Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2002
Aktenzeichen: 2a O 346/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2002, Az.: 2a O 346/01)

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X und die Richterinnen am Landgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.300,-- abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1997 ein italienisches Restaurant in Bonn, welches unter der Bezeichnung "Zum Bootshaus Canal Grande" im Gewerberegister eingetragen ist. Im Geschäftsverkehr tritt der Kläger mit dem Restaurant jedoch lediglich mit der Kurzbezeichnung "Canal Grande" auf.

Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt mit Priorität vom 12.10.1998 registrierten deutschen Marke "Canal Grande" welche unter anderem für die Waren- /Dienstleistungen "Betrieb eines Restaurants und eines Hotels, Catering, Party-Service, Verpflegung von Gästen, auch außer Haus, Pizza, Nudelgerichte, zubereitete Salate, Fleischgerichte, Fischgerichte" eingetragen ist.

Der Beklagte ist seit dem 8.2.2000 Inhaber der Domain "canalgrande.de". Nachdem bei Aufruf der Domain zunächst lediglich ein Baustellenschild zu sehen war, hat der Beklagte nach Klageerhebung auf seiner Homepage Bilder von Venedig und dem Canal Grande und den Text "Hallo, ich freue mich, dass es noch mehr Leute gibt, die, wie ich, immer wieder gerne etwas Neues über Venedig erfahren wollen. Leider habe ich nicht die Zeit, mich intensiver um Canal Grande zu kümmern" eingestellt.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 8.1.2001 und 14.2.2001 vergeblich wegen Verletzung seiner Marken- und Firmenrechte an der Bezeichnung "Canal Grande" ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Übertragung der Domain "canalgrande.de" an ihn auf.

Mit Schreiben vom 13.11.2001 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, dass er sich verpflichtete, es zukünftig zu unterlassen, die Domain "canalgrande.de" für die oben aufgeführten Waren- und Dienstleistungen, für die die Marke des Klägers eingetragen ist oder hierzu ähnlichen Waren-/Dienstleistungen zu verwenden.

Der Kläger ist der Ansicht:

Die Registrierung der Domain "canalgrande.de" verletze sein Namensrecht gemäß § 12 BGB und seine Marken- und Firmenrechte, da der Beklagte sich weder auf ein eigenes Recht an dem Namen oder auf ein sonstiges legitimes Interesse berufen könne. Dadurch maße er sich seinen Namen an und führe eine Identitäts- bzw. Zuordnungsverwirrung mit dem von ihm geführten Restaurant herbei. Durch die Namensanmaßung bzw. -bestreitung des Beklagten sei er an einem eigenen Internetauftritt unter der streitgegenständlichen Domain gehindert, ohne dass eigene Rechte des Beklagten bestünden.

Das erst seit dem Tätigwerden des jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgte Füllen der Homepage mit geringen Inhalten stelle einen Vorwand dar, die Domain behalten zu können.

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

I. den Beklagten zu verurteilen,

1.

die Nutzung der Bezeichnung "Canalgrande.de" als Internetadresse zu unterlassen,

2.

die Domain freizugeben, hilfsweise in den Verzicht einzuwilligen,

3.

Auskunft zu erteilen und

I. die Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen.

Nach Rücknahme der Klage im übrigen beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung

"Canalgrande.de"

als Internetadresse (Domainname) zu verwenden.

2.

gegenüber der x. in den Verzicht auf die Domain "Canalgrande.de" einzuwilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet:

Er habe die Absicht gehabt und habe sie auch jetzt noch, die Domain in Verbindung mit einem Bericht über den Kanal in Venedig zu nutzen.

Er ist der Ansicht, er sei gemäß § 23 MarkenG befugt, eine Marke im Bezug auf eine geografische Herkunft zu benutzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain "canalgrande.de" zu.

I.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 BGB. Es liegt weder der Fall der Namensleugnung noch der des unbefugten Gebrauchs des gleichen Namens durch den Beklagten vor.

1.

