Landgericht Potsdam:
Urteil vom 30. September 2009
Aktenzeichen: 52 O 67/08

(LG Potsdam: Urteil v. 30.09.2009, Az.: 52 O 67/08)

Tenor

Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2008 unter TOP 6 gefaßte Beschluß: €Der Beschluß der Hauptversammlung vom 31. August 2007 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG wird aufgehoben€

wird für nichtig erklärt.

Die Klage der Klägerin zu 6) wird als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 2/3 und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu 2/3, die gesamten außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1), 3), 4), 5), 9), 10), 11), 12) sowie die Kosten der Nebenintervenienten zu b), c), d).

Die Kläger zu 2), 6), 7), 8), tragen jeweils 1/12 der Gerichtskosten und je 1/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Nebenintervenientin zu a) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: € 50 000

Tatbestand

Die Kläger fechten einen Beschluß an, der auf der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2008 gefaßt wurde.

Auf der Hauptversammlung der Beklagten am 31. August 2007 wurde mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs K. beschlossen, im Wege des Squeeze-out-Verfahrens die Minderheitsaktionäre auszuschließen.

Ein weiterer auf der Hauptversammlung vom 31. August 2007 gefaßter Beschluß war die Bestellung eines Sonderprüfers. Gegenstand der Prüfung sollte sein, ob dem Mehrheitsaktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden K. anläßlich des zum 1. Juli 2006 erfolgten Verkaufs von Geschäftsanteilen von Tochtergesellschaften der Beklagten Sondervorteile zugewandt wurden.

Ferner sollte der Sonderprüfer feststellen, ob Mitglieder des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates der Beklagten anläßlich dieses Verkaufs Pflichtverletzungen begangen hatten.

Seit dem 15. April 2008 lagen dem Sonderprüfer alle erforderlichen Unterlagen vor.

Am 4. Juni 2008 und damit zwei Tage bevor der Anteilsbesitz, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, nachzuweisen war (Record Day), übertrug der Hauptaktionär und Aufsichtsratsvorsitzende K., der zum damaligen Zeitpunkt 5 930 201 der 6 Mio Stammaktien der Beklagten hielt, 72 000 stimmberechtigte Aktien auf seine Tochter K.. Diese Übertragung wird von den Klägern zu 10) und 11) mit Nichtwissen bestritten. Sie bestreiten auch die rechtzeitige Anmeldung der Aktionärin zur Hauptversammlung.

Frau K. erwarb die Aktien zu einem Stückpreis von € 17,75. Der Börsenkurs betrug € 21,50, das Bargebot für das Squeeze-out-Verfahren beträgt € 18,08.

In der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2008 wurde unter TOP 6 angekündigt: Sonderprüfung gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 31. 8. 2007 € Der Vorstand wird hierzu berichten-.

In der Hauptversammlung vom 27. Juni 2008 stellte die Aktionärin K., vertreten durch Herrn Dr. G., den Antrag, die Bestellung des Sonderprüfers aufzuheben.

Daraufhin wurde beantragt, den Aufsichtsratsvorsitzenden K. als Versammlungsleiter abzusetzen. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen der Aktionärin K. zurückgewiesen.

Der Beschluß, die Sonderprüfung zu beenden wurde danach bei 6 508 Gegenstimmen mit den 72 000 Stimmen der Aktionärin K. angenommen.

Die Klägerinnen zu 6) und zu 10) waren auf der Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2008 nicht anwesend.

Die Klägerinnen zu 6) und 10) behaupten, Aktionäre der Beklagten zumindest vom Zeitpunkt der Hauptversammlung bis zur Erhebung der Anfechtungsklage zu sein.

Der Kläger zu 1) ist der Auffassung, daß es bereits an einer ordnungsgemäßen Versammlungsleitung gefehlt habe. Die Aktionärin K. hätte nicht an der Abstimmung zur Abwahl des Versammlungsleiters teilnehmen dürfen oder zustimmen müssen.

Jedenfalls seien die Fragen zur geschäftlichen Beziehung des Vertreters der Aktionärin, Herrn Dr. G., von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beantwortet worden.

