Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 1. August 2013
Aktenzeichen: 11 AR 234/12

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 01.08.2013, Az.: 11 AR 234/12)

Tenor

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 4) und 6) wird gem. § 36Abs. 1 Nr. 3 ZPO das Landgericht Frankfurt a.M. als das zuständige Gericht bestimmt.

Hinsichtlich der Beklagten zu 5) wird eine Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt mit der vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhobenen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von rund 65,5 Mio. Euro sowie auf Feststellung weitergehender Freistellungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 123,7 Mio Euro in Anspruch.

1)

Grundlage der Klage ist ein Geschäftsmodell des sog. €Dividendenstripping€. Dabei kauft ein deutscher Investor kurz vor oder an dem Tag, an dem die Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft den Gewinnverteilungsbeschluss fasst (€Dividendenstichtag€), Aktien dieser Aktiengesellschaft mit Dividendenbezugsrecht (€cum dividende€). Die Dividende wird abzüglich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer an den Investor ausgeschüttet. Am Ende des Jahres erhält er von der depotführenden Bank eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragssteuer und kann im Rahmen seiner steuerlichen Veranlagung eine entsprechende Anrechnung vornehmen.

Nach Ausschüttung der Dividende verkauft der Investor die Aktie wieder (€ex dividende€). Zur Absicherung des Kursrisikos zwischen An- und Verkauf geht er Sicherungsgeschäfte durch den Erwerb von sog. Futures ein, die beim Verkauf der Aktien wieder aufgelöst werden. Sein wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich daraus, dass der durch den Markt gebildete Futurepreis vor oder am Dividendenstichtag geringfügig höher ist als der Aktienkurs zuzüglich Dividende. Dies hat seine Ursache darin, dass zu diesem Zeitpunkt ein Überangebot der jeweiligen Aktien von ausländischen Aktionären zum Kauf angeboten wird, weil für (Steuer-)Ausländer keine Möglichkeit besteht, die von der Dividende einbehaltene Kapitalertragssteuer verrechnen zu können.

2)

Bei der Beklagten zu 1), deren Alleingesellschafter und allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, handelt es sich um einen deutschen Investor, der ab dem Jahr 2006 zusammen mit der Klägerin derartige Geschäfte tätigte. Die Klägerin war die depotführende Bank, die für Beklagte zu 1) die Aktiengeschäfte ausführte und für sie die Steuerbescheinigungen über die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstellte.

Die Beklagte zu 1) wurde hinsichtlich des streitgegenständlichen Geschäftsmodells von den Beklagten zu 3) und 4) rechtlich beraten. Beide waren zum damaligen Zeitpunkt Partner der Sozietät A €, die sich zwischenzeitlich mit einer weiteren Sozietät zu der Beklagten zu 6) zusammengeschlossen hat. Ob dabei auch die Verbindlichkeiten von A € auf die Beklagte zu 6) übergegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte zu 5) ist auf den außerbörslichen Handel mit Wertpapieren und Finanzprodukten spezialisiert. Sie trat gegenüber der Klägerin jeweils als Verkäuferin und Käuferin der Aktien auf.

Am 3.2.2011 erließ das Finanzamt O1 gegenüber der Beklagten zu 1) geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008, wonach es im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen insgesamt 123.710.431 Euro angerechneter Kapitalertragssteuer zurückforderte mit der Begründung, das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien sei jeweils noch nicht zum Dividendenstichtag auf die Beklagte übergegangen. Am 22.12.2011 erließ es gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid in gleicher Höhe. Die Klägerin behauptet, sie habe am 24.2.2012 auf den Haftungsbescheid 65.500.000 Euro gezahlt.

3)

Die Klägerin hat am €.12.2011 beim Landgericht Frankfurt a.M. Klage gegen die Beklagten zu 1)-5) eingereicht und diese mit Schriftsatz vom €.4.2012 auf die Beklagte zu 6) erweitert. Sie beantragt, alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 65.500.000 Euro an sie zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Freistellung der Klägerin wegen weitergehender Verbindlichkeiten aus den streitgegenständlichen Transaktionen verpflichtet sind.

