Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2003
Aktenzeichen: 23 W (pat) 20/03

(BPatG: Beschluss v. 06.11.2003, Az.: 23 W (pat) 20/03)

Tenor

Dem Anmelder wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

I Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 18. Juni 1990 mit der Bezeichnung "Klangteil (Saitenauflageteil für elektrische Ganzholz-Body-Gitarren (Bässe)" eingereichte Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 24. April 2002 durch Beschluss vom 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt, dass der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar sei, weil er durch die ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt sei.

Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 23. Januar 2003 ist an den Anmelder am 30. Januar 2003 zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben abgesandt worden. Mit Schreiben vom 5. Februar 2003, eingegangen beim Patentamt am 25. Februar 2003 hat der Anmelder sich gegen den Zurückweisungsbeschluss gewandt und zudem beim Patentamt angefragt, ob er eine Beschwerdegebühr bezahlen müsse. Mit Schreiben vom 10. März 2003 hat das Patentamt mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr in der bewilligten Verfahrenskostenhilfe eingeschlossen sei. Die Prüfungsstelle für Klasse G 10 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Schreiben des Anmelders vom 5. Februar 2003 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgelegt und die Akten dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Senats vom 7. Mai 2003 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, dass entgegen der vom Patentamt erteilten Auskunft die Beschwerdegebühr von 200,-- Euro durch die vom Patentamt bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht abgedeckt sei.

Daraufhin hat der Anmelder eine Beschwerdegebühr in Höhe von Euro 200,-- am 26. Juni 2003 eingezahlt und darüber hinaus sinngemäß beantragt, ihm in Bezug auf die versäumte Zahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Im Übrigen hat der Anmelder sinngemäß auch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Prüfungsstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.

II Dem Anmelder war auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist statthaft, § 123 Abs 1 PatG. Er ist auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 123 Abs 2 PatG.

Der Antrag ist gemäß § 123 Abs 2 Satz 1 PatG rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des maßgeblichen Hindernisses gestellt. Hinderungsgrund zur Wahrung der Frist ist dabei auch die (unverschuldete) fehlende Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Fristversäumung ergibt (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 49; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 234 Rdn 5 und 6). Durch die ihm am 12. Mai 2003 zugegangene Mitteilung des Senats hat der Anmelder erfahren, dass er bei Einlegung einer Beschwerde grundsätzlich eine Beschwerdegebühr zu bezahlen habe. Durch diese Mitteilung hat der Anmelder von der Fristversäumung erfahren, so dass mit Zugang der Mitteilung auch das maßgebliche Hindernis entfallen war. Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist für die Antragstellung. Hierauf hat der Anmelder mit dem am 20. Juni 2003 eingegangenen Schreiben vom 17. Juni 2003 und damit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 123 Abs 2 Satz 1 PatG Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Im Übrigen hat er auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,-- Euro am 26. Juni 2003 gezahlt und damit die versäumte Handlung innerhalb der Frist nach § 123 Abs 2 Satz 3 PatG nachgeholt.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Der Anmelder hat hinreichend dargelegt, daß er ohne Verschulden iSd § 123 Abs 1 PatG verhindert war, die Beschwerdegebühr rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG iVm § 6 Abs 1 Satz 1 PatKostG einzuzahlen.

Eine Fristversäumung ist dann ohne Verschulden, wenn die im Verkehr übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist (vgl hierzu Schulte, PatG, 6. Aufl, § 123 Rdn 91 ff).

Der Anmelder hat nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses innerhalb von drei Wochen beim Patentamt angefragt, ob er eine Beschwerdegebühr zu bezahlen habe oder ob diese Verpflichtung im Hinblick auf die im Erteilungsverfahren gewährte Verfahrenskostenhilfebewilligung entfalle. Eine solche Überlegung war für einen juristischen Laien jedenfalls nicht fernliegend. Im Hinblick auf diese innerhalb der Frist gestellte Anfrage durfte der Anmelder vorläufig von der Zahlung der Gebühr Abstand nehmen bzw durfte er darauf vertrauen, dass er vom Patentamt rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist über eine Zahlungsverpflichtung informiert wird. Mit dem Patentamtsschreiben vom 10. März 2003 hat der Anmelder außerdem noch die Auskunft erhalten, dass die Beschwerdegebühr in der für das Erteilungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe enthalten sei. Diese Auskunft war unrichtig, weil Verfahrenskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen ist, § 136 Satz 1 PatG iVm § 119 Abs 1 ZPO (vgl dazu auch Schulte, PatG, 6. Aufl, § 135 Rdn 12). Zuständig für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts.

Im Hinblick auf diese Gesamtumstände muss die Versäumung der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr als unverschuldet angesehen werden.

Über den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders wird gesondert entschieden werden. Sofern dem Anmelder für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden sollte, wird die von ihm entrichtete Beschwerdegebühr zurückgezahlt werden.

Dr. Meinel Knoll Lokys Dr. Häußler Be






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Beschluss v. 06.11.2003
Az: 23 W (pat) 20/03


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