Die Klägerinnen zu 6) und 10) sind der Auffassung, sie seien anfechtungsberechtigt, auch wenn sie nicht auf der Hauptversammlung anwesend gewesen seien, da der Antrag auf Aufhebung der Sonderprüfung in der Einladung zur Hauptversammlung hätte bekannt gemacht werden müssen. Sie hätten nicht mit einem solchen Beschluß gerechnet und rechnen müssen.

Auch die Kläger zu 3), 4), 5), 9) meinen, die Beschlußfassung sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Einladung habe nur einen Bericht über die Sonderprüfung angekündigt.

Die Kläger zu 10) und 11) halten den Beschluß für zu unbestimmt.

Der Beschluß zur Bestellung eines Sonderprüfers hätte, nachdem er bereits Außenwirkung erlangt hatte, nicht wieder aufgehoben werden dürfen.

Die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 9), 10), 11) und 12) halten die Stimmrechtsabgabe der Aktionärin K. für rechtswidrig, da sie einem Stimmrechtsverbot unterlegen sei. Ihr seien die 72000 Aktien des Mehrheitsaktionärs K. nur deshalb übertragen worden, um für die Ablösung des Sonderprüfers zu stimmen und damit das gesetzliche Stimmverbot des § 142 I S. 2 AktG für den Aufsichtsratsvorsitzenden K. umgehen zu können. Jedenfalls sei ihre Stimmabgabe treuwidrig.

Die Kläger zu 5), 6) und 9) meinen, mit der Aufhebung der Sonderprüfung sei dem Hauptaktionär ein Sondervorteil zu Lasten der Beklagten und der übrigen Aktionäre zugewandt worden. Schäden aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an den Hauptaktionär blieben unentdeckt und könnten nicht verfolgt werden.

Die Klägerin zu 12) meint, unabhängig von dem Stimmverbot der Aktionärin K. sei die Abberufung des Sonderprüfers rechtswidrig, weil es den Minderheitsaktionären unmöglich gemacht würde, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kläger zu 2), 7), 8), haben die Klage zurückgenommen.

Die Nebenintervenientin zu a) hat die Rücknahme der Nebenintervention erklärt.

Die Kläger zu 1), 3), 4), 5), 6), 9), 10), 11), 12) beantragen,

den in der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2008 unter TOP 6 gefaßte Beschluß €Der Beschluß der Hauptversammlung vom 31. August 2007 auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG wird aufgehoben€

wird für nichtig erklärt.

Die Kläger zu 1), 4), 5), 9), 10), 11) beantragen hilfsweise,

festzustellen, daß der vorstehende Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2007 nichtig ist.

Die Kläger zu 1), 4), 5), 9) beantragen äußerst hilfsweise,

festzustellen, daß der vorstehende Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 27. Juni 2007 unwirksam ist.

Die Nebenintervenienten zu b) c) d) haben sich den Anträgen des Klägers zu 1) angeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Versammlungsleitung sei ordnungsgemäß gewesen. Die Abwahl eines Versammlungsleiters sei schon nicht zulässig. Der Beschluß zur Abwahl des Versammlungsleiters sei zudem nicht angefochten worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Beschlußfassung zulässig gewesen sei, da es über Anträge, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, keiner Bekanntmachung bedürfe.

Das Stimmverbot des § 142 AktG treffe die Aktionärin K. nicht.

Die Aktionärin K. sei zudem wie auch ihr Vater im Möbelhandel unternehmerisch tätig. Sie solle auch die Beklagte übernehmen. Nachdem sich das Squeeze-out Verfahren verzögert habe, habe der Hauptaktionär K. beschlossen, seiner Tochter einen Mindesteinfluß als Aktionärin zu sichern.

Es habe ein schützenswertes Interesse an der Abberufung des Sonderprüfers gegeben, der bei der Beklagten hohe Kosten und großen Aufwand verursacht habe.