Dem Kläger steht zwar an der von ihm verwendeten Bezeichnung "Canal Grande" ein Namensrecht zu. Dem steht nicht entgegen, dass das Restaurant des Klägers "Zum Bootshaus Canal Grande" heißt und diese geschäftliche Bezeichnung sowohl von den Bestandteilen "Bootshaus" als auch "Canal Grande" geprägt wird, es sich daher bei dem Bestandteil "Canal Grande" entgegen der Ansicht des Klägers nicht um den allein prägenden Teil der geschäftlichen Bezeichnung handelt. Denn unstreitig tritt der Kläger im geschäftlichen Verkehr auch unter der Bezeichnung "Canal Grande" in Alleinstellung auf, so dass diese als besondere Geschäftsbezeichnung schutzfähig ist.

Der Namensbestandteil "Canal Grande" ist auch unterscheidungskräftig. Grundsätzlich fehlt zwar beschreibenden Angaben, Gattungsbezeichnungen oder geographischen Angaben mangels der Fähigkeit, einen bestimmten Geschäftsbetrieb oder eine bestimmte Person zu individualisieren, die namensmäßige Unterscheidungskraft (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG, RN 41). Vorliegend handelt es sich bei der Bezeichnung "Canal Grande" um den Namen des bekannten Kanal in Venedig. Ob diese darüber hinaus in der italienischen Sprache allgemein die Bedeutung "großer Kanal" hat, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2002 behauptet hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt der Bezeichnung weder in dem einen noch in dem anderen Sinne in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Klägers eine beschreibende Bedeutung zu. Dass die Bezeichnung "Großer Kanal" die vom Kläger in seinem Restaurant angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibt, ist offensichtlich. Die Bezeichnung "Canal Grande" als Name für den Kanal in Venedig kommt aber ebenfalls nicht ernstlich als örtliche Herkunftsangabe auf dem Dienstleistungs- und Produktsektor des Klägers in Betracht. Da es sich nicht um eine bestimmte Region/Landschaft handelt, wird sie vom Verkehr nicht als Angabe über die geographische Herkunft der Waren/Dienstleistungen eines italienischen Restaurants verstanden (vgl. Fezer, aaO., § 8 RN 218). Ein Freihaltebedürfnis besteht bezogen auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin demnach nicht.

2.

Der Beklagte hat mit der Reservierung und Nutzung der Domain "canalgrande.de" jedoch keine Namensleugnung begangen. Eine solche liegt vor, wenn jemand dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens bestreitet und damit den Bestand des Namensrechts in Frage stellt. Dies kann grundsätzlich auch durch die Reservierung einer Domain, die den Namen eines anderen enthält, geschehen, sofern der Domaininhaber sich weder auf ein vorrangiges noch gleichrangiges Recht an der Domain berufen kann (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 623 - NAZAR). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Es bestehen schon gewisse Zweifel daran, ob sich die streitgegenständliche Domain für den Internetbenutzer schon als eine namensmäßige Bezeichnung des Domain-Inhabers darstellt. Zwingend ist dies nicht, insbesondere folgt dies nicht schon allein aus der Funktion eines Domain-Namens. Die Domain wird zwar häufig nach dem Namen bzw. der geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers ausgewählt und hat dann auch Namensfunktion. Nicht selten werden aber generische oder sonstige Sachbegriffe als Domain-Namen eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand beschreiben oder bei privater Nutzung den Themenbereich der Domain offenbaren sollen. Vorliegend ist es durchaus denkbar, dass der Internetbenutzer die Bezeichnung "Canal Grande" als geographische Angabe und nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person versteht. Letztlich kann die Frage, ob der vom Beklagten verwendeten Domain generell Namensfunktion zukommt jedoch dahinstehen, denn der Beklagte nutzt die Bezeichnung "canalgrande.de" jedenfalls berechtigt.

