F. WELT" verzichtet habe und aus diesem Grund rechtsmißbräuchlich handele, wenn sie ihr nunmehr die Verwendung dieses Titels untersagen lassen wolle.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf dortigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Mit Urteil vom 23.08.1995, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage gem. § 16 Abs.1 UWG entsprochen und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu­widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ord­nungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung "F. WELT" im geschäftlichen Verkehr zur titelmäßigen Verwendung einer Computerfachzeitschrift zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

Gegen dieses ihr am 13.09.1994 zugestellte Urteil hat die Be­klagte am 13.10.1994 Berufung eingelegt, die sie am 12.12.1994 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Titel "Q. WELT" der Klägerin nicht schutz­fähig im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG. Dieser Titel weise darauf hin, daß in der so bezeichneten Zeitschrift eine umfassende Be­richterstattung über Personal-Computer erfolge und gebe damit nur den Inhalt der Zeitschrift wieder. Als rein inhaltsbeschrei­bende Bezeichnung fehle dem Titel aber die hinreichende Unter­scheidungskraft, die Voraussetzung für den Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG sei.

Hinzu komme, daß der Titelbestandteil "WELT", der nach Auffas­sung der Klägerin prägender Bestandteil des Titels "Q. WELT" sein solle und zum Serientitel entwickelt worden sei, für sich genommen als reine Gattungsbezeichnung ebenfalls nicht gem. § 16 Abs. 1 UWG schutzfähig sei. Der Begriff "WELT" sei im Bereich von Zeitungen und Zeitschriften als Bezeichnung mittlerweile so weit verbreitet, daß er üblicherweise nur noch als Umschreibung für eine Zeitung oder eine Zeitschrift verstanden werde.

Ein Anspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG scheitere aber auch daran, daß die Titel "Q. WELT" und "F. WELT" nicht im Sinne dieser Vorschrift verwechslungsfähig seien. Eine unmittel­bare Verwechlungsgefahr werde von der Klägerin selbst nicht gel­tend gemacht. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, wie sie vom Landgericht bejaht worden sei, sei jedoch nicht gegeben. Der Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr stehe bereits entgegen, daß dem angeblich prägenden Bestandteil "Welt" des Titels der Klägerin als Gattungsbezeichnung keinerlei Kenn­zeichnungskraft zukomme, so daß dieser Titelbestandteil auf keinen Fall auf die Klägerin hinweise.

Der Umstand, daß die Klägerin bisher als einzige auf dem Markt für Computerzeitschriften in ihren Titeln den Bestandteil "WELT" verwende, führe zu keinem anderen Verständnis dieser Bezeichnung durch die angesprochenen Verkehrskreise. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn feststünde, daß die Klägerin den Titelbe­standteil "WELT" als Serientitel für ihre Verlagserzeugnisse im Verkehr durchgesetzt hätte. Eine derartige Durchsetzung werde jedoch wie in der ersten Instanz bestritten.

Die Beklagte meint weiterhin, eine Verwechlungsgefahr könne ebenfalls nicht mit der Überlegung begründet werden, der bean­standete Titel sei geeignet, als weitere Variante der "WELT­TITEL" der Klägerin zu erscheinen und auf diese Weise Fehlvor­stellungen dahin hervorzurufen, bei dem so bezeichneten Magazin handele es sich um eine neue Spezialzeitschrift desselben Ver­lags, die sich mit einem aus dem Haupttitel "Q. WELT" ausgeglie­derten Themenkreis verstärkt befasse. Dieser Annahme stehe entgegen, daß die Bezeichnung "F.", anders als die von der Klägerin verwendeten Bezeichnungen "Q.", "N.", "M." etc. weder irgendeine Hardware noch irgendeine Software zum Gegen­stand habe. Da die Bezeichnung "F." von dem angesprochenen Verkehr daher nicht als beschreibende, sondern als Phantasie­bezeichnung verstanden werde, könne keine Rede davon sein, daß eine unter dem Titel "F. WELT" herausgegebene Zeitschrift als Ableger der Hauptzeitschrift "Q. WELT" erscheine.

Schließlich sei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auch deshalb ausgeschlossen, weil der Titel "F. WELT" von den ange­sprochenen Verkehrskreisen ausschließlich ihr - der Beklagten -zugeordnet werde, denn die firmenmäßige Bezeichnung "F. G." sei bundesweit bekannt und habe sich im Verlagsbereich für Computerbücher und Zeitschriften in Deutschland durchge­setzt.

Darüber hinaus vertritt die Beklagte wie bereits in der ersten Instanz die Ansicht, daß dem Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.

Was die anderen von der Klägerin angeführten Anspruchsgrundlagen zur Rechtfertigung des Unterlassungsbegehrens angeht ist die Beklagte der Auffassung, daß die Klage auch insoweit nicht begründet sei. Die beabsichtigte Verwendung des Titel "F. WELT" durch sie - die Beklagte - sei mangels einer Verwechs­lungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Titeln nicht unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. §§ 1,3 UWG unzulässig ebenso fehle es an Anhaltspunkten für eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung, denn die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, aus denen sich die Schutzwürdigkeit ihres Titels "Q. WELT" als besondere Leistung ableiten ließe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 23.08,1994 (Az. 31 0 178/94) .abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung das Wort "Verwendung" entsprechend dem ursprünglichen Klage­antrag ersetzt wird durch das Wort "Kennzeichnung";

sowie ihr nachzulassen, etwaig erforderliche Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll‑ oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei zu Recht von der Schutzfähigkeit des von ihr - der Klägerin - seit Oktober 1983 benutzten Titels "Q. WELT" gem. § 16 Abs. 1 UWG bzw. gem. §3, 5,15 MarkenG ausgegangen. Dieser zusammengesetzte Titel sei, wie bereits vom LG München im Beschluß vom 25.5.1994 im Verfahren 7 HKO 3520/94 ausgeführt, keineswegs nur beschrei­bend.