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen würde den Klägern durch die Abberufung des Sonderprüfers nicht unmöglich gemacht, da zur Überprüfung das Spruchverfahren zur Verfügung stünde. Die Aktionärin K. habe folglich ihrem Vater auch keinen Sondervorteil durch die Absetzung des Sonderprüfers verschafft.

Schließlich sei der Beschluß, den die Hauptversammlung am 27. Juni 2008 gefaßt habe, auch hinreichend bestimmt. Ein Sonderprüfer sei zudem jederzeit abrufbar, seine Bestellung entfalte keine rechtsgestaltende Wirkung.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, auf der Hauptversammlung seien keine Auskunftsrechte der Aktionäre verletzt worden. Ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung habe keiner der Kläger am Ende der Versammlung noch Auskunft zu weiteren Fragen gewünscht.

Gründe

Die Klage der Klägerin zu 6) ist unzulässig. Sie hat nicht dargelegt, daß ihr eine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG zusteht. Die Beklagte hat die Aktionärseigenschaft der Klägerin zu 6) bestritten. Daraufhin hat die Klägerin zu 6) keinerlei Nachweis erbracht, daß sie noch Aktionärin der Beklagten zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Jahre 2008 und zum Zeitpunkt der Anfechtungsklage war. Die Bestätigung der depotführenden Bank im Verfahren 52 O 120/07 stammt vom 4. März 2008.

Die Klagen der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 5), 9), 10), 11) und 12) sind zulässig.

Die Aktionärseigenschaft der Kläger ist nicht bestritten.

Die Beklagte hat zunächst bestritten, daß die Klägerin zu 10) noch Aktionärin sei. Diese hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung ihrer depotführenden Bank vorgelegt. Ein weiteres Bestreiten der Beklagten erfolgte nicht.

Die Anfechtungsklagen sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet.

Alle Kläger haben die Anfechtungsfrist des § 246 AktG gewahrt.

Die Kläger, bis auf die Klägerin zu 10) haben auch ihren Widerspruch zu dem nunmehr angefochtenen Beschluß zur Niederschrift in der Hauptversammlung erklärt.

Der Klägerin zu 10), die an der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2008 nicht teilgenommen hat, steht ein Anfechtungsrecht gegen den Hauptversammlungsbeschluß gemäß § 245 Nr. 2 AktG zu.

Der Beschluß der Hauptversammlung zu TOP 6 über die Abberufung des Sonderprüfers beruht auf einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, was zur Anfechtbarkeit des Beschlusses gemäß § 243 I AktG führt.

Die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten enthielt lediglich den Tagesordnungspunkt: €Sonderprüfung gemäß Beschluß der Hauptversammlung vom 31. 8. 2008 € Der Vorstand wird hierzu berichten.€ Eine Beschlußfassung, gleich welcher Art, sah die Tagesordnung unstreitig nicht vor.

Der Beschluß zur Abberufung des Sonderprüfers konnte auch nicht nach § 124 IV S. 2 AktG ohne ordnungsgemäße Bekanntmachung gefaßt werden. Der Sinn der Mitteilung der Tagesordnungspunkte in der Einladung zur Hauptversammlung einschließlich von Beschlußvorschlägen ist eine sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund derer sie nicht nur in die Lage versetzt werden sollen, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sondern auch, darüber zu befinden, ob sie überhaupt an der Hauptversammlung €selbst oder vertreten durch Dritte- teilnehmen sollen ( BGHZ 153,32ff, zitiert nach juris Rdn. 12 m. w.N.). Gerade diese Entscheidung über die Teilnahme kann durch die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung insbesondere im Hinblick auf das in § 124 IV S. 1 AktG ausgesprochene strikte gesetzliche Verbot, über fehlerhaft bekannt gemachte Gegenstände der Tagesordnung Beschluß zu fassen, im negativen Sinn beeinflußt werden. Das Verbot des § 124 IV S. 1 AktG bezweckt deshalb gerade auch den Schutz der nicht in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre (BGH aaO). Die durch das Gesetz in § 124 IV S. 2 AktG erweiterte Möglichkeit einer nicht angekündigten Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkten muß daher beschränkt werden auf die Fälle von Gegenanträgen, Geschäftsordnungsanträgen und Anträgen, die angekündigte Beschlüsse lediglich ergänzen (so auch Hüffer aaO Rdn. 19).

