Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. März 2011
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 6/10

(BGH: Beschluss v. 23.03.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 6/10)

Tenor

Nachdem der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. Mai 2010 zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 11. September 2009 hat die Beklagte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Mit einem an den Anwaltsgerichtshof adressierten Schriftsatz vom 27. August 2010 hat er persönlich die Rücknahme seines Zulassungsantrags erklärt. Der vom Anwaltsgerichtshof weitergeleitete Schriftsatz ist am 6. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. In Unkenntnis dieser Rücknahmeerklärung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 mitgeteilt, dass sie den Widerrufsbescheid am 14. Dezember 2010 wegen nachgewiesener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Klägers aufgehoben habe. Das gerichtliche Verfahren habe sich daher erledigt. Der Kläger hat sich - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - mit Schriftsatz vom 22. Dezember der Erledigungserklärung angeschlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenanträge gestellt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 sind die Parteien auf die zu den Akten gelangte Rücknahmeerklärung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden. Von der beiden Seiten eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat nur die Beklagte Gebrauch gemacht, die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 beantragt hat, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

II.

Im Hinblick auf die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2010 erklärte Rücknahme seines Antrags auf Zulassung der Berufung, ist lediglich noch im Beschlusswege über die Kosten des Zulassungsverfahrens ( § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog) zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2010, § 124a Rn. 118). Die Kosten fallen dabei demjenigen zur Last, der den Antrag zurückgenommen hat (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO).

Da die Antragsrücknahme nicht der Einwilligung des Gegners bedurfte (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), ist sie mit Eingang beim Bundesgerichtshof und damit vor den von den Parteien abgegebenen Erledigungserklärungen wirksam geworden. Es ist unschädlich, dass sie zunächst bei dem hierfür unzuständigen Anwaltsgerichtshof eingereicht wurde (zur Zuständigkeit vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO), denn dieser hat die Rücknahmeerklärung an den Bundesgerichtshof weitergeleitet (zur Weiterleitung einer Prozesserklärung an das zuständige Gericht vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 18, 44; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 42). Der postulationsfähige Kläger war auch nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, Abs. 2 Satz 1 VwGO befugt, die Antragsrücknahme persönlich zu erklären. Da somit das Zulassungsverfahren bereits mit der am 6. September 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rücknahmeerklärung seinen rechtskräftigen Abschluss fand (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist für eine Erledigung der Hauptsache und damit für eine Kostenentscheidung nach § 112c Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum mehr. Vielmehr sind dem Kläger zwingend nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kessal-Wulf König Fetzer Kappelhoff Stüer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 21.05.2010 - BayAGH I - 29/09 -






BGH:
Beschluss v. 23.03.2011
Az: AnwZ (Brfg) 6/10


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