Unrichtig sei aber auch die These der Beklagten, der Titelbe­standteil "WELT" sei als reine Gattungsbezeichnung nicht schutz­fähig. Die Klägerin macht hierzu geltend, die Bezeichnung "WELT" sei als bildhafter Ausdruck ebensowenig Gattungsbezeichnung wie etwa "Echo" oder "Revue". Fraglich könne allein sein, ob das Wort "WELT" aufgrund häufiger Verwendung so stark an Kennzeich­nungskraft eingebüßt habe, daß der Titel "Q. WELT" von dem Schutzbereich nicht mehr umfaßt würde. Diese Frage sei jedoch zu verneinen. Unstreitig finde der Bestandteil "WELT" auf dem abgegrenzten Markt der Computer-Fachzeitschriften im deutsch­sprachigen Raum ausschließlich zur Kennzeichnung ihrer - der Klägerin - Produkte Verwendung. Sowohl der Bekanntheitsgrad dieser Publikationen als auch die mit ihr - der Klägerin -verbundenen Herkunftserwartungen des Verkehrs seien aber, wie die im Verfügungsverfahren 31 0 566/93 LG Köln vorgelegte Mei­nungsumfrage ergeben habe, mit Werten zwischen 39 % und 47 außerordentlich hoch. Hierdurch werde die ursprüngliche Kenn­zeichnungskraft des Titels und des Titelbestandteils unabhängig von der Frage der Verkehrsgeltung weiter erhöht. Darüber hinaus habe der Titelbestandteil "WELT" als Serientitel (-Bestandteil) ihrer - der Klägerin - Publikationen Verkehrsgeltung erlangt, wie die erwähnte Meinungsumfrage ebenfalls belege.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Land­gericht sei aber auch die Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln "Q. WELT" und "F. WELT" zu bejahen. Die erhöhte Ver­kehrsgeltung des Titels "Q. WELT" und seines Bestandteils "WELT" habe eine erhöhte Unterscheidungskraft und einen daraus folgenden erweiterten Schutzbereich mit entsprechend erhöhter Ver­wechslungsgefahr zur Folge. Da kein anderes Verlagshaus den prägenden Titelbestandteil "WELT" zur Kennzeichnung von Fach­zeitschriften verwende, werde ein erheblicher Teil der ange­sprochenen Verkehrskreise organisatorische, geschäftliche oder sonstige auf eine gemeinsame Herkunft hindeutende Zusammenhänge zwischen den Publikationen vermuten. Davon abhängig bestärke die Verwendung des Titelbestandteils "WELT" als Serientitel ihrer - der Klägerin - Zeitschiften die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Der Verkehr werde nämlich wegen der bislang nur für ihre - der Klägerin Fachzeitschriften verwendeten Bezeich­nung "WELT" in der von der Beklagten beanspruchten Verbindung "F. WELT" die Titel in ihrer Gesamtheint - und damit auch den beanstandeten Titel - als eine zusammenhängende verlegerische Veranstaltung betrachten und deshalb ihr - der Klägerin - zuord­nen.

Unerheblich sei, daß die Bezeichnung "F. G." bundesweit bekannt sei. Diese Behauptung der Beklagten werde zunächst mit Nichtwissen bestritten. Auf sie komme es jedoch auch nicht an, weil prägender, im Bereich der Computer-Fachzeitschriften origineller und auf sie - die Klägerin —hindeutender Kennzeichnungs­bestandteil das Wort "Welt" sei. Die Firma "F. G." werde darüber hinaus nicht durch den Bestandteil "F.", sondern durch den Firmennamen "G." als Herkunftsbezeichnung geprägt. Eine Entsprechung der Firmen/Titel "F. G." und "F. WELT" in den prägenden Bestandteilen sei damit nichtgegeben.

Schießlich könne - wie vom Landgericht ausgeführt - nicht von einer Verwirkung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ausgegangen werden, denn die Beklagte habe den Titel "F. WELT" als Bezeichnung einer Computer-Fachzeitschrift bewußt bereits 1989 aufgegeben.

Die Klägerin stützt darüber hinaus ihr Unterlassungsbegehren auch in der Berufungsinstanz zusätzlich auf §§ 1, 3 UWG. Sie macht hierzu geltend, sie habe seit vielen Jahren - nicht zuletzt unter erheblichen finanziellen Aufwendungen - im Markt für Computerfachzeitschriften einen für ihre Verlagsprodukte kennzeichnenden Serientitel mit dem Bestandteil "WELT" aufge­baut. Demgegenüber habe die Beklagte ihren erkennbar erfolglosen Computerfachzeitschriftentitel "F. WELT" 1989 vom Markt genom­men und seither lediglich zur Kennzeichnung eines Bestellka­talogs verwendet. Nachdem sie - die Klägerin - die Bedeutung ihrer seit Jahren auf dem deutschen Markt durchgesetzten Serien­titel durch zusätzliche Erfolge nicht zuletzt durch die Com­puterzeitschriften "Q. WELT" und "N.welt" laufend weiter aus­gebaut und gestärkt habe, wolle nunmehr die Beklagte ohne er­kennbaren Grund und unter bewußter Inkaufnahme einer vermeid­baren Verwechslungsgefahr den Titel "F. WELT" neu in den Computerfachzeitschriftenmarkt einführen und beabsichtige überdies - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 30.01.1994 ergebe - einen weiteren Welt-Titel, nämlich "Q.-Welt" auf dem Computerfachzeitschriftenmarkt einzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Beru­fungsinstanz wird auf die von den Parteien gewechselten Schrift­sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte 31 0 566/93 LG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu Recht auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "F. WELT" für eine Compu­terfachzeitschrift in Anspruch. Dieses Begehren der Kläge­rin ist nach den im Streitfall gem. § 152 Abs. 1 MarkenG seit dem 1.1.1995 anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Abs. 1,2 u. 4 MarkenG ebenso wie nach dem gemäß der Übergangsre­gelung des § 153 Abs. 1 MarkenG gleichermaßen zu beachten­den § 16 Abs. 1 UWG a.F. begründet.

1.

Bei dem Titel "Q. WELT" der Klägerin handelt es sich um eine besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne der §§ 5 Abs. 1,3 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F, für die die Klägerin auch ohne Verkehrsgeltung vom Zeitpunkt ihrer Ingebrauchnahme (Oktober 1993) an Titelschutz gem. §§ 15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. beanspruchen kann.

Voraussetzung hierfür ist nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. und dem insoweit ohne sachliche Änderung seit dem 1.1.1995 an dessen Stelle getretenen § 5 Abs. 1 u. 3 MarkenG (vgl. Amt­liche Begründung zum Entwurf eines Markenrechtsreformge­setzes, BT-Drucks. 12/6581, S. 67 und 76), daß der Titel nicht nur den Inhalt des Werkes bezeichnet, sondern be­stimmt und geeignet ist, ,das Werk von anderen Werken zu unterscheiden (Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rd. 70 rrt.w.N.; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 17. Auflage, § 16 UWG Rd. 118 a m.w.N.). Der (Gesamt-)Titel "Q. WELT" genügt diesen Anforderungen. Dabei spielt es keine Rolle, daß der Titelbestandteil "Q." eine gebräuchliche Abkürzung für Personalcomputer darstellt und der Bestandteil "WELT" darauf hinweist, daß in der Druckschrift aus einer bestimm­ten "Welt" im Sinne eines bestimmten Bereichs berichtet wird, bei der Zeitschrift "Q. WELT" somit aus dem Bereich der Personalcomputer. Der Gesamttitel gibt danach nur sehr allgemein gehaltene Hinweise auf den Inhalt der Publika­tion, wie dies bei sehr vielen Zeitschriftentiteln der Fall ist, denn welche der zahlreichen möglichen Themen aus dem weiten Bereich der Personalcomputer tatsächlich Gegenstand der Berichterstattung der "Q. WELT" ist, wird nicht gesagt. Eine derartige Bezeichnung stellt aber als Titel einer Zeitschrift keine (ohne Verkehrsgeltung) schutzunfähige Inhaltsangabe dar, sondern verfügt über ursprüngliche Unterscheidungskraft. Dies gilt umso mehr, als bei Fach­zeitschriften ebenso wie bei Tageszeitungen nur geringe Anforderungen an die Individualisierungskraft zu stellen sind, weil der Verkehr hier seit längerem an Titel gewöhnt ist, die z.B. aus beschreibenden Angabenund bzw. oder Gat­tungsbegriffen gebildet sind, und deshalb leicht geneigt ist, in Titeln mit Anlehnungen und Hinweisen auf das Fachund Sachgebiet eine unterscheidungskräftige Bezeichnung der Zeitschrift zu sehen (Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rd. 204 m.w.N.; Baumbach-Hefermehl aa0.). Daß dies ebenfalls auf dem hier einschlägigen Markt der Computerfachzeitschriften gilt, bestätigen die sich aus den Akten ergebenden Bezeich­nungen der anderen Computerfachzeitschriften (z.B. DOS INTERNATIONAL, U., Computer live, Q. PRAXIS, N.Up), die wie der Titel "Q. WELT" der Klägerin regelmäßig aus pro­duktbezogenen Angaben und bzw. oder einem mehr oder weniger farblosen Zusatz bestehen.