Die Klägerin behauptet, das praktizierte Geschäftsmodell sei von den Beklagten zu 1)-4) entwickelt und an sie herangetragen worden.

Im Einzelnen begründet sie ihre Ansprüche wie folgt:

a) Gegen die Beklagte zu 1) bestehe zum einen ein vertraglicher Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Finanzamtes aufgrund der erteilten Aufträge zur Durchführung der Transaktionen. Des Weiteren habe A im Namen und mit Vollmacht der Beklagten zu 1) und 2) eine Haftungszusage hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Transaktionen abgegeben. Ein weiterer Freistellungsanspruch ergebe sich aus § 670 BGB analog i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus bestehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Beklagte zu 1) bei den Verhandlungen zur Durchführung der Transaktion schuldhaft nicht auf die Gefahr einer steuerlichen Haftung aufmerksam gemacht habe.

Außerdem bestehe ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 44 AO.

Sollten Behörden und Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Handlungen der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Organe als Steuerhinterziehung anzusehen seien, bestünde auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Auch komme ein Anspruch aus §§ 823 II BGB i.V.m. § 263, 266 StGB in Betracht, falls die Umsetzung des Anlagemodells als Betrug oder Untreue zu Lasten der Klägerin zu werten sein solle.

b) Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ergebe sich zunächst aus der vorzitierten Haftungszusage von A.

Des Weiteren hafte auch der Beklagte zu 2) aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB wegen unterlassener Aufklärung der Klägerin über die steuerrechtlichen Risiken. Hierfür hafte der Beklagte zu 2) wegen überragenden wirtschaftlichen Eigeninteresses persönlich, auch wenn er selbst nicht Vertragspartner sei.

Im Falle einer Steuerhinterziehung ergebe sich aus der Beteiligung des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB i.V:m. § 44 AO.

Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehe für den Fall einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung, Betrug oder Untreue ein Anspruch aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266, 27 StGB.

c) Die Beklagten zu 3) und 4) hafteten als (vormalige) Partner von A gem. O2 € persönlich für die schuldhafte falsche Erstellung von Gutachten und die damit verbundene unterlassene Aufklärung über steuerliche Risiken.

Des Weiteren bestehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB. Die Beklagten zu 3) und 4) hätten aufgrund überragender Sachkunde besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie hätten aufgrund der von ihnen verfassten Memoranden schuldhaft zum Ausdruck gebracht, das Anlagemodell sei steuerrechtlich völlig unbedenklich. Sie hätten auch den Wortlaut der Kaufverträge genehmigt und die Transaktionen hinterher steuerlich begleitet.

Ein Anspruch ergebe sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte, weil die Klägerin in den Schutzbereich der zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 3) und 4) abgeschlossenen Verträge mit einbezogen gewesen sei.

Im Übrigen kämen für den Fall, dass Behörden und Gerichte die Ansicht verträten, dass das Anlagemodell als gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung zu werten sei, auch gegenüber den Beklagen zu 3) und 4) unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an Steuerhinterziehung, Betrug und Untreue Ansprüche aus § 426 Abs 1 BGB i.V.m. § 44 AO, § 826 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB in Betracht.

d) Gegen die Beklagte zu 5) bestünden zum einen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen nach englischem Recht.

Sollten Behörden und Gerichte sich auf den Standpunkt stellen, dass das Anlagemodelle als gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung anzusehen ist, ergäbe sich aus der Beteiligung der Beklagten zu 5) auch gegen diese ein nach deutschem Recht zu bewertender Freistellungsanspruch der Klägerin aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 44 AO, des weiteren Ansprüche aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 269, 266 StGB.

e) Die Beklagte zu 6) habe in Person ihrer damaligen Partner, der Beklagten zu 3) und 4), die Beklagten zu 1) und 2) beraten.

