Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2005
Aktenzeichen: 11 W (pat) 15/05

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2005, Az.: 11 W (pat) 15/05)

Tenor

Der Antrag der vormaligen Patentinhaberin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 7. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentabteilung 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent DD 264 274 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verminderung der Stickoxide in einem Rauchgas, sowie dementsprechende Rauchgasleitung" durch Beschluß vom 29. Februar 2000 nach Prüfung des Einspruchs widerrufen.

Die Patentinhaberin hat gegen diese ihr am 20. April 2000 zugestellte Entscheidung am 22. Mai 2000 (Montag) per Telefax Beschwerde eingelegt und mit gleichzeitigem Abbuchungsauftrag die Beschwerdegebühr gezahlt.

Die Beschwerdeführerin hat mit dem am 8. Oktober 2004 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 erklärt, daß sie eine Weiterverfolgung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr beabsichtige und es daher nicht mehr erforderlich sei, seitens des Bundespatentgerichts in die Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens einzutreten. Da offensichtlich die Bearbeitung der Beschwerde noch nicht begonnen worden sei, beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Der Senat hat das Beschwerdeverfahren wegen seiner Zuständigkeit (IPC-Klasse B 01 D 53 086 auf Grund der Änderungs-Verfügung des Patentamts vom 20. Juni 1997) am 18. Mai 2005 vom 10. Senat (10 W (pat) 6/05) übernommen.

II.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet.

Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden. Sie ging innerhalb der Beschwerdefrist ein. Die Beschwerdegebühr gilt infolge des Abbuchungsauftrages als fristgerecht gezahlt. Damit ist die Beschwerdegebühr verfallen (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl 1993, § 80 Rdn 19).

Die Äußerungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 sind eindeutig als Rücknahme der Beschwerde zu werten.

Der Senat kann zwar gemäß § 80 Abs 3 iVm Abs 4 PatG auch nach Rücknahme der Beschwerde anordnen, daß die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird nach pflichtgemäßem (billigem) Ermessen aber nur dann gewährt, wenn dies auf Grund besonderer Umstände der Billigkeit entspricht (vgl Schulte, PatG, 7. Auflage 2005, § 80 Rdn 66 - 68, § 73 Rdn 120 ff).

Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, daß die Beschwerdeeinlegung durch Verfahrensfehler oder eine unangemessene Sachbehandlung seitens des Patentamts verursacht worden sei.

Allein die Tatsache, daß bis zur Rücknahme der Beschwerde noch keine materiellrechtliche Bearbeitung stattgefunden hatte, vermag die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht zu rechtfertigen (vgl zB bereits BPatGE 5, 24 ff).

Durch den Umstand, daß mehr als vier Jahre die Beschwerde in der Hauptsache unbearbeitet geblieben war, ist der vormaligen Patentinhaberin kein erkennbarer Nachteil entstanden. Denn die Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs 1 PatG). Erst mit der Rücknahme der Beschwerde wurde der Widerrufsbeschluß des Patentamts bestandskräftig.

Dr. Henkelv. Zglinitzki Skribanowitz Harrer Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2005
Az: 11 W (pat) 15/05


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