Aus, den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, daß die Klägerin ebenfalls für den (Gesamt-)Titel der seit Mitte 1990 herausgegebenen Zeitschrift "N.WELT", der ebenso wie "Q. WELT" aus einer Kombination einer produkt­bezogene Angabe ("N." als Hinweis auf den E.-Com­puter) mit dem Bestandteil "WELT" gebildet ist, vom Zeit­punkt der Ingebrauchnahme des Titels an - ohne Verkehrs­geltung - Schutz nach §§ 5,15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. beanspruchen kann.

2.

Dem Titel "Q. WELT" der Klägerin kommt weiterhin, wie von §§ 15 Abs. 1, 2 u.4 MarkenG; 16 Abs. 1 UWG a.F. gefordert, Priorität gegenüber der beanstandeten Bezeichnung "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift zu, ohne daß sich die Beklagte gegenüber dem Titelschutzbegehren der Klägerin mit Erfolg auf Verwirkung berufen kann.

Das Titelschutzrecht der Klägerin an der Bezeichnung "Q. WELT" besteht - wie ausgeführt - seit Oktober 1983; dem­gegenüber wurde das Titelrecht der Beklagten für "F. WELT" erst frühestens im Dezember 1993 begründet, als die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.1993 von ihrer Absicht informiert hat, eine Computerfachzeitschrift mit dieser Bezeichnung herauszugeben, und hierzu im Hin-. blick auf die Zeitschriftentitel "Q. WELT" und "N.WELT" der Klägerin um deren Stellungnahme bat. Zwar war eine derartige Zeitschrift der Beklagten mit dem streitgegen­ständlichen Titel bereits in der Zeit von Januar 1984 bis einschließlich August 1989 erschienen (vgl. zum Erscheinen der Zeitschrift im einzelnen die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.10.1995, Bl. 135 GA). Es kann auch zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß ein etwaiger Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 16 Abs. 1 UWG a.F. gegenüber dieser Verwendung der Bezeichnung "F. WELT" wegen Verletzung der Titelschutzrechte der Klägerin an der Bezeichnung "Q. WELT" verwirkt war, wie von der Beklagten geltend gemacht. Die der Beklagten dadurch erwachsene geschützte Rechtsposition bestand jedoch nicht mehr im Jahre 1993. Schutzwürdig ist grundsätzlich nur ein mit einer bestehenden Druckschrift verknüpfter Titel; bei endgültiger Aufgabe der Druckschrift erlischt auch der Titelschutz (Großkomm/Teplitzky § 16 UWG Rd. 125 m.w.N; Baumbach-Hefermehl aaO. § 16 UWG Rd. 123 a, 123 c). Die Beklagte hat aber den Titel "F. WELT" als Bezeichnung einer Computerfachzeitschrift schon 1989 in diesem Sinne endgültig aufgegeben. Damit ist - ebenso wie ein Titelschutzrecht durch endgültige Aufgabe der Benutzung der Be­zeichnung erlischt - auch die schutzwürdige Rechtsposition untergegangen, die zunächst zugunsten der Beklagten auf­grund der. (zu unterstellenden) Verwirkung an dem Titel "F. WELT" bis September 1989 im Verhältnis zur Klägerin begründet worden war.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich 1989 nur um eine vorübergehende Einstellung des Gebrauchs dieses Titels für eine Computerfachzeitschrift gehandelt hätte oder wenn die Verwendung der Bezeichnung "F. WELT" für die mit dem Untertitel "DAS AKTUELLE F. G. MAGAZIN" versehene Druckschrift der Beklagten als Weiterführung des fraglichen Titels anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob eine endgültige Aufgabe eines Titelrechts durch den Berechtigten oder nur eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzel­falls ab und ist aus der Sicht des Verkehrs in dem Zeit­punkt zu beurteilen, in dem die Benutzung wieder aufgenom­men wird (Großkomm/ Teplitzky § 16 UWG Rd. 126; Baumbach-­Hefermehl aa0. § 16 UWG Rd. 123 c, jeweils m.w.N.). Es ent­spricht dem Wesen einer periodischen Druckschrift wie der bis August 1989 von der Beklagten herausgegebenen Zeit­schrift "F. WELT", die in festgelegten, dem Verkehr ge­läufigen Zeitabständen ständig erscheint, daß unter dem Titel eine fortlaufende Tätigkeit entfaltet wird, zu deren gleichbleibender Kennzeichnung der Titel bestimmt ist, während der Inhalt der Druckschrift von Nummer zu Nummer wechselt. Die Einstellung des Titelgebrauchs bei einer periodischen Druckschrift legt deshalb die Vorstellung des Verkehrs nahe, daß auch die unter dem Titel entfaltete Tätigkeit eingestellt worden ist und der Titel fortan im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werde, falls nicht besondere Umstände für eine nur vorübergehende Nicht­benutzung sprechen (BGH GRUR 1960/346, 348 "Naher Osten" m.w.N.).

Die Beklagte hat aber ab September 1989 ihre bis dahin (jedenfalls seit 1986) monatlich (mit einer Doppelnummmer im Sommer 1986, 1987 und 1988) erscheinende Computerfach­zeitschrift "F. WELT" nicht etwa eingestellt und sodann Ende 1993 die Wiederaufnahme dieser Zeitschrift unter der Bezeichnung "F. WELT" angekündigt. Sie hat vielmehr diese Zeitschrift ab September 1989 freiwillig in "Q. PRAXIS" umbenannt und seitdem unter dieser Bezeichnung bis heute weitergeführt; die 1993 der Klägerin avisierte Druckschrift mit dem Titel "F. WELT" soll neben dieser Zeitschrift "Q. PRAXIS" ab Ende 1993/1994 als neue -weitere - Computerfachzeitschrift der Beklagten auf den Markt kommen. Selbst wenn der bis August 1989 erschienene Titel "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift Ende 1993 bei dem Verkehr noch fortgewirkt haben sollte und noch nicht in Vergessenheit geraten war (vgl. dazu BGH GRUR 1959/45, la Deutsche Illustrierte"), wie von der Beklagten geltend gemacht, stellt sich bei dem geschilderten Geschehensablauf die Herausgabe einer Computerfachzeitschrift mit dem Titel "F. WELT" im Dezember 1993 aus der Sicht der angespro­chenen Verkehrskreise (zu den alle an Computer-Software und Hardware Interessierten, damit auch die Mitglieder des Senats gehören) nicht als Wiederaufnahme einer nur vorüber­gehend eingestellten Benutzung des früheren Titels sondern als neuer Titel einer neuen Computerfachzeitschrift dar.

