Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 2. Juni 2015
Aktenzeichen: 5 W 35/15

(OLG Hamburg: Beschluss v. 02.06.2015, Az.: 5 W 35/15)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.4.2015 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.3.2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Streitwertbegünstigung wird verworfen.

Gründe

1. Die gemäß §§ 68 I Satz 1, 63 III Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit € 12.500,- nicht zu hoch angesetzt. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Das Landgericht hat seine Festsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 7.5.2015 begründet und sich mit den Einwendungen des Antragsgegners erschöpfend auseinandergesetzt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Lediglich bekräftigend sei Folgendes angemerkt:

Der angegriffene Streitwert für ein urheberrechtswidriges Angebot eines Konzertmitschnittes der von der Antragstellerin repräsentierten bekannten Musikgruppe €Genesis" über die Handelsplattform eBay ist nicht zu hoch. Selbst wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass er das inkriminierte Verkaufsangebot in dem Glauben in das Internet gestellt hat, dass es sich um eine reguläre Veröffentlichung handele (wofür allerdings nach der Aufmachung der angebotenen CD [Anl ASt 2] wenig spricht), hält sich ein Streitwert in der festgesetzten Höhe jedenfalls im Rahmen des dem Landgericht gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessensspielraumes. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsgegner wusste, dass es sich um eine nicht autorisierte Veröffentlichung handelte. Der Senat hat bereits für ein zumindest nicht erkennbar im geschäftlichen Verkehr abgegebenes Kaufangebot eines Tonträgers mit nur einem nicht lizensierten Titel bei eBay einen Streitwert in Höhe von € 6.000,- als angemessen angesehen (B. v. 14.12.2009, Az. 5 W 114/09), so dass der hier festgesetzte Wert für das Angebot eines Albums, das ausschließlich aus illegalen Mitschnitten von Konzertauftritten besteht, keinesfalls überhöht erscheint.

Hinzu kommt, dass der Antragsgegner ausweislich des Screenshots des inkriminierten Angebotes (Anl ASt 2) bei eBay zwar als €privater Verkäufer" angemeldet ist, die ganz erhebliche Anzahl seiner Transaktions-Bewertungen (3.869) aber belegt, dass er faktisch gewerblich tätig ist. Hierfür spricht auch, dass der Antragsgegner selbst vorgetragen hat, dass er die streitgegenständliche CD im Rahmen des Ankaufs einer ganzen Sammlung erworben und dass er ein Gewerbe angemeldet habe. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich urheberrechtlich auch keineswegs um eine €Bagatelle", vielmehr handelt es sich um einen gewichtigen Eingriff in ein absolutes Schutzrecht der Antragstellerin; wettbewerbsrechtliche Begrifflichkeiten sind hier schon im Ausgangspunkt nicht einschlägig. Nach allem liegt auch ersichtlich kein Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen des Antragsgegners vor, insbesondere ist kein Verstoß gegen das Übermaßverbot zu erkennen.

Das Landgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass sich eine derartige Wertfestsetzung ohne Weiteres im Rahmen dessen bewegt, was der Senat in vergleichbaren Fällen für angemessen gehalten hat; vgl. den vom Landgericht ausführlich zitierten Beschluss vom 30.10.2014 - 5 W 118/13 -, in dem eine Wertfestsetzung auf € 10.000,- für eine über eBay angebotene DVD mit einem sog. €Bootleg€ der Gruppe €Genesis" als ermessensgerecht eingestuft worden war, und die dort angeführten weiteren Beschlüsse des Senates. In einem anderen Fall hatte der Senat die Festsetzung eines Wertes von € 12.000,- für das Angebot einer €Bootleg€-CD der Gruppe €Pink Floyd€ bei eBay bestätigt (B. v. 18.9.2012 - 5 W 96/12).

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Streitwertbegünstigung ist bereits unzulässig. Das Urheberrecht sieht eine Streitwertbegünstigung entsprechend etwa den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§ 12 IV, V UWG) nicht vor. Im Übrigen hätte der Antragsgegner auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer Abrechnung des Verfahrens nach dem festgesetzten Streitwert eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage besteht.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).






OLG Hamburg:
Beschluss v. 02.06.2015
Az: 5 W 35/15


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