Dabei sei auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 6) zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag geschlossen worden. Die hieraus obliegenden Pflichten habe die Beklagte zu 6) durch die falsche Auskunft steuerlicher Unbedenklichkeit schuldhaft verletzt.

Jedenfalls ergäben sich auch insoweit Ansprüche wegen Pflichtverletzung im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB sowie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte.

Im Übrigen kämen für den Fall, dass Behörden und Gerichte die Ansicht verträten, dass das Anlagemodell als gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung zu werten sei, auch gegenüber der Beklagten zu 6) unter dem Gesichtspunkt einer Beteiligung an Steuerhinterziehung, Betrug und Untreue Ansprüche aus § 426 Abs 1 BGB i.V.m. § 44 AO, § 826 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB in Betracht.

4)

a) Die Beklagte zu 1) hat Ende 2011 gegen die Klägerin vor dem Landgericht O5 ihrerseits Klage eingereicht mit dem Ziel, festzustellen, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) von allen Forderungen des Finanzamtes im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Transaktionen frei zustellen hat; des Weiteren hat sie eine Auskunftsklage erhoben.

Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) hat am €.1.2012 die Verlegung des Sitzes von Frankfurt a.M. nach Berlin beschlossen. Dieser Beschluss wurde am €.2.2012 in das Handelsregister eingetragen. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1) am €.2.2012 unter der Anschrift ihres Geschäftsführers in Berlin zugestellt (Bl. 124 ff d.A.) und am €.2.2012 unter der bisherigen Anschrift in O3.

b) Die Kläger haben beantragt, gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (Bl. 841 d.A.). Die Beklagten zu 1) und 2) haben diesem Antrag zugestimmt. Eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag steht noch aus.

c) Gegen die Beklagte zu 5) hat die Klägerin im April 2012 auch in England ein Klageverfahren eingeleitet; die entsprechende Zustellung ist am 9.8.2012 erfolgt.

d) Ausweislich eines unterzeichneten Rückscheins vom 15.5.2012 (Bl 401 d.A.) wurde an diesem Tag die Klageerweiterung vom €.4.2012 im Büro der Beklagten zu 6) in Frankfurt a.M. ausgehändigt.

Gegen die Beklagte zu 6) ist seit dem €.5.2012 in O2 ein Insolvenzverfahren anhängig (Bl. 433 d.A.). Hinsichtlich der deutschen Niederlassung wurde am €.8.2012 ein Verfahren nach § 354 InsO eröffnet (Bl. 860 d.A.) und am €.5.2013 aufgehoben (Bl. 1171 d.A.).

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 6) haben beantragt, im Hinblick auf das ausländische Insolvenzverfahren die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO festzustellen (Bl 790 d.A.). Das Landgericht hat im Hinblick auf den Eintritt der Unterbrechung von Gesetzes wegen eine Beschlussfassung nicht für veranlasst gehalten (Bl. 919 d.A.).

5)

a) Die Klägerin hat in der Klageschrift zunächst beantragt, das Landgericht Frankfurt a.M. als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Nach Bekanntwerden der Sitzverlegung der Beklagten zu 1) beantragt die Klägerin nunmehr, das Landgericht Berlin als gemeinsam zuständig zu bestimmen (Bl. 987 ff d.A.). Hierfür spreche, dass dort die Beklagten zu 1) und 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand hätten. Die Zuständigkeit für die Beklagte zu 5) ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Das Auswahlermessen sei danach auf ein Gericht beschränkt, an dem einer der (anderen) Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Danach komme nur O4 (als allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten zu 3)) oder Berlin in Betracht.

b) Die Beklagten zu 1) und 2) haben sich ebenfalls für eine Bestimmung des Landgerichts Berlin ausgesprochen. Dafür spreche neben den Erwägungen der Klägerin auch das fortgeschrittene Alter des Beklagten zu 2), dem ggf. erforderlich werdende Reisen in andere Gerichtsbezirke schwerer als anderen Beteiligten zumutbar seien. Auch seien in Berlin einige der beklagtenseits benannten Zeugen ansässig (Bl. 974f, 1036 ff. d.A.).

c) Die Beklagten zu 3) und 4) beantragen, das Landgericht Frankfurt a.M. als zuständig zu bestimmen. Zum einen habe die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Zustellung noch einen Gerichtsstand in Frankfurt a.M. gehabt. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, stehe ein ggf. nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO gegebener Gerichtsstand der Streitgenossenschaft einer anderweitigen Zuständigkeitsbestimmung jedenfalls nicht entgegen.

Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liege in Frankfurt a.M., weil dort die Beklagten zu 3), 4) und 6) ihren Geschäftssitz (gehabt) hätten. Dort seien die angeblichen Beratungsleistungen erfolgt ebenso wie die angeblichen unerlaubten Handlungen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) das Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei, so dass außer den Beklagten zu 3) und 4) und 6) nur noch die Beklagten zu 5) am Verfahren beteiligt sei, hinsichtlich derer nichts für eine Zuständigkeit in Berlin spreche. Dazu komme, dass eine Bestimmung eines anderen Gerichts als des bereits mit der Sache befassten Landgerichts Frankfurt a.M. mit einer weiteren unzumutbaren Verzögerung einherginge (Bl. 1058 ff d.A.).

d) Die Beklagte zu 5) hält die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. für nicht gegeben. Ein Fall des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO liege nicht vor, weil keine Konnexität zwischen der Klage gegen die Beklagte zu 5) und den Klagen gegen die übrigen Beklagten bestehe. Es liege hier keine gleiche Sach- und Rechtslage vor, wie sie nach ständiger Rechtsprechung des EuGH erforderlich sei. Die angeblich von der Beklagten zu 5) begangenen Pflichtverletzungen stünden mit den Handlungen und Sachverhalten betreffend die übrigen Beklagten in keinem inneren Zusammenhang; die übrigen Beklagten seien auch nicht an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 5) beteiligt. Die Klägerin mache gegen die Beklagten zu 5) Ansprüche wegen Pflichtverletzungen nach englischem Recht geltend, während die Ansprüche gegen die anderen Beteiligten auf deutsches Recht gestützt würden.

Insoweit angeführte Ansprüche gegen die Beklagte zu 5) aus deutschem Recht beruhten auf einem hypothetischen Sachverhalt; die Beklagte zu 5) sei als juristische Person im Übrigen kein tauglicher Täter von (Steuer-)Straftaten (Bl. 1017 ff, 1050 ff d.A.).

Die Klägerin macht insoweit geltend, Art. 6 Nr. 1 EuGVVO setze nicht voraus, dass die Klagen auf denselben Rechtsgrundlagen beruhten. Zudem würde die Beklagte zu 5) jedenfalls zivilrechtlich für das Verhalten ihrer Mitarbeiter haften, wenn diese Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung in Deutschland wären (Bl. 1044 ff d.A.).

e) Die Beklagte zu 6) macht geltend, eine Zustellung der Klage sei nicht wirksam erfolgt, weil zum Zeitpunkt der Zustellung bereits alle vertretungsberechtigten Partner ausgeschieden gewesen seien. Jedenfalls habe in Frankfurt kein Gerichtsstand nach § 21 ZPO bestanden, weil die Niederlassung zum Zeitpunkt der hypothetischen Zustellung bereits weitgehend aufgelöst gewesen sei und es im Übrigen dort auch zuvor keine selbständige Leitung i.S.d. § 21 ZPO gegeben habe (Bl. 957 ff d.A.).

II.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, nachdem die Klage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. erhoben worden ist.

1)

Hinsichtlich der in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1) bis 3) sind die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne weiteres zu bejahen.

Nach dieser Vorschrift erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Dabei ist hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, 29. Auflage, § 36 ZPO, Rz. 18).

Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Landgerichten, die Beklagten zu 1) und 2) beim Landgericht Berlin und der Beklagte zu 3) beim Landgericht O4. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerseite nicht.