Der Verkehr wird deshalb das Verhalten der Beklagten im Jahr 1989 ungeachtet einer noch im Dezember 1993 evt. noch vorhandenen Bekanntheit des früheren Titels als endgültige Aufgabe der Bezeichnung "F. WELT" für eine Computerfach­zeitschrift verstehen.

Daß die Beklagte den Titel "F. WELT" nach der Umbenennung ihrer Zeitschrift in "Q. PRAXIS" seit dem 3. Quartal 1989 für die mit der Unterzeile "DAS AKTUELLE F. G. MAGAZIN" bezeichnete Druckschrift verwendet hat, bestärkt dies noch. Bei diesem seit dieser Zeit jeweils dreimal im Jahr erscheinenden, nicht wie die Computerfachzeitschriften über Kiosk verkauften sondern kostenlos an Kunden verteilten "Magazin" handelt es sich nicht um eine Computerfach­zeitschrift. Dieses "Magazin" stellt vielmehr lediglich einen Bestellkatalog für die von der Beklagten zum Kauf angebotenenen Bücher und Software-Produkte dar, die mit Kurzbeschreibungen, Preis und Bestellnummer vorgestellt werden. Die wenigen kurzen redaktionellen Berichte, die in dem Katalog enthalten sind, führen zu keiner anderen Beur­teilung. Diese Berichte prägen nicht das Erscheinungsbild der Druckschrift und sind im übrigen regelmäßig mit einem Werbehinweis auf die Zeitschrift "Q. PRAXIS" verbunden, aus der sie stammen. Sie sind damit letztlich ebenso Werbung für die von der Beklagten angebotenen Erzeugnisse wie der übrigen Inhalt des Katalogs. Diese Druckschrift der Beklag­ten "F. WELT" ist danach aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht eine mit einer Computerfachzeitschrift ver­gleichbare Publikation sondern ein aliud. Die Verwendung des Titels "F. WELT" als Haupttitel dieser Druckschrift wird deshalb die Vorstellung des Verkehrs von einer end­gültigen Aufgabe der Bezeichnung "F. WELT" für eine Com­puterfachzeitschrift durch die Beklagten ab September 1989 noch zusätzlich fördern.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich zugleich, daß der Gebrauch des Titels "F. WELT" für "DAS AKTUELLE F. G. MAGAZIN" wegen der aufgezeigten gravierenden Unter­schiede zwischen dieser Druckschrift und der zunächst damit gekennzeichneten Computerfachzeitschrift nicht als Weiter­führung des bis August 1989 geführten Titels "F. WELT" angesehen werden kann. Somit liegt auch insoweit kein Um­stand vor, der dem von der Beklagten auf diese frühere Titelführung gestützten Verwirkungseinwand Erfolg gegen­über dem von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Titelschutz verschaffen könnte.

Die - eventuell - wegen der bis August 1989 erschienenen Zeitschrift "F. Welt" eingetretene Vewirkung des Verbietungsrechts der Klägerin aus ihrem Titel "Q. WELT" gegen­über der damaligen Bezeichnung "F. WELT" steht im übrigen auch aus folgenden Erwägungen dem streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren der Klägerin aus §§ 5,15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. gegenüber dem 1993 angekündigten Titel "F. WELT" nicht entgegen: Die Rechtsfolgen der Verwirkung beschränken sich auf die Rechte, die dem Begünstigten auf­grund seines örtlich und sachlich begrenzten Besitzstandes nach Treu und Glauben erwachsen sind, berechtigen ihn jedoch nicht, sich weitergehende Rechte zu verschaffen (Baumbach-Hefermehl, aaO.,18. Aufl., Einl UWG Rd. 445 m.w.N.). Der evtl. bis August 1989 entstandene schutzwürdige Besitzstand der Beklagten wird bestimmt und charakterisiert nicht durch den Gebrauch der Bezeichnung "F. WELT" für irgendeine Computerfachzeitschrift, sondern durch die Be­nutzung dieses Titels für die konkret damit gekennzeichnete Druckschrift. Durch die Umbenennung dieser Publikation im Jahr 1989 in "Q. PRAXIS" hat aber die Beklagte diese Ver­knüpfung von Titel und Zeitschrift aufgehoben. Wenn sie dann 1993 beabsichtigt, eine neue Computerfachzeitschrift mit dem Titel "F. WELT" herauszubringen, nimmt sie deshalb damit nicht ihren früheren aufgrund der Verwirkung gegenüber der Klägerin erlangten Besitzstand wahr; sie beansprucht vielmehr weitergehende, von diesem Besitzstand nicht umfaßte Rechte. Die evtl. aus einem bis August 1989 der Beklagten erwachsenen Besitzstand eingetretene Verwir­kung ist daher ohne Bedeutung für das streitgegenständ­lichen Titelschutzbegehren der Klägerin aus der Bezeichnung "Q. WELT".

Ob die Verwendung der Bezeichnung "F. WELT" für den Be­stellkatalog der Beklagten den Einwand der Verwirkung der. Beklagten gegenüber diesem Gebrauch des Titels (für den Bestellkatalog) im Verhältnis zur Klägerin begründet, bedarf keiner Prüfung. Wie erörtert handelt es sich bei diesem Bestellkatalog nicht um eine mit einer Computerfach­zeitschrift vergleichbare Druckschrift, sondern um ein aliud. Der "Ausbau" dieses Bestellkatalogs zu einer Compu­terfachzeitschrift mit dem Titel "F. WELT", wie er im Schreiben vom 17.12.1993 der Beklagten an die Klägerin angesprochen ist, würde daher ebenfalls ein maßgebliches Überschreiten eines für die Beklagte in Bezug auf den Be­stellkatalog evtl. erwachsenen Besitzstands bedeuten. Eine hinsichtlich der Benutzung von "F. WELT" für den Bestell­katalog eingetretene Verwirkung steht somit dem Unterlas­sungsbegehren der Klägerin aus §§ 5,15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. gegenüber dem beanstandeten Gebrauch des Titels "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift aus dem Titel "Q. WELT" ebenfalls nicht entgegen.

Nach den vorstehenden Ausführungen steht zugleich fest, daß auch der Titel "N.WELT" der Klägerin prioritätsälter als die beanstandete Bezeichnung der Beklagten ist. Gegenüber der "alten" (bis August 1989 vertriebenen) Zeitschrift "F. WELT" der Beklagten war der Titel "N.WELT" zwar zunächst prioritätsjünger; dieser Titel "F. WELT" ist jedoch - wie dargelegt - von der Beklagten 1989 endgültig aufgegeben worden. Aus den entsprechenden Erwägungen wie zum Titel "Q. WELT" ergibt sich weiterhin, daß eine evtl. aus der Benutzung der Bezeichnung "F. WELT" für den ab dem 3. Quartal 1989 erschienenen Bestellkatalog gegenüber einem Verbietungsrecht der Klägerin aus "N.WELT" eingetre­tene Verwirkung hinsichtlich der nunmehr beanstandeten Verwendung von "F. WELT" von der Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg einem auf die Bezeichnung "N.WELT" herge­leiteten Titelschutzbegehren der Klägerin entgegengehalten werden kann.

