Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 44/00

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2001, Az.: 24 W (pat) 44/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufgehoben.

Gründe

I Angemeldet worden ist die Wortmarke GUTEN MORGEN AKTIV CREME ursprünglich für die folgenden Waren:

"Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Hautcremes in flüssiger und fester Form, Körperdeodorantien, Haarpflege- und -behandlungsmittel".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung zunächst sowohl wegen eines möglicherweise bestehenden Freihaltungsbedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG als auch wegen fehlender Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG beanstandet. Mit Beschluß vom 2. März 2000 hat die Markenstelle dann die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Frage, ob die Marke außerdem freihaltungsbedürftig iSv § 8 Abs 2 Nr. 2 MarkenG sei, hat sie offengelassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke beschränkt und wie folgt neu gefaßt:

"Parfümerien; ätherische Öle".

Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses auch begründet. Bei dessen jetziger Fassung stehen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Wortmarke nicht mehr entgegen.

Mit der Beschränkung des Warenverzeichnisses auf "Parfümerien" und "ätherische Öle" hat die Anmelderin alle Waren ausgenommen, die in Form von Cremes vertrieben werden könnten. Damit hat die Marke ihre Eignung als konkrete Beschaffenheitsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG verloren mit der Folge, daß an ihr kein Freihaltungsbedürfnis besteht. Die Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß sie als konkrete Sachangabe über die Beschaffenheit der jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren nicht mehr geeignet ist, wurde bereits festgestellt. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der angemeldeten Marke sprechen. Insbesondere beschränkt sich der Gesamteindruck der Marke nicht (mehr) auf beschreibende Anklänge oder werbeüblich gewordene Anpreisungen. Das genügt für die Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der angefochtene Beschluß der Markenstelle ist aufzuheben.

Dr. Hacker Dr. Schmitt Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2001
Az: 24 W (pat) 44/00


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