Streitgenossenschaft auf Antragsgegnerseite ist anzunehmen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 686; Zöller/Vollkommer, § 36 ZPO, Rn. 14 m.w.N.). Es genügt auch eine sogenannte einfache Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO, für deren Vorliegen es ausreicht, dass nach dem Vortrag der Antragstellerseite gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Verpflichtungen gegeben sind. Die der Prozesswirtschaftlichkeit dienende Vorschrift des § 60 ZPO ist weit auszulegen, da sie überwiegend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Rechtlich zusammenhängende Verfahren sollen miteinander verbunden werden können, damit sie schneller, mit geringerem Aufwand und möglichst widerspruchsfrei entschieden werden können. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1991, 381; NJW 1998, 685, 686; BayObLG NJW-RR 2003, 134, jeweils m.w.N.).

Dies ist hier anzunehmen, da die Beklagten im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung eines einheitlichen Geschäftsmodells als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

2)

Hinsichtlich der im Ausland ansässigen Beklagten zu 4) bis 6) setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte voraus (BayObLG, Beschluss vom 25.3.1997, 1Z AR 2797 - zitiert nach juris).

a) Hinsichtlich des in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 4) ergibt sich die internationale Zuständigkeit jedenfalls aus Art. 24 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen). Der Beklagte zu 4) hat sich mit der Klageerwiderung vom 13.6.2012 (Bl. 625 ff) sachlich auf die Klage eingelassen, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu rügen.

b) Hinsichtlich der Beklagten zu 6), die ihren Sitz in den USA hat, folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte mangels vorrangiger zwischenstaatlicher Übereinkommen den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 12 ff ZPO.

Danach ist hier nach § 21 ZPO die internationale Zuständigkeit zu bejahen, weil die Beklagte zu 6) zum Zeitpunkt der Zustellung eine Zweigniederlassung in Frankfurt a.M. unterhielt.

Unter Niederlassung ist jede an einem anderen Ort als dem Sitz auf Dauer eingerichtete Geschäftsstelle zu verstehen, die selbständig zum Geschäftsabschluss und zum Handeln berechtigt ist (Zöller/Vollkommer aaO § 21 ZPO Rdnr. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 69. Aufl., § 21 ZPO Rdnr. 7). Dabei ist die Selbständigkeit einer Niederlassung nicht nach den tatsächlichen inneren Verhältnissen, sondern nach dem nach außen erweckten Anschein zu beurteilen (vgl. BGH NJW 2011, 2056, 2057; Zöller/Vollkommer aaO Rdnr. 8). Die Beklagte zu 6) hat unstreitig ein Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt a.M. unterhalten. Die dort tätigen Rechtsanwälte mussten bereits unter standesrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 1-3 BRAO) in einem Umfang selbständig sein, der die Annahme einer Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO rechtfertigt. Dass diese Niederlassung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gemäß § 175 ZPO durch Einschreiben/Rückschein erfolgten Zustellung der Klageschrift am 15.5.2012 (Bl. 401 d.A.) bereits aufgelöst war, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Das Insolvenzverfahren in O2 wurde ausweislich Bl. 433 ff d.A. erst am €.5.2012 eingeleitet; das Anschlussverfahren in Frankfurt ist ausweislich der beklagtenseits vorgelegten Beschwerdeentscheidung des LG Frankfurt a.M. vom 30.10.2012, 2-09 T 418/12, (Bl. 981d.A.) am €.5.2012 beantragt worden.

Soweit die Beklagte zu 6) bezweifelt, dass die Person, die den Rückschein unterzeichnet hat, für die Beklagte zu 6) entsprechend ermächtigt war, hätte es eines substantiierten Vortrages bedurft, dass es sich bei der namentlich aufgeführten Frau B entgegen dem Anschein nicht um eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung auszugehen.