3.

Die Bezeichnung "F. WELT" ist mit den Titeln der Klägerin schließlich auch verwechselbar im Sinne der §§ 15 Abs. 1,2 u.4 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. ersichtlich auch nach Ansicht der Klägerin - fern. Es be­steht jedoch die Gefahr, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wegen der Gemeinsamkeiten der sich gegenüberstehenden Titel insbesondere in Bezug auf den Bestandteil "WELT" in der Zeitschrift der Beklagten eine weitere Computerfachzeitschrift der Klägerin vermutet oder jedenfalls einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unterliegt, weil er auf organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Publikationen der Parteien schließt.

Die Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnungen sowie nach der Nähe oder Ferne der Branchen, wobei zwischen diesen Faktoren eine Wechselwirkung besteht (Großkomm/ Teplitzky § 16 UWG Rd. 321, 322 m.w.N.). Was die Kennzeich­nungskraft der Titel "Q. WELT" und "N.WELT" der Klägerin angeht, so verfügen diese Titel, wie bereits erörtert, über ursprüngliche Unterscheidungskraft. Dabei mag diese Unter­scheidungskraft von Hause aus zunächst eher schwach sein, wenn man die beiden Titel jeweils allein betrachtet. Vor dem schon angesprochenen Hintergrund, daß die Unterschei­dungskraft der Bezeichnungen der konkurrierenden Publika­tionen in ähnlicher Weise zu beurteilen ist und der Ver­braucher sich auch bei den Computerfachzeitschriften auf derartige eher farblose Titel eingestellt hat, wenn er seine Auswahl unter den Erzeugnissen trifft, ist aber die ursprüngliche Unterscheidungskraft beider Titel der Kläge­rin als durchschnittlich zu werten.

Diese Unterscheidungskraft hat jedoch vor allem bei dem. Titel "Q. WELT", aber auch bei der Bezeichnung "N.WELT", eine nachhaltige Steigerungserfahren. Hierbei war auf den Zeitpunkt der ersten Kollision der Bezeichnungen der Par­teien abstellen, denn die Verwechslungsgefahr muß nicht nur zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorliegen, sondern bereits bei Begründung des Schutzes des prioritäts­jüngeren Titels bestanden haben (BGH GRUR 1958/141, 143 "Spiegel der Woche"). Im Streitfall war somit bei der Prü­fung der Verwechslungsgefahr und folglich auch bei der Feststellung des Schutzbereichs der klägerischen Titel auf Dezember 1993 abzustellen, dem frühesten Zeitpunkt der ernsthaften Ingebrauchnahme des beanstandeten Titels "F. WELT" durch die Beklagte für eine Computerfachzeitschrift. Wie unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe ausgeführt kann sich die Beklagte auf keine frühere Priorität berufen.

Bezogen auf Dezember 1993 war aber die Klägerin mit dem Titel "Q. WELT" schon 10 Jahre (u. ca. 2 Monate) und mit dem Titel "N.WELT" bereits ca. 3 Jahre auf dem Markt präsent. Sie war darüber hinaus mit beiden Publikationen geschäftlich sehr erfolgreich: Ausweislich der von der Klä­gerin mit dem Schriftsatz vom 13.10.1995 nebst Anlagen (BL. 137, 142, 143 GA) vorgetragenen - unstreitigen - Verkaufs­zahlen verzeichnete die "Q. WELT" nach einem zunächst nur allmählichen Anstieg der Verkaufszahlen von 12.342 Exem­plaren im 1. Quartal 1987 bis zu 65.160 Exemplaren im 2. Quartal 1992 danach einen beachtlichen Anstieg im 4. Quar­tal 1992 auf 103.846 verkaufte Exemplare, im 1. Quartal 1993 sodann einen Anstieg auf 140.772 Exemplare und in den weiteren Quartalen des Jahres 1993 auf 156.033, 180.968 und 195.301 Exemplare mit weiteren Steigerungen der Verkaufs­zahlen im Jahr 1994 bis zu einer verkauften Auflage von 254.278 Exemplaren im 4. Quartal 1994. Die Zeitschrift "Q. WELT" weist damit insbesondere ab dem 2. Quartal 1992 eine erhebliche Steigerung ihrer verkauften Auflage auf. Sie hat sich dabei im Verlauf des Jahres 1993 den zunächst führenden Computerfachzeitschriften "Q. PRAXIS", "U." und "DOS International" nicht nur angenähert, sondern diese im 3.Quartal 1993 sogar überholt und ist seitdem die führende deutsche Computerfachzeitschrift.

Eine ähnlich erfolgreiche Verkaufsentwicklung ist bei der Zeitschrift N.WELT" festzustellen, bei der es sich ebenso wie bei dem mit ihr konkurrierenden Titel "N.Up" um einen Spezialtitel für Produkte und Peripherie-Produkte des Com­puterherstellers Apple (E.-Computer) handelt. Ausweislich der unstreitigen Verkaufszahlen dieser beiden Zeitschriften hat sich die "N.WELT" ab dem 2. Quartal 1991 mit kontinuierlich steigenden Verkaufszahlen gegenüber der zunächst führenden Zeitschrift "N.Up" unter stetiger Annä­herung an deren Verkaufszahlen behauptet und mittlerweile -seit dem 1. Quartal 1994 - diese Zeitschrift überholt.

Die sich in dieser langjährigen erfolgreichen Entwicklung beider Titel der Klägerin in den steigenden Verkaufszahlen und insbesondere auch in der geschilderten Durchsetzung gegenüber der Konkurrenz widerspiegelnde, Bekanntheit und Wertschätzung der Publikationen beim Publikum begründet nicht nur eine überdurchschnittliche Bekanntheit der Gesamt-Titel. Sie führt vielmehr zugleich zu einer nach­haltigen Steigerung der zunächst nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Titel, wobei davon maßgeblich vor allem der Bestandteil "WELT" und dessen Unterscheidungs­kraft profitiert hat: Dieser Bestandteil "WELT" wirkt zunächst bei dem Titel "Q. WELT" optisch nicht weniger auf­fällig als der erste Titelbestandteil "Q.", sondern bean­sprucht sowohl durch die Länge des Wortes als auch durch, seine graphische Gestaltung (Schreibweise in gleich großen und dicken Buchstaben wie "Q."; getrennte Schreibweise beider Titelbestandteile, die in derselben Farbe gehalten sind) die gleiche Aufmerksamkeit wie der erste Bestandteil des Titels "Q. WELT". Der Bestandteil "WELT" tritt aber auch sprachlich nicht hinter "Q." zurück, mag auch die Betonung bei dem Gesamttitel regelmäßg auf dem ersten Bestandteil liegen. Die im wesentlichen entsprechende Beurteilung gilt für den Bestandteil "WELT" in der Bezeich­nung "N.WELT" bis auf den Umstand, daß "WELT" dort nicht durch eine getrennte Schreibweise vom ersten Titelbestand‑teil optisch abgesetzt ist, wie dies in dem Titel "Q. WELT" der Fall ist.