Hier ist zudem ein weit gefaßter Tagesordnungspunkt, nämlich die anberaumte Sonderprüfung, eingeschränkt bzw. präzisiert worden durch den Zusatz, daß ein Bericht des Vorstandes zu diesem Punkt geplant sei. Ein Aktionär konnte nach einer solchen Bekanntmachung nicht mit einer Beschlußfassung zu diesem Tagesordnungspunkt rechnen, der dem Tagesordnungspunkt einen völlig anderen Inhalt als bekanntgemacht geben würde. Jedenfalls war nicht mit einem weitreichenden Antrag wie der Auswechslung des Sonderprüfers oder gar der gänzlichen Absetzung der Sonderprüfung zu rechnen.

Die Anfechtungsklage ist auch nicht etwa deshalb unbegründet, weil sich der Verfahrensfehler nicht auf das Stimmergebnis ausgewirkt hätte.

Durch die Übertragung von 72 000 stimmberechtigten Aktien auf die Aktionärin K. und deren Zustimmung zur Abberufung des Sonderprüfers wäre es auch in einer Hauptversammlung, an der alle 69 799 stimmberechtigten Minderheitsaktionäre teilgenommen hätten, zu keinem anderen Beschluß gekommen. Bei der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften ist jedoch ohne Bedeutung, wie die Hauptversammlung abgestimmt hätte, wäre das Verfahren eingehalten worden (s. nur Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 243 Rdn. 30, m.w.N.; Hüffer, AktG § 243 Rdn. 14ff). Ein Verfahrensverstoß ist immer dann relevant und führt zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses, wenn er in Teilhaberechte des Aktionärs eingreift. Für Fehler bei der Bekanntmachung der Tagesordnung ergibt schon die gesetzgeberische Wertung, auch Aktionären, die gar nicht an der Hauptversammlung teilgenommen haben, ein Anfechtungsrecht zuzubilligen, die Relevanz des Verstoßes.

Der Beschluß der Hauptversammlung vom 27. Juni 2008 war auch wegen der Umgehung des Stimmverbotes für den Aufsichtsratsvorsitzenden K. für nichtig zu erklären.

Die Übertragung der Aktien auf die Tochter des Mehrheitsaktionärs K. und deren ordnungsgemäße Anmeldung zu Hauptversammlung ist von den Klägern zu 10) und 11) nicht erheblich bestritten worden. Angesichts der vorgelegten Unterlagen stellt sich vielmehr ihr Bestreiten als ins Blaue hinein dar.

Die Aktionärin K. traf zwar kein Stimmverbot nach § 136 AktG, da der Beschluß zur Abberufung des Sonderprüfers in keinem Zusammenhang mit ihrer Entlastung oder ihrer Befreiung von einer Verbindlichkeit steht.

Nach § 142 I AktG hatte aber der Aufsichtsratsvorsitzende kein Stimmrecht bei der Beschlußfassung über die Abberufung des Sonderprüfers. Die Norm ist eine Erweiterung und Verschärfung des Stimmverbotes aus § 136 AktG. Sie bezweckt die Willensbildung der Hauptversammlung von Sonderinteressen des Abstimmenden freizuhalten, die der Orientierung der Stimmabgabe am Gesellschaftsinteresse typischerweise entgegenstehen (hM vgl. nur Hüffer aaO § 142 Rdn. 13). Der Aufsichtsratsvorsitzende K. war hier deshalb nicht stimmberechtigt, weil die Sonderprüfung mögliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand und oder Aufsichtsrat klären sollte.

Nach § 142 I S. 3 AktG konnte das Stimmrecht auch nicht übertragen werden.