Durch eine nach Zustellung der Klageschrift erfolgte Auflösung der Niederlassung wird eine zunächst begründete Zuständigkeit nicht berührt; der Grundsatz der perpetuatio fori nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gilt auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit (vgl. Zöller/Greger aaO § 261 Rdnr. 12).

Damit ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 6) Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung. Sie wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine damit verbundene Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO nicht gehindert. (BGH Beschluss vom 21.01.2009; Xa ARZ 273/08 - zitiert nach juris; BayObLGZ 1985, 314, 315; Zöller/Greger, vor § 239 Rdnr. 8).

c) Streitgenossenschaft auch der Beklagten zu 4) und 6) i.S.d. § 36 Abs 1 Nr. 3 ZPO mit den Beklagten zu 1) bis 3) ist aus den oben unter 1) dargestellten Gründen zu bejahen.

d) Hinsichtlich der in Großbritannien ansässigen Beklagten zu 5) fehlt es hingegen an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte.

aa) Insoweit kommt eine internationale Zuständigkeit nur nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, Brüssel I-VO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, zusammen mit anderen Personen auch verklagt werden €vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten€. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind autonom auszulegen; sie sind nicht identisch mit den nationalen Regelungen der Streitgenossenschaft nach §§ 59 ff ZPO. Nicht erforderlich ist, dass die Klagen gegen mehrere Beteiligte auf denselben Rechtsgrundlagen beruhen (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 Tz. 38; BGH NJW-RR 2010, 644, 645 - anders noch BGH NJW-RR 2002, 1149 in Anlehnung an EuGH vom 27.10.1998 - Sr C-51/97 - Réunion européenne). Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Forumstaates die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen, obwohl die Sach- und Rechtslage dieselbe ist (EuGH aaO - Freeport - Tz. 39-41; BGH aaO.; Zöller-Geimer, Art 6 EuGVVO Rdnr. 2b; Leible in: Rauscher, EuZPR / EuIPR. 2011, Art. 6 Brüssel I-VO Rdnr. 8).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartigen einheitlichen Sach- und Rechtslage.

bb) Grundlage der Klage gegen die Beklagten zu 1) sind zum einen behauptete Ansprüche aus dem konkret zwischen dieser und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnis. Der Beklagte zu 2) wird in Anspruch genommen, weil er identische (Freistellungs-) Verpflichtungen wie die Beklagte zu 1) übernommen haben und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer €gleichsam in eigener Sache€ beteiligt gewesen sein soll. Die Beklagten zu 3), 4) und 6) werden ebenfalls auf vertraglicher bzw. quasivertraglicher Grundlage in Anspruch genommen. Mit den insoweit maßgeblichen Vereinbarungen zwischen den Beklagten zu 1), 2), 3), 4) und 6) untereinander und im Verhältnis zu der Klägerin hat die Beklagte zu 5) nichts zu tun. Umgekehrt hat das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 5) bestehende Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin lediglich pauschal Ansprüche nach englischem Recht behauptet, keinerlei Relevanz für die gegenüber den anderen Beklagten geltend gemachten Ansprüche.

cc) Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen steuerrechtlicher Inanspruchnahme sowie deliktische Ansprüche wegen möglicher Steuer- oder Vermögensdelikte geltend macht, wäre zwar ein gewisser Sachzusammenhang anzunehmen. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt aber keinesfalls die Annahme, dass die insoweit zu beurteilende Sach- und Rechtlage hinsichtlich aller Beklagten so weit übereinstimmt, dass notwendigerweise eine einheitliche Entscheidung ergehen müsste. Allein der Umstand, dass möglicherweise hinsichtlich aller Beteiligter als Vorfrage die Rechtsfrage eine Rolle spielen könnte, ob das geschilderte Geschäftsmodell per se gegen deutsches Steuerrecht verstößt, führt noch nicht dazu, dass eine Entscheidung auch durch dasselbe Gericht erfolgen muss - unterschiedliche Auslegungen derselben Rechtsnormen durch unterschiedliche Gerichte sind grundsätzlich hinzunehmen. Abgesehen davon ist noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, dass es hinsichtlich der Beklagten zu 5) überhaupt auf diese Vorfrage ankommt.

