Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juli 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 60/04

(BPatG: Beschluss v. 25.07.2005, Az.: 30 W (pat) 60/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarketransactionfür die Waren

"Software zur Unterstützung, Verwaltung, Steuerung, Überwachung, Kontrolle, Koordination, Abwicklung von Übersetzungen und Übersetzungsprozessen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses für die verfahrensgegenständliche Software zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass es sich bei der Bezeichnung "transaction" um einen auf dem vorliegenden Sektor einschlägigen terminologieüblichen Fachbegriff handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zwar könnten die in einem Computerprogramm nacheinander abgearbeiteten Befehle auch als Vorgänge bezeichnet werden, dies bedeute aber nicht, dass der Begriff "Vorgang" oder "transaction" von den Verkehrsteilnehmern zwingend benötigt werde, um losgelöst vom weiteren Text eine bestimmte Eigenschaft einer Software abstrakt zu beschreiben. Es könne ohne Weiteres zwischen einer beschreibenden Verwendung des Begriffs "Vorgang" und einer markenmäßigen Verwendung des Begriffs "transaction" unterschieden werden. Die von der Markenstelle herangezogene Google-Recherche zeige auch, dass "transaction" von Softwareherstellern markenmäßig verwendet werde.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 15. Januar 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Der Umstand, dass sich die Anmelderin nach ihrer Mitteilung in einem Insolvenzverfahren befinde, ist für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung.

Eine Unterbrechung des Verfahrens iSv § 240 ZPO erfolgt grds erst durch die förmliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einer Vorlage des Eröffnungsbeschlusses fehlt es hier.

Aber auch dann, falls ein entsprechender Antrag schon zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hätte, bleibt das Insolvenzverfahren im Markeneintragungsverfahren insoweit ohne Bedeutung und führt nicht zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens, da es sich um ein einseitiges Verfahren handelt, bei dem eine Unterbrechung häufig zum rechtlichen Stillstand führen würde (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 32 Rdn. 97).

Die angemeldete Marke "transaction" ist für die beanspruchten Waren nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht insbesondere entgegen, wenn der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff erfüllen kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei fremdsprachigen Wörtern die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn. 380).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen, wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke besteht aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriff "transaction" für "Transaktion, Vorgang, Durchführung, Arbeitsvorgang, Abwicklung, Abschluss" (vgl. LEO Online Wörterbuch Englisch der TU München).

Für den Bereich der Informationstechnik ist der Begriff "transaction" ebenfalls lexikalisch belegbar und zwar in den folgenden Bedeutungen als "ergebnisorientierte Einheit der Kommunikationsverarbeitung" (vgl. Cisco, Lexikon der Netzwerkbegriffe); "ein in sich geschlossener Auftrag an ein Datenbanksystem, der in der Regel aus einer Folge von einzelnen Operationen besteht" (vgl. Brockhaus, Fachlexikon Computer); "allgemein der kleinste unteilbare und daher an einem Stück ununterbrochen abzuarbeitende Prozess einer Anwendung - speziell ist häufig eine logisch zusammenhängende Folge von Operationen in einer Datenbank gemeint, die die Datenbank von einem konsistenten in einen anderen konsistenten Zustand überführt" (vgl. Klußmann, Lexikon der Kommunikation und Informationstechnik); "die Abarbeitung eines in sich geschlossenen Auftrags, den der Benutzer der Transaktionsanwendung erteilt" (vgl. Brinkmann, Wörterbuch der Daten- und Kommunikationstechnik).

Aus den angegebenen Begriffsinhalten wird deutlich, dass es sich bei "transaction" um einen Grundbegriff der Informationstechnik handelt, für den ein breiter Anwendungs- und Einsatzbereich besteht.

Es liegt für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Waren deshalb nahe, die angemeldete Bezeichnung "transaction" als Hinweis auf eine Transaktionsanwendung zu sehen. Im Bereich der Kommunikationsverarbeitung, insbesondere der Sprachverarbeitung für die Anwendung und Durchführung von Übersetzungsarbeiten ist der Begriff der Transaktion ein wesentlicher Arbeitsbestandteil. Um bspweise eine Sprachverarbeitung sinnvoll zu implementieren, ist die Hinterlegung einer Datenbank erforderlich, da für den Übersetzungsvorgang als Datenbankabfrage der Zugriff als Transaktion notwendig ist.

Wie auch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck gebracht, das spezielle Software für den Übersetzungsbereich benennt, ergibt die Bezeichnung "transaction" unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit oder Bestimmung um Waren handeln kann, die als Teile einer Kommunikationsverarbeitung für die Vornahme von Transaktionen Einsatz finden können.

Die Anmelderin kann sich nicht darauf berufen, dass die Bezeichnung "transaction" oder Vorgang nicht zwingend benötigt werde. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezeichnung "transaction" die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale ist (vgl. EuGH aaO - BIOMILD; Postkantoor). Es muss den Mitkonkurrenten unbenommen bleiben, die zwar allgemein gehaltene Sachangabe "transaction" unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung zu haben (vgl. EuGH aaO Postkantoor; Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn. 295).

Dr. Buchetmann Richterin Winter ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Buchetmann Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.07.2005
Az: 30 W (pat) 60/04


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