Hier ist zwar nicht (nur) das Stimmrecht übertragen worden, sondern ein Teil der stimmberechtigten Aktien. Dies hatte aber den Zweck, das Abstimmungsverbot des § 142 I AktG zu umgehen, mit der Folge, daß der Erwerber in gleicher Weise wie der Veräußerer vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Der Verkauf ist dann nur ein Mittel, die dem Aktionär persönlich verbotene Mitwirkung doch noch zu erreichen. In einem solchen Fall ist die Stimmabgabe durch den Erwerber einer Stimmabgabe durch den vom Stimmrecht ausgeschlossenen Aktionär gleichzusetzen (vgl. auch OLG Düsseldorf DB 2001,2035ff, zitiert nach juris Rdn. 36f).

Zwar sind die Entscheidungen in der Rechtsprechung zur Umgehung von Stimmrechtsverboten bisher nur zu Abstimmungen in der GmbH ergangen (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Hamm, Urteil vom 9. 5. 1988, 8 U 250/87, DB 1989,168), ihre Aussagen lassen sich aber verallgemeinern, weil auch im Aktienrecht das Prinzip, das niemand Richter in eigener Sache sein darf verankert ist. Wird im Einzelfall, wie hier, ein Umgehungssachverhalt festgestellt, greift auch im Aktienrecht das Stimmverbot (s. auch Hüffer § 136 Rdn. 16; § 142 Rdn. 15).

Ein solcher Umgehungssachverhalt ist hier nach dem Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagte auch nicht widerlegt hat, gegeben.

Von einer Umgehung des Stimmverbotes des Aufsichtsratsvorsitzenden ist hier auszugehen, da der Verkauf der Aktien an seine Tochter unmittelbar vor der Hauptversammlung der Beklagten am 27. Juni 2008 stattfand, zwei Tage vor dem sogenannten record day. Die Aktien sind zu einem Stückpreis von € 17,75 verkauft worden, lagen demnach unter dem Börsenpreis und sogar unter dem Preis, den der Mehrheitsaktionär K. im Squeeze-out-Verfahren den Minderheitsaktionären bietet. Es sind auch soviel bzw. sowenig Aktien übertragen worden, daß sie einerseits ausreichten, die Minderheitsaktionäre, die 69 799 stimmberechtigte Aktien halten, zu überstimmen, andererseits auch nicht die 95%-Mehrheit des Hauptaktionärs reduzierten. Zudem wurden dem Sonderprüfer, nach Darlegung der Beklagten erst am 15. April 2008 alle Unterlagen vorgelegt. Bei Einberufung der Hauptversammlung zum 27. Juni 2008 und damit zu einem früheren Zeitpunkt als in den beiden davorliegenden Jahren, konnten schwerlich bereits Ergebnisse der Sonderprüfung zu erwarten sein.

Die Begründung zur Abberufung des Sonderprüfers durch die Aktionärin überzeugt ebensowenig. Es mag sein, daß die Prüfung mit hohen Kosten und Aufwand für die Beklagte verbunden ist, jedoch wird sich erst nach dem Ergebnis der Prüfung zeigen, ob gegebenenfalls Kosten und Aufwand berechtigt waren und ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft deren Vermögen vergrößert.

Entscheidend ist aber, daß die Behauptung der Beklagten, der Mehrheitsaktionär K. habe seiner ebenfalls unternehmerisch tätigen Tochter eine Beteiligung an der Beklagten zuwenden wollen, nicht nachvollziehbar ist. Der Mehrheitsaktionär hat ein Squeeze-out-Verfahren eingeleitet, das dazu führen soll, ihn zum alleinigen Aktionär der Beklagten zu machen. Alle Aktien, die er an seine Tochter verkauft hat, fallen mit Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses ins Handelsregister an den Hauptaktionär. Eine unternehmerische Beteiligung der Aktionärin K. ist nicht durchführbar, solange das Squeeze-out-Verfahren läuft.

Bei der Abstimmung über den Beschluß zur Abberufung des Sonderprüfers hätten daher die 72 000 Stimmen der Aktionärin K. nicht mitgezählt werden dürfen. Der Beschluß wäre mithin nicht zustande gekommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100, 101, 269 III ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.






LG Potsdam:
Urteil v. 30.09.2009
Az: 52 O 67/08


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