Die Klägerin hat in keiner Weise dargelegt, durch welche konkreten Handlungen gerade die Beklagte zu 5) bzw. deren Mitarbeiter, für deren Handlungen diese zivilrechtlich einzustehen hätten, gegen deutsches Steuerrecht verstoßen oder einen deliktischen Tatbestand verwirklicht haben sollten. Sie begründet diesbezügliche Ansprüche lediglich hypothetisch damit, dass sich Behörden und Gerichte auf den Standpunkt stellen könnten, dass das Anlagemodell als gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung anzusehen sei. Allein der Standpunkt einzelner Behörden oder Gerichte begründet jedoch noch keine zivilrechtlichen Ansprüche. Soweit nicht ausnahmsweise andere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen eine entsprechende rechtliche Bindungswirkung entfalten, hat das erkennende Gericht selbständig zu entscheiden, ob es bestimmte Tatbestände als erfüllt ansieht oder nicht. Dies kann es jedoch nur aufgrund des von den Parteien vorgetragenen Tatsachenstoffes tun.

Damit ist die für eine Zuständigkeit nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO erforderliche Konnexität zwischen möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte zu 5) und Ansprüchen gegen die übrigen Beklagten nicht dargelegt.

3)

Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit. Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen.

Im vorliegenden Fall erscheint es zweckmäßig, das Landgericht Frankfurt a.M. als zuständig zu bestimmen, weil hier der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt. Im Bezirk dieses Gerichts hatten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Transaktionen vier von fünf Beklagten ihren Geschäftssitz; hier liegt der Erfüllungsort sowohl für alle etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 1), 3), 4) und 6), als auch der Begehungsort für etwaige unerlaubte Handlungen, so dass hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3), 4) und 6) auch die Gerichtsstände der § 29 und 32 ZPO gegeben sind (bzw. Art. 5 Nr. 1 a), 3 Lugano Übereinkommen hinsichtlich des Beklagten zu 4)).

Zwar soll im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1987, 439). Ein solcher kommt hier in Frankfurt allenfalls hinsichtlich der Beklagten zu 1) in Betracht, wenn man davon ausgehen würde, dass die Zustellung der Klageschrift am €.2.2012 noch vor der am selben Tag erfolgten Eintragung der Sitzverlegung im Handelsregister (§ 54 GmbHG) erfolgt wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall war, sieht der Senat jedoch vorliegend einen Ausnahmefall gegeben, der es rechtfertigt, dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1) und 2) nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Denn abgesehen davon, dass der Rechtsstreit aus den oben dargelegten Gründen eine überwiegende Beziehung zu Frankfurt aufweist, war auch zu berücksichtigen, dass im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1) und 2) beide Parteien übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt haben, so dass der Rechtsstreit derzeit ausschließlich zwischen den Parteien fortzuführen wäre, die keinerlei Beziehung zu Berlin aufweisen. Dass tatsächlich ein persönliches Erscheinen des altersbedingt nur eingeschränkt reisefähigen Beklagten zu 2) in Frankfurt erforderlich werden könnte, ist derzeit nicht absehbar.






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28.03.2024 - 15:05 Uhr

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BPatG, Beschluss vom 9. August 2001, Az.: 1 Ni 25/00OLG Hamm, Urteil vom 11. August 2009, Az.: 4 U 109/09Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az.: 6 U 27/10Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2006, Az.: 1 KN 109/05OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. April 2015, Az.: 24 U 82/14BPatG, Beschluss vom 5. April 2005, Az.: 21 W (pat) 303/03BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2000, Az.: 1 BvQ 8/00BPatG, Beschluss vom 30. November 2010, Az.: 27 W (pat) 592/10OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 2004, Az.: 6 U 129/03BPatG, Beschluss vom 15. Mai 2008, Az.: 15 W (pat) 30/04