Zwar stehen ihm keine eigenen Namens- oder Kennzeichenrechte an der Bezeichnung zu. Insbesondere ist mangels entsprechender Ausführungen nicht ersichtlich, ob sich der Beklagte auf Werktitelschutz berufen könnte. Eigener Namens- oder Kennzeichenrechte berühmt sich der Beklagte aber auch gar nicht. Insbesondere stellt er das Namensrecht des Klägers nicht in Frage. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei der Bezeichnung "Canal Grande" eben nicht nur um die besondere Geschäftsbezeichnung des Klägers, sondern insbesondere um den allgemein bekannten Namen des Kanals in Venedig bzw. möglicherweise auch um eine allgemeine Bezeichnung für einen großen Kanal. Der Beklagte jedenfalls benutzt sie zur Benennung des Kanals in Venedig. Insoweit hat er vorgetragen, er wolle einen Bericht über den Canal Grande und Venedig unter der Domain ins Internet stellen und hat damit auch angefangen. Soweit der Kläger die Ernstlichkeit dieses Vorhabens anzweifelt, handelt es sich dabei lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung. Vielmehr spricht die Tatsache, dass der Beklagte eine Unterlassungserklärung bezogen auf den Geschäftsbetrieb des Klägers und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke abgegeben hat, gerade gegen ein Vorschieben von Gründen zur Rechtfertigung der Domainreservierung. Eine Erstbegehungsgefahr für eine andere Nutzung der Domain ist demnach nicht gegeben.

Die Nutzung der Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig stellt aber kein Bestreiten des Namensrecht des Klägers dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten, Flüssen etc. als solche, d.h. als geographische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 MarkenG, der außermarkenrechtliche Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit an einer freien Verwendung des Zeichens zu begrenzen vermag (Fezer, aaO. § 23 RN 5 a.E.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 23 RN 6 a.E.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger gehindert ist, unter der von ihm verwendeten Kurzbezeichnung seines Geschäftsbetriebs im Internet aufzutreten. Da sich der Beklagte auf berechtigte Interessen berufen kann und die Domain zuerst reserviert hat, muss der Kläger dies aufgrund des geltenden Prioritätsgrundsatzes hinnehmen.

3.

Die Nutzung der Domain "canalgrande.de" durch den Beklagten stellt auch keine Namensanmaßung dar. Eine solche setzt voraus, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen verwendet und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Abgesehen davon, dass die Nutzung nach den getroffenen Feststellungen nicht unbefugt erfolgt, fehlt es auch an einer Identitäts- oder Zuordndungsverwirrung und damit letztlich auch an einer Interessenverletzung des Klägers. Da der Beklagte die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr nutzt, liegt mangels Branchennähe eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Es liegt aber auch keine Zuordnungsverwirrung vor. Dem Internetbenutzer wird bei Aufruf der Domain des Beklagten sofort klar, dass es sich nicht um eine Homepage des Klägers handelt. Da offensichtlich ist, dass der Beklagte die Bezeichnung "Canal Grande" als Name des Kanals in Venedig und damit als geographische Bezeichnung benutzt, kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Eindruck entstehen, es bestünden zwischen den Parteien personelle oder organisatorische Verflechtungen.

II.

Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs.5 MarkenG oder firmenrechtliche Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG kommen ebenfalls nicht in Betracht.

Solche Ansprüche scheitern bereits daran, dass diese ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzen. Der Beklagte verwendet die Domain jedoch privat. Begleitende geschäftliche Interessen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus besteht mangels Ähnlichkeit der unter den Bezeichnungen angebotenen Waren und Dienstleistungen bzw. mangels Branchenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr. Schließlich ist die Nutzung der Domain nach den getroffenen Feststellungen auch nach dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zulässig.

III.

Wegen der berechtigten Nutzung der Domain des Beklagten ergibt sich ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch des Klägers schließlich auch nicht aus §§ 826,1004 BGB.

IV.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Vorbringens der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.4.2002,19.4.2002, 2.5.2002, 11.5.2002 und 27.5.2002 war nicht veranlasst, § 156 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269, 281 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

VI.

Der Streitwert wird auf DM 80.000,-- (EUR 40.903,35) festgesetzt.






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