Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. September 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 31/07

(BPatG: Beschluss v. 18.09.2007, Az.: 27 W (pat) 31/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke GIGASPIELE für folgende Waren der Klasse 28:

Geld- oder geldwertmäßig betätigte Unterhaltungs- und Spielautomaten sowie Teile dieser Waren; soweit in Klasse 28 enthaltenhat die Markenstelle mit Beschluss vom 24. Januar 2005 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, "giga" stehe in der Jugend- und Werbesprache üblicherweise als Superlativ.

Die Anmelderin hat am 7. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, auch die Markenstelle habe "GIGASPIELE" nicht für unmittelbar beschreibend erachtet. Auch sei "GIGASPIELE" kein gebräuchlicher Begriff. "GIGA" stehe weder für einen Superlativ im Sinn von "besonders toll" noch für "hochwertig". Es sei auch keine bloße Werbeaussage.

Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Bezeichnung "Gigaspiele" entbehrt für die beanspruchten Waren nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Ohne eine solche Eignung, die Herkunft zu zeigen, widerspräche die Eintragung dem Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 433; HACKER GRUR 2001, 630, 632 ff.; EuGH GRUR Int. 2004, 634 Rn. 44 ff. - DREIDIMENSIONALE TABLETTENFORM I).

Bei Wortmarken ist u. a. von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine gebräuchliche Wortkombination oder Wortfolge handelt, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).

Das ist hier der Fall.

Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Marke, wie der vorliegenden, muss auf einer Prüfung der Gesamtheit, welche die Bestandteile bilden, beruhen.

Die Vorsilbe "Giga-" kommt aus dem Griechischen und steht für eine Milliarde Einheiten. Sie ist aus der Computersprache (Maßeinheiten für Datenträger bzw. -speicher) geläufig und steht umgangssprachlich für etwas Großes, eine große Menge (vgl. BPatG Beschlüsse vom 11. Mai 2005, Az.: 29 W (pat) 145/03 - GIGALAN; vom 19. März 2001, Az.: 30 W (pat) 47/00 - GIGASTORE; HABM Entsch. vom 25. April 2005, Az.: R0695/03-4 - GIGASCREEN / GIGASTREAM; DER SPRACH-DIENST 45/Januar-Februar S. 223 f.). Der DUDEN (Deutsche Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006) nennt als Beispiel für entsprechende Bildungen mit Substantiven, die als groß, hervorragend oder bedeutend bezeichnet werden, "Gigaevent, Gigaprojekt" und bezeichnet "Giga-" als Steigerung von "Super-". Die vom Senat der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Beispiele "gigageil" (BRAVO GIRL), "giga statt mega" (PC-WELT), "Giga-Ballon, Giga-Ereignisse, Giga-Fusion, Giga-Jackpot, Giga-Mannschaft, Giga-Orgasmus, Giga-Video-Leinwände, Gigabombe, Gigaburger, Gigabusen, Gigaflop, Gigagenies, gigagünstig" (Wortschatz der Uni Leipzig, Internetabfrage vom 27. Juli 2007) zeigen die umgangssprachliche Verwendung; in all diesen Zusammensetzungen steht "Giga-" wie im angemeldeten Zeichen an erster Stelle.

Ausgehend von den Bedeutungen der Einzelbestandteile in der konkret gewählten Zusammenstellung, in der sich das Präfix "Giga-" auf die angefügte Warenangabe "Spiele" bezieht, sowie im Hinblick auf vergleichbare, dem Publikum geläufige Zusammensetzungen mit dem Präfix "Giga-" wird das Publikum in der Wortkombination "Gigaspiele" ohne weiteres einen Hinweis auf große, leistungsstarke oder besonders unterhaltsame, spannende Spiele sehen und keinen Herkunftshinweis.

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

3) Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Albrecht Dr. van Raden Schwarz Fa






BPatG:
Beschluss v. 18.09.2007
Az: 27 W (pat) 31/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/88d238592349/BPatG_Beschluss_vom_18-September-2007_Az_27-W-pat-31-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share