Abgesehen von der bis einschließlich August 1989 auf dem Markt befindlichen Zeitschrift "F. WELT" enthielten und enthalten auch nur die von der Klägerin verwendeten Be­zeichnungen für Computerfachzeitschriften das Wort "Welt" (in welcher Schreibweise auch immer); es gab und gibt auf dem deutschen Markt ebenfalls keine Computerfachzeitschrif­ten anderer Verleger, deren Titel den Hinweis "World" ver­wenden. Soweit die Beklagte im letzten Berufungstermin die Publikation "V. World" (September-Nummer 1995) vorge­legt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei diesem Erzeugnis handelt es sich um eine englischsprachige Zeitschrift, bei der weder die Zeitschrift selbst noch der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Aufschluß darüber gibt, seit wann sie in welchem Umfang auf den deutschen Markt sein soll. Eine Relevanz dieser Pub­likation für den vorliegenden Rechtsstreit ist damit nicht gegeben.

Daß nur die Publikationen der Klägerin den Titelbestandteil "WELT" enthielten und enthalten, ändert allerdings noch nichts daran, daß dieses Wort in den Bezeichnungen der Computerfachzeitschriften der Klägerin dennoch zunächst von Hause aus wenig bzw. kaum individualisierend wirkt. Das wettbewerbliche Umfeld hat jedoch dazu geführt, daß der Bestandteil "WELT" bei dem Titel "Q. WELT", aber ebenso bei der Bezeichnung "N.WELT", nicht nur optisch und auch sprachlich nicht in der Gefahr steht, vom Verkehr ver­nachlässigt zu werden, sondern sogar zum maßgeblichen Unterscheidungsmerkmal der klägerischen Publikationen gegenüber den Druckschriften der Konkurrenz geworden ist, an dem sich der Verkehr orientieren muß. Nur der Bestand­teil "WELT" grenzt nämlich die "Q. WELT" von der Zeit­schrift "Q. PRAXIS" ab und entscheidet darüber, ob die eine oder die andere Zeitschrift gemeint ist. Berücksichtigt man dabei, daß die "Q. PRAXIS" unstreitig in den Jahren 1990 bis 1993 (also in einer Zeit, als die frühere "F. WELT"-Zeitschrift der Beklagten nicht mehr auf dem Markt war) zu den führenden (allgemeinen) Computerfachzeitschriften gehörte, der sich die "Q. WELT" in der geschilderten Weise mit stetem Erfolg genähert hat, kommt diesem Umstand eine umso größere Bedeutung für die Unterscheidungskraft des Bestandteils "WELT" im Titel der Klägerin zu. Aus der in der Beiakte 31 0 566/93 LG Köln (dort Bl. 43 BA) enthaltenen Übersicht über die im 2. Halbjahr 1993 IVW­geprüften Computerfachzeitschriften sowie aus der im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin vorgelegten privaten Meinungsumfrage (Anlage K 8 zur Klageschrift) ergeben sich zudem als weitere damals (1993) auf dem. Markt präsente Publikationen u.a. die Titel "Q. Direkt" und "Q. Professionell". Auch gegenüber diesen Titeln schafft aber nicht der Sachhinweis "Q." sondern erst und allein der Be­standteil "Welt" die namensmäßige Abgrenzung zum Titel "Q. WELT", der dadurch auch insoweit zu dem entscheidenden Unterscheidungsmerkmal der klägerischen Bezeichnungen wird.

Der Hinweis "Q." im Titel "Q. WELT" war und ist danach (jedenfalls in der Zeit ab September 1989) nur zur Unter­scheidung der "Q. WELT" von der weiteren klägerischen Druckschrift "N.WELT" notwendig. Bei dem Titel "N.WELT" wiederum gilt, daß der sich für eine derartige Spezialzeit­schrift interessierende Verbraucher auch hier gezwungen ist, sein Augenmerk vor allem auf den zweiten Bestandteil "WELT" zu richten, weil nur dieser die Druckschrift zur unmittelbar konkurrierenden und lange Zeit auf dem Gebiet der Spezialzeitschriften für E.-Computer führenden Zeitschrift "N.Up" abgrenzt. Die Zeitschriften "Q. WELT" und "N.WELT" weisen zwar bis auf den zweiten Titelbestand­teil "WELT" keine Merkmale wie z.B. eine gemeinsame Aus­stattung auf, die auf ihre Herkunft aus einem Verlag hin­weisen. Es liegt jedoch aus der Sicht des Verkehrs nahe, daß der Herausgeber einer "allgemeinen" Computerfachzeit­schrift wieder "Q. Welt" eine nur für einen abgegrenzten Themenkreis bestimmte Spezialzeitschrift wie die "N.welt" herausgibt und dies durch Gemeinsamkeiten im Titel wie hier durch den zweiten Titelbestandteil "WELT" kenntlich macht. Trotz fehlender gemeinsamer Ausstattung begründet somit die Verwendung des Worts "WELT" in den beiden Bezeichnungen der Klägerin keine Schwächung der dargelegten Individualisie­rungswirkung dieses Titelbestandteils für diese Bezeich­nungen oder gar den Schluß, der Verkehr verstehe deshalb den Hinweis "WELT" auch bei Computerzeitschriften lediglich als einen einer Gattungsbezeichnung ähnlichen Sammelbegriff für derartige Druckwerke; wie dies für den Bereich der Tagezeitungen und evt. auch für Fachzeitschriften anderer Marktsegmente der Fall ist. Der "inhaltliche" Bezug der "Q. WELT" als allgemeine Computerfachzeitschrift zur Spezialzeitschrift "N.WELT" verstärkt vielmehr noch die Vorstel‑lung des Verkehrs, daß es sich bei dem diesen Titeln ge­meinsamen Bestandteil "WELT" um einen Herkunftshinweis handelt. Da aus den entsprechenden Überlegungen auch die vor 1993 von der Klägerin herausgegebenen (und im Tat­bestand dieses Urteils angeführten) Computerfachzeit­schriften diese Vorstellung des Verkehrs allenfalls noch bekräftigen und nicht abschwächen könnten, falls diese Druckwerke im Dezember 1993 und danach dem Verkehr nach be­kannt gewesen sein sollten, denn es handelte sich bei diesen Zeitschriften jeweils um Druckwerke für abgegrenzte Spezialbereich wie die "N.WELT" mit Titeln, die in ent­sprechender Weise gebildet sind (M.WELT, V.welt usw), kommt es auf diese Zeitschriften oder auch auf die früher von der Klägerin herausgegebenen Supplemente für den vor­liegenden Rechtsstreit nicht an; es bedurfte daher keiner Feststellungen zur Bekanntheit dieser Zeitschriften und Supplemente.

Bezogen auf Dezember 1993 war nach alledem die Aufmerksam­keit des Verkehrs bei den Titeln "Q. WELT" und "N.WELT" der Klägerin schon über mehrere Jahre in der geschilderten Weise insbesondere auf den Bestandteil "WELT" gerichtet als dem diese Titel jeweils vom marktstarken Umfeld unterscheiden­den und damit individualisierenden Teil der Bezeichnungen. Dies rechtfertigt nicht nur den Schluß, daß der Bestandteil "WELT" aus der Sicht des angesprochenen Publikums dadurch letztlich zum maßgeblichen Herkunftshinweis dieser Titel geworden ist, sondern wegen der langen Marktpräsenz sowie vor allem auch wegen der dargelegten großen Bekanntheit und Wertschätzung, die beide Zeitschriften der Klägerin dabei errungen haben, zugleich die Schlußfolgerung, daß die ge­steigerte Bekanntheit der Titel auch zu einer entsprechend gesteigerten Bekanntheit des Bestandteils "WELT" als Hin­weis auf diese Erzeugnisse der Klägerin geführt hat.

