Landgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 25 T 247/01

(LG Düsseldorf: Beschluss v. 04.04.2001, Az.: 25 T 247/01)

Tenor

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2001 durch den Richter am Landgericht X und die Richterinnen am Landgericht X und X am 05. April 2001

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 191,00 DM

Gründe

In dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenen Rechtsstreit ist die Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03. Januar 2001 verurteilt worden, an die Klägerin 506,73 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen und sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt worden. Die Klägerin hat mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 09. Januar 2001 ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Kostenausgleichung angemeldet, die Beklagte die ihrigen mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 19. Februar 2001.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf 256,19 DM gegen die Beklagte festgesetzt. Es hat ausgeführt, dass an Kosten der Beklagten nur 19,00 DM zu berücksichtigen seien, und die Absetzungen im Einzelnen begründet.

Gegen die Absetzungen wendet sich die Beklagte mit ihrer rechtzeitig eingelegten Erinnerung.

Die Erinnerung gilt als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz), die zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet ist.

Die von der Rechtspflegerin vorgenommenen Absetzungen sind zu Recht erfolgt.

Der allgemeine Prozessaufwand ist für den Rechtsanwalt mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten (§ 25 Abs. 1 BRAGO). Die Partei kann ihren durch das Verfahren bedingten Zeitaufwand nur in den Grenzen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nämlich für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ersetzt verlangen. Allgemeine Geschäftskosten sind von der Partei zu tragen und können nicht als Prozesskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählt das Durcharbeiten des Prozessstoffes ebenso wie die Anfertigung von Schriftsätzen (OLG Koblenz Anwaltsblatt 1996, 412; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Auflage, § 91 Rn. 38, 39). Das gilt für die Mühewaltung der Partei einschließlich ihrer Hilfskräfte. Auch für die Tätigkeit einer hauseigenen Rechtsabteilung können anteilige Kosten nicht verlangt werden (Musielak, aaO; Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, § 91 Rn. 13 Stichwort "Allgemeine Geschäftskosten").

Die Rechtspflegerin hat auch zutreffend die angemeldeten Reisekosten der Beklagten abgesetzt, da der Begriff der Reise voraussetzt, dass die Partei die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet, in der sie wohnt (OLG Düsseldorf MDR 1997, 1070).

Bezüglich der angemeldeten Kopiekosten hat die Rechtspflegerin zutreffend auf die Entscheidung der Kammer vom 31. Juli 1998 - 25 T 609/98 - verwiesen. die von der Rechtspflegerin anerkannten 35 Ablichtungen sind unter Berücksichtigung der Pflicht jeder Partei zu kostensparender Prozessführung im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren nicht mit 1,00 DM je Exemplar in den Kostenausgleich aufzunehmen, sondern lediglich mit den von der Kammer gemäß § 287 ZPO geschätzten 0,20 DM. Die Beklagte als private Partei kann nicht den einem Anwalt in § 27 BRAGO in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis oder den Gerichten selbst zugebilligten Pauschalsatz von 1,00 DM je Ablichtung für sich in Anspruch nehmen. Bei diesem Satz handelt es sich um eine vom Gesetzgeber vorgenommene kostenunabhängige Ausnahmeregelung zugunsten eines bestimmten Personenkreises, der nicht neben dem Gesetz beliebig erweitert werden kann. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt das ZSEG lediglich bezüglich Reisekosten und Zeitversäumnis für entsprechend anwendbar, nicht aber wegen sonstiger Auslagen. Diese sind konkret darzutun oder nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Kammer schätzt den Preis, zu dem die Beklagte auf jeden Fall eine Kopie herstellen kann, auf 0,20 DM (vgl. auch OLG Frankfurt Rechtspfleger 1987, 82, 83; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Auflage, § 91 Rn. 35; Zöller-Herget, aaO, Stichwort "Ablichtungen").

Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss, insbesondere hinsichtlich der Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






LG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.04.2001
Az: 25 T 247/01


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