Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwSt (R) 3/00

(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwSt (R) 3/00)

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 15. November 1999 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Vor dem Hintergrund bindender Feststellung, daß der Empfänger des gestohlenen Schecks dem Rechtsanwalt eine Belohnung versprochen hat (S. 4 des Strafurteils, S. 2 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), liegt in der Bewertung, der Rechtsanwalt habe nicht "gleichsam motivlos und beiläufig gehandelt", vielmehr "durchausauf einen finanziellen Gewinn gehofft" (S. 6 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs), keine Mißachtung der Bindungswirkung des Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO), das Tatmotiv betreffend, auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Rechtsanwalts hierzu.

Hirsch Basdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien






BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwSt (R) 3/00


Link zum Urteil:
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