Die angegriffene Bezeichnung "F. WELT" bedient sich jedoch gerade dieses Bestandteils "WELT" und weist eben­falls im übrigen Ähnlichkeiten mit den klägerischen Be­zeichnungen auf, so daß auch bei der gebotenen Beachtung des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Titel die Gefahr ihrer Verwechslung gegeben ist.

Bei der von der Beklagten ins Auge gefaßten Zeitschrift "F. WELT" handelt es sich wie bei den Publikationen der Klägerin um eine Computerfachzeitschrift, die ausweislich der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 17.12.1993 (Anlage K 4 zur Klageschrift) periodisch erscheinen und am Kiosk bzw.. in den Zeitschriftenläden und Zeitschriftenab­teilungen der Kaufhäuser verkauft werden soll. Die Beklagte beabsichtigt somit, sich mit einer den Erzeugnissen der Klägerin entsprechenden Publikation an dieselben Verkehrs­kreise zu wenden wie die Zeitschriften "Q. WELT" und "N.WELT". Hierzu verwendet sie eine Kennzeichnung, die wie die beiden Titel der Klägerin als zweiten Bestandteil das Wort "WELT" enthält, wobei dieser Bestandteil durch die getrennte Schreibweise beider Titelbestandteile, durch die selbe Wortlänge von "WELT" und "F." (jeweils 4 Buchsta­ben) sowie durch die einheitliche Schreibweise beider Be­standteile in Großbuchstaben bildlich ebenso auffällig wie der Hinweis "F." erscheint und dergestalt zudem dem Ver­kehr in derselben Weise präsentiert wird, wie dies bei der Be­zeichnung "Q. WELT" der Fall ist. Der Hinweis "WELT" geht im Titel "F. WELT" auch nicht klanglich unter, wenn auch die Betonung auf dem Anfangswort "F." liegen wird.

Zu der teilweisen Identität des angegegriffenen Titels der Beklagten mit den Bezeichnungen der Klägerin gerade bei dem für diese Bezeichnungen aus der Sicht des Verkehrs maßgeb­lichen Individualisierungshinweis "WELT" und den anderen bereits genannten Gemeinsamkeiten kommt hinzu, daß der Titel "F. WELT" "inhaltlich" in derselben Weise gebildet ist wie die beiden Titel der Klägerin, nämlich als Kombi‑nation zwischen einem auf das Thema der Zeitschrift hinwei­senden Wort (F.) zu Beginn des Titels und dem Wort "WELT" als zweiten Bestandteil; dabei kommt diesem Wort "WELT" in "F. WELT" derselbe Bedeutungsinhalt zu wie in den kläge­rischen Bezeichnungen, denn es wird dahin verstanden, daß in der Zeitschrift "F. WELT" aus dem im ersten Titelbe­standteil angesprochenen Sachbereich berichtet wird.

Der Titelbestandteil "F." wiederum verhindert zwar eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der angegriffenen Be­zeichnung der Beklagten mit den Titeln der Klägerin, verhindert aber nicht eine mittelbare Verwechslungsgefahr. und schon gar nicht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Welt Dieser Bestandteil schafft nämlich im Titel der Beklagten nicht die gebotene deutliche Abgrenzung zu den klägerischen Bezeichnungen, wie dies im Streitfall ange­sichts des aufgezeigten erweiterten Schutzbereichs dieser Bezeichnungen und der Übereinstimmung der Titel der Partei­en erforderlich gewesen wäre, sondern fördert allenfalls noch bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Zuordnung der Titel der Parteien zueinander. Das Wort "F." ist entgegen der Ansicht der Beklagten keine bloße Phantasiebe­zeichnung; es wird vielmehr von jedem, der sich für die elektronische Datenerfassung und Datenbearbeitung bzw. für Computer-Hardware und -Software interessiert, somit von denim Streitfall von den Parteien angesprochenen Verkehrskreisen, isoliert betrachtet und vor allem auch in der Bezeich­nung "F. WELT" ohne langes Nachdenken als naheliegender Hinweis auf diese Bereiche verstanden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1990/1042 "F.color"). Die Firma "F. G." der Beklagten verwendet im übrigen dieses Wort ebenfalls als derartigen Sachhinweis auf ihren Unternehmensbereich, ohne daß die Rede davon sein kann, daß nur derjenige, der die Firma der Beklagten kennt, "F." in der vorstehend ange­führten Bedeutung versteht: Eine Zeitschrift "F. WELT" mit dem danach durch den Hinweis "F." signalisierten weiten Themenkreis läßt sich jedoch zunächst ohne weiteres aus der Sicht des Verkehrs als "allgemeine" Computerfach­zeitschrift dem Verlagsprogram zuordnen, zu dem der nur einen beschränkten Bereich der Computer-Hardware und Soft­ware erfassende Spezialtitel "N.WELT" gehört. Die Bezeich­nung "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift läßt sich aber thematisch vom Verkehr ebenfalls der "allgemeinen" Computerfachzeitschrift "Q. WELT" der Klägerin zuordnen, denn der Hinweis "F." macht in der Bezeichnung "F. WELT" nicht für jedermann deutlich, daß diese Publikation trotz des mit der "Q. WELT" gemeinsamen Titelbestandteils "WELT" von einem anderen Herausgeber stammt und auch sonst in keinerlei zumindest wirtschaftlichen Beziehungen zur "Q. WELT" steht. Beide Titelbestandteile, "Q." und "F.", vermitteln in den Bezeichnungen "Q. WELT" bzw. "F. WELT" nicht die Vorstellung von klar definierten Sachbereichen als Inhalt der so bezeichneten Zeitschriften; dazu sind die mit diesen Hinweisen angesprochenen Themen - auch aus der Sicht des Verkehrs - viel zu vielfältig und umfangreich und die Hinweise andererseits zu vage. Es bleibt deshalb für das Publikum, das den Titel "Q. WELT" .kennt und der Bezeichnung "F. WELT" begegnet und wegen der aufgezeigten Ähnlichkei­ten beider Titel zumindest wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Publikationen vermutet, zwangslos Raum für die Vorstellung, das Nebeneinander zweier "generalisierender" Computerfachzeitschriften mit Titeln, die den ihm aus dem Titel "Q. WELT" bekannten und in optisch gleicher Weise bei der "F. WELT" präsentierten Herkunftshinweis "WELT" ent­halten, sei auf unterschiedliche Schwerpunkte der Publika­tionen bei der Hardware und bzw. oder der Software oder evt. auch bei dem angesprochenen Verbraucherkreis zurückzu­führen.

Nach alledem besteht nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen angesichts des erweiterten Schutzbereichs, den die Titel der Klägerin beanspruchen können und der dargelegten großen Ähnlichkeit der angegrif­fenen Bezeichnung "F. WELT" selbst dann die Gefahr, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums das Wort "WELT" auch in "F. WELT" in Erinnerung an den ihm durch die Titel der Klägerin bekannten Herkunftshinweis als einen derartigen Individualisierungshinweis versteht und infolgedessen die Titel der Parteien einem Verlag zuordnet oder jedenfalls organisatorische oder wirtschaft­liche Zusammenhänge zwischen den Publikationen vermutet, wenn man dabei berücksichtigt, daß der Verbraucher bei Fachzeitschriften gewöhnt ist, auf kleinere Unterschiede der Titel zu achten und er bei Fachzeitschriften regelmäßig eine bewußte Auswahl unter den ihm am Kiosk oder in der Zeitschriftenabteilung der Geschäfte meist nebeneinander angebotenen Werke des jeweiligen Fachgebiets trifft. Der Senat, dessen Mitglieder - wie schon erwähnt - zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und deshalb diese Feststellungen aus eigener Sachkunde und Erfahrung treffen können, ist dabei davon überzeugt, daß eine derartige Verwechslungsgefahr eines nicht unbeachtlichen Teils des Verkehrs angesichts der dargelegten Bekanntheit und Durchsetzung beider Publikationen der Klägerin sowohl bei denjenigen Verbrauchern zu bejahen ist, die sich bislang nur für die Zeitschrift "Q. WELT" interessiert haben und evtl. die N.WELT nicht kennen, als auch bei denjenigen, denen beide Titel (Q. WELT und N.WELT) der Klägerin bekannt sind. Unabhängig davon ist eine derartige Verwechs­lungsgefahr ebenfalls bei dem Publium gegeben, dem bislang evtl. lediglich der Titel "N.WELT" bekannt geworden sein sollte, denn auch dieser Titel erfüllt, wie bereits dargelegt, alle sonstigen Schutzvoraussetzungen der §§ 5, 15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F.

Daß der Katalog "F. WELT" in der von der Beklagten behaupteten großen Anzahl verteilt worden ist und die Unternehmensbezeichnung "F. G." bundesweit große Bekanntheit besitzt und sich im Verlagsbereich für Compu­terbücher durchgesetzt hat (vgl. dazu den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 9.12.1994, Bl. 97 GA sowie in der Klageerwiderung vom 27.4.1994, Bi. 25 bis 29 GA)führt zu keiner anderen Beurteilung der Verwechs­lungsgefahr. Dieser Vortrag der Beklagten vermag auch bei Einbeziehung der von der Beklagten auf Bl. 29 GA angeführten Marke "F. G." zunächst nicht darzutun, daß jeder der im Streitfall maßgeblichen Verbraucher tatsächlich den Katalog "F. WELT" der Beklagten und bzw. oder deren Firma, Marke und Produkte kennt. Unabhängig davon würde eine derartige Kenntnis des Verkehrs der aufgezeigten Ver­wechslungsgefahr nicht entgegenstehen. Die Medien berichten regelmäßig über die Verflechtungen und Kooperationen im Verlagsbereich und bei den Herstellern von Computer-Hard­ware und -Software. Aus der Sicht des Verkehrs liegt es vor diesem Hintergrund daher nahe, auch bei den Parteien derartige Verflechtungen oder Kooperationen als Grund für die auffälligen Gemeinsamkeiten der Bezeichnungen ihrer Druckerzeugnisse zu vermuten und damit z.B. ebenfalls zu erklären, warum die Beklagte einen Katalog mit dem Titel "F. WELT" herausgibt. Eine abweichende Beurteilung der Verwechslungsgefahr könnte danach allenfalls dann geboten sein, wenn der Bestandteil "F." zumindest im Bereich der Computer und der damit zusammenhängenden Erzeugnisse ein­schließlich der sich darauf beziehenden Fachzeitschriften nur mit der Beklagten in Verbindung gebracht würde und zugleich auch Vorstellungen des Verkehrs über Kooperationen der Parteien und ihrer Publikationen trotz der aufgezeigten auffälligen Gemeinsamkeiten der Titel der Publikationen verhindern würde. Für eine darartige fernliegende Annahme fehlt aber jeglicher Sachvortrag der Beklagten. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, daß die Beklag­te "F." z.B. als Firmenschlagwort verwendet. Ein entspre­chender Gebrauch wurde von der Beklagten nicht vorgetragen; er bietet sich auch nicht an, denn individualisierend in der Firmenbezeichnung der Beklagten ist aus der Sicht des Verkehrs in erster Linie der ohne weiteres als Name erkennbare Bestandteil "G.", während "F." ohne weiteres erkennbar einen Sachhinweis auf den Unternehmens­bereich darstellt.

Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 9.12.1994 (B1. 97 GA), von der Klägerin bestritten, auch geltend gemacht hat, die Bezeichnung "F. G." habe sich bei Zeitschriften in Deutschland durchgesetzt, hat die Klägerin bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, daß die Beklagte am Markt der Computerfachzeitschriften weder mit "F. WELT" noch mit "F. G." auftritt und sich ebenfalls bei der Zeitschrift "Q. PRAXIS" kein Hinweis auf "F. G." findet, ohne daß die Beklagte ihren Vortrag daraufhin zumindest in der Berufungsinstanz ergänzt hat.

Der angeführten Behauptung der Beklagten war daher schon mangels hinreichender Substantiierung nicht nachzugehen.

Die beanstandete Bezeichnung "F. WELT" war danach bezogen auf den Dezember 1993 im Sinne der §§ 15 Abs. 2 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG a.F. verwechselbar mit den Titeln "Q. WELT" und bzw. oder "N.WELT"; der Sachvortrag der Parteien ergibt jedoch für die Zeit nach Dezember 1993 keine Anhaltspunkte für eine Änderung der diese Verwechslungsgefahr begründen­den Umstände ergibt, so daß diese Gefahr weiterhin besteht über dem Titelschutzbegehren der Klägerin nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen kann und aus den in der angefoch­tenen Entscheidung des Landgerichts angeführten und von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen zutreffenden Erwägungen (auf die Bezug genommen wird) auch kein Verzicht der Klägerin auf ihre Titelschutzrechte gegenüber der Beklagten vorliegt, ist somit das Klagebe­gehren aus §§ 15 Abs. 1, 2 u. 4 MarkenG, § 16 Abs. 1 UWG a.F (i.V.m. §§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG) begründet, und zwar sowohl aus dem Titel "Q. WELT" als auch unabhängig davon aus dem Titel "N.WELT" (ohne daß es jedoch auf den aus dem Titel "N.WELT" resultierenden Unterlassungs­anspruch der Klägerin vorliegend ankommt).

Ist damit die Klage aus §§ 5, 15 MarkenG , § 16 Abs. 1 UWG a.F. (§§ 152, 153 Abs.1 MarkenG) gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob die Klage ebenfalls gem. §§ 1,3 UWG Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die geringfügige Änderung des erstinstanzlichen Unterlassungs­tenors stellt kein teilweises Unterliegen der Klägerin in der Berufungsinstanz sondern lediglich eine redaktionelle Berichtigung dar.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 22.12.1995
Az: 6 U 229/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/89634fcedec1/OLG-Koeln_Urteil_vom_22-Dezember-1995_Az_6-U-229-94




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